Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.08.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrensgesetzNorm
AVG §18 Abs3Rechtssatz
Die Beglaubigung der Genehmigung eines Bescheides war rechtswidrig, da die Kanzleibedienstete nicht persönlich dazu ermächtigt war. Die Urschrift wie nur eine Paraphe auf, war als nicht vom Genehmigenden unterschrieben. Deshalb liegt keine wirksame Bescheidausfertigung vor.
Schlagworte
Nichtbefolgung einer Weisung, Disziplinarerkenntnis, Paraphe, Unterschrift, keine Beglaubigungsermächtigung, keine AmtssignaturEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2014:E.226.01.2014.001.004Zuletzt aktualisiert am
03.09.2014