RS Vwgh 2004/6/29 2001/01/0313

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §15;
AsylG 1997 §21 Abs3;
AsylG 1997 §8;
AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Da der rechtskräftige Bescheid vom Juli 2000 in seinem Spruchteil II. nur über die Nichterteilung der Aufenthaltsberechtigung nach § 15 AsylG 1997 absprach, gehörte der im Bescheid des Bundesasylamtes vom Oktober 1998 enthaltene Ausspruch über die Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß § 8 AsylG 1997 somit weiterhin - bis zur Erlassung des (mit dem angefochtenen Bescheid jedoch insoweit wieder behobenen) Bescheides des Bundesasylamtes vom März 2001 - dem Rechtsbestand an. Dieser Ausspruch stünde einem Refoulement des Asylwerbers entgegen, obwohl diesem keine (befristete) Aufenthaltsberechtigung zukam. Da eine Abschiebung Fremder, deren Asylantrag rechtskräftig abgewiesen wurde, gemäß § 21 Abs. 3 AsylG 1997 (idF vor der AsylG-Novelle 2003) eine Feststellung über die Zulässigkeit dieser Maßnahme durch die Asylbehörde voraussetzt (Hinweis: E 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256), hat das Bundesasylamt somit - bei Zutreffen der unterstellten Lageänderung - richtigerweise "e contrario zu § 8 AsylG" festgestellt, dass eine Abschiebung des Asylwerbers in den Kosovo zulässig sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001010313.X03

Im RIS seit

13.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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