TE Lvwg Beschluss 2014/9/1 E 084/03/2014.009/002

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.09.2014
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Entscheidungsdatum

01.09.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
90/02 Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsrecht

Norm

VStG §7
FSG §14 Abs8
StVO §5 Abs1
  1. FSG § 14 heute
  2. FSG § 14 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2026
  3. FSG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2020
  4. FSG § 14 gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2019
  5. FSG § 14 gültig von 01.08.2019 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2019
  6. FSG § 14 gültig von 26.02.2013 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  7. FSG § 14 gültig von 19.01.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  8. FSG § 14 gültig von 30.07.2011 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  9. FSG § 14 gültig von 01.01.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010
  10. FSG § 14 gültig von 11.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008
  11. FSG § 14 gültig von 01.10.2006 bis 10.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  12. FSG § 14 gültig von 01.03.2006 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  13. FSG § 14 gültig von 24.07.1999 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  14. FSG § 14 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/1998
  15. FSG § 14 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1998
  16. FSG § 14 gültig von 01.11.1997 bis 05.01.1998

Anmerkung

Dem Beitragstäter wurde vorgeworfen, ein Fahrzeug einem Lenker überlassen zu haben, der dieses in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Tatort und Tatzeit bezogen sich auf die Kontrolle. Für eine ausreichende Konkretisierung der Beitragstäterschaft ist die Umschreibung der Variante (Anstiftung oder Beihilfe) erforderlich. Tatort und Tatzeit haben sich auf die Beitragshandlung zu beziehen. Voraussetzung für die Begehung ist das Vorliegen von Vorsatz. Der Beitragstäter muss also in dem Bewusstsein gehandelt haben, dass die vom Lenker konsumierte Alkoholmenge eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille oder mehr möglich erscheinen lässt. Bei bloßer Kenntnis, dass der Lenker vor der Fahrt eine Flasche Bier konsumiert hat, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.

Text

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seine Richterin Mag. Obrist über die Beschwerde der Frau GE, geboren am XXX, wohnhaft in XXX, vom 08.08.2014 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft XXX vom 24.07.2014, Zl. XXX, wegen Bestrafung nach dem Führerscheingesetz (FSG) 1997 denDas Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seine Richterin Mag. Obrist über die Beschwerde der Frau GE, geboren am römisch 30 , wohnhaft in römisch 30 , vom 08.08.2014 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 vom 24.07.2014, Zl. römisch 30 , wegen Bestrafung nach dem Führerscheingesetz (FSG) 1997 den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 und 3 VStG eingestellt. römisch eins. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins und 3 VStG eingestellt.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGVG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGVG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, Herr WM habe am 04.03.2013 um 15.40 Uhr ein Fahrzeug an einer näher bezeichneten Stelle in XXX in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Sie habe ihm die Begehung dieser Verwaltungsübertretung insofern vorsätzlich ermöglicht, als sie ihm dieses Fahrzeug überlassen habe. Wegen Übertretung des § 7 VStG in Verbindung mit § 14 Abs. 8 FSG wurde eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Stunden) verhängt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, Herr WM habe am 04.03.2013 um 15.40 Uhr ein Fahrzeug an einer näher bezeichneten Stelle in römisch 30 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Sie habe ihm die Begehung dieser Verwaltungsübertretung insofern vorsätzlich ermöglicht, als sie ihm dieses Fahrzeug überlassen habe. Wegen Übertretung des Paragraph 7, VStG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 8, FSG wurde eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Stunden) verhängt.

Der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde kommt aus folgendem Grund Erfolg zu:

Die gegenständliche Tat wurde der Beschuldigten als Beitragstäterin vorgeworfen. Rechtliche Grundlage dafür ist § 7 VStG. Nach dieser Bestimmung unterliegt, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe. Die gegenständliche Tat wurde der Beschuldigten als Beitragstäterin vorgeworfen. Rechtliche Grundlage dafür ist Paragraph 7, VStG. Nach dieser Bestimmung unterliegt, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe.

Nach dem von der Bezirkshauptmannschaft gewählten Tatvorwurf bleibt offen, welche Variante der Beitragstäterschaft (Anstiftung oder Beihilfe) der Beschuldigten vorgeworfen werden sollte. Dazu kommt, dass sich die von der Bezirksverwaltungsbehörde im Spruch des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Tatzeit nach der Aktenlage auf die vom unmittelbaren Täter allenfalls begangene Tat bezieht. Aus der im Akt erliegenden Anzeige geht der gegenständliche Zeitpunkt nämlich als Kontrollzeit hervor. Wird jemand der Beitragstäterschaft für schuldig erkannt, so hat der Spruch, um den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG gerecht zu werden, die Art der Beitragstäterschaft sowie Tatzeit und Tatort hinsichtlich der Beitragshandlung (und nicht in Ansehung der Tat durch den unmittelbaren Täter) anzuführen. Weiters fehlt im Straferkenntnis jegliche Umschreibung des Fahrzeuges, welches die Beschuldigte dem unmittelbaren Täter überlassen haben soll.Nach dem von der Bezirkshauptmannschaft gewählten Tatvorwurf bleibt offen, welche Variante der Beitragstäterschaft (Anstiftung oder Beihilfe) der Beschuldigten vorgeworfen werden sollte. Dazu kommt, dass sich die von der Bezirksverwaltungsbehörde im Spruch des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Tatzeit nach der Aktenlage auf die vom unmittelbaren Täter allenfalls begangene Tat bezieht. Aus der im Akt erliegenden Anzeige geht der gegenständliche Zeitpunkt nämlich als Kontrollzeit hervor. Wird jemand der Beitragstäterschaft für schuldig erkannt, so hat der Spruch, um den Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG gerecht zu werden, die Art der Beitragstäterschaft sowie Tatzeit und Tatort hinsichtlich der Beitragshandlung (und nicht in Ansehung der Tat durch den unmittelbaren Täter) anzuführen. Weiters fehlt im Straferkenntnis jegliche Umschreibung des Fahrzeuges, welches die Beschuldigte dem unmittelbaren Täter überlassen haben soll.

Darüber hinaus ist Voraussetzung für die Begehung einer derartigen Verwaltungsübertretung das Vorliegen von Vorsatz. Es genügt bedingter Vorsatz, d.h. dass der Täter zwar den tatbildmäßigen Erfolg nicht bezweckt und seinen Eintritt auch nicht als gewiss voraussieht, ihn aber für möglich hält und sich damit abfindet. Der Täter entschließt sich also trotz der erkannten Möglichkeit der Verwirklichung des Tatbildes zur Tat, weil er auch einen nachteiligen Ablauf der Ereignisse hinzunehmen gewillt ist. Der Täter muss sich sohin mit den Möglichkeiten, die aus seinem Verhalten entstehen könnten, emotional auseinandergesetzt und ihre Verwirklichung bejaht haben.

Im Anlassfall ergibt sich aus der Anzeige, dass der Beschuldigten bekannt gewesen sei, dass Herr M vor dem Lenken eine Flasche Bier getrunken habe. Selbst wenn das der Fall ist, rechtfertigt das keine Bestrafung der Beschuldigten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann beim Konsum von einer Flasche Bier von einem durchschnittlichen Alkoholwert von 0,4 Promille ausgegangen werden. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung kann der Beschuldigten nur zur Last gelegt werden, wenn sie in dem Bewusstsein handelte, dass die von Herrn M konsumierte Alkoholmenge eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille oder mehr möglich erscheinen lässt und sie ihm dennoch das Fahrzeug zum Lenken überlassen hat. Sie hat dies in der Beschwerde bestritten und angegeben, dass sie nicht habe ahnen können, dass Herr M mehr getrunken habe. Er habe keinen alkoholisierten Eindruck gemacht. Nach dem vorliegenden Sachverhalt ist nicht erweisbar, dass die Beschwerdeführerin beim Überlassen des Autos in vorstehend ausgeführtem Bewusstsein handelte.

Aus diesen Gründen war das Verfahren spruchgemäß einzustellen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

Ergeht an:

1) Frau GE, XXX1) Frau GE, römisch 30

2) Bezirkshauptmannschaft XXX, unter Rückschluss des Bezugsaktes2) Bezirkshauptmannschaft römisch 30 , unter Rückschluss des Bezugsaktes

Mag. O b r i s t

Schlagworte

Beitragstäter; Anstiftung; Beihilfe; Vorsatz; Tatort; Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGBU:2014:E.084.03.2014.009.002

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Burgenland LVwg Burgenland, http://verwaltungsgericht.bgld.gv.at
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