TE Lvwg Erkenntnis 2021/2/11 E 003/11/2020.064/015

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Veröffentlicht am 11.02.2021
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Entscheidungsdatum

11.02.2021

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Norm

KFG 1967 §45 Abs4
KFG 1967 §45 Abs6a
  1. KFG 1967 § 45 heute
  2. KFG 1967 § 45 gültig ab 07.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  3. KFG 1967 § 45 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  4. KFG 1967 § 45 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  5. KFG 1967 § 45 gültig von 25.05.2002 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  6. KFG 1967 § 45 gültig von 20.08.1997 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  7. KFG 1967 § 45 gültig von 16.07.1988 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988
  1. KFG 1967 § 45 heute
  2. KFG 1967 § 45 gültig ab 07.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  3. KFG 1967 § 45 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  4. KFG 1967 § 45 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  5. KFG 1967 § 45 gültig von 25.05.2002 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  6. KFG 1967 § 45 gültig von 20.08.1997 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  7. KFG 1967 § 45 gültig von 16.07.1988 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988

Text

                                                              

Zahl: E 003/11/2020.064/015   Eisenstadt, am 11.02.2021

***, ***
Administrativsache
***, ***, Administrativsache

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Präsidentin Mag. Potetz-Jud über die Beschwerde von ***, p.A. ***, vertreten durch ***, ***, vom 31.08.2020 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion *** vom 04.08.2020, Zl. ***, mit dem die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten gemäß § 45 Abs. 6a Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 aufgehoben wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Präsidentin Mag. Potetz-Jud über die Beschwerde von ***, p.A. ***, vertreten durch ***, ***, vom 31.08.2020 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion *** vom 04.08.2020, Zl. ***, mit dem die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten gemäß Paragraph 45, Absatz 6 a, Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 aufgehoben wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

z u R e c h t :

I.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. römisch zwei.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

ad I.ad römisch eins.

1. Verfahrensgang:

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion *** vom 04.08.2020, Zl. ***, wurde die dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.06.2019, Zl. ***, erteilte Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten gemäß § 45 Abs. 6a KFG 1967 aufgehoben und dieser verpflichtet, die Probefahrtkennzeichen (AAA) und den Probefahrtschein unverzüglich bei der Behörde abzuliefern.1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion *** vom 04.08.2020, Zl. ***, wurde die dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.06.2019, Zl. ***, erteilte Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten gemäß Paragraph 45, Absatz 6 a, KFG 1967 aufgehoben und dieser verpflichtet, die Probefahrtkennzeichen (AAA) und den Probefahrtschein unverzüglich bei der Behörde abzuliefern.

In der Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der gesetzlichen Grundlagen auszugsweise aus wie folgt:

„Sie haben am 19.04.2020, um 10:55 Uhr, im Gemeindegebiet *** nächst StrKm. *** das Kraftfahrzeug VW Passat Variant beige/cremefarben, welches mit dem Probefahrtkennzeichen AAA versehen war, verwendet, obwohl Probefahrtkennzeichen nur bei Probefahrten im Sinne des § 45 Abs. 1 KFG verwendet werden dürfen. Im gegenständlichen Fall hat es sich um keine Probefahrt gehandelt, da es für eine Privatfahrt verwendet wurde. Sie wurden mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft *** [in NÖ], GZ: ***, vom 24.04.2020, rechtskräftig wegen § 45 Abs. 4 2. Satz bestraft.„Sie haben am 19.04.2020, um 10:55 Uhr, im Gemeindegebiet *** nächst StrKm. *** das Kraftfahrzeug VW Passat Variant beige/cremefarben, welches mit dem Probefahrtkennzeichen AAA versehen war, verwendet, obwohl Probefahrtkennzeichen nur bei Probefahrten im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, KFG verwendet werden dürfen. Im gegenständlichen Fall hat es sich um keine Probefahrt gehandelt, da es für eine Privatfahrt verwendet wurde. Sie wurden mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft *** [in NÖ], GZ: ***, vom 24.04.2020, rechtskräftig wegen Paragraph 45, Absatz 4, 2. Satz bestraft.

In der Anzeige gaben Sie ggü. den uEB bekannt, dass Sie kein Fahrtenbuch führen brauchen, da sie der Besitzer sind. ‚Am Sonntag habe ich keine Betriebs- und Öffnungszeiten, aber ich muss in die Firma, um meine Buchhaltung zu erledigen. Ich bin gestern zu meiner Freundin nach *** gefahren und fahre jetzt wieder in die Firma in ***. Ich habe ein privates Auto, muss aber die Fahrzeuge nach längerer Standzeit wieder bewegen.‘

Am 10.03.2018, um 09:20 Uhr, in ***, haben Sie das Kraftfahrzeug Skoda Octavia, blau lackiert, mit dem Probefahrtkennzeichen DDD verwendet, obwohl Probefahrtkennzeichen nur bei Probefahrten im Sinne des § 45 Abs. 1 KFG verwendet werden dürfen. Im gegenständlichen Fall hat es sich lt. Ihren eigenen Angaben um keine Probefahrt gehandelt. Weiters gaben Sie an, dass die Anmeldung eines KFZ auf Grund der anfallenden Kosten nicht wirtschaftlich ist und Sie daher die Probefahrtkennzeichen verwenden.“Am 10.03.2018, um 09:20 Uhr, in ***, haben Sie das Kraftfahrzeug Skoda Octavia, blau lackiert, mit dem Probefahrtkennzeichen DDD verwendet, obwohl Probefahrtkennzeichen nur bei Probefahrten im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, KFG verwendet werden dürfen. Im gegenständlichen Fall hat es sich lt. Ihren eigenen Angaben um keine Probefahrt gehandelt. Weiters gaben Sie an, dass die Anmeldung eines KFZ auf Grund der anfallenden Kosten nicht wirtschaftlich ist und Sie daher die Probefahrtkennzeichen verwenden.“

Weiters verwies die belangte Behörde darauf, dass in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers 23 weitere verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Bestimmungen des § 45 KFG 1967 (15 Vormerkungen wegen Verstoßes gegen Abs. 1a leg.cit., 7 Vormerkungen wegen Verstoßes gegen Abs. 4 zweiter Satz leg.cit. und eine Vormerkung wegen Verstoßes gegen Abs. 6 leg.cit.) vorliegen. Es sei daher ein wiederholter Missbrauch von Probefahrtkennzeichen zu konstatieren, weshalb die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten aufzuheben sei; die Kennzeichentafel AAA sowie der Probefahrtschein seien unverzüglich der Behörde abzuliefern.Weiters verwies die belangte Behörde darauf, dass in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers 23 weitere verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Bestimmungen des Paragraph 45, KFG 1967 (15 Vormerkungen wegen Verstoßes gegen Absatz eins a, leg.cit., 7 Vormerkungen wegen Verstoßes gegen Absatz 4, zweiter Satz leg.cit. und eine Vormerkung wegen Verstoßes gegen Absatz 6, leg.cit.) vorliegen. Es sei daher ein wiederholter Missbrauch von Probefahrtkennzeichen zu konstatieren, weshalb die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten aufzuheben sei; die Kennzeichentafel AAA sowie der Probefahrtschein seien unverzüglich der Behörde abzuliefern.

1.2. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin macht er geltend, er sei am 19.04.2020 [Anm: einem Sonntag] im Gemeindegebiet von *** durch eine Polizeistreife angehalten und befragt worden, aus welchem Grund er – angesichts der herrschenden Ausgangssperre – auf der Straße unterwegs sei. Gegen Ende der Amtshandlung sei er auch auf die verwendeten Probefahrtkennzeichen angesprochen worden. Er habe den Beamten erklärt, dass er bei seiner Freundin in *** gewesen und auf dem Weg in seinen Betrieb in *** sei, da er selbständig sei und sich um die Buchhaltung kümmern müsse; er betreibe einen Fahrzeughandel. Weiters bringt er in der Beschwerde (erstmalig) vor, er sei deshalb mit einem Fahrzeug mit Probefahrtkennzeichen unterwegs gewesen, weil er das betreffende Fahrzeug am Vortag, dem 18.04.2020, einem Interessenten in *** gezeigt habe. Es habe sich daher um eine zulässige Probefahrt gehandelt und liege somit kein Anlassfall für die Aufhebung der Probefahrtbewilligung vor.

Bei der Aufhebung einer Bewilligung für die Durchführung von Probefahrten nach § 45 Abs. 6a KFG 1967 handle es sich um eine Ermessensentscheidung; selbst wenn man im vorliegenden Fall davon ausgehe, dass eine Übertretung vorliege, habe die belangte Behörde das ihr eingeräumte Ermessen nicht in zweckmäßiger Weise ausgeübt. Neben dem aus den dargelegten Gründen nicht tauglichen Anlassfall vom 19.04.2020 sei eine Übertretung herangezogen worden, die bereits mehr als zwei Jahre zurückliege; in der Zeit dazwischen habe der Beschwerdeführer keine weiteren Verfehlungen zu vertreten. Bei fehlerfreier Ermessensübung hätte die Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass in der Aufhebung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten eine außerordentliche Härte für den als Autohändler tätigen Beschwerdeführer liege. Zudem sei bei der Amtshandlung am 19.04.2020 der behauptete Verstoß gegen die Corona-Ausgangsbeschränkungen im Vordergrund gestanden; die Thematik eines Missbrauches der Probefahrtkennzeichen sei von den Beamten nur „gestreift“ worden. In der Folge sei dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit eingeräumt worden, im Rahmen des Parteiengehörs darzulegen, dass ein triftiger Grund für die Verwendung der Probefahrtkennzeichen vorgelegen sei. Bei der Aufhebung einer Bewilligung für die Durchführung von Probefahrten nach Paragraph 45, Absatz 6 a, KFG 1967 handle es sich um eine Ermessensentscheidung; selbst wenn man im vorliegenden Fall davon ausgehe, dass eine Übertretung vorliege, habe die belangte Behörde das ihr eingeräumte Ermessen nicht in zweckmäßiger Weise ausgeübt. Neben dem aus den dargelegten Gründen nicht tauglichen Anlassfall vom 19.04.2020 sei eine Übertretung herangezogen worden, die bereits mehr als zwei Jahre zurückliege; in der Zeit dazwischen habe der Beschwerdeführer keine weiteren Verfehlungen zu vertreten. Bei fehlerfreier Ermessensübung hätte die Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass in der Aufhebung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten eine außerordentliche Härte für den als Autohändler tätigen Beschwerdeführer liege. Zudem sei bei der Amtshandlung am 19.04.2020 der behauptete Verstoß gegen die Corona-Ausgangsbeschränkungen im Vordergrund gestanden; die Thematik eines Missbrauches der Probefahrtkennzeichen sei von den Beamten nur „gestreift“ worden. In der Folge sei dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit eingeräumt worden, im Rahmen des Parteiengehörs darzulegen, dass ein triftiger Grund für die Verwendung der Probefahrtkennzeichen vorgelegen sei.

1.3. Die Landespolizeidirektion *** hat die Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes mit Schreiben vom 09.09.2020, eingegangen am 14.09.2020, dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vorgelegt.

1.4. Am 09.02.2021 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland eine mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer sein schriftliches Vorbringen ergänzte und insbesondere näher ausführte, wie es zu der Anzeige und Strafverfügung wegen des Vorfalles am 19.04.2020 in *** gekommen war und warum dieser Vorfall keinen tauglichen Anlassfall für die Entziehung der Probefahrtbewilligung darstelle.

2. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer betreibt seit 2013 als Einzelunternehmer einen Autohandel in ***.

Dem Beschwerdeführer wurden im Hinblick auf seine betrieblichen Erfordernisse auf entsprechende Anträge hin mehrmals Bewilligungen gemäß § 45 Abs. 1 und 3 KFG 1967 zur Durchführung von Probefahrten erteilt (Probefahrtkennzeichen BBB, CCC, DDD, EEE), jedoch infolge wiederholter Verstöße und entsprechender Anzeigen wegen missbräuchlicher Verwendung der Probefahrtkennzeichen auch wieder entzogen; so wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion *** vom 22.03.2018, Zl. ***, die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten in Bezug auf die Kennzeichen DDD und EEE aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wurden im Hinblick auf seine betrieblichen Erfordernisse auf entsprechende Anträge hin mehrmals Bewilligungen gemäß Paragraph 45, Absatz eins und 3 KFG 1967 zur Durchführung von Probefahrten erteilt (Probefahrtkennzeichen BBB, CCC, DDD, EEE), jedoch infolge wiederholter Verstöße und entsprechender Anzeigen wegen missbräuchlicher Verwendung der Probefahrtkennzeichen auch wieder entzogen; so wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion *** vom 22.03.2018, Zl. ***, die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten in Bezug auf die Kennzeichen DDD und EEE aufgehoben.

Mit Eingabe vom 05.06.2019 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Zuweisung eines Probefahrtkennzeichens für Probefahrten im Zusammenhang mit dem von ihm betriebenen Autohandel. Mit Bescheid vom 11.06.2019, Zl. ***, bewilligte die Landespolizeidirektion *** gemäß § 45 Abs. 1 und 3 KFG 1967 antragsgemäß die Durchführung von Probefahrten und wies ihm ein Probefahrtkennzeichen (AAA) für Probefahrten mit allen Arten von Fahrzeugen zu. Mit Eingabe vom 05.06.2019 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Zuweisung eines Probefahrtkennzeichens für Probefahrten im Zusammenhang mit dem von ihm betriebenen Autohandel. Mit Bescheid vom 11.06.2019, Zl. ***, bewilligte die Landespolizeidirektion *** gemäß Paragraph 45, Absatz eins und 3 KFG 1967 antragsgemäß die Durchführung von Probefahrten und wies ihm ein Probefahrtkennzeichen (AAA) für Probefahrten mit allen Arten von Fahrzeugen zu.

Ein am 09.03.2020 eingebrachtes weiteres Ansuchen um Zuweisung eines Probefahrtkennzeichens wurde am 06.08.2020 zurückgezogen.

In Bezug auf das (zuletzt zugewiesene) Probefahrtkennzeichen AAA wurde der Beschwerdeführer mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion *** vom 26.09.2019, Zl. ***, wegen Übertretung des § 45 Abs. 1a KFG rechtskräftig bestraft, weil er am 21.08.2019, 09:15 Uhr, in ***, ein Kraftfahrzeug, welches mit dem obgenannten Probefahrtkennzeichen versehen war, abgestellt hatte, ohne die Bescheinigung über Ziel, Zweck und Dauer der Probefahrt so im Fahrzeug zu hinterlegen, dass diese hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar war.In Bezug auf das (zuletzt zugewiesene) Probefahrtkennzeichen AAA wurde der Beschwerdeführer mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion *** vom 26.09.2019, Zl. ***, wegen Übertretung des Paragraph 45, Absatz eins a, KFG rechtskräftig bestraft, weil er am 21.08.2019, 09:15 Uhr, in ***, ein Kraftfahrzeug, welches mit dem obgenannten Probefahrtkennzeichen versehen war, abgestellt hatte, ohne die Bescheinigung über Ziel, Zweck und Dauer der Probefahrt so im Fahrzeug zu hinterlegen, dass diese hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar war.

Mit Schreiben vom 06.07.2020 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft *** [in NÖ] der belangten Behörde eine rechtskräftige Strafverfügung vom 24.04.2020, mit der der Beschwerdeführer infolge der Verwendung des Probefahrtkennzeichens AAA im Zuge einer Privatfahrt im Gemeindegebiet von *** (Übertretung gem. § 45 Abs. 4 zweiter Satz KFG 1967) wegen des Missbrauches von Probefahrtkennzeichen bestraft worden war. Mit Schreiben vom 06.07.2020 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft *** [in NÖ] der belangten Behörde eine rechtskräftige Strafverfügung vom 24.04.2020, mit der der Beschwerdeführer infolge der Verwendung des Probefahrtkennzeichens AAA im Zuge einer Privatfahrt im Gemeindegebiet von *** (Übertretung gem. Paragraph 45, Absatz 4, zweiter Satz KFG 1967) wegen des Missbrauches von Probefahrtkennzeichen bestraft worden war.

Aus einem Auszug der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers ergeben sich weitere 32 rechtskräftige Bestrafungen infolge Übertretung von Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 oder der Straßenverkehrsordnung 1960 (22 dieser Bestrafungen entfallen auf Verstöße gegen die Bestimmung des § 45 KFG 1967). Aus einem Auszug der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers ergeben sich weitere 32 rechtskräftige Bestrafungen infolge Übertretung von Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 oder der Straßenverkehrsordnung 1960 (22 dieser Bestrafungen entfallen auf Verstöße gegen die Bestimmung des Paragraph 45, KFG 1967).

In der Folge erging der mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene Bescheid der Landespolizeidirektion *** vom 04.08.2020.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei anhand der Ergebnisse der im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung unter Einbeziehung des verhandlungsgegenständlichen Verfahrensaktes der belangten Behörde.

Rechtliche Erwägungen:

1. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des § 45 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019, lautet auszugsweise wie folgt:1. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Paragraph 45, des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2019,, lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 45. Probefahrten

(1) Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch

1. Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes sowie Fahrten um unbeladene Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 oder N3 gewerbsmäßig im Auftrag von Nutzfahrzeugherstellern oder Nutzfahrzeughändlern zu überführen,

2. Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer,

3. Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt und3. Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem römisch drei. und römisch fünf. Abschnitt und

4. das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.

(1a) Wird ein Fahrzeug mit Probekennzeichen im Zuge einer Probefahrtunterbrechung (Abs. 1 Z 4) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr abgestellt, so muss der Lenker oder der Besitzer der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten die Bescheinigung gemäß § 102 Abs. 5 lit. c so im Fahrzeug hinterlegen, dass diese bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar ist. Bei anderen Fahrzeugen ist diese Bescheinigung an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.(1a) Wird ein Fahrzeug mit Probekennzeichen im Zuge einer Probefahrtunterbrechung (Absatz eins, Ziffer 4,) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr abgestellt, so muss der Lenker oder der Besitzer der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten die Bescheinigung gemäß Paragraph 102, Absatz 5, Litera c, so im Fahrzeug hinterlegen, dass diese bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar ist. Bei anderen Fahrzeugen ist diese Bescheinigung an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

(2) Der Besitzer einer im Abs. 1 angeführten Bewilligung darf Probefahrten mit zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen nur durchführen, wenn sie ein Probefahrtkennzeichen führen oder wenn der Zulassungsbesitzer oder dessen Bevollmächtigter an der Fahrt teilnimmt oder einen schriftlichen Auftrag zu dieser Fahrt erteilt hat.(2) Der Besitzer einer im Absatz eins, angeführten Bewilligung darf Probefahrten mit zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen nur durchführen, wenn sie ein Probefahrtkennzeichen führen oder wenn der Zulassungsbesitzer oder dessen Bevollmächtigter an der Fahrt teilnimmt oder einen schriftlichen Auftrag zu dieser Fahrt erteilt hat.

(3) …

(4) Bei der Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (§ 48 Abs. 3) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Über die Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen.(4) Bei der Erteilung der im Absatz eins, angeführten Bewilligung ist auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (Paragraph 48, Absatz 3,) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Über die Erteilung der im Absatz eins, angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen.

(5) …

(6) Der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten hat über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer oder die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Probefahrten auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z 16 der StVO 1960) und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen (§ 102 Abs. 5 lit. c); diese Bescheinigung unterliegt keiner Stempelgebühr. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs. 1 Z 15 der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden. In den Fällen des Abs. 1 Z 4 hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über die Probefahrt auszustellen, aus der jedenfalls der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind.(6) Der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten hat über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer oder die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Probefahrten auf Freilandstraßen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, der StVO 1960) und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen (Paragraph 102, Absatz 5, Litera c,); diese Bescheinigung unterliegt keiner Stempelgebühr. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden. In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4, hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über die Probefahrt auszustellen, aus der jedenfalls der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind.

(6a) Die Behörde kann die Bewilligung bei wiederholtem Missbrauch oder wenn die Vorschriften des Abs. 6 wiederholt nicht eingehalten wurden, aufheben. In diesem Fall darf eine neuerliche Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nicht vor Ablauf von sechs Monaten erteilt werden. Die Bewilligung ist auch aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Bestimmungen der §§ 43 und 44 gelten sinngemäß. Im Falle einer Aufhebung sind die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein (Abs. 4) unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.(6a) Die Behörde kann die Bewilligung bei wiederholtem Missbrauch oder wenn die Vorschriften des Absatz 6, wiederholt nicht eingehalten wurden, aufheben. In diesem Fall darf eine neuerliche Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nicht vor Ablauf von sechs Monaten erteilt werden. Die Bewilligung ist auch aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Bestimmungen der Paragraphen 43 und 44 gelten sinngemäß. Im Falle einer Aufhebung sind die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein (Absatz 4,) unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

(7) Erlischt die Berechtigung zur Durchführung von Probefahrten (Abs. 1), so sind die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein (Abs. 4) abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. …“(7) Erlischt die Berechtigung zur Durchführung von Probefahrten (Absatz eins,), so sind die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein (Absatz 4,) abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. …“

2.1. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer innerhalb der letzten fünf Jahre über dreißigmal wegen Verstoßes gegen kraftfahrrechtliche oder straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, davon über zwanzigmal wegen Verletzung von § 45 KFG 1967 - mithin wegen missbräuchlicher Verwendung der ihm bewilligten Probefahrtkennzeichen - rechtskräftig bestraft wurde. 2.1. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer innerhalb der letzten fünf Jahre über dreißigmal wegen Verstoßes gegen kraftfahrrechtliche oder straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, davon über zwanzigmal wegen Verletzung von Paragraph 45, KFG 1967 - mithin wegen missbräuchlicher Verwendung der ihm bewilligten Probefahrtkennzeichen - rechtskräftig bestraft wurde.

Der Inhaber einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten ist verpflichtet, sich über die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen Kenntnis zu verschaffen. § 45 Abs. 1a, 2, 4 und 6 KFG 1967 verpflichten den Besitzer einer solchen Bewilligung zu bestimmten Verhaltensweisen bei der Durchführung von Probefahrten bzw. bei der Verwendung der zugewiesenen Probefahrtkennzeichen. Dazu zählt es insbesondere, Probefahrtkennzeichen ausschließlich für Probefahrten zu verwenden, über Probefahrten einen Nachweis zu führen und darin über jede Probefahrt die in § 45 Abs. 6 KFG 1967 genannten Aufzeichnungen einzutragen.Der Inhaber einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten ist verpflichtet, sich über die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen Kenntnis zu verschaffen. Paragraph 45, Absatz eins a, 2, 4 und 6 KFG 1967 verpflichten den Besitzer einer solchen Bewilligung zu bestimmten Verhaltensweisen bei der Durchführung von Probefahrten bzw. bei der Verwendung der zugewiesenen Probefahrtkennzeichen. Dazu zählt es insbesondere, Probefahrtkennzeichen ausschließlich für Probefahrten zu verwenden, über Probefahrten einen Nachweis zu führen und darin über jede Probefahrt die in Paragraph 45, Absatz 6, KFG 1967 genannten Aufzeichnungen einzutragen.

2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 11.06.2019 erteilte Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten betreffend das Probefahrtkennzeichen AAA aufgehoben.

Im Hinblick darauf können die von der belangten Behörde festgestellten Bestrafungen der Jahre 2016 bis 2018 als Grundlage der vorliegenden Entscheidung nicht herangezogen werden, weil dem Beschwerdeführer damals diese Bewilligung noch nicht erteilt worden war und daher weder ein Missbrauch des auf Grund dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichens noch ein Verstoß gegen die bei dessen Verwendung zu beachtenden Vorschriften vorliegt. Sehr wohl maßgeblich sind jedoch die rechtskräftigen Strafverfügungen der Landespolizeidirektion *** vom 26.09.2019, Zl. ***, sowie der Bezirkshauptmannschaft *** [in NÖ] vom 24.04.2020, Zl. ***.

Der Beschwerdeführer bringt gegen den hier angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vor, dass es sich bei der – der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft *** [in NÖ] zu Grunde liegenden - Verwendung der Probefahrtkennzeichen in *** am Sonntag, dem 19.04.2020, um eine Fahrt im Zusammenhang mit einer Probefahrt gehandelt habe und diese daher nicht als Anlassfall zu betrachten sei, sodass die (u.a.) darauf gestützte Aufhebung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten unzulässig sei, weil ihm kein „wiederholter“ Missbrauch des Probefahrtkennzeichens AAA zur Last gelegt werden könne.

2.3. Gemäß § 45 Abs. 6a KFG 1967 kann die Behörde die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten unter anderem bei wiederholtem Missbrauch aufheben. Ein solcher Missbrauch liegt dann vor, wenn der Besitzer jene Verpflichtungen nicht erfüllt, die ihm durch die zitierte Bestimmung auferlegt sind (vgl. zB VwGH 20.04.2004, 2002/11/0038). 2.3. Gemäß Paragraph 45, Absatz 6 a, KFG 1967 kann die Behörde die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten unter anderem bei wiederholtem Missbrauch aufheben. Ein solcher Missbrauch liegt dann vor, wenn der Besitzer jene Verpflichtungen nicht erfüllt, die ihm durch die zitierte Bestimmung auferlegt sind vergleiche zB VwGH 20.04.2004, 2002/11/0038).

Erfolgte insoweit bereits eine rechtskräftige Bestrafung, hat die Behörde im Administrativverfahren diesen Umstand ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen, ohne dass sie verpflichtet oder berechtigt wäre, die Rechtmäßigkeit der Bestrafung ihrerseits einer Überprüfung zu unterziehen. Liegt eine rechtskräftige Bestrafung vor, ist die Behörde jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die in der Strafverfügung genannte Tat begangen hat, gebunden (vgl. VwGH 20.04.2004, 2002/11/0038 [betr Aufhebung einer Probefahrtbewilligung] sowie VwGH 21.08.2014, Ra 2014/11/0027; 21.04.2016, Ra 2016/11/0039 [zur vergleichbaren Sachlage nach dem FSG]). Auch beim Vorliegen einer rechtskräftigen Strafverfügung handelt es sich um ein in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossenes Verwaltungsstrafverfahren. Zudem ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für das Vorliegen von „wiederholten“ Verstößen iSd § 45 Abs. 6a KFG 1967 nicht einmal eine rechtskräftige Bestrafung oder eine vorhergehende Beanstandung wegen Missbrauchs (oder wegen Nichteinhaltung der Bestimmung des Abs. 6 leg.cit.) erforderlich (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/11/0092). Erfolgte insoweit bereits eine rechtskräftige Bestrafung, hat die Behörde im Administrativverfahren diesen Umstand ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen, ohne dass sie verpflichtet oder berechtigt wäre, die Rechtmäßigkeit der Bestrafung ihrerseits einer Überprüfung zu unterziehen. Liegt eine rechtskräftige Bestrafung vor, ist die Behörde jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die in der Strafverfügung genannte Tat begangen hat, gebunden vergleiche VwGH 20.04.2004, 2002/11/0038 [betr Aufhebung einer Probefahrtbewilligung] sowie VwGH 21.08.2014, Ra 2014/11/0027; 21.04.2016, Ra 2016/11/0039 [zur vergleichbaren Sachlage nach dem FSG]). Auch beim Vorliegen einer rechtskräftigen Strafverfügung handelt es sich um ein in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossenes Verwaltungsstrafverfahren. Zudem ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für das Vorliegen von „wiederholten“ Verstößen iSd Paragraph 45, Absatz 6 a, KFG 1967 nicht einmal eine rechtskräftige Bestrafung oder eine vorhergehende Beanstandung wegen Missbrauchs (oder wegen Nichteinhaltung der Bestimmung des Absatz 6, leg.cit.) erforderlich vergleiche VwGH 10.11.2015, Ra 2015/11/0092).

2.4. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach Erteilung der hier gegenständlichen Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten, aus deren Anlass ihm das Probefahrtkennzeichen AAA zugewiesen worden war, in Bezug auf dieses Probefahrtkennzeichen bereits zwei Mal – und somit „wiederholt“ im Sinne des § 45 Abs. 6a KFG 1967 - wegen Verletzung der dem Besitzer einer Probefahrtbewilligung obliegenden Verpflichtungen rechtskräftig bestraft wurde:2.4. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach Erteilung der hier gegenständlichen Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten, aus deren Anlass ihm das Probefahrtkennzeichen AAA zugewiesen worden war, in Bezug auf dieses Probefahrtkennzeichen bereits zwei Mal – und somit „wiederholt“ im Sinne des Paragraph 45, Absatz 6 a, KFG 1967 - wegen Verletzung der dem Besitzer einer Probefahrtbewilligung obliegenden Verpflichtungen rechtskräftig bestraft wurde:

In Bezug auf den Vorfall in *** am 19.04.2020 steht die missbräuchliche Verwendung, also die Verwendung des Probefahrtkennzeichens AAA für eine andere Fahrt als eine Probefahrt (§ 45 Abs. 4 zweiter Satz KFG 1967), angesichts der Tatanlastung gemäß der am 22.05.2020 in Rechtskraft erwachsenen einschlägigen Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft *** [in NÖ] fest. Wenn der Beschwerdeführer dazu in der Beschwerde - zusammengefasst - vorbringt, er sei in Bezug auf diesen Vorfall zu Unrecht bestraft worden, weil seine Fahrt als Probefahrt zu qualifizieren und demgemäß nicht als Anlassfall für den angefochtenen Bescheid heranzuziehen gewesen sei, ist dem zu erwidern, dass es an ihm gelegen wäre, die entsprechende Strafverfügung zu bekämpfen, er dies jedoch unterlassen hat. In Bezug auf den Vorfall in *** am 19.04.2020 steht die missbräuchliche Verwendung, also die Verwendung des Probefahrtkennzeichens AAA für eine andere Fahrt als eine Probefahrt (Paragraph 45, Absatz 4, zweiter Satz KFG 1967), angesichts der Tatanlastung gemäß der am 22.05.2020 in Rechtskraft erwachsenen einschlägigen Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft *** [in NÖ] fest. Wenn der Beschwerdeführer dazu in der Beschwerde - zusammengefasst - vorbringt, er sei in Bezug auf diesen Vorfall zu Unrecht bestraft worden, weil seine Fahrt als Probefahrt zu qualifizieren und demgemäß nicht als Anlassfall für den angefochtenen Bescheid heranzuziehen gewesen sei, ist dem zu erwidern, dass es an ihm gelegen wäre, die entsprechende Strafverfügung zu bekämpfen, er dies jedoch unterlassen hat.

Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer (auch) mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion *** vom 26.09.2019, Zl. ***, anlässlich eines Vorfalles am 21.08.2019 in *** wegen Übertretung des § 45 Abs. 1a KFG 1967 und somit erneut wegen Missachtung der ihm iZm der Bewilligung vom 11.06.2019 zur Durchführung von Probefahrten auferlegten Verpflichtungen rechtskräftig bestraft. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer (auch) mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion *** vom 26.09.2019, Zl. ***, anlässlich eines Vorfalles am 21.08.2019 in *** wegen Übertretung des Paragraph 45, Absatz eins a, KFG 1967 und somit erneut wegen Missachtung der ihm iZm der Bewilligung vom 11.06.2019 zur Durchführung von Probefahrten auferlegten Verpflichtungen rechtskräftig bestraft.

2.5. Obgleich die Aufhebung einer gemäß § 45 Abs. 3 KFG 1967 erteilten Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nach § 45 Abs. 6a KFG 1967 nicht zwingend vorgesehen ist, sondern es sich dabei um eine Ermessensentscheidung der Behörde handelt (VwGH 2012/11/0243), liegen im verfahrensgegenständlichen Fall die Voraussetzungen dafür vor. 2.5. Obgleich die Aufhebung einer gemäß Paragraph 45, Absatz 3, KFG 1967 erteilten Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nach Paragraph 45, Absatz 6 a, KFG 1967 nicht zwingend vorgesehen ist, sondern es sich dabei um eine Ermessensentscheidung der Behörde handelt (VwGH 2012/11/0243), liegen im verfahrensgegenständlichen Fall die Voraussetzungen dafür vor.

Bei der nach § 45 Abs. 6a KFG 1967 zu treffenden Ermessensentscheidung handelt es sich um das Ergebnis einer Gesamtabwägung unterschiedlicher, allenfalls gegenläufiger Faktoren, das das damit entscheidend von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. etwa die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2016, Zl. Ro 2015/03/0035, und vom 08.09.2016, Zl. Ro 2015/11/0016, je mwN, sowie VwGH 08.11.2016, Ra 2016/11/0144).Bei der nach Paragraph 45, Absatz 6 a, KFG 1967 zu treffenden Ermessensentscheidung handelt es sich um das Ergebnis einer Gesamtabwägung unterschiedlicher, allenfalls gegenläufiger Faktoren, das das damit entscheidend von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel vergleiche etwa die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2016, Zl. Ro 2015/03/0035, und vom 08.09.2016, Zl. Ro 2015/11/0016, je mwN, sowie VwGH 08.11.2016, Ra 2016/11/0144).

Die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten gemäß § 45 KFG sind jedenfalls streng zu prüfen, da es sich hierbei um eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz handelt, dass Fahrzeuge nur nach behördlicher Zulassung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden dürfen. Wenn der Beschwerdeführer gegenüber den amtshandelnden Beamten darauf verweist, dass es für ihn nicht zweckmäßig oder wirtschaftlich sei, ein Kraftfahrzeug in Österreich anzumelden, weil dadurch Kosten entstünden und diese den Gewinn seines Unternehmens schmälern würden, ist ihm entgegenzuhalten, dass private oder berufliche Umstände des Bewilligungsinhabers bei der Aufhebung der Bewilligung ebenso außer Betracht zu bleiben haben wie wirtschaftliche Interessen.Die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten gemäß Paragraph 45, KFG sind jedenfalls streng zu prüfen, da es sich hierbei um eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz handelt, dass Fahrzeuge nur nach behördlicher Zulassung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden dürfen. Wenn der Beschwerdeführer gegenüber den amtshandelnden Beamten darauf verweist, dass es für ihn nicht zweckmäßig oder wirtschaftlich sei, ein Kraftfahrzeug in Österreich anzumelden, weil dadurch Kosten entstünden und diese den Gewinn seines Unternehmens schmälern würden, ist ihm entgegenzuhalten, dass private oder berufliche Umstände des Bewilligungsinhabers bei der Aufhebung der Bewilligung ebenso außer Betracht zu bleiben haben wie wirtschaftliche Interessen.

Zusammenfassend kommt das Landesverwaltungsgericht Burgenland zu dem Ergebnis, dass die Ermessensübung der belangten Behörde, wonach ein wiederholter Missbrauch von Probefahrtkennzeichen im Sinne des § 45 Abs 6a KFG 1967 vorliege und es daher einer Entziehung der mit Bescheid vom 11.06.2019, Zl. ***, erteilten Bewilligung bedürfe, unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden ist.Zusammenfassend kommt das Landesverwaltungsgericht Burgenland zu dem Ergebnis, dass die Ermessensübung der belangten Behörde, wonach ein wiederholter Missbrauch von Probefahrtkennzeichen im Sinne des Paragraph 45, Absatz 6 a, KFG 1967 vorliege und es daher einer Entziehung der mit Bescheid vom 11.06.2019, Zl. ***, erteilten Bewilligung bedürfe, unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

ad II.ad römisch zwei.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, wie aus den Judikaturzitaten im Text der Entscheidung deutlich hervorgeht. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, wie aus den Judikaturzitaten im Text der Entscheidung deutlich hervorgeht. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Landesverwaltungsgericht Burgenland

Mag. P o t e t z - J u d

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Probefahrten; Bewilligung; Aufhebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGBU:2021:E.003.11.2020.064.015

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Burgenland LVwg Burgenland, http://verwaltungsgericht.bgld.gv.at
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