Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.10.2019Index
40/01 VerwaltungsverfahrensgesetzeNorm
VStG §35 Z1Rechtssatz
Rechtswidrige Maßnahmen:
1. Für das Betreten eines Grundstücks nach Übersteigen eines Gartenzaunes samt versperrtem Gartentor zwecks Befragung der im Haus lebenden Zulassungsbesitzerin eines Unfallfahrzeuges, gibt es keine Rechtsgrundlage. Allgemeine Hilfeleistung reicht nicht (§ 19 und § 32 SPG), kein konkreter Verdacht, dass verletzte Person im Haus aufhältig.1. Für das Betreten eines Grundstücks nach Übersteigen eines Gartenzaunes samt versperrtem Gartentor zwecks Befragung der im Haus lebenden Zulassungsbesitzerin eines Unfallfahrzeuges, gibt es keine Rechtsgrundlage. Allgemeine Hilfeleistung reicht nicht (Paragraph 19 und Paragraph 32, SPG), kein konkreter Verdacht, dass verletzte Person im Haus aufhältig.
2. Vor der Festnahme einer Person zwecks Identitätsfeststellung muss Anbot erfolgen, freiwillig eine vorläufige Sicherheit zu erlegen, und dieses abgelehnt werden.
3. Wenn sich eine Person – passiv – dem Abtransport einer festgenommenen Person entgegenstellt (Türblockade), so darf gegen sie – mangels Rechtsgrundlage – keine Körpergewalt ausgeübt werden, um den Weg frei zu bekommen (wenn kein gewaltsames oder aggressives Verhalten des Blockierenden gegen Polizisten vorliegt).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Festnahme; gesetzwidriges Betreten eines Grundstückes;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2019:E.263.01.2019.001.009..1..Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019