TE Lvwg Erkenntnis 2021/6/7 E 010/10/2019.011/021

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Veröffentlicht am 07.06.2021
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Entscheidungsdatum

07.06.2021

Index

L5500 Landschaftsschutz Naturschutz
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Norm

Bgld. NG §75a
Bgld. NG §75b
Bgld. NG §75c
Bgld. NG §81 Abs18 - Abs20
Bgld. NG §81a
AVG §38

Text

Zahl: E 010/10/2019.011/021                                 Eisenstadt, am 07.06.2021

BF Gesellschaft m. b. H.,

***, Administrativsache

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Luntzer über die Beschwerde der BF Gesellschaft m. b. H., FN ***, ***, ***, vertreten durch die Rechtsanwältin Mag. RA in***, vom 28.02.2019 gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 25.01.2019, Zahl: ***, in einem Verfahren nach dem Burgenländischen Naturschutz– und Landschaftspflegegesetz – NG 1990,

zu Recht:

I.römisch eins.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird als unbegründet abgewiesen.

II.römisch zwei.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird dahingehend Folge gegeben, als die Wortfolge „planlichen Unterlage des Planungsbüros AA GmbH vom 12.07.2017“ durch die Wortfolge „Projektunterlagen (Bergwirtschaftliche Bewertung vom 07.10.2016, Einreichplan „Tagbaugrundriss – Tagbaustand Juli 2016“ sowie Planunterlagen „Profile 1 – 5“ und „Kubaturberechnungen“) des Dipl.-Ing. BB, Staatlich befugtes Ingenieurbüro für Vermessungs- und Markscheidewesen in *** ersetzt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird dahingehend Folge gegeben, als die Wortfolge „planlichen Unterlage des Planungsbüros AA GmbH vom 12.07.2017“ durch die Wortfolge „Projektunterlagen (Bergwirtschaftliche Bewertung vom 07.10.2016, Einreichplan „Tagbaugrundriss – Tagbaustand Juli 2016“ sowie Planunterlagen „Profile 1 – 5“ und „Kubaturberechnungen“) des Dipl.-Ing. BB, Staatlich befugtes Ingenieurbüro für Vermessungs- und Markscheidewesen in ***“ ersetzt wird.

III.römisch drei.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird insoweit Folge gegeben, als die Landschaftsschutzabgabe wie folgt festgesetzt wird:Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird insoweit Folge gegeben, als die Landschaftsschutzabgabe wie folgt festgesetzt wird:

o
Zum Abbau freigegebene Kubatur (Abgabenbemessungsgrundlage): 1.708.000 m³
o
Abgabensatz: 0,43 Euro pro m³
o
Landschaftsschutzabgabe gesamt (Bemessungsgrundlage x 0,43 Euro): 734.440,00 Euro
o
Anzahl der für die Entrichtung der Abgabe in Teilbeträgen maßgeblichen Kalendervierteljahre (einschließlich der nicht vollen Kalendervierteljahre): 80
o
Teilbetrag der Abgabe pro Kalendervierteljahr

(734.440,00 Euro : 80 Kalendervierteljahre): 9.180,50 Euro

Der Ausspruch über die Fälligkeit der Landschaftsschutzabgabe wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

IV.römisch vier.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:

I.1. Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung, (im Folgenden „Behörde“), vom 25.01.2019, Zahl: ***, wurde im Spruchpunkt I. gemäß § 38 AVG der Antrag auf Aussetzung des naturschutzrechtlichen Verfahrens betreffend die Festsetzung einer Restkubatur in der Abbauanlage für mineralische Rohstoffe auf dem Grundstück [NR1] der KG *** (Steinbruch [Steinbruch1]) und Vorschreibung der daraus resultierenden Landschaftsschutzabgabe bis zur Ausstellung einer Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft *** über die im Hinblick auf die Abbauplanung für den Endzustand zu tätigende Überarbeitung der 2003 vorlegten Unterlagen gemäß § 204 MinroG zurückgewiesen.römisch eins.1. Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung, (im Folgenden „Behörde“), vom 25.01.2019, Zahl: ***, wurde im Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 38, AVG der Antrag auf Aussetzung des naturschutzrechtlichen Verfahrens betreffend die Festsetzung einer Restkubatur in der Abbauanlage für mineralische Rohstoffe auf dem Grundstück [NR1] der KG *** (Steinbruch [Steinbruch1]) und Vorschreibung der daraus resultierenden Landschaftsschutzabgabe bis zur Ausstellung einer Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft *** über die im Hinblick auf die Abbauplanung für den Endzustand zu tätigende Überarbeitung der 2003 vorlegten Unterlagen gemäß Paragraph 204, MinroG zurückgewiesen.

Im Spruchpunkt II. des Bescheides wurde gemäß § 56 Abs. 2 in Verbindung mit § 81a NG 1990 hinsichtlich der auf dem Grundstück [NR1] der KG *** (Steinbruch [Steinbruch1]) bestehenden Anlage zum Abbau mineralischer Rohstoffe, Inhaberin BF Gesellschaft m. b. H., der Umfang der bis zum 01.05.2016 noch nicht konsumierten Bewilligung der genannten Anlage nach Maßgabe der mit einem Bewilligungsvermerk versehenen planlichen Unterlage des Planungsbüros AA GmbH vom 12.07.2018 und dem Gutachten von DI. CC vom 04.06.2017, die einen Bestandteil dieses Bescheides bilden, mit 1.708.000 Kubikmetern bis in eine Tiefe von 680 m ü. A. festgesetzt.Im Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde gemäß Paragraph 56, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 81 a, NG 1990 hinsichtlich der auf dem Grundstück [NR1] der KG *** (Steinbruch [Steinbruch1]) bestehenden Anlage zum Abbau mineralischer Rohstoffe, Inhaberin BF Gesellschaft m. b. H., der Umfang der bis zum 01.05.2016 noch nicht konsumierten Bewilligung der genannten Anlage nach Maßgabe der mit einem Bewilligungsvermerk versehenen planlichen Unterlage des Planungsbüros AA GmbH vom 12.07.2018 und dem Gutachten von DI. CC vom 04.06.2017, die einen Bestandteil dieses Bescheides bilden, mit 1.708.000 Kubikmetern bis in eine Tiefe von 680 m ü. A. festgesetzt.

Hinsichtlich dieser Anlage wurde in Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 56 Abs. 2 in Verbindung mit § 81a NG 1990 und § 1 Abs. 1 Bundesabgabenordnung - BAO der BF Gesellschaft m. b. H., ***, ***, als Inhaberin der Bewilligung der auf dem Grundstück [NR1] der KG *** bestehenden Anlage zum Abbau mineralischer Rohstoffe eine Landschaftsschutzabgabe von insgesamt 734.440,00 Euro vorgeschrieben. Für die Entrichtung der Landschaftsschutzabgabe wurden 80 Kalendervierteljahre festgelegt, woraus sich ein Teilbetrag pro Kalendervierteljahr von 9.180,50 Euro ergibt. Hinsichtlich der Fälligkeit dieser Teilbeträge ergibt sich aus diesem Spruchpunkt, dass für die 12 Kalendervierteljahre seit dem 01.05.2016 bis einschließlich dem 1. Quartal 2019 110.166,00 Euro spätestens am 15. Feber 2019 zu entrichten sind. Der restliche Teilbetrag der Abgabe ist jeweils in Höhe der Kalendervierteljahresrate von 9.180,50 Euro jeweils am 15. Feber, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.Hinsichtlich dieser Anlage wurde in Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides gemäß Paragraph 56, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 81 a, NG 1990 und Paragraph eins, Absatz eins, Bundesabgabenordnung - BAO der BF Gesellschaft m. b. H., ***, ***, als Inhaberin der Bewilligung der auf dem Grundstück [NR1] der KG *** bestehenden Anlage zum Abbau mineralischer Rohstoffe eine Landschaftsschutzabgabe von insgesamt 734.440,00 Euro vorgeschrieben. Für die Entrichtung der Landschaftsschutzabgabe wurden 80 Kalendervierteljahre festgelegt, woraus sich ein Teilbetrag pro Kalendervierteljahr von 9.180,50 Euro ergibt. Hinsichtlich der Fälligkeit dieser Teilbeträge ergibt sich aus diesem Spruchpunkt, dass für die 12 Kalendervierteljahre seit dem 01.05.2016 bis einschließlich dem 1. Quartal 2019 110.166,00 Euro spätestens am 15. Feber 2019 zu entrichten sind. Der restliche Teilbetrag der Abgabe ist jeweils in Höhe der Kalendervierteljahresrate von 9.180,50 Euro jeweils am 15. Feber, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitige Beschwerde der BF Gesellschaft m. b. H., (im Folgenden „Beschwerdeführerin“), vom 28.02.2019.römisch eins.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitige Beschwerde der BF Gesellschaft m. b. H., (im Folgenden „Beschwerdeführerin“), vom 28.02.2019.

Darin wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin den gegenständlichen „Steinbruch [Steinbruch2]“, vormals „Steinbruch Steinbruch1]“, des Herrn DD im Mai 2018 erworben habe. Aufgrund von Sanierungsmaßnahmen, welche gemäß § 179 MinroG von der Bezirkshauptmannschaft *** mit Bescheid vom 04.12.2007 zur Zahl: *** aufgetragen worden seien, stehe die Tagbaufläche gemäß § 204 MinroG von 12,8 ha nicht mehr zur Gänze für den Abbau zur Verfügung, sondern reduziere sich um circa 3 ha und durch die Verflachung der Böschungen von 36° anstelle der früheren 53°. Die Unterlagen nach § 204 MinroG seien daher zu adaptieren, weshalb die Einreichung der Beschwerdeführerin vom Oktober 2016 mit Eingabe vom 11.04.2018 zurückgezogen worden sei.Darin wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin den gegenständlichen „Steinbruch [Steinbruch2]“, vormals „Steinbruch Steinbruch1]“, des Herrn DD im Mai 2018 erworben habe. Aufgrund von Sanierungsmaßnahmen, welche gemäß Paragraph 179, MinroG von der Bezirkshauptmannschaft *** mit Bescheid vom 04.12.2007 zur Zahl: *** aufgetragen worden seien, stehe die Tagbaufläche gemäß Paragraph 204, MinroG von 12,8 ha nicht mehr zur Gänze für den Abbau zur Verfügung, sondern reduziere sich um circa 3 ha und durch die Verflachung der Böschungen von 36° anstelle der früheren 53°. Die Unterlagen nach Paragraph 204, MinroG seien daher zu adaptieren, weshalb die Einreichung der Beschwerdeführerin vom Oktober 2016 mit Eingabe vom 11.04.2018 zurückgezogen worden sei.

Begründend wird dargelegt, dass aus dem Wortlaut des § 75b Abs. 2 NG 1990 nicht hervorgehe, auf welchen Bewilligungsbescheid abgestellt werde. Naturschutzrechtliche Bewilligungen würden nicht über Abbaukubaturen absprechen und seien deshalb keine geeignete Grundlage dafür. Auch in den mineralrohstoffrechtlichen Genehmigungen sei keine Kubatur (Abbaumenge) zum Abbau freigegeben. Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Unterlagen seien zurückgezogen worden, aber dennoch vom Gutachter verwendet und dem Bescheid zugrunde gelegt worden, was diesen mit Rechtswidrigkeit belaste. Die Behörde sei daher bei der Bemessung von falschen Grundlagen der in Zukunft noch abzubauenden Kubatur ausgegangen. Bis zur Vorlage neuer Einreichunterlagen wäre das Verfahren auszusetzen oder zu unterbrechen gewesen.Begründend wird dargelegt, dass aus dem Wortlaut des Paragraph 75 b, Absatz 2, NG 1990 nicht hervorgehe, auf welchen Bewilligungsbescheid abgestellt werde. Naturschutzrechtliche Bewilligungen würden nicht über Abbaukubaturen absprechen und seien deshalb keine geeignete Grundlage dafür. Auch in den mineralrohstoffrechtlichen Genehmigungen sei keine Kubatur (Abbaumenge) zum Abbau freigegeben. Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Unterlagen seien zurückgezogen worden, aber dennoch vom Gutachter verwendet und dem Bescheid zugrunde gelegt worden, was diesen mit Rechtswidrigkeit belaste. Die Behörde sei daher bei der Bemessung von falschen Grundlagen der in Zukunft noch abzubauenden Kubatur ausgegangen. Bis zur Vorlage neuer Einreichunterlagen wäre das Verfahren auszusetzen oder zu unterbrechen gewesen.

Es bestünden erhebliche Bedenken gegen die Verfassungskonformität der die Landschaftsschutzabgabe betreffenden Bestimmungen des NG 1990. Es liege eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor, weil das Gesetz nach der Laufzeit der erteilten Bewilligung differenziere. Betriebe mit einer Laufzeit von mehr als 20 Jahren seien mit höheren Abgabenbeträgen belastet und benachteiligt, obwohl der langfristige Abbau schwieriger abschätzbar sei. Bei der Umsetzung behördlich aufgetragener Sicherungsmaßnahmen auftretendes, verkaufsfähiges Material werde ebenso wenig berücksichtigt wie Abbaukubaturen im Rahmen eines Abschlussbetriebsplanes und der Landschaftsschutzabgabe unterworfen. Die eklatante Ungleichbehandlung könne nicht mit einer Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt werden und widerspreche dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot. Die Feststellung der Abbaukubatur erfolge vor Inangriffnahme des Vorhabens aufgrund grober Schätzungen. Eine Anpassung des Abgabenbescheides während der Laufzeit sei nicht vorgesehen. Die Berücksichtigung von Abweichungen bei Ende der Abbautätigkeit bzw. Erlöschen der Anlagenbewilligung bedinge einen noch größeren Verwaltungsaufwand. Ein Ausgleich im Sinne des § 75c Abs. 6 NG 1990 erfolge nur bei vorzeitigem Ablauf der Anlagenbewilligung und nicht generell, was eine Ungleichbehandlung darstelle. Die Gleichheitswidrigkeit bewirke auch eine Verletzung des Vertrauensschutzes. Durch die unerwartete, plötzliche Belastung der Beschwerdeführerin werde in einer unzumutbaren Härte in ihre Rechtsposition eingegriffen. Dies stelle auch einen Verstoß gegen die Unverletzlichkeit des Eigentums und eine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit dar. Das Gesetz sehe keine Möglichkeiten vor, die Zahlungsdauer zu verlängern oder dem Abbaugeschehen anzupassen und wirtschaftliche Nachteile auszugleichen. Es führe zu einem erheblichen Marktnachteil gegenüber Betrieben benachbarter Bundesländer. Der wirtschaftliche Nachteil trete unabhängig vom tatsächlichen Eingriff in die Natur ein. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Landschaftsschutzabgabe verstießen gegen das Bestimmtheitsgebot, im Gesetz verwendete Begriffe seien zu unbestimmt. Im Übrigen liege ein Verstoß gegen die Kompetenzverteilung vor.Es bestünden erhebliche Bedenken gegen die Verfassungskonformität der die Landschaftsschutzabgabe betreffenden Bestimmungen des NG 1990. Es liege eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor, weil das Gesetz nach der Laufzeit der erteilten Bewilligung differenziere. Betriebe mit einer Laufzeit von mehr als 20 Jahren seien mit höheren Abgabenbeträgen belastet und benachteiligt, obwohl der langfristige Abbau schwieriger abschätzbar sei. Bei der Umsetzung behördlich aufgetragener Sicherungsmaßnahmen auftretendes, verkaufsfähiges Material werde ebenso wenig berücksichtigt wie Abbaukubaturen im Rahmen eines Abschlussbetriebsplanes und der Landschaftsschutzabgabe unterworfen. Die eklatante Ungleichbehandlung könne nicht mit einer Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt werden und widerspreche dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot. Die Feststellung der Abbaukubatur erfolge vor Inangriffnahme des Vorhabens aufgrund grober Schätzungen. Eine Anpassung des Abgabenbescheides während der Laufzeit sei nicht vorgesehen. Die Berücksichtigung von Abweichungen bei Ende der Abbautätigkeit bzw. Erlöschen der Anlagenbewilligung bedinge einen noch größeren Verwaltungsaufwand. Ein Ausgleich im Sinne des Paragraph 75 c, Absatz 6, NG 1990 erfolge nur bei vorzeitigem Ablauf der Anlagenbewilligung und nicht generell, was eine Ungleichbehandlung darstelle. Die Gleichheitswidrigkeit bewirke auch eine Verletzung des Vertrauensschutzes. Durch die unerwartete, plötzliche Belastung der Beschwerdeführerin werde in einer unzumutbaren Härte in ihre Rechtsposition eingegriffen. Dies stelle auch einen Verstoß gegen die Unverletzlichkeit des Eigentums und eine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit dar. Das Gesetz sehe keine Möglichkeiten vor, die Zahlungsdauer zu verlängern oder dem Abbaugeschehen anzupassen und wirtschaftliche Nachteile auszugleichen. Es führe zu einem erheblichen Marktnachteil gegenüber Betrieben benachbarter Bundesländer. Der wirtschaftliche Nachteil trete unabhängig vom tatsächlichen Eingriff in die Natur ein. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Landschaftsschutzabgabe verstießen gegen das Bestimmtheitsgebot, im Gesetz verwendete Begriffe seien zu unbestimmt. Im Übrigen liege ein Verstoß gegen die Kompetenzverteilung vor.

Es wurde beantragt, in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Weiters wurde angeregt, das Landesverwaltungsgericht Burgenland möge an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung der §§ 75b, 75c und 81a NG 1990 richten. Zuletzt wurde der Antrag gestellt, die Einhebung der Abgabe auszusetzen.Es wurde beantragt, in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Weiters wurde angeregt, das Landesverwaltungsgericht Burgenland möge an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung der Paragraphen 75 b, 75 c und 81 a NG 1990 richten. Zuletzt wurde der Antrag gestellt, die Einhebung der Abgabe auszusetzen.

I.3. Die Behörde legte mit Schriftsatz vom 11.03.2019, Zahl: ***, die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vor.römisch eins.3. Die Behörde legte mit Schriftsatz vom 11.03.2019, Zahl: ***, die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vor.

I.4. Mit Schreiben vom 12.04.2019 ersuchte das Landesverwaltungsgericht die Behörde, den im vorgelegten Akt nicht erliegenden Bescheid vom 18.02.2002 zur Zahl: ***, mit dem eine naturschutzbehördliche Bewilligung für das verfahrensgegenständliche Grundstück erteilt wurde, vorzulegen, welchen diese am 30.04.2019 mit E-Mail übermittelte.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 12.04.2019 ersuchte das Landesverwaltungsgericht die Behörde, den im vorgelegten Akt nicht erliegenden Bescheid vom 18.02.2002 zur Zahl: ***, mit dem eine naturschutzbehördliche Bewilligung für das verfahrensgegenständliche Grundstück erteilt wurde, vorzulegen, welchen diese am 30.04.2019 mit E-Mail übermittelte.

I.5. Mit weiterem Schreiben vom 12.04.2019 ersuchte das Verwaltungsgericht die Bezirkshauptmannschaft ***, die in der Beschwerde bzw. im vorgelegten Akt erwähnten, darin aber nicht erliegenden Bescheide nach dem Mineralrohstoffgesetz - MinroG vom 16.05.2007, Zahl: ***, und vom 06.05.2009, Zahl: ***, vorzulegen, welche diese am 08.05.2019 übermittelte.römisch eins.5. Mit weiterem Schreiben vom 12.04.2019 ersuchte das Verwaltungsgericht die Bezirkshauptmannschaft ***, die in der Beschwerde bzw. im vorgelegten Akt erwähnten, darin aber nicht erliegenden Bescheide nach dem Mineralrohstoffgesetz - MinroG vom 16.05.2007, Zahl: ***, und vom 06.05.2009, Zahl: ***, vorzulegen, welche diese am 08.05.2019 übermittelte.

I.6. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 05.09.2019, Zahl: ***, wurde das Verfahren über die Beschwerde gemäß § 271 Abs. 1 BAO bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in den zu den Zahlenrömisch eins.6. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 05.09.2019, Zahl: ***, wurde das Verfahren über die Beschwerde gemäß Paragraph 271, Absatz eins, BAO bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in den zu den Zahlen

?
*** betreffend das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 28.03.2019, Zahl: ***,
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*** betreffend das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 28.03.2019, Zahl: ***,
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*** betreffend das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 28.03.2019, Zahl: ***,
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*** betreffend das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 04.04.2019, Zahl: ***, und
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*** betreffend das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 18.03.2019, Zahl: ***,

anhängigen Verfahren ausgesetzt.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.12.2020, Zahl: G 304 2020-12, wurde § 81a Z. 3 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung LGBl. Nr. 35/2018, nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Demzufolge wurde die Behandlung der Beschwerden in den vorgenannten Verfahren mit Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes vom 09.12.2020 abgelehnt.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.12.2020, Zahl: G 304 2020-12, wurde Paragraph 81 a, Ziffer 3, Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1991,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2018,, nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Demzufolge wurde die Behandlung der Beschwerden in den vorgenannten Verfahren mit Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes vom 09.12.2020 abgelehnt.

I.7. Nachdem der Grund für die Aussetzung des Verfahrens weggefallen ist, wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland fortgesetzt. Mit Beschluss vom 20.04.2021, Zahl: ***, erfolgte die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen für die Fachgebiete Bergbau, Lagerstätten und Sprengwesen gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 52 Abs. 2 AVG.römisch eins.7. Nachdem der Grund für die Aussetzung des Verfahrens weggefallen ist, wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland fortgesetzt. Mit Beschluss vom 20.04.2021, Zahl: ***, erfolgte die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen für die Fachgebiete Bergbau, Lagerstätten und Sprengwesen gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, AVG.

I.8. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland führte am 02.06.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Parteien ergänzend gehört wurden und der der bereits von der Behörde herangezogene, nichtamtliche Sachverständige für die Fachgebiete Bergbau, Lagerstätten und Sprengwesen beigezogen wurde.römisch eins.8. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland führte am 02.06.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Parteien ergänzend gehört wurden und der der bereits von der Behörde herangezogene, nichtamtliche Sachverständige für die Fachgebiete Bergbau, Lagerstätten und Sprengwesen beigezogen wurde.

Die Beschwerdeführerin hielt ihre bisherigen schriftlichen Ausführungen aufrecht und brachte vor, dass die Anfechtung des Bescheides aufgrund unrichtiger, rechtlicher Beurteilung durch die Behörde und Rechtswidrigkeit des Bescheides in Folge der Verletzung der Verfahrensvorschriften erfolge. Gegenständlich liege kein naturschutzbehördlicher Bewilligungsbescheid vor und auch die auf die Anlage bezogenen Bescheide nach dem MinroG bildeten keine taugliche Grundlage für die Festsetzung der Abbaukubaturen. Der Bescheid gründe sich auf Unterlagen, die von der Beschwerdeführerin zurückgezogen worden seien. Ergänzend wurde auf eine noch einzuholende Rodungsbewilligung im Abbaubereich verwiesen. Über Befragen der Verhandlungsleiterin wurde angegeben, dass die Anlage seit Mai 2018 im Besitz der Beschwerdeführerin sei. Diese sei als Inhaberin anzusehen und habe sich diesbezüglich keine Änderung ergeben. Sie sei aber nicht Eigentümerin des Grundstückes [NR1], EZ. [EZ], der KG ***.

Die Vertreterin der Behörde verwies auf die bisherigen schriftlichen Ausführungen, insbesondere die Begründung des angefochtenen Bescheides, und die darin enthaltene, gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen. Es wurde die Abweisung der Beschwerde und vollinhaltliche Bestätigung des Bescheides beantragt.

Der beigezogene, nichtamtliche Sachverständige für Bergwesen führte aus, dass es für sein Gutachten vom 04.06.2017 zwei Ausgangssituationen gegeben habe, einerseits die vom Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen aus 2003 und jene vom Oktober 2016 sowie den Tagbaustand vom Juli 2016, in denen der Sanierungsbereich nach Rutschungsereignissen ausgenommen worden sei. Es sei von 680 m ü. A. als tiefste Abbausohle ausgegangen worden. Diese späteren Unterlagen von Dipl.-Ing. BB habe er seinem Gutachten zu Grunde gelegt. Als 2018 weitere Unterlagen durch die Beschwerdeführerin vorgelegt worden seien, hätten sich daraus keine Änderungen ergeben. Auch die Zurückziehung dieser Unterlagen durch die Beschwerdeführerin führten zu keiner anderen Bewertung. Dies sei in einem Aktenvermerk mit der Behörde am 06.11.2018 festgehalten worden. Die Sanierung der Anlage sei abgeschlossen und ergäben sich auch aus diesem Grund keine Änderungen für das Gutachten. Zwischenzeitlich habe er im Auftrag der MinroG-Behörde das Gutachten vom 08.11.2020 zur Behördenzahl: *** erstellt. Daraus ergebe sich eine geänderte Kubatur. Aus den von der AA GmbH der MinroG-Behörde vorgelegten Einreichunterlagen gehe nach dem Planungsstand 2019 eine Kubatur von 5.095.500 Festkubikmeter hervor.

Der nichtamtliche Sachverständige für Bergwesen legte das Gutachten vom 08.11.2020 vor, dieses wurde als Beilage zur Verhandlungsschrift genommen und an die Parteien ausgefolgt.

II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist im Firmenbuch unter FN *** eingetragen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 09.06.1967 zur Zahl: *** wurde die gewerbebehördliche Genehmigung für den Betrieb einer Schottergrube auf dem Grundstück [NR2] der KG *** erteilt. Die Bewilligung wurde unbefristet erteilt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 18.07.2000, Zahl: ***, wurde gemäß §§ 17, 18 und 19 Abs. 1 lit. b Forstgesetz 1975 die Bewilligung zur Durchführung der Rodung einer Teilfläche des Grundstückes [NR1] der KG *** im Ausmaß von 4,4 ha zum Zweck der Erweiterung des bestehenden Steinbruchareals zur Gewinnung von Bruch- und Schottermaterial erteilt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 18.07.2000, Zahl: ***, wurde gemäß Paragraphen 17, 18 und 19 Absatz eins, Litera b, Forstgesetz 1975 die Bewilligung zur Durchführung der Rodung einer Teilfläche des Grundstückes [NR1] der KG *** im Ausmaß von 4,4 ha zum Zweck der Erweiterung des bestehenden Steinbruchareals zur Gewinnung von Bruch- und Schottermaterial erteilt.

Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 18.02.2002, Zahl: ***, wurde Herrn DD die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung von Einstellhütten auf dem Grundstück [NR1] der KG *** erteilt.

Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft *** vom 16.05.2007, Zahl: ***, und vom 04.12.2007, Zahl: ***, wurden Herrn DD als Bergbauberechtigten gemäß § 179 Abs. 1 und 2 MinroG die Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen für den Steinbruch in der KG *** (Steinbruch „[Steinbruch1]“) aufgetragen.Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft *** vom 16.05.2007, Zahl: ***, und vom 04.12.2007, Zahl: ***, wurden Herrn DD als Bergbauberechtigten gemäß Paragraph 179, Absatz eins und 2 MinroG die Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen für den Steinbruch in der KG *** (Steinbruch „[Steinbruch1]“) aufgetragen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 06.05.2009, Zahl: ***, wurde Herrn DD als Bergbauberechtigten gemäß § 119 Abs. 3 MinroG die nachträgliche Bewilligung für die Errichtung einer Einstellhalle mit Stromaggregat und einer Tankanlage im Steinbruch „[Steinbruch1]“ auf dem Grundstück [NR1] der KG *** erteilt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 06.05.2009, Zahl: ***, wurde Herrn DD als Bergbauberechtigten gemäß Paragraph 119, Absatz 3, MinroG die nachträgliche Bewilligung für die Errichtung einer Einstellhalle mit Stromaggregat und einer Tankanlage im Steinbruch „[Steinbruch1]“ auf dem Grundstück [NR1] der KG *** erteilt.

Die Anlage hat am 01.05.2016 bestanden. An diesem Tag waren auf der gegenständlichen Anlage („Steinbruch [Steinbruch1]“) restliche gewinnbare Abbaustrukturen im Ausmaß von 1.708.000 m³ vorhanden.

Im Mai 2018 wurde die Anlage von Herrn DD an die Beschwerdeführerin veräußert. Sie ist Inhaberin der Anlage, Eigentümerin des Grundstückes [NR1], inneliegend in der EZ. [EZ], der KG ***, auf dem sich die Anlage befindet, ist Frau EE, ***, ***.B

III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

Es wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahmen in das Firmenbuch, in das Grundbuch, in das Grundstücksinformationssystem „Geodaten Burgenland“ und in den mit der Beschwerde vorgelegten, verwaltungsbehördlichen Akt. Weiters wurden von der Behörde sowie von der Bezirkshauptmannschaft *** im Akt nicht erliegende Bewilligungen eingeholt.

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der Behörde vorgelegten, verwaltungsbehördlichen Akt und den ergänzend vorgelegten Bescheiden. Der Akt enthält neben Bewilligungsbescheiden die vom Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin sowie die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen zur Festsetzung der Landschaftsschutzabgabe und das aufgrund dieser Unterlagen erstellte Gutachten des von der Behörde herangezogenen Sachverständigen für Bergwesen, worauf der Bescheid gestützt wurde.

Zur Höhe der festgesetzten Abgabe ist festzuhalten, dass der Sachverständige in seinem Gutachten die vom Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar beurteilte. Er kommt sowohl hinsichtlich der Kubatur als auch der Abbauzeit zum selben Ergebnis wie das vom Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin herangezogene Ingenieurbüro. Diese übereinstimmenden Berechnungen legte die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde.

Es wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland durchgeführt, der der nichtamtliche Sachverständige für die Fachgebiete Bergbau, Lagerstätten und Sprengwesen beigezogen wurde. Er hielt die von ihm im Verfahren vor der Behörde erstatteten Gutachten vollinhaltlich aufrecht. Seine Feststellungen und Berechnungen sind logisch, schlüssig und nachvollziehbar und werden daher der Entscheidung zugrunde gelegt. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, die Ausführungen des Gutachters in Zweifel zu ziehen, und bezieht sich im Übrigen nicht auf den Inhalt der vorliegenden Berechnungen und Gutachten, sondern auf die gesetzlichen Grundlagen.

IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:

IV.1. Die in diesem Verfahren anzuwendenden Bestimmungen des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991 (StF), zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 70/2020, lauten:römisch vier.1. Die in diesem Verfahren anzuwendenden Bestimmungen des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1991, (StF), zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2020,, lauten:

§ 5:Paragraph 5 :

„Bewilligungspflichtige Vorhaben zum Schutze der freien Natur und Landschaft:

(1) Die Vorhaben gemäß Abs. 2 bedürfen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde(1) Die Vorhaben gemäß Absatz 2, bedürfen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde

1. als Grünfläche ausgewiesen oder gemäß § 32 Abs. 3 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 49/2019, kenntlich gemacht sind oder1. als Grünfläche ausgewiesen oder gemäß Paragraph 32, Absatz 3, Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, kenntlich gemacht sind oder

2. als Baugebiet für Erholungs- oder Tourismuseinrichtungen ausgewiesen sind und sich im Bereich des Neusiedlersees einschließlich des Schilfgürtels und des Seevorgeländes gemäß Anlage 2 befinden,

einer Bewilligung.

(2) Folgende Vorhaben, die auf den in Abs. 1 genannten Flächen verwirklicht werden sollen, bedürfen einer Bewilligung:(2) Folgende Vorhaben, die auf den in Absatz eins, genannten Flächen verwirklicht werden sollen, bedürfen einer Bewilligung:

1. die Errichtung, Erweiterung und wesentliche Änderung von

a) – b) […];

c) Anlagen zur Entnahme mineralischer Rohstoffe wie etwa Steine, Lehm, Sand, Kies, Schotter und Torf sowie die Verfüllung solcher und bereits bestehender Anlagen einschließlich der Endgestaltung der Abbaustätten;

d) – e) […].

(3) – (4) […].“

§ 75a:Paragraph 75 a, :

„Landschaftsschutzabgabe:

(1) Zur Förderung und Finanzierung von Maßnahmen zur Erreichung der Ziele im Sinne der Abs. 3 und 4 erhebt das Land für den Abbau oder die Entnahme von Bodenmaterialien aus Anlagen zur Gewinnung von Kies, Sand, Schotter, Stein, Lehm und Torf eine Landschaftsschutzabgabe. (1) Zur Förderung und Finanzierung von Maßnahmen zur Erreichung der Ziele im Sinne der Absatz 3 und 4 erhebt das Land für den Abbau oder die Entnahme von Bodenmaterialien aus Anlagen zur Gewinnung von Kies, Sand, Schotter, Stein, Lehm und Torf eine Landschaftsschutzabgabe.

(2) Die Landschaftsschutzabgabe fällt zu 60% dem Land Burgenland und zu 40% der jeweiligen Gemeinde, in deren Gebiet der Bodenabbau erfolgt, zu. Das Land hat den Gemeinden die Ertragsanteile bis 15. April des Folgejahres zu überweisen.

(3) Die Landschaftsschutzabgabe ist eine Abgabe im Sinne des § 75 Abs. 2 lit. d und ist für Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Landschafts- und Ortsbildpflege, zur Verbesserung der ökologischen Infrastruktur, die Umweltbildung und Umwelterziehung sowie sonstige Maßnahmen im Bereich des Umweltschutzes zu verwenden.(3) Die Landschaftsschutzabgabe ist eine Abgabe im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, Litera d und ist für Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Landschafts- und Ortsbildpflege, zur Verbesserung der ökologischen Infrastruktur, die Umweltbildung und Umwelterziehung sowie sonstige Maßnahmen im Bereich des Umweltschutzes zu verwenden.

(4) Die der Gemeinde zufallenden Mittel sind für Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Landschafts- und Ortsbildpflege, zur Verbesserung der ökologischen Infrastruktur, für naturnahe Erholungsformen in der Gemeinde, die Umweltbildung oder die Umwelterziehung zu verwenden.“

§ 75b:Paragraph 75 b, :

„Abgabenschuldnerin/Abgabenschuldner, Ausmaß:

(1) Zur Entrichtung der Landschaftsschutzabgabe ist nach Maßgabe des Abs. 2 die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung zum Betrieb einer Anlage zur Entnahme mineralischer Rohstoffe gemäß § 5 Abs. 2 Z. 1 lit. c verpflichtet.(1) Zur Entrichtung der Landschaftsschutzabgabe ist nach Maßgabe des Absatz 2, die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung zum Betrieb einer Anlage zur Entnahme mineralischer Rohstoffe gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, verpflichtet.

(2) Die Landschaftsschutzabgabe beträgt 0,43 Euro pro m³ der im Bewilligungsbescheid zum Abbau freigegebenen Kubatur. Das oberflächige Bodenaushubmaterial (humoser Oberboden und Zwischenboden) der Anlage ist in die Bemessungsgrundlage nicht einzurechnen. Über dieses Volumen hat die oder der Abgabepflichtige der Abgabenbehörde eine entsprechende Bestätigung durch eine einschlägig ausgebildete und hiezu befugte Fachkraft beizubringen.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung den in Abs. 2 genannten Abgabensatz neu festzusetzen, wenn sich der von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 seit der letzten Festsetzung bis Juli des Vorjahres um mindestens 10% geändert hat. Dabei sind die Kommastellen auf einen ganzen Centbetrag abzurunden. Grundlage für die erstmalige Neufestsetzung ist der für den Jänner 2016 von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010.“(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung den in Absatz 2, genannten Abgabensatz neu festzusetzen, wenn sich der von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 seit der letzten Festsetzung bis Juli des Vorjahres um mindestens 10% geändert hat. Dabei sind die Kommastellen auf einen ganzen Centbetrag abzurunden. Grundlage für die erstmalige Neufestsetzung ist der für den Jänner 2016 von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010.“

§ 75c:Paragraph 75 c, :

„Abgabenschuld, Fälligkeit, Neufestsetzung und Abrechnung der Abgabe:

(1) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides.

(2) Die Höhe der Abgabe und die Höhe der kalendervierteljährlich zu entrichtenden Abgabenteilbeträge sind mit Bescheid festzusetzen. Die Abgabe ist in gleich hohen Teilbeträgen zu entrichten. Die Höhe der Gesamtabgabe geteilt durch 80 ergibt den Teilbetrag für ein Kalendervierteljahr bei Bewilligungen, die für einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren oder ohne Befristung erteilt werden (§ 51 Abs. 1). Die Höhe der Gesamtabgabe geteilt durch die Anzahl der Kalendervierteljahre (einschließlich der nicht vollen Kalendervierteljahre), die innerhalb der Laufzeit der Bewilligung (§ 51 Abs. 1) liegen, ergibt den Teilbetrag für ein Kalendervierteljahr bei Bewilligungen, die für einen Zeitraum von weniger als 20 Jahren erteilt werden.(2) Die Höhe der Abgabe und die Höhe der kalendervierteljährlich zu entrichtenden Abgabenteilbeträge sind mit Bescheid festzusetzen. Die Abgabe ist in gleich hohen Teilbeträgen zu entrichten. Die Höhe der Gesamtabgabe geteilt durch 80 ergibt den Teilbetrag für ein Kalendervierteljahr bei Bewilligungen, die für einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren oder ohne Befristung erteilt werden (Paragraph 51, Absatz eins,). Die Höhe der Gesamtabgabe geteilt durch die Anzahl der Kalendervierteljahre (einschließlich der nicht vollen Kalendervierteljahre), die innerhalb der Laufzeit der Bewilligung (Paragraph 51, Absatz eins,) liegen, ergibt den Teilbetrag für ein Kalendervierteljahr bei Bewilligungen, die für einen Zeitraum von weniger als 20 Jahren erteilt werden.

(3) Die Abgabe wird an dem der Rechtskraft des Festsetzungsbescheides folgenden 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeweils im Ausmaß des für das (allenfalls nicht volle) Kalendervierteljahr vorgesehenen Teilbetrags fällig. Sofern die Rechtskraft des Festsetzungsbescheides nach dem Fälligkeitstag dieses Kalendervierteljahres eintritt, ist der für dieses (allenfalls nicht volle) Kalendervierteljahr zu entrichtende Teilbetrag spätestens einen Monat nach Rechtskraft des Festsetzungsbescheides zu entrichten. Mit dem ersten Fälligkeitstag nach Rechtskraft des Festsetzungsbescheides sind auch Teilbeträge in einer solchen Anzahl fällig und zu entrichten, wie (allenfalls nicht volle) Kalendervierteljahre zwischen dem Tag der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides und dem ersten Fälligkeitstag liegen.

(4) Der oder die Abgabepflichtige hat den Teilbetrag der Abgabe spätestens am Fälligkeitstag an das Land zu entrichten.

(5) Wird der Abgabensatz gemäß § 75b Abs. 2 aufgrund einer Verordnung gemäß § 75b Abs. 3 neu festgesetzt, ist die Abgabe für jene Teile der festgesetzten Landschaftsschutzabgabe, die bis zur Neufestsetzung des Abgabensatzes noch nicht fällig geworden sind, unter Heranziehung des neuen Abgabensatzes neu festzusetzen.(5) Wird der Abgabensatz gemäß Paragraph 75 b, Absatz 2, aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph 75 b, Absatz 3, neu festgesetzt, ist die Abgabe für jene Teile der festgesetzten Landschaftsschutzabgabe, die bis zur Neufestsetzung des Abgabensatzes noch nicht fällig geworden sind, unter Heranziehung des neuen Abgabensatzes neu festzusetzen.

(6) Erlischt die Bewilligung für die Anlage zur Entnahme mineralischer Rohstoffe gemäß § 5 Abs. 2 Z. 1 lit. c vor dem Ende der im Bewilligungsbescheid festgelegten Abbaulaufzeit oder wurde das gemäß dem Bewilligungsbescheid zum Abbau freigegebene Volumen nicht vollständig ausgeschöpft, so hat die oder der Abgabepflichtige der Behörde jene Unterlagen vorzulegen, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang ein Abbau bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt ist. Die oder der Abgabepflichtige hat den Umfang des Abbaus durch eine einschlägig ausgebildete und hiezu befugte Fachkraft bestätigen zu lassen. Die Behörde stellt mit Bescheid fest, ob bzw. in welchem Umfang die entrichtete Abgabe von jenem Betrag abweicht, der sich aus der Multiplikation der tatsächlich abgebauten Kubatur mit dem geltenden Abgabesatz pro m³ ergäbe. Ein sich daraus ergebender Überschuss ist der oder dem Abgabepflichtigen über Antrag zu erstatten und ein Fehlbetrag von der oder dem Abgabepflichtigen innerhalb eines Monats nach Rechtskraft dieses Bescheides an die Abgabebehörde zu entrichten.“(6) Erlischt die Bewilligung für die Anlage zur Entnahme mineralischer Rohstoffe gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, vor dem Ende der im Bewilligungsbescheid festgelegten Abbaulaufzeit oder wurde das gemäß dem Bewilligungsbescheid zum Abbau freigegebene Volumen nicht vollständig ausgeschöpft, so hat die oder der Abgabepflichtige der Behörde jene Unterlagen vorzulegen, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang ein Abbau bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt ist. Die oder der Abgabepflichtige hat den Umfang des Abbaus durch eine einschlägig ausgebildete und hiezu befugte Fachkraft bestätigen zu lassen. Die Behörde stellt mit Bescheid fest, ob bzw. in welchem Umfang die entrichtete Abgabe von jenem Betrag abweicht, der sich aus der Multiplikation der tatsächlich abgebauten Kubatur mit dem geltenden Abgabesatz pro m³ ergäbe. Ein sich daraus ergebender Überschuss ist der oder dem Abgabepflichtigen über Antrag zu erstatten und ein Fehlbetrag von der oder dem Abgabepflichtigen innerhalb eines Monats nach Rechtskraft dieses Bescheides an die Abgabebehörde zu entrichten.“

§ 75d:Paragraph 75 d, :

„Abgabebehörden:

Die erstmalige Festsetzung der Abgabe obliegt jener Behörde, die gemäß § 52 für die Bewilligung der Errichtung und Erweiterung der Anlage gemäß § 5 Abs. 2 Z. 1 lit. c zuständig ist oder zuständig wäre. Die Einhebung und zwangsweise Einbringung sowie die Neufestsetzung der Abgabe gemäß § 75c Abs. 4 und die übrigen Aufgaben der Abgabenbehörde obliegen der Landesregierung.“Die erstmalige Festsetzung der Abgabe obliegt jener Behörde, die gemäß Paragraph 52, für die Bewilligung der Errichtung und Erweiterung der Anlage gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, zuständig ist oder zuständig wäre. Die Einhebung und zwangsweise Einbringung sowie die Neufestsetzung der Abgabe gemäß Paragraph 75 c, Absatz 4 und die übrigen Aufgaben der Abgabenbehörde obliegen der Landesregierung.“

§ 81:Paragraph 81 :

„Übergangsbestimmungen:

(1) – (14) […].

(15) Auf Vorhaben, mit deren tatsächlicher Inangriffnahme noch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen worden ist und für die eine Bewilligung nach den Bestimmungen des Naturschutzgesetzes 1961 oder der auf Grund des Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht zu erwirken gewesen ist, finden die Bestimmungen des § 5 keine Anwendung. Zur tatsächlichen Inangriffnahme eines Vorhabens zählt jede auf die Errichtung gerichtete bautechnische Maßnahme, nicht jedoch eine Vorbereitungshandlung. Den Nachweis, daß mit der tatsächlichen Inangriffnahme noch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen worden ist, hat der Verfügungsberechtigte zu erbringen. Dieses Gesetz ist auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die vor dem 1. Juli 2001 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren betreffend Erweiterung von Anlagen zur Gewinnung von Steinen, Lehm, Sand, Kies, Schotter und Torf eingeleitet wurde.(15) Auf Vorhaben, mit deren tatsächlicher Inangriffnahme noch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen worden ist und für die eine Bewilligung nach den Bestimmungen des Naturschutzgesetzes 1961 oder der auf Grund des Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht zu erwirken gewesen ist, finden die Bestimmungen des Paragraph 5, keine Anwendung. Zur tatsächlichen Inangriffnahme eines Vorhabens zählt jede auf die Errichtung gerichtete bautechnische Maßnahme, nicht jedoch eine Vorbereitungshandlung. Den Nachweis, daß mit der tatsächlichen Inangriffnahme noch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen worden ist, hat der Verfügungsberechtigte zu erbringen. Dieses Gesetz ist auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die vor dem 1. Juli 2001 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren betreffend Erweiterung von Anlagen zur Gewinnung von Steinen, Lehm, Sand, Kies, Schotter und Torf eingeleitet wurde.

(16) – (17) […].

(18) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 bereits bestehende und nach anderen Rechtsvorschriften genehmigte Anlagen zur Entnahme mineralischer Rohstoffe einschließlich der Endgestaltung von Abbaustätten gilt die Bewilligung nach diesem Gesetz als erteilt. Zur Bestimmung des Umfangs der Bewilligung hat die oder der Berechtigte der Behörde bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 jene Unterlagen vorzulegen, aus denen sich der Bewilligungsumfang entnehmen lässt.(18) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2016, bereits bestehende und nach anderen Rechtsvorschriften genehmigte Anlagen zur Entnahme mineralischer Rohstoffe einschließlich der Endgestaltung von Abbaustätten gilt die Bewilligung nach diesem Gesetz als erteilt. Zur Bestimmung des Umfangs der Bewilligung hat die oder der Berechtigte der Behörde bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2016, jene Unterlagen vorzulegen, aus denen sich der Bewilligungsumfang entnehmen lässt.

(19) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 bereits bestehenden Anlagen zur Entnahme mineralischer Rohstoffe gemäß Abs. 18 und nach § 5 lit. b bewilligten Anlagen ist eine Sicherheitsleistung für die Ausführung der Maßnahmen bzw. Auflagen zur Endgestaltung der offenen, noch nicht endgestalteten Abschnitte in Höhe der voraussichtlichen Ausführungskosten vorzuschreiben. Die erste Sicherheitsleistung für diese Anlagen ist frühestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 zu erbringen. Die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung hat insoweit zu unterbleiben, als für denselben Sicherungszweck bereits aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Sicherheitsleistung zu erbringen ist. § 49 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß. Eine Neufestsetzung ist jedenfalls vorzunehmen, wenn sich die im letzten Sicherstellungsbescheid zugrunde gelegte offene Fläche um mehr als 5 ha vergrößert oder verkleinert hat.(19) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2016, bereits bestehenden Anlagen zur Entnahme mineralischer Rohstoffe gemäß Absatz 18 und nach Paragraph 5, Litera b, bewilligten Anlagen ist eine Sicherheitsleistung für die Ausführung der Maßnahmen bzw. Auflagen zur Endgestaltung der offenen, noch nicht endgestalteten Abschnitte in Höhe der voraussichtlichen Ausführungskosten vorzuschreiben. Die erste Sicherheitsleistung für diese Anlagen ist frühestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2016, zu erbringen. Die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung hat insoweit zu unterbleiben, als für denselben Sicherungszweck bereits aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Sicherheitsleistung zu erbringen ist. Paragraph 49, Absatz 3 bis 5 gilt sinngemäß. Eine Neufestsetzung ist jedenfalls vorzunehmen, wenn sich die im letzten Sicherstellungsbescheid zugrunde gelegte offene Fläche um mehr als 5 ha vergrößert oder verkleinert hat.

(20) Für den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 in einer Kies-, Sand-, Schotter-, Stein- oder Lehmabbauanlage erfolgten Abbau gelten die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen weiter.“(20) Für den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2016, in einer Kies-, Sand-, Schotter-, Stein- oder Lehmabbauanlage erfolgten Abbau gelten die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen weiter.“

§ 81a:Paragraph 81 a, :

„Festsetzung der Landschaftsschutzabgabe für bestehende Anlagen:

Für bestehende Anlagen zur Entnahme mineralischer Rohstoffe gemäß § 81 Abs. 15 und auf bereits erteilte Bewilligungen nach § 5 Abs. 2 Z. 1 lit. c finden die §§ 75b und 75c mit folgender Maßgabe Anwendung:Für bestehende Anlagen zur Entnahme mineralischer Rohstoffe gemäß Paragraph 81, Absatz 15 und auf bereits erteilte Bewilligungen nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, finden die Paragraphen 75 b und 75 c mit folgender Maßgabe Anwendung:

1. Bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 haben die Inhaber bestehender Anlagen bzw. aufrechter Bewilligungen der Behörde jene Unterlagen vorzulegen, denen sich der Bewilligungsumfang entnehmen lässt, sowie Unterlagen, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang ein Abbau bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 bereits erfolgt ist. Anlässlich der Vorlage dieser Unterlagen kann die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber gegenüber der Behörde erklären, auf welche Teile ihrer oder seiner Bewilligung sie oder er verzichten möchte. Die Behörde stellt mit Bescheid den Umfang der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 noch nicht konsumierten und nicht verzichteten Bewilligung fest. Mit der Rechtskraft dieses Bescheides erlischt die Bewilligung im verzichteten Ausmaß.1. Bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2016, haben die Inhaber bestehender Anlagen bzw. aufrechter Bewilligungen der Behörde jene Unterlagen vorzulegen, denen sich der Bewilligungsumfang entnehmen lässt, sowie Unterlagen, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang ein Abbau bis zum Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2016, bereits erfolgt ist. Anlässlich der Vorlage dieser Unterlagen kann die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber gegenüber der Behörde erklären, auf welche Teile ihrer oder seiner Bewilligung sie oder er verzichten möchte. Die Behörde stellt mit Bescheid den Umfang der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2016, noch nicht konsumierten und nicht verzichteten Bewilligung fest. Mit der Rechtskraft dieses Bescheides erlischt die Bewilligung im verzichteten Ausmaß.

2. Für Zwecke der Erhebung der Landschaftsschutzabgabe gilt der Bescheid über die Feststellung des ab Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 noch zu konsumierenden Bewilligungsausmaßes als Bewilligungsbescheid gemäß § 75c Abs. 1.2. Für Zwecke der Erhebung der Landschaftsschutzabgabe gilt der Bescheid über die Feststellung des ab Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2016, noch zu konsumierenden Bewilligungsausmaßes als Bewilligungsbescheid gemäß Paragraph 75 c, Absatz eins,

3. Die Höhe der Gesamtabgabe geteilt durch 80 ergibt den Teilbetrag für ein Kalendervierteljahr bei Anlagen, deren Laufzeit der Bewilligung nicht befristet ist oder deren Laufzeit für einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren, gerechnet ab Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016, erteilt wurde. Bei Anlagen, deren Laufzeit der Bewilligung vor Ablauf von 20 Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 endet, ergibt die Höhe der Gesamtabgabe geteilt durch die Anzahl der Kalendervierteljahre (einschließlich der nicht vollen Kalendervierteljahre), die innerhalb der Laufzeit der Bewilligung liegen, den Teilbetrag für ein Kalendervierteljahr. Die Abgabe wird an dem der Rechtskraft des Festsetzungsbescheides folgenden 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November im Ausmaß des für das jeweilige Kalendervierteljahr der Laufzeit vorgesehenen Teilbetrags fällig. Mit dem ersten Fälligkeitstag nach Rechtskraft des Festsetzungsbescheides sind auch jene Teilbeträge in einer solchen Anzahl fällig und zu entrichten, wie (allenfalls nicht volle) Kalendervierteljahre seit dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 vergangen sind. Sofern die Rechtskraft des Festsetzungsbescheides nach dem Fälligkeitstag dieses Kalendervierteljahres eintritt, ist der für dieses (allenfalls nicht volle) Kalendervierteljahr zu entrichtende Teilbetrag spätestens einen Monat nach Rechtskraft des Festsetzungsbescheides zu entrichten.“3. Die Höhe der Gesamtabgabe geteilt durch 80 ergibt den Teilbetrag für ein Kalendervierteljahr bei Anlagen, deren Laufzeit der Bewilligung nicht befristet ist oder deren Laufzeit für einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren, gerechnet ab Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2016,, erteilt wurde. Bei Anlagen, deren Laufzeit der Bewilligung vor Ablauf von 20 Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2016, endet, ergibt die Höhe der Gesamtabgabe geteilt durch die Anzahl der Kalendervierteljahre (einschließlich der nicht vollen Kalendervierteljahre), die innerhalb der Laufzeit der Bewilligung liegen, den Teilbetrag für ein Kalendervierteljahr. Die Abgabe wird an dem der Rechtskraft des Festsetzungsbescheides folgenden 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November im Ausmaß des für das jeweilige Kalendervierteljahr der Laufzeit vorgesehenen Teilbetrags fällig. Mit dem ersten Fälligkeitstag nach Rechtskraft des Festsetzungsbescheides sind auch jene Teilbeträge in einer solchen Anzahl fällig und zu entrichten, wie (allenfalls nicht volle) Kalendervierteljahre seit dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2016, vergangen sind. Sofern die Rechtskraft des Festsetzungsbescheides nach dem Fälligkeitstag dieses Kalendervierteljahres eintritt, ist der für dieses (allenfalls nicht volle) Kalendervierteljahr zu entrichtende Teilbetrag spätestens einen Monat nach Rechtskraft des Festsetzungsbescheides zu entrichten.“

IV.2. Die Genehmigungspflicht von Anlagen zur Entnahme mineralischer Rohstoffe wie etwa Steine, Lehm, Sand, Kies, Schotter und Torf sowie die Verfüllung solcher und bereits bestehender Anlagen einschließlich der Endgestaltung der Abbaustätten wurde mit LGBl. Nr. 43/2019 in § 5 NG 1990, wie oben angeführt, insofern neu geregelt, als derartige Anlagen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünfläche ausgewiesen oder gemäß § 32 Abs. 3 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 49/2019, kenntlich gemacht sind (Z. 1) oder als Baugebiet für Erholungs- oder Tourismuseinrichtungen ausgewiesen sind und sich im Bereich des Neusiedlersees einschließlich des Schilfgürtels und des Seevorgeländes gemäß Anlage 2 befinden (Z. 2), einer Bewilligung bedürfen.römisch vier.2. Die Genehmigungspflicht von Anlagen zur Entnahme mineralischer Rohstoffe wie etwa Steine, Lehm, Sand, Kies, Schotter und Torf sowie die Verfüllung solcher und bereits bestehender Anlagen einschließlich der Endgestaltung der Abbaustätten wurde mit Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2019, in Paragraph 5, NG 1990, wie oben angeführt, insofern neu geregelt, als derartige Anlagen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünfläche ausgewiesen oder gemäß Paragraph 32, Absatz 3, Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, kenntlich gemacht sind (Ziffer eins,) oder als Baugebiet für Erholungs- oder Tourismuseinrichtungen ausgewiesen sind und sich im Bereich des Neusiedlersees einschließlich des Schilfgürtels und des Seevorgeländes gemäß Anlage 2 befinden (Ziffer 2,), einer Bewilligung bedürfen.

Nach der Vorgängerbestimmung des § 5 lit. b NG 1990 in der Fassung LGBl. Nr. 20/2016 bedurften die Errichtung und Änderung solcher Anlagen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Wohn-, Dorf-, Geschäfts-, Industrie- und Betriebsgebiete, gemischte Baugebiete, Baugebiete für Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtungen außerhalb von geschützten Gebieten (ausgenommen solche im funktionellen Zusammenhang mit einem stehenden Oberflächengewässer), Sondergebiete, Baugebiete für förderbaren Wohnbau oder als Verkehrsflächen (§ 14 Abs. 3 lit. a bis i, § 15 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969) ausgewiesen waren, einer Bewilligung.Nach der Vorgängerbestimmung des Paragraph 5, Litera b, NG 1990 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2016, bedurften die Errichtung und Änderung solcher Anlagen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Wohn-, Dorf-, Geschäfts-, Industrie- und Betriebsgebiete, gemischte Baugebiete, Baugebiete für Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtungen außerhalb von geschützten Gebieten (ausgenommen solche im funktionellen Zusammenhang mit einem stehenden Oberflächengewässer), Sondergebiete, Baugebiete für förderbaren Wohnbau oder als Verkehrsflächen (Paragraph 14, Absatz 3, Litera a bis i, Paragraph 15, des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1969,) ausgewiesen waren, einer Bewilligung.

IV.3. Mit LGBl. Nr. 35/2018 wurde in § 75c NG 1990 der Absatz 2 geändert und Absatz 3 neu eingefügt; Absatz 5 wurde ein neuer erster Satz vorangestellt, und die Bestimmung erhielt die Absatzbezeichnung „(6)“. Zudem wurde in § 81a NG 1990 die Ziffer 3 neu gefasst.römisch vier.3. Mit Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2018, wurde in Paragraph 75 c, NG 1990 der Absatz 2 geändert und Absatz 3 neu eingefügt; Absatz 5 wurde ein neuer erster Satz vorangestellt, und die Bestimmung erhielt die Absatzbezeichnung „(6)“. Zudem wurde in Paragraph 81 a, NG 1990 die Ziffer 3 neu gefasst.

Die bis dahin geltenden Bestimmungen der §§ 75c und 81a des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990 in der Fassung LGBl. Nr. 20/2016 lauteten:Die bis dahin geltenden Bestimmungen der Paragraphen 75 c und 81 a des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2016, lauteten:

§ 75c:Paragraph 75 c, :

„Abgabenschuld, Fälligkeit, Neufestsetzung und Abrechnung der Abgabe:

(1) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides.

(2) Die Höhe der Abgabe und die Laufzeit der Bewilligung sind im Bescheid festzusetzen. Die Abgabe ist in gleich hohen Teilbeträgen zu entrichten. Die Höhe der Gesamtabgabe geteilt durch die Anzahl der Kalendervierteljahre (einschließlich der nicht vollen Kalendervierteljahre), die innerhalb der Laufzeit der Bewilligung liegen, ergibt den Teilbetrag für ein Kalendervierteljahr. Die Abgabe wird an dem der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides folgenden 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeweils im Ausmaß des für das (allenfalls nicht volle) Kalendervierteljahr vorgesehenen Teilbetrags fällig. Sofern die Rechtskraft des Festsetzungsbescheides nach dem Fälligkeitstag dieses Kalendervierteljahres eintritt, ist der für dieses (allenfalls nicht volle) Kalendervierteljahr zu entrichtende Teilbetrag spätestens einen Monat nach Rechtskraft des Festsetzungsbescheides zu entrichten.

(3) Der oder die Abgabepflichtige hat den Teilbetrag der Abgabe spätestens am Fälligkeitstag an das Land zu entrichten.

(4) Wird der Abgabensatz gemäß § 75b Abs. 2 aufgrund einer Verordnung gemäß § 75b Abs. 3 neu festgesetzt, ist die Abgabe für jene Teile der festgesetzten Landschaftsschutzabgabe, die bis zur Neufestsetzung des Abgabensatzes noch nicht fällig geworden sind, unter Heranziehung des neuen Abgabensatzes neu festzusetzen.(4) Wird der Abgabensatz gemäß Paragraph 75 b, Absatz 2, aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph 75 b, Absatz 3, neu festgesetzt, ist die Abgabe für jene Teile der festgesetzten Landschaftsschutzabgabe, die bis zur Neufestsetzung des Abgabensatzes noch nicht fällig geworden sind, unter Heranziehung des neuen Abgabensatzes neu festzusetzen.

(5) Erlischt die Bewilligung für die Anlage zur Entnahme mineralischer Rohstoffe gemäß § 5 lit. b vor dem Ende der im Bewilligungsbescheid festgelegten Abbaulaufzeit, so hat die oder der Abgabepflichtige der Behörde jene Unterlagen vorzulegen, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang ein Abbau bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt ist. Die oder der Abgabepflichtige hat den Umfang des Abbaus durch eine einschlägig ausgebildete und hiezu befugte Fachkraft bestätigen zu lassen. Die Behörde stellt mit Bescheid fest, ob bzw. in welchem Umfang die entrichtete Abgabe von jenem Betrag abweicht, der sich aus der Multiplikation der tatsächlich abgebauten Kubatur mit dem geltenden Abgabesatz pro m³ ergäbe. Ein sich daraus ergebender Überschuss ist der oder dem Abgabepflichtigen über Antrag zu erstatten und ein Fehlbetrag von der oder dem Abgabepflichtigen innerhalb eines Monats nach Rechtskraft dieses Bescheides an die Abgabebehörde zu entrichten.“(5) Erlischt die Bewilligung für die Anlage zur Entnahme mineralischer Rohstoffe gemäß Paragraph 5, Litera b, vor dem Ende der im Bewilligungsbescheid festgelegten Abbaulaufzeit, so hat die oder der Abgabepflichtige der Behörde jene Unterlagen vorzulegen, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang ein Abbau bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt ist. Die oder der Abgabepflichtige hat den Umfang des Abbaus durch eine einschlägig ausgebildete und hiezu befugte Fachkraft bestätigen zu lassen. Die Behörde stellt mit Bescheid fest, ob bzw. in welchem Umfang die entrichtete Abgabe von jenem Betrag abweicht, der sich aus der Multiplikation der tatsächlich abgebauten Kubatur mit dem geltenden Abgabesatz pro m³ ergäbe. Ein sich daraus ergebender Überschuss ist der oder dem Abgabepflichtigen über Antrag zu erstatten und ein Fehlbetrag von der oder dem Abgabepflichtigen innerhalb eines Monats nach Rechtskraft dieses Bescheides an die Abgabebehörde zu entrichten.“

§ 81a:Paragraph 81 a, :

„Festsetzung der Landschaftsschutzabgabe für bestehende Anlagen:

Für bestehende Anlagen zur Entnahme mineralischer Rohstoffe gemäß § 81 Abs. 15 und auf bereits erteilte Bewilligungen nach § 5 lit. b finden die §§ 75b und 75c mit folgender Maßgabe Anwendung:Für bestehende Anlagen zur Entnahme mineralischer Rohstoffe gemäß Paragraph 81, Absatz 15 und auf bereits erteilte Bewilligungen nach Paragraph 5, Litera b, finden die Paragraphen 75 b und 75 c mit folgender Maßgabe Anwendung:

1. Bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 haben die Inhaber bestehender Anlagen bzw aufrechter Bewilligungen der Behörde jene Unterlagen vorzulegen, denen sich der Bewilligungsumfang entnehmen lässt, sowie Unterlagen, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang ein Abbau bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 bereits erfolgt ist. Anlässlich der Vorlage dieser Unterlagen kann die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber gegenüber der Behörde erklären, auf welche Teile ihrer oder seiner Bewilligung sie oder er verzichten möchte. Die Behörde stellt mit Bescheid den Umfang der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 noch nicht konsumierten und nicht verzichteten Bewilligung fest. Mit der Rechtskraft dieses Bescheides erlischt die Bewilligung im verzichteten Ausmaß.1. Bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2016, haben die Inhaber bestehender Anlagen bzw aufrechter Bewilligungen der Behörde jene Unterlagen vorzulegen, denen sich der Bewilligungsumfang entnehmen lässt, sowie Unterlagen, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang ein Abbau bis zum Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2016, bereits erfolgt ist. Anlässlich der Vorlage dieser Unterlagen kann die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber gegenüber der Behörde erklären, auf welche Teile ihrer oder seiner Bewilligung sie oder er verzichten möchte. Die Behörde stellt mit Bescheid den Umfang der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2016, noch nicht konsumierten und nicht verzichteten Bewilligung fest. Mit der Rechtskraft dieses Bescheides erlischt die Bewilligung im verzichteten Ausmaß.

2. Für Zwecke der Erhebung der Landschaftsschutzabgabe gilt der Bescheid über die Feststellung des ab Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 noch zu konsumierenden Bewilligungsausmaßes als Bewilligungsbescheid gemäß § 75c Abs. 1.2. Für Zwecke der Erhebung der Landschaftsschutzabgabe gilt der Bescheid über die Feststellung des ab Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2016, noch zu konsumierenden Bewilligungsausmaßes als Bewilligungsbescheid gemäß Paragraph 75 c, Absatz eins,

3. Die Höhe der Gesamtabgabe geteilt durch die Anzahl der Kalendervierteljahre (einschließlich der nicht vollen Kalendervierteljahre), die innerhalb der Laufzeit der Bewilligung liegen, beginnend mit dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016, ergibt den Teilbetrag für ein Kalendervierteljahr. Die Abgabe wird an dem der Rechtskraft des Festsetzungsbescheides folgenden 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November im Ausmaß des für das jeweilige Kalendervierteljahr der Laufzeit vorgesehenen Teilbetrags fällig. Spätestens mit dem ersten Fälligkeitstag nach Rechtskraft des Festsetzungsbescheides sind auch jene Teilbeträge zu entrichten, die sich für die (allenfalls nicht vollen) Kalenderviertel-jahre vor diesem Zeitpunkt ergeben."3. Die Höhe der Gesamtabgabe geteilt durch die Anzahl der Kalendervierteljahre (einschließlich der nicht vollen Kalendervierteljahre), die innerhalb der Laufzeit der Bewilligung liegen, beginnend mit dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2016,, ergibt den Teilbetrag für ein Kalendervierteljahr. Die Abgabe wird an dem der Rechtskraft des Festsetzungsbescheides folgenden 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November im Ausmaß des für das jeweilige Kalendervierteljahr der Laufzeit vorgesehenen Teilbetrags fällig. Spätestens mit dem ersten Fälligkeitstag nach Rechtskraft des Festsetzungsbescheides sind auch jene Teilbeträge zu entrichten, die sich für die (allenfalls nicht vollen) Kalenderviertel-jahre vor diesem Zeitpunkt ergeben."

V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen:

V.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf Aussetzung des Verfahrens:römisch fünf.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf Aussetzung des Verfahrens:

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG wurde von der Behörde mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Abänderung der Abbaupläne von 2003 auf Grundlage eines 2018 abgeschlossenen Sanierungsverfahrens keine Vorfrage für die am 01.05.2016 vorhandene Restkubatur in der gegenständlichen Anlage darstelle und eine Stellungnahme der zuständigen MinroG-Behörde keine der Rechtskraft zugängliche Entscheidung darstelle. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens lägen daher nicht vor.Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG wurde von der Behörde mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Abänderung der Abbaupläne von 2003 auf Grundlage eines 2018 abgeschlossenen Sanierungsverfahrens keine Vorfrage für die am 01.05.2016 vorhandene Restkubatur in der gegenständlichen Anlage darstelle und eine Stellungnahme der zuständigen MinroG-Behörde keine der Rechtskraft zugängliche Entscheidung darstelle. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens lägen daher nicht vor.

Gemäß § 38 AVG ist, sofern die Gesetze nichts Anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen, eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG ist, sofern die Gesetze nichts Anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen, eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

§ 38 AVG ermächtigt die Behörde zur Aussetzung des Verfahrens unter den dort genannten Voraussetzungen, verpflichtet sie jedoch nicht dazu. Diese Bestimmung stellt es der Behörde schon von vornherein frei, Vorfragen auch eigenständig zu beurteilen. Der Partei erwächst aus § 38 AVG somit kein Anspruch auf Aussetzung. Ein darauf gerichteter Antrag der Partei ist daher zurückzuweisen (vgl. VwGH 30.04.2014, 2013/12/0220, mwN).Paragraph 38, AVG ermächtigt die Behörde zur Aussetzung des Verfahrens unter den dort genannten Voraussetzungen, verpflichtet sie jedoch nicht dazu. Diese Bestimmung stellt es der Behörde schon von vornherein frei, Vorfragen auch eigenständig zu beurteilen. Der Partei erwächst aus Paragraph 38, AVG somit kein Anspruch auf Aussetzung. Ein darauf gerichteter Antrag der Partei ist daher zurückzuweisen vergleiche VwGH 30.04.2014, 2013/12/0220, mwN).

V.2. Zur Festsetzung der Landschaftsschutzabgabe:römisch fünf.2. Zur Festsetzung der Landschaftsschutzabgabe:

Gemäß § 75b Abs. 1 NG 1990 ist zur Entrichtung der Landschaftsschutzabgabe die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung zum Betrieb einer Anlage zur Entnahme mineralischer Rohstoffe gemäß § 5 Abs. 2 Z. 1 lit. c leg. cit. verpflichtet. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der gegenständlichen Anlage zum Abbau mineralischer Rohstoffe. Dies ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin und der Aktenlage.Gemäß Paragraph 75 b, Absatz eins, NG 1990 ist zur Entrichtung der Landschaftsschutzabgabe die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung zum Betrieb einer Anlage zur Entnahme mineralischer Rohstoffe gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, leg. cit. verpflichtet. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der gegenständlichen Anlage zum Abbau mineralischer Rohstoffe. Dies ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin und der Aktenlage.

§ 75b Abs. 1 NG 1990 stellt bei der Normierung des Abgabenschuldners auf die Inhaberin oder den Inhaber einer naturschutzbehördlichen Bewilligung für Anlagen zur Entnahme mineralischer Rohstoffe ab. Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 lit. c NG 1990 bedarf die Errichtung, Erweiterung und wesentliche Änderung von Anlagen zur Entnahme mineralischer Rohstoffe wie etwa Steine, Lehm, Sand, Kies, Schotter und Torf sowie die Verfüllung solcher und bereits bestehender Anlagen einschließlich der Endgestaltung der Abbaustätten auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünflächen ausgewiesen oder gemäß § 32 Abs. 3 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 49/2019, kenntlich gemacht sind, einer Bewilligung nach diesem Gesetz.Paragraph 75 b, Absatz eins, NG 1990 stellt bei der Normierung des Abgabenschuldners auf die Inhaberin oder den Inhaber einer naturschutzbehördlichen Bewilligung für Anlagen zur Entnahme mineralischer Rohstoffe ab. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, NG 1990 bedarf die Errichtung, Erweiterung und wesentliche Änderung von Anlagen zur Entnahme mineralischer Rohstoffe wie etwa Steine, Lehm, Sand, Kies, Schotter und Torf sowie die Verfüllung solcher und bereits bestehender Anlagen einschließlich der Endgestaltung der Abbaustätten auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünflächen ausgewiesen oder gemäß Paragraph 32, Absatz 3, Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, kenntlich gemacht sind, einer Bewilligung nach diesem Gesetz.

Gemäß § 81 Abs. 18 NG 1990 gilt die Bewilligung nach diesem Gesetz für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 bereits bestehende und nach anderen Rechtsvorschriften genehmigte Anlagen zur Entnahme mineralischer Rohstoffe einschließlich der Endgestaltung von Abbaustätten als erteilt.Gemäß Paragraph 81, Absatz 18, NG 1990 gilt die Bewilligung nach diesem Gesetz für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2016, bereits bestehende und nach anderen Rechtsvorschriften genehmigte Anlagen zur Entnahme mineralischer Rohstoffe einschließlich der Endgestaltung von Abbaustätten als erteilt.

Eine naturschutzbehördliche Bewilligung liegt gegenständlich nicht vor, eine solche gilt nach dieser Bestimmung aber als erteilt, weil die Anlage zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 bereits bestand und die vorzitierte gewerbebehördliche Genehmigung erteilt wurde. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin einer Bewilligung nach der Gewerbeordnung zum Betrieb der gegenständlichen Anlage zum Abbau mineralischer Rohstoffe bzw. von weiteren Bewilligungen nach dem MinroG, dem Forstgesetz und dem NG 1990. Sie betreibt die Anlage zum Abbau von Serpentinit seit Mai 2018.Eine naturschutzbehördliche Bewilligung liegt gegenständlich nicht vor, eine solche gilt nach dieser Bestimmung aber als erteilt, weil die Anlage zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2016, bereits bestand und die vorzitierte gewerbebehördliche Genehmigung erteilt wurde. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin einer Bewilligung nach der Gewerbeordnung zum Betrieb der gegenständlichen Anlage zum Abbau mineralischer Rohstoffe bzw. von weiteren Bewilligungen nach dem MinroG, dem Forstgesetz und dem NG 1990. Sie betreibt die Anlage zum Abbau von Serpentinit seit Mai 2018.

Die Landschaftsschutzabgabe beträgt gemäß § 75b Abs. 2 NG 1990 0,43 Euro pro m³ der im Bewilligungsbescheid zum Abbau freigegebenen Kubatur. Das oberflächige Bodenaushubmaterial (humoser Oberboden und Zwischenboden) der Anlage ist in die Bemessungsgrundlage nicht einzurechnen. Auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung (vgl. RV 210 zu LGBl. Nr. 20/2016) ergibt sich, dass in die Bemessungsgrundlage das Volumen des in der Regel nicht verwertbaren und in der Anlage verbleibenden Bodenaushubmaterials, welches zwischen der Oberfläche und der Schichte der mineralischen Rohstoffe gemäß § 5 lit. b, nunmehr § 5 Abs. 1 Z. 1 lit. c NG 1990 liegt, nicht eingerechnet werden soll.Die Landschaftsschutzabgabe beträgt gemäß Paragraph 75 b, Absatz 2, NG 1990 0,43 Euro pro m³ der im Bewilligungsbescheid zum Abbau freigegebenen Kubatur. Das oberflächige Bodenaushubmaterial (humoser Oberboden und Zwischenboden) der Anlage ist in die Bemessungsgrundlage nicht einzurechnen. Auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung vergleiche Regierungsvorlage 210, zu Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2016,) ergibt sich, dass in die Bemessungsgrundlage das Volumen des in der Regel nicht verwertbaren und in der Anlage verbleibenden Bodenaushubmaterials, welches zwischen der Oberfläche und der Schichte der mineralischen Rohstoffe gemäß Paragraph 5, Litera b,, nunmehr Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, NG 1990 liegt, nicht eingerechnet werden soll.

Gemäß § 81a Z. 1 NG 1990 stellt die Behörde den Umfang der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 noch nicht konsumierten und nicht verzichteten Bewilligung fest. Über dieses Volumen hat die oder der Abgabenpflichtige der Abgabenbehörde eine entsprechende Bestätigung durch eine einschlägig ausgebildete und hierzu befugte Fachkraft beizubringen, was gegenständlich erfolgt ist. Der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin hat nach einer behördlichen Aufforderung die vom Ingenieurbüro Dipl.-Ing. BB erstellten Unterlagen vom Mai 2003 und vom Oktober 2016 sowie den Tagbaustand Juli 2016 vorgelegt. In diesen Dokumenten sind Angaben zu den Reserven zum Zeitpunkt der Übernahme der Anlage in das Regime des MinroG und die Restkubaturen am 01.05.2016 angegeben. Auf Grundlage dieser Unterlagen erstellte der von der Behörde beigezogene nichtamtliche Sachverständige für das Bergwesen das Gutachten vom 04.06.2017. Diesem sind nach Erhebungen und Berechnungen Angaben zur Abbausituation bei Inkrafttreten des Gesetzes am 01.05.2016 zu entnehmen.Gemäß Paragraph 81 a, Ziffer eins, NG 1990 stellt die Behörde den Umfang der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2016, noch nicht konsumierten und nicht verzichteten Bewilligung fest. Über dieses Volumen hat die oder der Abgabenpflichtige der Abgabenbehörde eine entsprechende Bestätigung durch eine einschlägig ausgebildete und hierzu befugte Fachkraft beizubringen, was gegenständlich erfolgt ist. Der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin hat nach einer behördlichen Aufforderung die vom Ingenieurbüro Dipl.-Ing. BB erstellten Unterlagen vom Mai 2003 und vom Oktober 2016 sowie den Tagbaustand Juli 2016 vorgelegt. In diesen Dokumenten sind Angaben zu den Reserven zum Zeitpunkt der Übernahme der Anlage in das Regime des MinroG und die Restkubaturen am 01.05.2016 angegeben. Auf Grundlage dieser Unterlagen erstellte der von der Behörde beigezogene nichtamtliche Sachverständige für das Bergwesen das Gutachten vom 04.06.2017. Diesem sind nach Erhebungen und Berechnungen Angaben zur Abbausituation bei Inkrafttreten des Gesetzes am 01.05.2016 zu entnehmen.

Im Zuge eines Sanierungsverfahrens nach dem MinroG legte die Beschwerdeführerin der Bezirkshauptmannschaft *** die von der AA GmbH erstellten Unterlagen vom März 2018 vor, welche an die Behörde weitergeleitet wurden. Diese wurden vom Sachverständigen am 06.11.2018 ergänzend beurteilt. Er stellte fest, dass die für die Berechnung der in der Anlage vorhandenen Restkubatur vorgelegten Planunterlagen, welche vom Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin eingereicht wurden, nach wie vor aktuell sind. Ein Vergleich dieser Unterlagen mit dem Plan vom März 2018 ergab, dass sich für den Bereich des Sanierungsgebietes zwischen 2016 und 2018 keine Änderungen ergeben haben, es fand kein weiterer Abbau statt. Damit ist auch das Gutachten vom 04.06.2017 aktuell und bedurfte keiner Änderungen.

Gemäß § 81a Z. 1 NG 1990 kann die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber anlässlich der Vorlage von Unterlagen gegenüber der Behörde erklären, auf welche Teile ihrer oder seiner Bewilligung er oder sie verzichten möchte. Ein ausdrücklicher Verzicht auf Flächen oder Kubaturen erfolgte nicht. Es wurde auf keine Flächen oder Kubaturen verzichtet.Gemäß Paragraph 81 a, Ziffer eins, NG 1990 kann die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber anlässlich der Vorlage von Unterlagen gegenüber der Behörde erklären, auf welche Teile ihrer oder seiner Bewilligung er oder sie verzichten möchte. Ein ausdrücklicher Verzicht auf Flächen oder Kubaturen erfolgte nicht. Es wurde auf keine Flächen oder Kubaturen verzichtet.

Die den Unterlagen zu entnehmenden Angaben und Berechnungen wurden von dem von der Behörde herangezogenen nichtamtlichen Sachverständigen für Bergwesen als ausreichend und schlüssig beurteilt. Die Behörde hat daher die sowohl in den vorgelegten Unterlagen zu entnehmende als auch die vom Sachverständigen ermittelte Restkubatur von 1.708.000 m³ ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Multipliziert man diese Restabbaumenge mit der im Gesetz vorgesehenen Landschaftsschutzabgabe gemäß § 75b Abs. 2 NG 1990 von 0,43 Euro pro m³, erhält man den von der Behörde ermittelten Betrag von 734.440,00 Euro.Die den Unterlagen zu entnehmenden Angaben und Berechnungen wurden von dem von der Behörde herangezogenen nichtamtlichen Sachverständigen für Bergwesen als ausreichend und schlüssig beurteilt. Die Behörde hat daher die sowohl in den vorgelegten Unterlagen zu entnehmende als auch die vom Sachverständigen ermittelte Restkubatur von 1.708.000 m³ ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Multipliziert man diese Restabbaumenge mit der im Gesetz vorgesehenen Landschaftsschutzabgabe gemäß Paragraph 75 b, Absatz 2, NG 1990 von 0,43 Euro pro m³, erhält man den von der Behörde ermittelten Betrag von 734.440,00 Euro.

Aufgrund der vorgelegten Unterlagen ergibt sich laut Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen, dass von einer Abbaudauer der restlichen, gewinnbaren Abbaukubaturen von weiteren rund 61 Jahren ausgegangen wird, was gegenständlich jedoch nicht maßgeblich ist. Gemäß § 81a Z. 3 NG 1990 ergibt die Höhe der Gesamtabgabe geteilt durch 80 den Teilbetrag für ein Kalendervierteljahr bei Anlagen, deren Laufzeit der Bewilligung nicht befristet ist oder deren Laufzeit für einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren, gerechnet ab Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016, erteilt wurde. Die von der Behörde erteilten Bewilligungen sind unbefristet. Der Zeitraum beginnt nach § 81a Z. 3 NG 1990 mit Inkrafttreten der Novelle zum NG 1990 LGBl. Nr. 20/2016, das heißt mit 01.05.2016. Da auch nicht volle Kalenderviertel zu berücksichtigen sind, ist das erste Kalendervierteljahr, für das eine Landschaftsschutzabgabe zu entrichten ist, das 2. Quartal 2016 (d. h. April bis Juni 2016). Der Gesamtbetrag von 734.440,00 Euro ist auf die 80 Kalendervierteljahre ab diesem Quartal aufzuteilen, der vierteljährlich zu entrichtende Teilbetrag beträgt daher 9.180,50 Euro. Die Behörde hat diesen Teilbetrag für ein Kalendervierteljahr derart richtig errechnet.Aufgrund der vorgelegten Unterlagen ergibt sich laut Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen, dass von einer Abbaudauer der restlichen, gewinnbaren Abbaukubaturen von weiteren rund 61 Jahren ausgegangen wird, was gegenständlich jedoch nicht maßgeblich ist. Gemäß Paragraph 81 a, Ziffer 3, NG 1990 ergibt die Höhe der Gesamtabgabe geteilt durch 80 den Teilbetrag für ein Kalendervierteljahr bei Anlagen, deren Laufzeit der Bewilligung nicht befristet ist oder deren Laufzeit für einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren, gerechnet ab Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2016,, erteilt wurde. Die von der Behörde erteilten Bewilligungen sind unbefristet. Der Zeitraum beginnt nach Paragraph 81 a, Ziffer 3, NG 1990 mit Inkrafttreten der Novelle zum NG 1990 Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2016,, das heißt mit 01.05.2016. Da auch nicht volle Kalenderviertel zu berücksichtigen sind, ist das erste Kalendervierteljahr, für das eine Landschaftsschutzabgabe zu entrichten ist, das 2. Quartal 2016 (d. h. April bis Juni 2016). Der Gesamtbetrag von 734.440,00 Euro ist auf die 80 Kalendervierteljahre ab diesem Quartal aufzuteilen, der vierteljährlich zu entrichtende Teilbetrag beträgt daher 9.180,50 Euro. Die Behörde hat diesen Teilbetrag für ein Kalendervierteljahr derart richtig errechnet.

V.3. Zur Fälligkeit der Abgabe:römisch fünf.3. Zur Fälligkeit der Abgabe:

In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass der bekämpfte Bescheid das Recht auf gesetzmäßige Vorschreibung der Landschaftsschutzabgabe verletze. Die Beschwerdeführerin ist mit diesem Vorbringen im Recht.

Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides sieht - abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen des § 75c NG 1990 - eine von der Rechtskraft unabhängige Fälligkeit der Abgabenforderungen vor. Im Bescheid wird zwar auf eine noch zu ergehende Lastschriftanzeige hingewiesen sowie darauf, dass die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag 15.02.2019 zu entrichten sei, dies steht aber im Widerspruch zur Regelung der Fälligkeit im Gesetz.Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides sieht - abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 75 c, NG 1990 - eine von der Rechtskraft unabhängige Fälligkeit der Abgabenforderungen vor. Im Bescheid wird zwar auf eine noch zu ergehende Lastschriftanzeige hingewiesen sowie darauf, dass die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag 15.02.2019 zu entrichten sei, dies steht aber im Widerspruch zur Regelung der Fälligkeit im Gesetz.

Gemäß § 75c Abs. 1 NG 1990 entsteht der Abgabenanspruch mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides. Abs. 3 dieser Bestimmung regelt die Fälligkeit der Abgabe nach Rechtskraft des Festsetzungsbescheides.Gemäß Paragraph 75 c, Absatz eins, NG 1990 entsteht der Abgabenanspruch mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides. Absatz 3, dieser Bestimmung regelt die Fälligkeit der Abgabe nach Rechtskraft des Festsetzungsbescheides.

Im gegenständlichen Fall liegt eine bestehende Anlage zur Entnahme mineralischer Rohstoffe vor, für die § 81a Z. 3 NG 1990 gilt, wonach die Abgabe an dem der Rechtskraft des Festsetzungsbescheides folgenden 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November im Ausmaß des für das jeweilige Kalendervierteljahr der Laufzeit vorgesehenen Teilbetrags fällig wird.Im gegenständlichen Fall liegt eine bestehende Anlage zur Entnahme mineralischer Rohstoffe vor, für die Paragraph 81 a, Ziffer 3, NG 1990 gilt, wonach die Abgabe an dem der Rechtskraft des Festsetzungsbescheides folgenden 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November im Ausmaß des für das jeweilige Kalendervierteljahr der Laufzeit vorgesehenen Teilbetrags fällig wird.

Mit dem ersten Fälligkeitstag nach Rechtskraft des Festsetzungsbescheides sind auch jene Teilbeträge in einer solchen Anzahl fällig und zu entrichten, wie (allenfalls nicht volle) Kalendervierteljahre seit dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 am 01.05.2016 vergangen sind. Sofern die Rechtskraft des Festsetzungsbescheides nach dem Fälligkeitstag dieses Kalendervierteljahres eintritt, ist der für dieses (allenfalls noch nicht volle) Kalendervierteljahr zu entrichtende Teilbetrag spätestens einen Monat nach Rechtskraft des Festsetzungsbescheides zu entrichten. Aus § 81a Z. 3 NG 1990 ergibt sich somit, dass die Inhaber bestehender Anlagen mit dem ersten Fälligkeitstag nach Festsetzung der Abgabe auch jene Abgabenraten entrichten müssen, die sich aus der Anzahl der Kalendervierteljahre seit dem 01.05.2016 ergeben. Die Teilbeträge der Abgabe sind im Bescheid über die Bewilligung der Anlage gemäß § 75c Abs. 2 NG 1990 bzw. auf Grundlage des gemäß § 81a Z. 2 leg. cit. fingierten Bewilligungsbescheides festzusetzen (vgl. auch die Erläuternden Bemerkungen zur Novelle des NG 1990 LGBl. Nr. 20/2016).Mit dem ersten Fälligkeitstag nach Rechtskraft des Festsetzungsbescheides sind auch jene Teilbeträge in einer solchen Anzahl fällig und zu entrichten, wie (allenfalls nicht volle) Kalendervierteljahre seit dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2016, am 01.05.2016 vergangen sind. Sofern die Rechtskraft des Festsetzungsbescheides nach dem Fälligkeitstag dieses Kalendervierteljahres eintritt, ist der für dieses (allenfalls noch nicht volle) Kalendervierteljahr zu entrichtende Teilbetrag spätestens einen Monat nach Rechtskraft des Festsetzungsbescheides zu entrichten. Aus Paragraph 81 a, Ziffer 3, NG 1990 ergibt sich somit, dass die Inhaber bestehender Anlagen mit dem ersten Fälligkeitstag nach Festsetzung der Abgabe auch jene Abgabenraten entrichten müssen, die sich aus der Anzahl der Kalendervierteljahre seit dem 01.05.2016 ergeben. Die Teilbeträge der Abgabe sind im Bescheid über die Bewilligung der Anlage gemäß Paragraph 75 c, Absatz 2, NG 1990 bzw. auf Grundlage des gemäß Paragraph 81 a, Ziffer 2, leg. cit. fingierten Bewilligungsbescheides festzusetzen vergleiche auch die Erläuternden Bemerkungen zur Novelle des NG 1990 Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2016,).

Bei dem in § 75c Abs. 1 und § 81 Z. 3 NG 1990 genannten Festsetzungsbescheid ist ein Abgabenbescheid gemäß § 198 BAO gemeint. Für die Entstehung des Abgabenanspruches ist der Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides maßgeblich.Bei dem in Paragraph 75 c, Absatz eins und Paragraph 81, Ziffer 3, NG 1990 genannten Festsetzungsbescheid ist ein Abgabenbescheid gemäß Paragraph 198, BAO gemeint. Für die Entstehung des Abgabenanspruches ist der Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides maßgeblich.

Die Rechtskraft des vorliegenden Festsetzungsbescheides ist noch nicht eingetreten. Zufolge der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde gegen den Bescheid tritt diese erst mit der Erlassung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über die Beschwerde ein.

Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Fälligkeitszeitpunktes 15.02.2019, wonach die Rechtskraft des Festsetzungsbescheides im Hinblick auf den eingliedrigen behördlichen Instanzenzug mit der Erlassung des Bescheides (formelle Rechtskraft) eintrete und eine Anfechtung des Bescheides durch ein verwaltungsinternes ordentliches Rechtsmittel nicht möglich sei, (sondern ausschließlich die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht bestehe), sind unrichtig.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Es liegt somit kein eingliedriger Instanzenzug vor. Formelle Rechtskraft bedeutet die Unanfechtbarkeit einer Entscheidung. Eine solche liegt aufgrund der Einräumung eines Beschwerderechts gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde, wie hier, nicht vor. Der angefochtene Bescheid enthält auch die (richtige) Rechtsmittelbelehrung, dass dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig ist. Der Instanzenzug ist somit zweistufig.Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Es liegt somit kein eingliedriger Instanzenzug vor. Formelle Rechtskraft bedeutet die Unanfechtbarkeit einer Entscheidung. Eine solche liegt aufgrund der Einräumung eines Beschwerderechts gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde, wie hier, nicht vor. Der angefochtene Bescheid enthält auch die (richtige) Rechtsmittelbelehrung, dass dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig ist. Der Instanzenzug ist somit zweistufig.

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG, der für Spruchpunkt II. bedeutend ist, hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG aufschiebende Wirkung. Aufschiebende Wirkung (einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde) bedeutet, dass sowohl die Vollstreckbarkeit als auch die Rechtskraft des angefochtenen Bescheides aufgeschoben werden. Gemäß § 254 BAO, der für Spruchpunkt III. relevant ist, hat die Beschwerde zwar keine aufschiebende Wirkung, aufgrund der Beschwerdemöglichkeit liegt aber keine formelle Rechtskraft vor.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG, der für Spruchpunkt römisch zwei. bedeutend ist, hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung. Aufschiebende Wirkung (einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde) bedeutet, dass sowohl die Vollstreckbarkeit als auch die Rechtskraft des angefochtenen Bescheides aufgeschoben werden. Gemäß Paragraph 254, BAO, der für Spruchpunkt römisch drei. relevant ist, hat die Beschwerde zwar keine aufschiebende Wirkung, aufgrund der Beschwerdemöglichkeit liegt aber keine formelle Rechtskraft vor.

Gemäß § 198 Abs. 2 BAO haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlage) zu enthalten. Fehlt in einem Bescheid die Angabe des Fälligkeitszeitpunktes, so ergibt sich die Fälligkeit aus dem Gesetz (vgl. VwGH 24.02.2002, 98/13/0193, u.v.m.). Die Fälligkeitstermine der Teilbeträge ergeben sich für bestehende Anlagen zur Entnahme mineralischer Rohstoffe aus § 81a Z. 3 NG 1990. Demnach wird die Abgabe gemäß § 81a Z. 3 NG 1990 an dem der Rechtskraft des Festsetzungsbescheides folgenden 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November im Ausmaß des für das jeweilige Kalendervierteljahr der Laufzeit vorgesehenen Teilbetrages fällig. Dass die Entrichtung der „neuen“ Landschaftsschutzabgabe in Quartalsbeträgen zu erfolgen hat, ist somit gesetzlich vorgeschrieben.Gemäß Paragraph 198, Absatz 2, BAO haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlage) zu enthalten. Fehlt in einem Bescheid die Angabe des Fälligkeitszeitpunktes, so ergibt sich die Fälligkeit aus dem Gesetz vergleiche VwGH 24.02.2002, 98/13/0193, u.v.m.). Die Fälligkeitstermine der Teilbeträge ergeben sich für bestehende Anlagen zur Entnahme mineralischer Rohstoffe aus Paragraph 81 a, Ziffer 3, NG 1990. Demnach wird die Abgabe gemäß Paragraph 81 a, Ziffer 3, NG 1990 an dem der Rechtskraft des Festsetzungsbescheides folgenden 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November im Ausmaß des für das jeweilige Kalendervierteljahr der Laufzeit vorgesehenen Teilbetrages fällig. Dass die Entrichtung der „neuen“ Landschaftsschutzabgabe in Quartalsbeträgen zu erfolgen hat, ist somit gesetzlich vorgeschrieben.

Weil aber noch keine Rechtskraft des Festsetzungsbescheides vorliegt, war der in Beschwerde gezogene Bescheid im Spruchpunkt III. entsprechend zu korrigieren. Der Ausspruch hinsichtlich der Fälligkeit der Abgabe war ersatzlos aufzuheben. Die Festsetzung der Landschaftsschutzabgabe entspricht nach der Spruchkorrektur den gesetzlichen Bestimmungen und ist auch rechnerisch richtig.Weil aber noch keine Rechtskraft des Festsetzungsbescheides vorliegt, war der in Beschwerde gezogene Bescheid im Spruchpunkt römisch drei. entsprechend zu korrigieren. Der Ausspruch hinsichtlich der Fälligkeit der Abgabe war ersatzlos aufzuheben. Die Festsetzung der Landschaftsschutzabgabe entspricht nach der Spruchkorrektur den gesetzlichen Bestimmungen und ist auch rechnerisch richtig.

V.4. Zum weiteren Beschwerdevorbringen:römisch fünf.4. Zum weiteren Beschwerdevorbringen:

Einleitend ist festzuhalten, dass der Besteuerungszweck der Landschaftsschutzabgabe im Landschaftsverbrauch durch Errichtung einer Anlage zur Entnahme mineralischer Rohstoffe liegt. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle des NG 1990 mit LGBl. Nr. 20/2016 ist davon auszugehen, dass Abbauanlagen im Sinne des § 5 lit. b (nunmehr § 5 Abs. 2 Z. 1 lit. c) leg. cit. in der Regel bis zu ihrer Rekultivierung den Charakter der Landschaft beeinträchtigen.Einleitend ist festzuhalten, dass der Besteuerungszweck der Landschaftsschutzabgabe im Landschaftsverbrauch durch Errichtung einer Anlage zur Entnahme mineralischer Rohstoffe liegt. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle des NG 1990 mit Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2016, ist davon auszugehen, dass Abbauanlagen im Sinne des Paragraph 5, Litera b, (nunmehr Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c,) leg. cit. in der Regel bis zu ihrer Rekultivierung den Charakter der Landschaft beeinträchtigen.

Seit der Novelle des NG 1990 mit LGBl. Nr. 20/2016 wird hinsichtlich der Bemessungsgrundlage der Landschaftsschutzabgabe nicht mehr auf die tatsächlich abgebaute Menge, sondern auf die zum Abbau bewilligte Kubaturmenge abgestellt. Den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Novelle ist zu entnehmen, dass sich in der Verwaltungspraxis gezeigt habe, dass die Kontrolle der in einer Zeitperiode abgebauten Menge aufwendig und schwierig sei. Diesem Problem soll durch die Umstellung begegnet werden. Der Gesetzgeber rechtfertigte die Umstellung von der tatsächlichen auf die bewilligte Abbaumenge mit historischen Vollzugsproblemen.Seit der Novelle des NG 1990 mit Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2016, wird hinsichtlich der Bemessungsgrundlage der Landschaftsschutzabgabe nicht mehr auf die tatsächlich abgebaute Menge, sondern auf die zum Abbau bewilligte Kubaturmenge abgestellt. Den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Novelle ist zu entnehmen, dass sich in der Verwaltungspraxis gezeigt habe, dass die Kontrolle der in einer Zeitperiode abgebauten Menge aufwendig und schwierig sei. Diesem Problem soll durch die Umstellung begegnet werden. Der Gesetzgeber rechtfertigte die Umstellung von der tatsächlichen auf die bewilligte Abbaumenge mit historischen Vollzugsproblemen.

Der Gesetzgeber darf ein von ihm geschaffenes Regelungssystem verlassen. Es steht ihm grundsätzlich frei, den Gegenstand und die Bemessung der Abgabe zu bestimmen. Es ist auch nicht sachfremd, bestimmte Bodenabbaubetriebe zum Ausgleich für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes mit der Entrichtung einer entsprechenden Abgabe zu belasten, und zwar auch dann, wenn diese Abgabe andere, die Landschaft in gleichem oder noch höherem Maße beeinträchtigende Betriebe als Bodenabbauanlagen nicht betrifft. Auch innerhalb der Bodenabbauanlagen darf der Gesetzgeber dabei nach verschiedenen Kriterien differenzieren (vgl. VfGH 02.12.1985, B 655/84; B 171/85, VfSlg. 10.713).Der Gesetzgeber darf ein von ihm geschaffenes Regelungssystem verlassen. Es steht ihm grundsätzlich frei, den Gegenstand und die Bemessung der Abgabe zu bestimmen. Es ist auch nicht sachfremd, bestimmte Bodenabbaubetriebe zum Ausgleich für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes mit der Entrichtung einer entsprechenden Abgabe zu belasten, und zwar auch dann, wenn diese Abgabe andere, die Landschaft in gleichem oder noch höherem Maße beeinträchtigende Betriebe als Bodenabbauanlagen nicht betrifft. Auch innerhalb der Bodenabbauanlagen darf der Gesetzgeber dabei nach verschiedenen Kriterien differenzieren vergleiche VfGH 02.12.1985, B 655/84; B 171/85, VfSlg. 10.713).

Die Landschaftsschutzabgabe stellt keine Benützungsgebühr dar. Grundlegend ist dem Beschwerdevorbringen entgegenzuhalten, dass die Festsetzung der Landschaftsschutzabgabe auf das zum Abbau freigegebene Volumen und nicht auf die Menge der wirtschaftlich verwertbaren Rohstoffe abzielt.

Die Landschaftsschutzabgabe nach dem NG 1990 stellt nicht auf die wirtschaftliche Entwicklung der Anlage ab, sondern zielt auf die Inanspruchnahme von in der Natur vorhandenen Räumen ab. Besteuert wird somit die Einräumung von Abbaurechten, die Landschaftsschutzabgabe ist für die Bewilligung des Eingriffes in die Landschaft zu leisten. Erfolgt in der Folge überhaupt kein Abbau oder keiner in dem zum Abbau freigegebenen Volumen, erfolgt ein Ausgleich einer bereits entrichteten bzw. zu viel entrichteten Landschaftsschutzabgabe gemäß § 75c Abs. 6 NG 1990.Die Landschaftsschutzabgabe nach dem NG 1990 stellt nicht auf die wirtschaftliche Entwicklung der Anlage ab, sondern zielt auf die Inanspruchnahme von in der Natur vorhandenen Räumen ab. Besteuert wird somit die Einräumung von Abbaurechten, die Landschaftsschutzabgabe ist für die Bewilligung des Eingriffes in die Landschaft zu leisten. Erfolgt in der Folge überhaupt kein Abbau oder keiner in dem zum Abbau freigegebenen Volumen, erfolgt ein Ausgleich einer bereits entrichteten bzw. zu viel entrichteten Landschaftsschutzabgabe gemäß Paragraph 75 c, Absatz 6, NG 1990.

Der Verfassungsgerichtshof hat schon in Entscheidungen zur Vorarlberger Landschaftsschutzabgabe zur Frage des Gleichheitsgrundsatzes und des Sachlichkeitsgebots grundlegend festgehalten (vgl. die Entscheidung des VfGH vom 02.12.1985, B 655/84; B 171/85, VfSlg 10.713, mit Verweis auf B 18/77 vom 10.12.1979):Der Verfassungsgerichtshof hat schon in Entscheidungen zur Vorarlberger Landschaftsschutzabgabe zur Frage des Gleichheitsgrundsatzes und des Sachlichkeitsgebots grundlegend festgehalten vergleiche die Entscheidung des VfGH vom 02.12.1985, B 655/84; B 171/85, VfSlg 10.713, mit Verweis auf B 18/77 vom 10.12.1979):

„In der Beschränkung der Abgabepflicht auf den Abbau von Steinen, Sand, Kies und Schuttmaterial liegt kein Exzess des Gesetzgebers. Der Schutz der Landschaft ist nur ein Gesichtspunkt unter mehreren anderen. Insbesondere hat der Gesetzgeber in der Wahl des Gegenstandes einer Besteuerung grundsätzlich freie Hand. Es ist eine Frage der rechtspolitischen Bewertung, ob gerade aus dem Bodenabbau Mittel für die Landschaftspflege gewonnen werden oder auch aus anderen landschaftsbeeinträchtigenden Maßnahmen. Verglichen mit anderen Maßnahmen liegt der Zweck des Bodenabbaues nicht in dem damit erreichten Zustand (und seinen Auswirkungen), sondern in der Verwertung der abgebauten Substanz selbst. Auch kann die Bewilligungspraxis nach Sachbereichen unterschiedlich werten und derart in Wechselbeziehung zur Abgabepflicht gesetzt werden, daß im Hinblick auf die belastende Wirkung der Abgabe die erforderlichen Anlagen eher bewilligt werden können. Innerhalb des Bodenabbaues kann schließlich gleichfalls nach verschiedenen Kriterien differenziert werden.“

Nichts Anderes gilt für die hier relevante Rechtslage. Der Gesetzgeber hat, wie in den Erläuternden Bemerkungen dargelegt wird, das in der Regel nicht verwertbare und in der Anlage verbleibende Bodenaushubmaterial, welches zwischen der Oberfläche und der Schichte der mineralischen Rohstoffe gemäß § 75b Abs. 2 NG 1990 liegt, von der Berechnung ausgenommen und damit eine sachlich begründete Differenzierung vorgenommen. Dass taubes Gestein und Hohlräume nicht berücksichtigt werden, ist eine dem Gesetzgeber zustehende Bewertung. Der Gesetzgeber hat sich nicht zu einem pauschalen Abzug für nicht verkaufsfähige bzw. nicht aufbereitungswürdige, mineralische Rohstoffe entschieden. Unberücksichtigt blieben auch die durch Sanierungsmaßnahmen anfallenden Materialien.Nichts Anderes gilt für die hier relevante Rechtslage. Der Gesetzgeber hat, wie in den Erläuternden Bemerkungen dargelegt wird, das in der Regel nicht verwertbare und in der Anlage verbleibende Bodenaushubmaterial, welches zwischen der Oberfläche und der Schichte der mineralischen Rohstoffe gemäß Paragraph 75 b, Absatz 2, NG 1990 liegt, von der Berechnung ausgenommen und damit eine sachlich begründete Differenzierung vorgenommen. Dass taubes Gestein und Hohlräume nicht berücksichtigt werden, ist eine dem Gesetzgeber zustehende Bewertung. Der Gesetzgeber hat sich nicht zu einem pauschalen Abzug für nicht verkaufsfähige bzw. nicht aufbereitungswürdige, mineralische Rohstoffe entschieden. Unberücksichtigt blieben auch die durch Sanierungsmaßnahmen anfallenden Materialien.

Dieselbe Argumentation gilt auch für den Einwand, die Beschwerdeführerin sei gegenüber Mitbewerbern benachteiligt. Es ist eine Frage der rechtspolitischen Bewertung, ob gerade aus dem Bodenabbau Mittel für die Landschaftspflege gewonnen werden und nach welchen Kriterien differenziert wird. Der Gesetzgeber hat in der Wahl des Gegenstandes und der Art einer Besteuerung grundsätzlich freie Hand.

Es steht dem Gesetzgeber auch grundsätzlich frei, die Rechtslage für die Zukunft anders und auch ungünstiger zu gestalten. Das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage genießt als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. VfGH 19.06.1997, B 226/97, VfSlg. 14.868).Es steht dem Gesetzgeber auch grundsätzlich frei, die Rechtslage für die Zukunft anders und auch ungünstiger zu gestalten. Das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage genießt als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz vergleiche VfGH 19.06.1997, B 226/97, VfSlg. 14.868).

Im wirtschaftlichen Verkehr muss zudem damit gerechnet werden, dass sich Preise, Tarife und Abgaben ändern, insbesondere auch erhöhen können (VfGH 19.06.1997, B 226/97, VfSlg. 14.868).

Zum Beschwerdevorbringen, dass die Beschwerdeführerin benachteiligt werde, weil in anderen Bundesländern keine entsprechende oder vergleichbare Belastung der Unternehmen vorgesehen sei, wird auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen. Eine Benachteiligung im Vergleich zu Regelungen in einem anderen Bundesland begründet demnach keine Gleichheitswidrigkeit (VfSlg. 3.093/1956, u.v.m.).Zum Beschwerdevorbringen, dass die Beschwerdeführerin benachteiligt werde, weil in anderen Bundesländern keine entsprechende oder vergleichbare Belastung der Unternehmen vorgesehen sei, wird auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen. Eine Benachteiligung im Vergleich zu Regelungen in einem anderen Bundesland begründet demnach keine Gleichheitswidrigkeit (VfSlg. 3.093 aus 1956,, u.v.m.).

Die im Gesetz verwendeten Begriffe und Legaldefinitionen wie „pro m³“, „im Bewilligungsbescheid zum Abbau freigegebene Kubatur“, etc. wurden bei der Gesetzesprüfung durch den VfGH, die noch näher zu erörtern sein wird, nicht beanstandet. § 75b und § 81a Z. 1 NG 1990 sind im Hinblick auf die der höchstgerichtlichen Judikatur zu entnehmenden Bestimmtheitserfordernisse an Rechtsnormen ausreichend bestimmt. Damit kann auch der Begriff „freigegebene Kubatur“ im § 75b Abs. 2 NG 1990 im Zusammenhang mit den anderen Bestimmungen des Gesetzes ausgelegt werden. Die Landschaftsschutzabgabe nimmt auf Anlagen zur Entnahme mineralischer Rohstoffe Bezug. Mit dieser Entnahme ist eine Veränderung der Landschaft verbunden, wobei der Unterschied zwischen dem vor der Entnahme bestehenden Zustand und jenem, der aufgrund der erteilten Bewilligung zulässig ist, auch in Kubikmetern dargestellt werden kann.Die im Gesetz verwendeten Begriffe und Legaldefinitionen wie „pro m³“, „im Bewilligungsbescheid zum Abbau freigegebene Kubatur“, etc. wurden bei der Gesetzesprüfung durch den VfGH, die noch näher zu erörtern sein wird, nicht beanstandet. Paragraph 75 b und Paragraph 81 a, Ziffer eins, NG 1990 sind im Hinblick auf die der höchstgerichtlichen Judikatur zu entnehmenden Bestimmtheitserfordernisse an Rechtsnormen ausreichend bestimmt. Damit kann auch der Begriff „freigegebene Kubatur“ im Paragraph 75 b, Absatz 2, NG 1990 im Zusammenhang mit den anderen Bestimmungen des Gesetzes ausgelegt werden. Die Landschaftsschutzabgabe nimmt auf Anlagen zur Entnahme mineralischer Rohstoffe Bezug. Mit dieser Entnahme ist eine Veränderung der Landschaft verbunden, wobei der Unterschied zwischen dem vor der Entnahme bestehenden Zustand und jenem, der aufgrund der erteilten Bewilligung zulässig ist, auch in Kubikmetern dargestellt werden kann.

Mag die freigegebene Kubatur in einem Bescheid (etwa nach § 5 NG 1990) auch nicht ausdrücklich genannt sein, so ist sie dennoch aufgrund von Unterlagen ermittelbar. Der Gesetzgeber nimmt auf diese Konstellation auch ausdrücklich Bezug, indem er den Inhaber der Bewilligung in § 81a NG 1990 verpflichtet, Unterlagen vorzulegen, aus denen sich der Bewilligungsumfang entnehmen lässt.Mag die freigegebene Kubatur in einem Bescheid (etwa nach Paragraph 5, NG 1990) auch nicht ausdrücklich genannt sein, so ist sie dennoch aufgrund von Unterlagen ermittelbar. Der Gesetzgeber nimmt auf diese Konstellation auch ausdrücklich Bezug, indem er den Inhaber der Bewilligung in Paragraph 81 a, NG 1990 verpflichtet, Unterlagen vorzulegen, aus denen sich der Bewilligungsumfang entnehmen lässt.

Schließlich ist auch das Vorbringen, die bewilligte Menge sei nicht exakt bestimmbar und es würde sich lediglich um unzulässige Schätzungen handeln, nicht zielführend. Gegenstand der Abgabe ist die bewilligte, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 tatsächlich in der Natur vorhandene Kubatur. Diese ist aufgrund von dem Stand der Technik entsprechenden Programmen berechenbar. Diese Berechnung wurde aufgrund der vom Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen und den von ihm getätigten Angaben durchgeführt und hat zu einem auf den Kubikmeter genauen Ergebnis geführt. Damit liegt eine nachvollziehbare, auf dem Umfang der Bewilligung beruhende Berechnung vor, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden kann. Im Übrigen wäre es nach der BAO (vgl. § 184) bei der Abgabenerhebung sogar zulässig, mit Schätzungen zu arbeiten. Gegenständlich wurde aber sogar ein Sachverständiger beigezogen und wurden Berechnungen vorgenommen. Hinsichtlich der Berücksichtigung der tatsächlich abgebauten Kubatur ist auch in diesem Fall auf § 75c Abs. 6 NG 1990 zu verweisen.Schließlich ist auch das Vorbringen, die bewilligte Menge sei nicht exakt bestimmbar und es würde sich lediglich um unzulässige Schätzungen handeln, nicht zielführend. Gegenstand der Abgabe ist die bewilligte, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2016, tatsächlich in der Natur vorhandene Kubatur. Diese ist aufgrund von dem Stand der Technik entsprechenden Programmen berechenbar. Diese Berechnung wurde aufgrund der vom Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen und den von ihm getätigten Angaben durchgeführt und hat zu einem auf den Kubikmeter genauen Ergebnis geführt. Damit liegt eine nachvollziehbare, auf dem Umfang der Bewilligung beruhende Berechnung vor, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden kann. Im Übrigen wäre es nach der BAO vergleiche Paragraph 184,) bei der Abgabenerhebung sogar zulässig, mit Schätzungen zu arbeiten. Gegenständlich wurde aber sogar ein Sachverständiger beigezogen und wurden Berechnungen vorgenommen. Hinsichtlich der Berücksichtigung der tatsächlich abgebauten Kubatur ist auch in diesem Fall auf Paragraph 75 c, Absatz 6, NG 1990 zu verweisen.

Wenn die Beschwerdeführerin argumentiert, dass sie die von ihr vorgelegten Unterlagen zurückgezogen habe, diese aber dem Bescheid trotzdem zugrunde gelegt worden seien, so ist dieses Vorbringen unrichtig. Der nichtamtliche Sachverständige für das Bergwesen erstellte sein Gutachten anhand der vom Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin an die Behörde vorgelegten Unterlagen. Diese waren bzw. sind weder durch die Vorlage eigener Unterlagen der Beschwerdeführerin noch durch deren „Zurückziehung“ anders zu bewerten. Der Sachverständige hielt sein vor der Behörde erstattetes Gutachten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vollinhaltlich aufrecht. Es war daher eine Spruchkorrektur des angefochtenen Bescheides vorzunehmen und die der Entscheidung zugrunde gelegten Unterlagen richtig zu stellen.

Zur Novelle LGBl. Nr. 35/2018 wurde in den Erläuternden Bemerkungen Folgendes festgehalten:Zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2018, wurde in den Erläuternden Bemerkungen Folgendes festgehalten:

„Die Vollziehung der mit LGBl. Nr. 20/2016 novellierten Landschaftsschutzabgabe hat das Problem aufgezeigt, dass vor allem ältere Bewilligungen zum Abbau mineralischer Rohstoffe unbefristet erteilt wurden und die von den Anlageninhaberinnen und Anlageninhabern angegebenen Abbauzeiten, die für die kalendervierteljährlich zu entrichtende Abgabenrate maßgeblich sind, sich über Jahrzehnte, in einem Fall über Jahrhunderte, erstrecken. Damit würden Schätzungen zufolge die erhofften Einnahmen aus der neuen Landschaftsschutzabgabe, die pro Kalendervierteljahr des Abbauzeitraums zu entrichten wäre, hinter den Erwartungen zurückbleiben und die Entrichtung der Abgabe würde sich über Jahrzehnte, in Einzelfällen auch über mehr als ein Jahrhundert, erstrecken. Für die bescheidmäßige Festlegung der für die Abgabenentrichtung maßgeblichen Abbaudauer, d. h. für die Festlegung des Zeitraumes, innerhalb dessen die nach Kalendervierteljahren zu bemessenden Teilbeträge der Abgabe zu entrichten sind, besteht derzeit keine gesetzliche Grundlage.„Die Vollziehung der mit Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2016, novellierten Landschaftsschutzabgabe hat das Problem aufgezeigt, dass vor allem ältere Bewilligungen zum Abbau mineralischer Rohstoffe unbefristet erteilt wurden und die von den Anlageninhaberinnen und Anlageninhabern angegebenen Abbauzeiten, die für die kalendervierteljährlich zu entrichtende Abgabenrate maßgeblich sind, sich über Jahrzehnte, in einem Fall über Jahrhunderte, erstrecken. Damit würden Schätzungen zufolge die erhofften Einnahmen aus der neuen Landschaftsschutzabgabe, die pro Kalendervierteljahr des Abbauzeitraums zu entrichten wäre, hinter den Erwartungen zurückbleiben und die Entrichtung der Abgabe würde sich über Jahrzehnte, in Einzelfällen auch über mehr als ein Jahrhundert, erstrecken. Für die bescheidmäßige Festlegung der für die Abgabenentrichtung maßgeblichen Abbaudauer, d. h. für die Festlegung des Zeitraumes, innerhalb dessen die nach Kalendervierteljahren zu bemessenden Teilbeträge der Abgabe zu entrichten sind, besteht derzeit keine gesetzliche Grundlage.

Die vorliegende Novelle hat daher zum Ziel, die oben genannte Gesetzeslücke zu schließen, indem die Anzahl der Kalendervierteljahre, in denen die Landschaftsschutzabgabe in Teilbeträgen zu entrichten ist, festgelegt wird. Hiefür orientiert sich der Entwurf grundsätzlich am Mittelwert der Abbaudauer bestehender Anlagen. Auf Grund der vorgelegten Unterlagen der Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen zum Abbau mineralischer Rohstoffe bzw. darauf basierender Gutachten wurde eine Abbaudauer von 62 Kalendervierteljahren als Mittel errechnet. Dies ist der Median der angegebenen bzw. errechneten Abbaudauer bestehender Anlagen. Dennoch legt der Entwurf grundsätzlich einen für die Anlageninhaberinnen und Anlageninhaber günstigeren Zeitraum von 80 Kalendervierteljahren für die Abgabenentrichtung in Teilbeträgen zugrunde. Wird jedoch bei zukünftig zu genehmigenden Anlagen eine kürzere Abbaudauer als 20 Jahre bescheidmäßig festgesetzt, ist für die Errechnung der Höhe des Teilbetrags für ein Kalendervierteljahr die Anzahl der Kalendervierteljahre, die innerhalb dieser (kürzeren) Laufzeit liegen, heranzuziehen.

Die Entrichtung von gleichbleibenden Teilbeträgen auf Grundlage einer Abbaudauer von 20 Jahren muss nicht mit dem tatsächlichen Abbau innerhalb eines Jahres korrelieren. Es kann daher in der Praxis - je nach Auftragslage - in einigen Fällen die Abgabenentrichtung wirtschaftlich als „Vorauszahlung“ und in anderen Fällen als „Nachzahlung“ gewertet werden.“

Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Festsetzung der Anzahl der Teilzahlungsbeträge einen Mittelwert erhoben und die dem Gesetz zu entnehmenden Kalendervierteljahre aufgrund dieses Wertes zugunsten der Anlageninhaber festgesetzt hat. Warum die in § 75c Abs. 6 NG 1990 vorgesehene Regelung in der Praxis nicht ausreichend sein sollte, ist nicht ersichtlich. Der Abgabepflichtige ist, wenn die Bewilligung vor dem Ende der im Bewilligungsbescheid festgelegten Abbaulaufzeit erlischt oder das gemäß dem Bewilligungsbescheid zum Abbau freigegebene Volumen nicht vollständig ausgeschöpft wird, genauso gestellt wie ein Abgabenpflichtiger, bei dem dasselbe Abbauvolumen und dieselbe Zeitspanne schon zum Zeitpunkt der Festsetzung der Abgabe vorliegen. Der Gesetzgeber nimmt auch ausdrücklich darauf Bezug, warum, wie in der Beschwerde bemängelt, eine vorübergehende Schwankung bei der Festsetzung der Abgabe nicht berücksichtigt wird.Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Festsetzung der Anzahl der Teilzahlungsbeträge einen Mittelwert erhoben und die dem Gesetz zu entnehmenden Kalendervierteljahre aufgrund dieses Wertes zugunsten der Anlageninhaber festgesetzt hat. Warum die in Paragraph 75 c, Absatz 6, NG 1990 vorgesehene Regelung in der Praxis nicht ausreichend sein sollte, ist nicht ersichtlich. Der Abgabepflichtige ist, wenn die Bewilligung vor dem Ende der im Bewilligungsbescheid festgelegten Abbaulaufzeit erlischt oder das gemäß dem Bewilligungsbescheid zum Abbau freigegebene Volumen nicht vollständig ausgeschöpft wird, genauso gestellt wie ein Abgabenpflichtiger, bei dem dasselbe Abbauvolumen und dieselbe Zeitspanne schon zum Zeitpunkt der Festsetzung der Abgabe vorliegen. Der Gesetzgeber nimmt auch ausdrücklich darauf Bezug, warum, wie in der Beschwerde bemängelt, eine vorübergehende Schwankung bei der Festsetzung der Abgabe nicht berücksichtigt wird.

Die Höhe der Landschaftsschutzabgabe wird aufgrund der verbleibenden Abbaumenge, unabhängig von der Abbaudauer, berechnet. Die Höhe der Abgabe ist daher, abgesehen von den oben bereits ausgeräumten Bedenken hinsichtlich der Berücksichtigung von bestimmtem Material, entgegen dem Beschwerdevorbingen, gar nicht von der Abbaudauer abhängig. Vielmehr wird die Abgabe mit Rechtskraft der naturschutzbehördlichen Bewilligung bzw. bei bestehenden Bewilligungen ab einem bestimmten, im Gesetz festgelegten Zeitpunkt zur Gänze festgelegt. Die Abbaudauer hat nur Einfluss auf die zu entrichtenden Teilbeträge. Es erscheint jedenfalls sachgerecht, dass die Fälligkeit der Teilbeträge an die Dauer des Abbaus gekoppelt ist. Für eine sehr lange, 20 Jahre oder länger dauernde, Abbaudauer hat der Gesetzgeber eine an der durchschnittlichen Abbaudauer orientierte Einschleifregelung geschaffen. Eine solche Regelung ist schon nach allgemeinen Denkgesetzen sinnvoll, da ansonsten bei unbefristeten Bewilligungen gar keine Teilbeträge festgesetzt werden könnten. Folge der Regelung des § 75c Abs. 2 NG 1990 bzw. des § 81a Z. 3 leg. cit. ist nicht, dass sich die zu leistende Gesamtabgabe insgesamt erhöht. Dem Gesetzgeber ist es nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes gestattet, von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen und auf den Regelfall abzustellen.Die Höhe der Landschaftsschutzabgabe wird aufgrund der verbleibenden Abbaumenge, unabhängig von der Abbaudauer, berechnet. Die Höhe der Abgabe ist daher, abgesehen von den oben bereits ausgeräumten Bedenken hinsichtlich der Berücksichtigung von bestimmtem Material, entgegen dem Beschwerdevorbingen, gar nicht von der Abbaudauer abhängig. Vielmehr wird die Abgabe mit Rechtskraft der naturschutzbehördlichen Bewilligung bzw. bei bestehenden Bewilligungen ab einem bestimmten, im Gesetz festgelegten Zeitpunkt zur Gänze festgelegt. Die Abbaudauer hat nur Einfluss auf die zu entrichtenden Teilbeträge. Es erscheint jedenfalls sachgerecht, dass die Fälligkeit der Teilbeträge an die Dauer des Abbaus gekoppelt ist. Für eine sehr lange, 20 Jahre oder länger dauernde, Abbaudauer hat der Gesetzgeber eine an der durchschnittlichen Abbaudauer orientierte Einschleifregelung geschaffen. Eine solche Regelung ist schon nach allgemeinen Denkgesetzen sinnvoll, da ansonsten bei unbefristeten Bewilligungen gar keine Teilbeträge festgesetzt werden könnten. Folge der Regelung des Paragraph 75 c, Absatz 2, NG 1990 bzw. des Paragraph 81 a, Ziffer 3, leg. cit. ist nicht, dass sich die zu leistende Gesamtabgabe insgesamt erhöht. Dem Gesetzgeber ist es nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes gestattet, von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen und auf den Regelfall abzustellen.

Hinsichtlich zukünftiger Entwicklungen ist auf § 75c Abs. 6 NG 1990 zu verweisen, der den Fall regelt, dass die Bewilligung für die Anlage zur Entnahme mineralischer Rohstoffe gemäß § 5 lit. b (nunmehr § 5 Abs. 2 Z. 1 lit. c) leg. cit. vor dem Ende der im Bewilligungsbescheid festgelegten Abbaulaufzeit erlischt oder das gemäß dem Bewilligungsbescheid zum Abbau freigegebene Volumen nicht vollständig ausgeschöpft wurde. Weicht die entrichtete Abgabe von jenem Betrag ab, der sich aus der Multiplikation der tatsächlich abgebauten Kubatur mit dem geltenden Abgabesatz pro m³ ergäbe, ist ein sich ergebender allfälliger Überschuss zu erstatten. Im Ergebnis ist daher nur für jene Kubatur, für die auch tatsächlich ein Abbau erfolgte, eine Abgabe zu entrichten.Hinsichtlich zukünftiger Entwicklungen ist auf Paragraph 75 c, Absatz 6, NG 1990 zu verweisen, der den Fall regelt, dass die Bewilligung für die Anlage zur Entnahme mineralischer Rohstoffe gemäß Paragraph 5, Litera b, (nunmehr Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c,) leg. cit. vor dem Ende der im Bewilligungsbescheid festgelegten Abbaulaufzeit erlischt oder das gemäß dem Bewilligungsbescheid zum Abbau freigegebene Volumen nicht vollständig ausgeschöpft wurde. Weicht die entrichtete Abgabe von jenem Betrag ab, der sich aus der Multiplikation der tatsächlich abgebauten Kubatur mit dem geltenden Abgabesatz pro m³ ergäbe, ist ein sich ergebender allfälliger Überschuss zu erstatten. Im Ergebnis ist daher nur für jene Kubatur, für die auch tatsächlich ein Abbau erfolgte, eine Abgabe zu entrichten.

Mit der neuen Regelung ist gegenüber den früheren Bestimmungen entgegen dem Beschwerdevorbringen auch eine Verwaltungsvereinfachung verbunden. Das Ziel des Gesetzgebers, mit der gegenständlichen Regelung eine Verwaltungsvereinfachung zu erzielen, kann mit der vorliegenden Regelung erreicht werden. Der Verwaltungsaufwand entsteht nur einmal bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage und ist daher jedenfalls geringer als eine laufende nachträgliche Feststellung der abgebauten Mengen und darauf beruhende Berechnungen der Landschaftsschutzabgabe. Insbesondere bei neu erteilten naturschutzrechtlichen Genehmigungen ist die zur Abgabenermittlung notwendige Mengenerhebung ohne besonderen Aufwand aus dem Genehmigungsbescheid und den zugrundeliegenden Projektunterlagen leicht möglich. Bei der Festsetzung der Landschaftsschutzabgabe für bestehende Anlagen wird die bewilligte bzw. ermittelte Abbaukubatur zugrunde gelegt.

In der Beschwerde wird auch vorgebracht, dass die mit LGBl. Nr. 35/2018 getroffene Regelung eine Verletzung des Vertrauensschutzes darstelle. Das Vertrauen in die Rechtsordnung ist unter bestimmten Voraussetzungen durch den Gleichheitsgrundsatz geschützt. Rückwirkende Gesetzesänderungen, die die Rechtsposition der Rechtsunterworfenen mit Wirkung für die Vergangenheit verschlechtern, sind im Lichte des auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgebotes nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Es steht dem Gesetzgeber aber grundsätzlich frei, die Rechtslage für die Zukunft anders und auch ungünstiger zu gestalten. Aus § 81 Z. 20 NG 1990 ergibt sich, dass für den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 in einer Kies-, Sand-, Schotter-, Stein- oder Lehmabbauanlage erfolgten Abbau die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen weiter gelten. Die Neuregelung nimmt daher nur auf Abbauvolumen Bezug, die nach Inkrafttreten des Gesetzes noch vorhanden sind. Der Abgabenpflichtige hatte aufgrund der Sechs-Monate-Frist zur Vorlage der entsprechenden Unterlagen auch Zeit, darüber zu disponieren, ob er von der Bewilligung trotz der Neuregelung der Landschaftsschutzabgabe noch Gebrauch machen will. Ein Widerspruch gegen die vom VfGH zum Gleichheitsgrundsatz entwickelte Judikatur besteht damit nicht.In der Beschwerde wird auch vorgebracht, dass die mit Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2018, getroffene Regelung eine Verletzung des Vertrauensschutzes darstelle. Das Vertrauen in die Rechtsordnung ist unter bestimmten Voraussetzungen durch den Gleichheitsgrundsatz geschützt. Rückwirkende Gesetzesänderungen, die die Rechtsposition der Rechtsunterworfenen mit Wirkung für die Vergangenheit verschlechtern, sind im Lichte des auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgebotes nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Es steht dem Gesetzgeber aber grundsätzlich frei, die Rechtslage für die Zukunft anders und auch ungünstiger zu gestalten. Aus Paragraph 81, Ziffer 20, NG 1990 ergibt sich, dass für den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2016, in einer Kies-, Sand-, Schotter-, Stein- oder Lehmabbauanlage erfolgten Abbau die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen weiter gelten. Die Neuregelung nimmt daher nur auf Abbauvolumen Bezug, die nach Inkrafttreten des Gesetzes noch vorhanden sind. Der Abgabenpflichtige hatte aufgrund der Sechs-Monate-Frist zur Vorlage der entsprechenden Unterlagen auch Zeit, darüber zu disponieren, ob er von der Bewilligung trotz der Neuregelung der Landschaftsschutzabgabe noch Gebrauch machen will. Ein Widerspruch gegen die vom VfGH zum Gleichheitsgrundsatz entwickelte Judikatur besteht damit nicht.

In das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums nach Art. 5 StGG und Art. 17 GRC darf durch Besteuerung grundsätzlich eingegriffen werden. Die behauptete Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrechts ist nicht ersichtlich, eine solche wurde auch vom Verfassungsgerichtshof im Gesetzesprüfungsverfahren nicht erblickt.In das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums nach Artikel 5, StGG und Artikel 17, GRC darf durch Besteuerung grundsätzlich eingegriffen werden. Die behauptete Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrechts ist nicht ersichtlich, eine solche wurde auch vom Verfassungsgerichtshof im Gesetzesprüfungsverfahren nicht erblickt.

Auch dem in der Beschwerde vorgebrachten Verstoß gegen die Unverletzlichkeit der Erwerbsfreiheit ist entgegenzuhalten, dass die Landschaftsschutzabgabe nach dem NG 1990 nicht auf die wirtschaftliche Entwicklung der Anlage abstellt, sondern auf die Inanspruchnahme von in der Natur vorhandenen Räumen abzielt. Das Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit nach Art. 6 StGG sowie Art. 15 und 16 GRC wird durch die Regelungen über die Landschaftsschutzabgabe nicht verletzt, weil weder der Erwerbsantritt noch die Erwerbsausübung dadurch beschränkt werden. Im Übrigen ist hier auf die Ausführungen zum Sachlichkeitsgebot und zum Vertrauensschutz zu verweisen.Auch dem in der Beschwerde vorgebrachten Verstoß gegen die Unverletzlichkeit der Erwerbsfreiheit ist entgegenzuhalten, dass die Landschaftsschutzabgabe nach dem NG 1990 nicht auf die wirtschaftliche Entwicklung der Anlage abstellt, sondern auf die Inanspruchnahme von in der Natur vorhandenen Räumen abzielt. Das Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit nach Artikel 6, StGG sowie Artikel 15 und 16 GRC wird durch die Regelungen über die Landschaftsschutzabgabe nicht verletzt, weil weder der Erwerbsantritt noch die Erwerbsausübung dadurch beschränkt werden. Im Übrigen ist hier auf die Ausführungen zum Sachlichkeitsgebot und zum Vertrauensschutz zu verweisen.

Zum Vorbringen hinsichtlich der nachträglichen Korrekturen der Landschaftsschutzabgabe durch Anwendung des § 75c Abs. 6 NG 1990 ist zu bemerken, dass gegenständlich kein Anwendungsfall dieser Bestimmung vorliegt. Der in § 75c Abs. 6 NG 1990 vorgesehene Ausgleichsmechanismus verlangt die Erlassung eines Bescheides durch die Behörde (vgl. „Die Behörde stellt mit Bescheid fest, …“). Ein solcher liegt gegenständlich nicht vor.Zum Vorbringen hinsichtlich der nachträglichen Korrekturen der Landschaftsschutzabgabe durch Anwendung des Paragraph 75 c, Absatz 6, NG 1990 ist zu bemerken, dass gegenständlich kein Anwendungsfall dieser Bestimmung vorliegt. Der in Paragraph 75 c, Absatz 6, NG 1990 vorgesehene Ausgleichsmechanismus verlangt die Erlassung eines Bescheides durch die Behörde vergleiche „Die Behörde stellt mit Bescheid fest, …“). Ein solcher liegt gegenständlich nicht vor.

Dem Vorbringen, der Gesetzgeber habe gegen die Kompetenzverteilung verstoßen, indem er ein Landesgesetz erlassen habe, das die Höhe der Bemessungsgrundlage und somit die Höhe der Steuer von einem Bescheid, welcher aufgrund eines Bundesgesetzes erlassen wurde, nicht nur ableitet, sondern als Voraussetzung zur Bemessung der Landschaftsschutzabgabe macht, ist nicht zu folgen.

Aus § 75b Abs. 2 erster Satz NG 1990 in Zusammenschau mit § 75b Abs. 1 NG 1990 ergibt sich, dass zur Entrichtung der Landschaftsschutzabgabe die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung zum Betrieb einer Anlage zur Entnahme mineralischer Rohstoffe gemäß § 5 lit. b, nunmehr § 5 Abs. 2 Z. 1 lit. c leg. cit., verpflichtet ist. Daraus ergibt sich ausdrücklich, dass damit die Bewilligung einer Anlage zur Entnahme mineralischer Rohstoffe nach § 5 lit. b NG 1990 bzw. § 5 Abs. 2 Z. 1 lit. c leg. cit. gemeint ist. Nach der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 18 NG 1990 gilt für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016, also dem 01.05.2016, bereits bestehende und nach anderen Rechtsvorschriften genehmigte Anlagen zur Entnahme mineralischer Rohstoffe einschließlich der Endgestaltung von Abbaustätten die Bewilligung nach diesem Gesetz als erteilt. Wie den Erläuternden Bemerkungen zu entnehmen ist, handelt es sich um eine gesetzliche Fiktion nach dieser Bestimmung.Aus Paragraph 75 b, Absatz 2, erster Satz NG 1990 in Zusammenschau mit Paragraph 75 b, Absatz eins, NG 1990 ergibt sich, dass zur Entrichtung der Landschaftsschutzabgabe die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung zum Betrieb einer Anlage zur Entnahme mineralischer Rohstoffe gemäß Paragraph 5, Litera b,, nunmehr Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, leg. cit., verpflichtet ist. Daraus ergibt sich ausdrücklich, dass damit die Bewilligung einer Anlage zur Entnahme mineralischer Rohstoffe nach Paragraph 5, Litera b, NG 1990 bzw. Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, leg. cit. gemeint ist. Nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 18, NG 1990 gilt für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2016,, also dem 01.05.2016, bereits bestehende und nach anderen Rechtsvorschriften genehmigte Anlagen zur Entnahme mineralischer Rohstoffe einschließlich der Endgestaltung von Abbaustätten die Bewilligung nach diesem Gesetz als erteilt. Wie den Erläuternden Bemerkungen zu entnehmen ist, handelt es sich um eine gesetzliche Fiktion nach dieser Bestimmung.

Die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 18 NG 1990 für bestehende Anlagen spricht von „anderen Rechtsvorschriften“. Nach dem Wortlaut können dies mehrere und auch verschiedene Rechtsvorschriften sein. Nach den Erläuternden Bemerkungen werden dies in erster Linie die Genehmigungs- bzw. Bewilligungsbescheide nach dem MinroG und gegebenenfalls dem Wasserrechtsgesetz samt den diesen Bescheiden zugrundeliegenden Einreichunterlagen wie Pläne, Bau- und Betriebsbeschreibungen sein. Wenn auch das MinroG und das Wasserrechtsgesetz in den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung ausdrücklich genannt werden, so ist die Aufzählung demonstrativ (arg. „in erster Linie“). Es sind daher auch gewerberechtliche Genehmigungen darunter subsumierbar. Im Übrigen bleiben gemäß § 197 Abs. 5 MinroG Genehmigungen nach dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht für nunmehr als Bergbauanlagen geltende Betriebsanlagen und gewerberechtlich erteilte Abbaugenehmigungen aufrecht. Für die gegenständliche Anlage gilt die genannte Bewilligung nach der GewO und ist im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen.Die Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 18, NG 1990 für bestehende Anlagen spricht von „anderen Rechtsvorschriften“. Nach dem Wortlaut können dies mehrere und auch verschiedene Rechtsvorschriften sein. Nach den Erläuternden Bemerkungen werden dies in erster Linie die Genehmigungs- bzw. Bewilligungsbescheide nach dem MinroG und gegebenenfalls dem Wasserrechtsgesetz samt den diesen Bescheiden zugrundeliegenden Einreichunterlagen wie Pläne, Bau- und Betriebsbeschreibungen sein. Wenn auch das MinroG und das Wasserrechtsgesetz in den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung ausdrücklich genannt werden, so ist die Aufzählung demonstrativ (arg. „in erster Linie“). Es sind daher auch gewerberechtliche Genehmigungen darunter subsumierbar. Im Übrigen bleiben gemäß Paragraph 197, Absatz 5, MinroG Genehmigungen nach dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht für nunmehr als Bergbauanlagen geltende Betriebsanlagen und gewerberechtlich erteilte Abbaugenehmigungen aufrecht. Für die gegenständliche Anlage gilt die genannte Bewilligung nach der GewO und ist im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen.

Wie oben ausgeführt, gilt ein derart erlassener Bescheid ab 01.05.2016 als Bewilligung gemäß § 5 NG 1990. Damit wird bei der Festsetzung der Landschaftsschutzabgabe, die ja nach diesem Zeitpunkt erfolgt, nicht mehr auf einen Bescheid, der nach einem Bundesgesetz erlassen wurde, abgestellt, sondern auf eine Bewilligung nach einem Landesgesetz. Aufgrund dieser Bewilligung nach dem NG 1990 ergeben sich die weiteren Verfahrensschritte.Wie oben ausgeführt, gilt ein derart erlassener Bescheid ab 01.05.2016 als Bewilligung gemäß Paragraph 5, NG 1990. Damit wird bei der Festsetzung der Landschaftsschutzabgabe, die ja nach diesem Zeitpunkt erfolgt, nicht mehr auf einen Bescheid, der nach einem Bundesgesetz erlassen wurde, abgestellt, sondern auf eine Bewilligung nach einem Landesgesetz. Aufgrund dieser Bewilligung nach dem NG 1990 ergeben sich die weiteren Verfahrensschritte.

Es ist auch nicht richtig, dass in Bewilligungsbescheiden nach dem NG 1990 oder dem MinroG nur Flächen bewilligt werden. Nach dem MinroG sind dem Ansuchen um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung des natürlichen Vorkommens grundeigener mineralischer Rohstoffe sowie Angaben über Art und Umfang der Erschließung des Vorkommens anzuschließen.

Im konkreten Fall liegen für die Anlage Pläne und Beschreibungen vor, aus denen sich nicht nur die Fläche der Abbauanlage, sondern auch der Geländeverlauf und der (geplante) Abbau ergeben. Aufgrund dieser Daten kann das bewilligte Abbauvolumen berechnet werden, was aufgrund der vom Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen vom beigezogenen, nichtamtlichen Sachverständigen nachvollziehbar erfolgt ist. Daran ändert, wie zuvor erörtert, auch die Zurückziehung von Unterlagen durch die Beschwerdeführerin nichts.

Es liegt in der Natur der Sache, dass bei umfangreichen Bewilligungsverfahren im Anlagenrecht nicht alle relevanten Informationen wörtlich aus dem Spruch des Bescheides zu entnehmen sind. Eine andere Vorgangsweise würde schon § 59 Abs. 1 AVG widersprechen, wonach der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung zu erledigen hat. Der Verweis auf mit dem Bewilligungsvermerk versehene Einreichunterlagen entspricht der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur.Es liegt in der Natur der Sache, dass bei umfangreichen Bewilligungsverfahren im Anlagenrecht nicht alle relevanten Informationen wörtlich aus dem Spruch des Bescheides zu entnehmen sind. Eine andere Vorgangsweise würde schon Paragraph 59, Absatz eins, AVG widersprechen, wonach der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung zu erledigen hat. Der Verweis auf mit dem Bewilligungsvermerk versehene Einreichunterlagen entspricht der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur.

§ 75b und § 81a Z. 1 NG 1990 sind im Hinblick auf die der höchstgerichtlichen Judikatur zu entnehmenden Bestimmtheitserfordernisse an Rechtsnormen ausreichend bestimmt. In der Beschwerde wird § 75b erster Satz NG 1990 isoliert herausgegriffen und behauptet, es sei unklar, welche Bewilligung gemeint sei. Dabei wird übersehen, dass schon in § 75b Abs. 1 NG 1990 klargestellt wird, dass zur Entrichtung der Landschaftsschutzabgabe nach Maßgabe des Abs. 2 die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung zum Betrieb einer Anlage zur Entnahme mineralischer Rohstoffe gemäß § 5 lit. b, nunmehr § 5 Abs. 2 Z. 1 lit. c, leg. cit. verpflichtet ist. Es ist daher aufgrund des Wortlauts dieser Bestimmung eindeutig, dass § 75 Abs. 2 NG 1990 auf Bewilligungsbescheide für Anlagen, für die eine Bewilligung für eine Anlage zur Entnahme mineralischer Rohstoffe gemäß § 5 lit. b bzw. § 5 Abs. 2 Z. 1 lit. c leg. cit. erteilt wurde, abzielt.Paragraph 75 b und Paragraph 81 a, Ziffer eins, NG 1990 sind im Hinblick auf die der höchstgerichtlichen Judikatur zu entnehmenden Bestimmtheitserfordernisse an Rechtsnormen ausreichend bestimmt. In der Beschwerde wird Paragraph 75 b, erster Satz NG 1990 isoliert herausgegriffen und behauptet, es sei unklar, welche Bewilligung gemeint sei. Dabei wird übersehen, dass schon in Paragraph 75 b, Absatz eins, NG 1990 klargestellt wird, dass zur Entrichtung der Landschaftsschutzabgabe nach Maßgabe des Absatz 2, die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung zum Betrieb einer Anlage zur Entnahme mineralischer Rohstoffe gemäß Paragraph 5, Litera b,, nunmehr Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c,, leg. cit. verpflichtet ist. Es ist daher aufgrund des Wortlauts dieser Bestimmung eindeutig, dass Paragraph 75, Absatz 2, NG 1990 auf Bewilligungsbescheide für Anlagen, für die eine Bewilligung für eine Anlage zur Entnahme mineralischer Rohstoffe gemäß Paragraph 5, Litera b, bzw. Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, leg. cit. erteilt wurde, abzielt.

Der Verfassungsgerichtshof ging in seiner Entscheidung vom 09.12.2020, G 304/2020, davon aus, dass das Regelungssystem der §§ 75a bis 75c NG 1990 als solches nicht gegen das aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleitete Sachlichkeitsgebot verstößt und begründete dies wie folgt:Der Verfassungsgerichtshof ging in seiner Entscheidung vom 09.12.2020, G 304 aus 2020,, davon aus, dass das Regelungssystem der Paragraphen 75 a bis 75 c NG 1990 als solches nicht gegen das aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleitete Sachlichkeitsgebot verstößt und begründete dies wie folgt:

„5.2. Mit den §§ 75a bis 75d Bgld. NG 1990 verfolgt der Landesgesetzgeber das Ziel, die Einhebung der Landschaftsschutzabgabe in einer Weise auszugestalten, die aufwendige Kontrollen der in einer Zeitperiode abgebauten Mengen vermeidet (RV 210 BlgLT 21. GP). Für Bewilligungen, deren Laufzeit vor Ablauf von zwanzig Jahren endet, entspricht die Regelung der Annahme, dass die für einen bestimmten Bewilligungszeitraum genehmigte Abbaumenge über den Zeitraum der Bewilligung gleichmäßig abgebaut wird. Eine solche Annahme dürfte sich vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, nach der sich die Gesetzgebung von verwaltungsökonomischen Überlegungen sowie der administrativen Handhabbarkeit einer Regelung leiten lassen kann (vgl. z.B. VfSlg. 15.202/1998, 19.633/2012, 19.933/2014, 20.096/2016), für Bewilligungszeiträume bis zu 20 Jahren nicht als unsachlich erweisen:„5.2. Mit den Paragraphen 75 a bis 75 d Bgld. NG 1990 verfolgt der Landesgesetzgeber das Ziel, die Einhebung der Landschaftsschutzabgabe in einer Weise auszugestalten, die aufwendige Kontrollen der in einer Zeitperiode abgebauten Mengen vermeidet Regierungsvorlage 210, BlgLT 21. Gesetzgebungsperiode Für Bewilligungen, deren Laufzeit vor Ablauf von zwanzig Jahren endet, entspricht die Regelung der Annahme, dass die für einen bestimmten Bewilligungszeitraum genehmigte Abbaumenge über den Zeitraum der Bewilligung gleichmäßig abgebaut wird. Eine solche Annahme dürfte sich vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, nach der sich die Gesetzgebung von verwaltungsökonomischen Überlegungen sowie der administrativen Handhabbarkeit einer Regelung leiten lassen kann vergleiche z.B. VfSlg. 15.202 aus 1998,, 19.633 aus 2012,, 19.933 aus 2014,, 20.096 aus 2016,), für Bewilligungszeiträume bis zu 20 Jahren nicht als unsachlich erweisen:

5.2.1. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass für den Inhaber der Anlage nachteilige Effekte eintreten können, wenn der tatsächliche Abbau hinter dem durchschnittlich nach der freigegebenen Menge vorgesehenen Abbau zurückbleibt und daher die Abgabe für das Kalendervierteljahr höher ist als dem tatsächlichen Abbau entspricht. Auch ist bei vorgezogenem Abbau der Teilbetrag niedriger als dem tatsächlichen Abbau entspricht. Doch dürften sich diese Effekte angesichts einer für diesen Zeitraum von maximal zwanzig Jahren gegebenen Planbarkeit des Abbaus innerhalb jener Grenzen halten, die gemessen am Gleichheitssatz unbedenklich sind, zumal § 75c Abs. 6 Bgld. NG 1990 eine Durchrechnung unter Zugrundelegung der tatsächlich abgebauten Kubatur vorsieht.5.2.1. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass für den Inhaber der Anlage nachteilige Effekte eintreten können, wenn der tatsächliche Abbau hinter dem durchschnittlich nach der freigegebenen Menge vorgesehenen Abbau zurückbleibt und daher die Abgabe für das Kalendervierteljahr höher ist als dem tatsächlichen Abbau entspricht. Auch ist bei vorgezogenem Abbau der Teilbetrag niedriger als dem tatsächlichen Abbau entspricht. Doch dürften sich diese Effekte angesichts einer für diesen Zeitraum von maximal zwanzig Jahren gegebenen Planbarkeit des Abbaus innerhalb jener Grenzen halten, die gemessen am Gleichheitssatz unbedenklich sind, zumal Paragraph 75 c, Absatz 6, Bgld. NG 1990 eine Durchrechnung unter Zugrundelegung der tatsächlich abgebauten Kubatur vorsieht.

5.2.2. Vor diesem Hintergrund scheint die gesetzliche Regelung des § 75c Abs. 2 Bgld. NG 1990, die für Bewilligungszeiträume von mehr als 20 Jahren oder für unbefristet erteilte Bewilligungen vorsieht, dass die Gesamtabgabe geteilt durch 80 den Teilbetrag für ein Kalendervierteljahr ergibt, zwar von der vereinfachenden Annahme eines während des Bewilligungszeitraumes gleichmäßigen Abbaus abzugehen. Ungeachtet dessen dürfte auch eine solche Regelung innerhalb jener Grenzen liegen, die aus verfassungsrechtlicher Sicht für verwaltungsökonomische Überlegungen zu beachten sind, zumal auch in diesen Fällen als Ziel erkannt werden kann, aufwendige laufende Kontrollen der tatsächlich abgebauten Menge zu vermeiden, wobei sich der Zeitraum von 20 Jahren nach den Materialien zu LGBl. 35/2018 am Mittelwert der Abbaudauer bestehender Anlagen orientiert (vgl RV 1280 BlgLT 21. GP). Hinzu kommt, dass gemäß § 75c Abs. 6 Bgld. NG 1990 auch in den Fällen eines 20 Jahre überschreitenden Bewilligungszeitraumes eine Ermittlung der Gesamtabgabe auf Basis der tatsächlich abgebauten Menge erfolgt, wenn die Bewilligung vorzeitig erlischt oder das freigegebene Volumen nicht vollständig ausgeschöpft wurde.5.2.2. Vor diesem Hintergrund scheint die gesetzliche Regelung des Paragraph 75 c, Absatz 2, Bgld. NG 1990, die für Bewilligungszeiträume von mehr als 20 Jahren oder für unbefristet erteilte Bewilligungen vorsieht, dass die Gesamtabgabe geteilt durch 80 den Teilbetrag für ein Kalendervierteljahr ergibt, zwar von der vereinfachenden Annahme eines während des Bewilligungszeitraumes gleichmäßigen Abbaus abzugehen. Ungeachtet dessen dürfte auch eine solche Regelung innerhalb jener Grenzen liegen, die aus verfassungsrechtlicher Sicht für verwaltungsökonomische Überlegungen zu beachten sind, zumal auch in diesen Fällen als Ziel erkannt werden kann, aufwendige laufende Kontrollen der tatsächlich abgebauten Menge zu vermeiden, wobei sich der Zeitraum von 20 Jahren nach den Materialien zu Landesgesetzblatt 35 aus 2018, am Mittelwert der Abbaudauer bestehender Anlagen orientiert vergleiche Regierungsvorlage 1280, BlgLT 21. Gesetzgebungsperiode Hinzu kommt, dass gemäß Paragraph 75 c, Absatz 6, Bgld. NG 1990 auch in den Fällen eines 20 Jahre überschreitenden Bewilligungszeitraumes eine Ermittlung der Gesamtabgabe auf Basis der tatsächlich abgebauten Menge erfolgt, wenn die Bewilligung vorzeitig erlischt oder das freigegebene Volumen nicht vollständig ausgeschöpft wurde.

5.2.3. Ein Abgabepflichtiger, der im System der geltenden Rechtslage eine neu zu bewilligende Anlage mit einer Laufzeit von mehr als 20 Jahren beantragt, scheint daher durch die Regelung des § 75c Abs. 2 Bgld. NG 1990 nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt."5.2.3. Ein Abgabepflichtiger, der im System der geltenden Rechtslage eine neu zu bewilligende Anlage mit einer Laufzeit von mehr als 20 Jahren beantragt, scheint daher durch die Regelung des Paragraph 75 c, Absatz 2, Bgld. NG 1990 nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt."

Nach einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 81a Z. 3 NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991 in der Fassung LGBl. Nr. 35/2018, hob der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung nicht als verfassungswidrig auf. In der Entscheidung des VfGH vom 09.12.2020, G 304/2020, heißt es dazu:Nach einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 81 a, Ziffer 3, NG 1990, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1991, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2018,, hob der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung nicht als verfassungswidrig auf. In der Entscheidung des VfGH vom 09.12.2020, G 304 aus 2020,, heißt es dazu:

„2. In der Sache

Die im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes konnten im Gesetzesprüfungsverfahren zerstreut werden:

2.1. Die Bedenken im Prüfungsbeschluss gingen dahin, dass auf Grund der Regelung des § 81a Z. 3 Bgld. NG 1990 idF LGBl. 35/2018 – entgegen der mit LGBl. 20/2016 vorgesehenen Regelung, nach der die Landschaftsschutzabgabe als Gesamtabgabe für die abbaubare Kubatur auf die innerhalb des Bewilligungszeitraumes liegenden Kalendervierteljahre zu verteilen ist – im Fall unbefristeter oder 20 Jahre übersteigender Bewilligungen eine Verteilung auf 80 Kalendervierteljahre zu erfolgen hat, wodurch sich die Teilbeträge für Inhaber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehender Anlagen für den Zeitraum ab Inkrafttreten der Regelung LGBl. 20/2016 bis zum Inkrafttreten der Neuregelung LGBl. 35/2018 erhöht hätten und damit in unsachlicher Weise die Rechtslage für die Rechtsunterworfenen zu deren Nachteil verändert worden sei.2.1. Die Bedenken im Prüfungsbeschluss gingen dahin, dass auf Grund der Regelung des Paragraph 81 a, Ziffer 3, Bgld. NG 1990 in der Fassung Landesgesetzblatt 35 aus 2018, – entgegen der mit Landesgesetzblatt 20 aus 2016, vorgesehenen Regelung, nach der die Landschaftsschutzabgabe als Gesamtabgabe für die abbaubare Kubatur auf die innerhalb des Bewilligungszeitraumes liegenden Kalendervierteljahre zu verteilen ist – im Fall unbefristeter oder 20 Jahre übersteigender Bewilligungen eine Verteilung auf 80 Kalendervierteljahre zu erfolgen hat, wodurch sich die Teilbeträge für Inhaber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehender Anlagen für den Zeitraum ab Inkrafttreten der Regelung Landesgesetzblatt 20 aus 2016, bis zum Inkrafttreten der Neuregelung Landesgesetzblatt 35 aus 2018, erhöht hätten und damit in unsachlicher Weise die Rechtslage für die Rechtsunterworfenen zu deren Nachteil verändert worden sei.

2.2. In ihrer Äußerung vertritt die Bgld. Landesregierung auf das Wesentliche zusammengefasst, dass die Regelung des § 81a Z. 3 Bgld. NG 1990 idF LGBl. 35/2018 nicht gegen den Gleichheitssatz verstoße: Die Rechtslage LGBl. 20/2016 habe hinsichtlich unbefristeter Bewilligungen eine planwidrige Lücke enthalten. Die Regelung sei für unbefristet erteilte Bewilligungen "nicht administrierbar" gewesen, weshalb auch kein Vertrauen in diese Rechtslage enttäuscht werden habe können. Die Errechnung fiktiver Laufzeiten der Bewilligungen anhand des bisherigen Abbaufortschrittes hätte zu unsachlichen Ergebnissen geführt, auch mit Blick auf jene Fälle, in denen mit dem Abbau noch nicht begonnen worden war.2.2. In ihrer Äußerung vertritt die Bgld. Landesregierung auf das Wesentliche zusammengefasst, dass die Regelung des Paragraph 81 a, Ziffer 3, Bgld. NG 1990 in der Fassung Landesgesetzblatt 35 aus 2018, nicht gegen den Gleichheitssatz verstoße: Die Rechtslage Landesgesetzblatt 20 aus 2016, habe hinsichtlich unbefristeter Bewilligungen eine planwidrige Lücke enthalten. Die Regelung sei für unbefristet erteilte Bewilligungen "nicht administrierbar" gewesen, weshalb auch kein Vertrauen in diese Rechtslage enttäuscht werden habe können. Die Errechnung fiktiver Laufzeiten der Bewilligungen anhand des bisherigen Abbaufortschrittes hätte zu unsachlichen Ergebnissen geführt, auch mit Blick auf jene Fälle, in denen mit dem Abbau noch nicht begonnen worden war.

Selbst wenn aber von einer Rückwirkung auszugehen wäre, sei die Neuregelung des § 81a Z. 3 Bgld. NG 1990 sachlich gerechtfertigt, weil durch diese Verfassungswidrigkeiten beseitigt worden wären, die durch das Treffen von Annahmen hinsichtlich des Verteilungszeitraumes bedingt gewesen wären. Nach Auffassung der Bgld. Landesregierung hätten sich für Bewilligungen mit einer 20 Jahre übersteigenden Laufzeit die hiedurch eintretenden Erhöhungen der zu entrichtenden Teilbeträge als gerechtfertigt erwiesen, "da die Festsetzung einer Maximalanzahl an berücksichtigten Kalendervierteljahren für das Funktionieren der in Rede stehenden Regelung notwendig war", es bei Einführung von Grenzwerten stets zu gewissen Ungleichbehandlungen komme und sich der Verteilungszeitraum von 20 Jahren an der durchschnittlichen Abbaudauer von 15,5 Jahren orientiere. Abschließend verweist die Bgld. Landesregierung "der guten Ordnung halber" darauf, dass das System der Landschaftsschutzabgabe wiederum geändert werden solle und die Abgabe hinkünftig nach dem verwerteten Material erhoben werden soll.Selbst wenn aber von einer Rückwirkung auszugehen wäre, sei die Neuregelung des Paragraph 81 a, Ziffer 3, Bgld. NG 1990 sachlich gerechtfertigt, weil durch diese Verfassungswidrigkeiten beseitigt worden wären, die durch das Treffen von Annahmen hinsichtlich des Verteilungszeitraumes bedingt gewesen wären. Nach Auffassung der Bgld. Landesregierung hätten sich für Bewilligungen mit einer 20 Jahre übersteigenden Laufzeit die hiedurch eintretenden Erhöhungen der zu entrichtenden Teilbeträge als gerechtfertigt erwiesen, "da die Festsetzung einer Maximalanzahl an berücksichtigten Kalendervierteljahren für das Funktionieren der in Rede stehenden Regelung notwendig war", es bei Einführung von Grenzwerten stets zu gewissen Ungleichbehandlungen komme und sich der Verteilungszeitraum von 20 Jahren an der durchschnittlichen Abbaudauer von 15,5 Jahren orientiere. Abschließend verweist die Bgld. Landesregierung "der guten Ordnung halber" darauf, dass das System der Landschaftsschutzabgabe wiederum geändert werden solle und die Abgabe hinkünftig nach dem verwerteten Material erhoben werden soll.

2.3. Damit ist die Bgld. Landesregierung im Recht:

2.3.1. Gemäß der mit LGBl. 20/2016 geschaffenen Rechtslage war die Abgabe nach der zum Abbau freigegebenen Kubatur zu ermitteln und diese Gesamtabgabe gemäß § 81a Z. 3 Bgld. NG 1990 idF LGBl. 20/2016 für im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Anlagen auf die Anzahl der Kalendervierteljahre, die innerhalb der Laufzeit der Bewilligung liegen, beginnend mit Inkrafttreten des Gesetzes zu verteilen.2.3.1. Gemäß der mit Landesgesetzblatt 20 aus 2016, geschaffenen Rechtslage war die Abgabe nach der zum Abbau freigegebenen Kubatur zu ermitteln und diese Gesamtabgabe gemäß Paragraph 81 a, Ziffer 3, Bgld. NG 1990 in der Fassung Landesgesetzblatt 20 aus 2016, für im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Anlagen auf die Anzahl der Kalendervierteljahre, die innerhalb der Laufzeit der Bewilligung liegen, beginnend mit Inkrafttreten des Gesetzes zu verteilen.

2.3.2. Vor diesem Hintergrund hat zwar die mit LGBl. 35/2018 novellierte Fassung des § 81a Z. 3 Bgld. NG 1990, wonach im Fall unbefristeter Bewilligungen und solcher mit Laufzeiten von im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung mehr als 20 Jahren die Höhe der Gesamtabgabe auf 80 Kalendervierteljahre zu verteilen ist, die Rechtsposition der Steuerpflichtigen hinsichtlich der für Kalendervierteljahre, die in den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des LGBl. 35/2018 fallen, mit Wirkung für die Vergangenheit verschlechtert.2.3.2. Vor diesem Hintergrund hat zwar die mit Landesgesetzblatt 35 aus 2018, novellierte Fassung des Paragraph 81 a, Ziffer 3, Bgld. NG 1990, wonach im Fall unbefristeter Bewilligungen und solcher mit Laufzeiten von im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung mehr als 20 Jahren die Höhe der Gesamtabgabe auf 80 Kalendervierteljahre zu verteilen ist, die Rechtsposition der Steuerpflichtigen hinsichtlich der für Kalendervierteljahre, die in den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des Landesgesetzblatt 35 aus 2018, fallen, mit Wirkung für die Vergangenheit verschlechtert.

2.3.3. Hiedurch wurden die Inhaber von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung LGBl. 20/2016 bestehenden Anlagen mit langfristigen Bewilligungen jedoch nicht im Gleichheitssatz verletzt.2.3.3. Hiedurch wurden die Inhaber von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung Landesgesetzblatt 20 aus 2016, bestehenden Anlagen mit langfristigen Bewilligungen jedoch nicht im Gleichheitssatz verletzt.

Nach der mit VfSlg 12.186/1989 beginnenden Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes führen gesetzliche Vorschriften, die nachträglich an früher verwirklichte Tatbestände steuerliche Folgen knüpfen, dann zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis, wenn die Rechtsunterworfenen durch einen Eingriff von erheblichem Gewicht in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht wurden und nicht besondere Umstände eine solche Rückwirkung verlangen.Nach der mit VfSlg 12.186 aus 1989, beginnenden Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes führen gesetzliche Vorschriften, die nachträglich an früher verwirklichte Tatbestände steuerliche Folgen knüpfen, dann zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis, wenn die Rechtsunterworfenen durch einen Eingriff von erheblichem Gewicht in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht wurden und nicht besondere Umstände eine solche Rückwirkung verlangen.

2.3.4. Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit der durch LGBl. 35/2018 erfolgten Novellierung des § 81a Z. 3 Bgld. NG 1990 die Höhe der Gesamtabgabe nicht verändert worden ist. Weiters ist zu beachten, dass die Regelung der bis zum Inkrafttreten vorgesehenen Zeitpunkte für die Entrichtung von Teilbeträgen für den Rechtsunterworfenen nicht nachteilig verändert worden ist. Die Verkürzung des Verteilungszeitraumes bedingte eine Erhöhung der Teilbeträge im Sinne einer vorgezogenen Fälligkeit, wobei diese "rückwirkend" lediglich für einen Zeitraum von etwas mehr als zwei Jahren und damit nur für insgesamt neun Fälligkeitszeitpunkte eingetreten ist.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit der durch Landesgesetzblatt 35 aus 2018, erfolgten Novellierung des Paragraph 81 a, Ziffer 3, Bgld. NG 1990 die Höhe der Gesamtabgabe nicht verändert worden ist. Weiters ist zu beachten, dass die Regelung der bis zum Inkrafttreten vorgesehenen Zeitpunkte für die Entrichtung von Teilbeträgen für den Rechtsunterworfenen nicht nachteilig verändert worden ist. Die Verkürzung des Verteilungszeitraumes bedingte eine Erhöhung der Teilbeträge im Sinne einer vorgezogenen Fälligkeit, wobei diese "rückwirkend" lediglich für einen Zeitraum von etwas mehr als zwei Jahren und damit nur für insgesamt neun Fälligkeitszeitpunkte eingetreten ist.

Bei dieser Sachlage ist ein Eingriff von erheblichem Gewicht nicht zu erkennen. Hinzu kommt, dass – worauf die Bgld. Landesregierung zutreffend hinweist – die Regelung des § 81a Z. 3 Bgld. NG 1990 idF LGBl. 20/2016 für unbefristete Bewilligungen zu Auslegungsschwierigkeiten geführt hat.Bei dieser Sachlage ist ein Eingriff von erheblichem Gewicht nicht zu erkennen. Hinzu kommt, dass – worauf die Bgld. Landesregierung zutreffend hinweist – die Regelung des Paragraph 81 a, Ziffer 3, Bgld. NG 1990 in der Fassung Landesgesetzblatt 20 aus 2016, für unbefristete Bewilligungen zu Auslegungsschwierigkeiten geführt hat.

2.4. Vor diesem Hintergrund vermag der Verfassungsgerichtshof eine Verletzung des Gleichheitssatzes nicht zu erkennen.

IV. Ergebnis:römisch vier. Ergebnis:

1. § 81a Z. 3 Bgld. NG 1990 idF LGBl. 35/2018 wird daher nicht als verfassungswidrig aufgehoben.“1. Paragraph 81 a, Ziffer 3, Bgld. NG 1990 in der Fassung Landesgesetzblatt 35 aus 2018, wird daher nicht als verfassungswidrig aufgehoben.“

Das Beschwerdevorbringen, soweit damit Verfassungswidrigkeiten der gesetzlichen Bestimmungen releviert werden, geht daher ins Leere. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland sieht sich aus den in der Beschwerde genannten Gründen aufgrund der bereits vorliegenden Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes vom 09.12.2020 zu dem von der Beschwerdeführerin angeregten Antrag auf Aufhebung der §§ 75b, 75c und 81a Z. 3 NG 1990 daher nicht weiter veranlasst.Das Beschwerdevorbringen, soweit damit Verfassungswidrigkeiten der gesetzlichen Bestimmungen releviert werden, geht daher ins Leere. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland sieht sich aus den in der Beschwerde genannten Gründen aufgrund der bereits vorliegenden Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes vom 09.12.2020 zu dem von der Beschwerdeführerin angeregten Antrag auf Aufhebung der Paragraphen 75 b, 75 c und 81 a Ziffer 3, NG 1990 daher nicht weiter veranlasst.

Zur Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdefrist für Spruchpunkt III. des in Beschwerde gezogenen Bescheides gemäß § 245 Abs. 1 BAO einen Monat beträgt.Zur Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdefrist für Spruchpunkt römisch drei. des in Beschwerde gezogenen Bescheides gemäß Paragraph 245, Absatz eins, BAO einen Monat beträgt.

Für den in der Beschwerde gestellten Antrag gemäß § 212a BAO auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe ist das Landesverwaltungsgericht Burgenland nicht zuständig. Dieser wurde von der Behörde an die Abteilung 3 – Finanzen des Amtes der Burgenländischen Landesregierung zuständigkeitshalber weitergeleitet.Für den in der Beschwerde gestellten Antrag gemäß Paragraph 212 a, BAO auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe ist das Landesverwaltungsgericht Burgenland nicht zuständig. Dieser wurde von der Behörde an die Abteilung 3 – Finanzen des Amtes der Burgenländischen Landesregierung zuständigkeitshalber weitergeleitet.

Das Verwaltungsgericht hat sein Erkenntnis an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebenden Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. VwGH 17.03.2021, Ra 2021/03/0035, mit Hinweis auf VwGH 22.01.2021, Ra 2019/03/0081, u.v.m.). Die Novelle des NG 1990 LGBl. Nr. 70/2020 tritt erst am 15.08.2021 in Kraft und war daher gegenständlich nicht anzuwenden. Im Übrigen bleiben gemäß § 75g Abs. 1 NG 1990 in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020 die auf Grund der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2020 geltenden Rechtslage erlassenen Bescheide zur Feststellung der Restkubatur samt einem in diesem Zusammenhang gegebenenfalls erklärten Verzicht auf Teile der Bewilligung aufrecht. Sofern die oder der nach den Bestimmungen des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 Abgabenpflichtige die Unterlagen nach Abs. 2 innerhalb der dort festgelegten Frist nicht vorlegt oder mitteilt, die Möglichkeit der Endabrechnung des Zeitraums zwischen Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 und Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2020 nicht in Anspruch nehmen zu wollen, bleibt die für den genannten Zeitraum bescheidmäßig vorgeschriebene Höhe der Abgabe unabhängig vom tatsächlichen Abbaufortschritt aufrecht (§ 75g Abs. 5 NG 1990 in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020).Das Verwaltungsgericht hat sein Erkenntnis an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebenden Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche VwGH 17.03.2021, Ra 2021/03/0035, mit Hinweis auf VwGH 22.01.2021, Ra 2019/03/0081, u.v.m.). Die Novelle des NG 1990 Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2020, tritt erst am 15.08.2021 in Kraft und war daher gegenständlich nicht anzuwenden. Im Übrigen bleiben gemäß Paragraph 75 g, Absatz eins, NG 1990 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2020, die auf Grund der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2020, geltenden Rechtslage erlassenen Bescheide zur Feststellung der Restkubatur samt einem in diesem Zusammenhang gegebenenfalls erklärten Verzicht auf Teile der Bewilligung aufrecht. Sofern die oder der nach den Bestimmungen des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2016, Abgabenpflichtige die Unterlagen nach Absatz 2, innerhalb der dort festgelegten Frist nicht vorlegt oder mitteilt, die Möglichkeit der Endabrechnung des Zeitraums zwischen Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2016, und Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2020, nicht in Anspruch nehmen zu wollen, bleibt die für den genannten Zeitraum bescheidmäßig vorgeschriebene Höhe der Abgabe unabhängig vom tatsächlichen Abbaufortschritt aufrecht (Paragraph 75 g, Absatz 5, NG 1990 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2020,).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde teilweise Folge zu geben, wobei die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. spruchgemäß stattzugeben war.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde teilweise Folge zu geben, wobei die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. spruchgemäß stattzugeben war.

VI. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Mag. L u n t z e r

Schlagworte

Festsetzung der Landschaftsschutzabgabe; Anlage zur Entnahme von mineralischen Rohstoffen; Bemessungsgrundlage; Kubaturmenge; tatsächlich abgebaute Menge; Sachverständigengutachten; Fälligkeit; verfassungsrechtliche Bedenken; Vertrauensschutz; Bestimmtheitsgebot; Gleichheitssatz; Grundrecht auf Eigentum; Grundrecht auf Erwerbsfreiheit; Kompetenzverteilung; Übergangsbestimmungen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGBU:2021:E.010.10.2019.011.021

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Burgenland LVwg Burgenland, http://verwaltungsgericht.bgld.gv.at
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