TE Vfgh Erkenntnis 2020/12/9 G304/2020

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Veröffentlicht am 09.12.2020
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Index

L5500 Baumschutz, Landschaftsschutz, Naturschutz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 Z1 litb
Bgld Naturschutz- und LandschaftspflegeG §81a Z3
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Keine Unsachlichkeit einer Bestimmung des Bgld Naturschutz- und LandschaftspflegeG betreffend die Festsetzung der Höhe einer Landschaftsschutzabgabe – geteilt durch 80 für ein Kalendervierteljahr – für den Abbau mineralischer Rohstoffe bei unbefristeter oder 20 Jahre übersteigender Abbaubewilligung; kein Eingriff von erheblichem Gewicht durch eine die Höhe der Gesamtabgabe nicht verändernde, lediglich den Verteilungszeitraum verkürzende und insoweit "rückwirkende" Änderung der Teilbeträge

Spruch

§81a Z3 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz, LGBl Nr 27/1991, idF LGBl Nr 35/2018 wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.§81a Z3 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz, Landesgesetzblatt Nr 27 aus 1991,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2018, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahrenrömisch eins. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren

1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl E1642/2019 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

1.1. Die beschwerdeführende Gesellschaft betreibt Anlagen zur Entnahme mineralischer Rohstoffe im Bezirk Neusiedl am See und verfügte zum 1. Mai 2016 über unbefristet erteilte Abbaubewilligungen nach dem Mineralrohstoffgesetz (in der Folge: MinroG).

1.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 19. November 2018 wurde der Umfang der bis zum 1. Mai 2016 noch nicht konsumierten Bewilligungen der bestehenden Anlagen mit 2.297.000 m³ festgesetzt (Spruchpunkt I.), der beschwerdeführenden Gesellschaft gemäß §81a Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz (in der Folge: Bgld NG 1990) eine (in 80 Teilbeträgen zu je € 12.249,63 pro Kalendervierteljahr zu entrichtende) Landschaftsschutzabgabe iHv € 979.970,– vorgeschrieben (Spruchpunkt II.) und sie gemäß §81 Abs19 Bgld NG 1990 idF LGBl 35/2018 zu einer Sicherheitsleistung iHv € 11.100,– verpflichtet (Spruchpunkt III.).1.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 19. November 2018 wurde der Umfang der bis zum 1. Mai 2016 noch nicht konsumierten Bewilligungen der bestehenden Anlagen mit 2.297.000 m³ festgesetzt (Spruchpunkt römisch eins.), der beschwerdeführenden Gesellschaft gemäß §81a Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz (in der Folge: Bgld NG 1990) eine (in 80 Teilbeträgen zu je € 12.249,63 pro Kalendervierteljahr zu entrichtende) Landschaftsschutzabgabe iHv € 979.970,– vorgeschrieben (Spruchpunkt römisch zwei.) und sie gemäß §81 Abs19 Bgld NG 1990 in der Fassung Landesgesetzblatt 35 aus 2018, zu einer Sicherheitsleistung iHv € 11.100,– verpflichtet (Spruchpunkt römisch drei.).

2. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Burgenland mit Erkenntnis vom 18. März 2019 insoweit Folge gegeben, als die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vorgeschriebene Landschaftsschutzabgabe unter Zugrundelegung einer freigegebenen Kubatur von 1.621.832 m³ auf (in 80 Teilbeträgen zu je € 8.717,35 pro Kalendervierteljahr zu entrichtende) € 679.387,76 reduziert wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen und eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art133 Abs4 B-VG für nicht zulässig erklärt.2. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Burgenland mit Erkenntnis vom 18. März 2019 insoweit Folge gegeben, als die in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides vorgeschriebene Landschaftsschutzabgabe unter Zugrundelegung einer freigegebenen Kubatur von 1.621.832 m³ auf (in 80 Teilbeträgen zu je € 8.717,35 pro Kalendervierteljahr zu entrichtende) € 679.387,76 reduziert wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen und eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art133 Abs4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Begründend hielt das Landesverwaltungsgericht Burgenland fest, dass hinsichtlich der Bemessungsgrundlage der Landschaftsschutzabgabe seit der Novelle LGBl 20/2016 nicht mehr auf die abgebaute Menge, sondern auf die zum Abbau bewilligte Kubatur abgestellt werde. Es stehe dem Landesgesetzgeber frei, ein von ihm geschaffenes Regelungssystem zu verlassen. Mit der neuen Regelung werde die vom Landesgesetzgeber intendierte Verwaltungsvereinfachung erzielt, zumal durch die einmalige Festsetzung der Bemessungsgrundlage ein geringerer Aufwand entstehe als im Fall einer laufenden nachträglichen Feststellung der abgebauten Mengen und einer darauf beruhenden Berechnung der Landschaftsschutzabgabe. Der Landesgesetzgeber habe in §75c Abs6 Bgld NG 1990 auch zukünftigen Entwicklungen hinreichend Rechnung getragen: Er habe einen Ausgleich der (zu viel) entrichteten Landschaftsschutzabgabe vorgesehen, wenn ein Abbaurecht eingeräumt, in der Folge aber überhaupt nichts oder weniger als das zum Abbau genehmigte Volumen abgebaut werde. Zudem habe er vorübergehende Schwankungen bei der Festsetzung der Abgabe berücksichtigt, indem er hinsichtlich der Festsetzung der Teilzahlungsbeträge von einem Mittelwert gehe.Begründend hielt das Landesverwaltungsgericht Burgenland fest, dass hinsichtlich der Bemessungsgrundlage der Landschaftsschutzabgabe seit der Novelle Landesgesetzblatt 20 aus 2016, nicht mehr auf die abgebaute Menge, sondern auf die zum Abbau bewilligte Kubatur abgestellt werde. Es stehe dem Landesgesetzgeber frei, ein von ihm geschaffenes Regelungssystem zu verlassen. Mit der neuen Regelung werde die vom Landesgesetzgeber intendierte Verwaltungsvereinfachung erzielt, zumal durch die einmalige Festsetzung der Bemessungsgrundlage ein geringerer Aufwand entstehe als im Fall einer laufenden nachträglichen Feststellung der abgebauten Mengen und einer darauf beruhenden Berechnung der Landschaftsschutzabgabe. Der Landesgesetzgeber habe in §75c Abs6 Bgld NG 1990 auch zukünftigen Entwicklungen hinreichend Rechnung getragen: Er habe einen Ausgleich der (zu viel) entrichteten Landschaftsschutzabgabe vorgesehen, wenn ein Abbaurecht eingeräumt, in der Folge aber überhaupt nichts oder weniger als das zum Abbau genehmigte Volumen abgebaut werde. Zudem habe er vorübergehende Schwankungen bei der Festsetzung der Abgabe berücksichtigt, indem er hinsichtlich der Festsetzung der Teilzahlungsbeträge von einem Mittelwert gehe.

Hinsichtlich der behaupteten Verletzung des Vertrauensschutzprinzips auf Grund einer rückwirkenden Gesetzesänderung verweist das Landesverwaltungsgericht Burgenland auf §81 Z20 Bgld NG 1990: Demnach würden für den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl 20/2016 in einer Kies-, Sand-, Schotter-, Stein- oder Lehmabbauanlage erfolgten Abbau die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen weiter gelten. Die Neuregelung nehme damit nur auf Abbauvolumen Bezug, die nach Inkrafttreten des Gesetzes noch vorhanden seien. Den Abgabepflichtigen sei durch die Einräumung einer sechsmonatigen Frist zur Vorlage entsprechender Unterlagen hinreichend Zeit eingeräumt worden darüber zu disponieren, ob sie trotz der Neuregelung der Landschaftsschutzabgabe von ihrer Bewilligung Gebrauch machen wollten.Hinsichtlich der behaupteten Verletzung des Vertrauensschutzprinzips auf Grund einer rückwirkenden Gesetzesänderung verweist das Landesverwaltungsgericht Burgenland auf §81 Z20 Bgld NG 1990: Demnach würden für den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt 20 aus 2016, in einer Kies-, Sand-, Schotter-, Stein- oder Lehmabbauanlage erfolgten Abbau die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen weiter gelten. Die Neuregelung nehme damit nur auf Abbauvolumen Bezug, die nach Inkrafttreten des Gesetzes noch vorhanden seien. Den Abgabepflichtigen sei durch die Einräumung einer sechsmonatigen Frist zur Vorlage entsprechender Unterlagen hinreichend Zeit eingeräumt worden darüber zu disponieren, ob sie trotz der Neuregelung der Landschaftsschutzabgabe von ihrer Bewilligung Gebrauch machen wollten.

3. Bei der Behandlung der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §81a Z3 Bgld NG 1990 idF LGBl 35/2018, entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 12. Juni 2020 beschlossen, diese Gesetzesbestimmung von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.3. Bei der Behandlung der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §81a Z3 Bgld NG 1990 in der Fassung Landesgesetzblatt 35 aus 2018,, entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 12. Juni 2020 beschlossen, diese Gesetzesbestimmung von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.

4. Der Verfassungsgerichtshof stellt im Prüfungsbeschluss zunächst den Regelungszusammenhang dar, in dem die Einhebung der Landschaftsschutzabgabe erfolgt:

"3.1. Das Bgld NG 1990 sah bereits in seiner Stammfassung LGBl 27/1991 die Möglichkeit vor, zur Förderung der Maßnahmen und Ziele dieses Gesetzes sowie der Ziele des Umweltschutzes eine zweckgewidmete Abgabe zu beschließen. Von dieser Möglichkeit hat der Landesgesetzgeber mit der durch LGBl 66/1996 erfolgten Novelle Gebrauch gemacht und eine Landschaftsschutzabgabe eingeführt. Diese Abgabe war für den Abbau von Bodenschätzen zu entrichten, wobei die Abgabe je Kalendermonat in Abhängigkeit vom abgebauten Material pro Tonne festgesetzt wurde."3.1. Das Bgld NG 1990 sah bereits in seiner Stammfassung Landesgesetzblatt 27 aus 1991, die Möglichkeit vor, zur Förderung der Maßnahmen und Ziele dieses Gesetzes sowie der Ziele des Umweltschutzes eine zweckgewidmete Abgabe zu beschließen. Von dieser Möglichkeit hat der Landesgesetzgeber mit der durch Landesgesetzblatt 66 aus 1996, erfolgten Novelle Gebrauch gemacht und eine Landschaftsschutzabgabe eingeführt. Diese Abgabe war für den Abbau von Bodenschätzen zu entrichten, wobei die Abgabe je Kalendermonat in Abhängigkeit vom abgebauten Material pro Tonne festgesetzt wurde.

3.2. Im Zuge der durch LGBl 20/2016 eingefügten Novelle wurden die Bestimmungen betreffend die Landschaftsschutzabgabe ua dahingehend geändert, dass die Höhe der Abgabe nunmehr an Hand der im Bewilligungsbescheid insgesamt zum Abbau freigegebenen Kubatur festgesetzt wird: Steuergegenstand der Landschaftsschutzabgabe ist gemäß §75a Bgld NG 1990 idF LGBl 20/2016 der Abbau oder die Entnahme von Bodenmaterialien aus Anlagen zur Gewinnung von Kies, Sand, Schotter, Stein, Lehm oder Torf. Gemäß §75b Abs2 Bgld NG 1990 idF LGBl 20/2016 beträgt die Landschaftsschutzabgabe € 0,43 pro m³ der im Bewilligungsbescheid zum Abbau freigegebenen Kubatur.3.2. Im Zuge der durch Landesgesetzblatt 20 aus 2016, eingefügten Novelle wurden die Bestimmungen betreffend die Landschaftsschutzabgabe ua dahingehend geändert, dass die Höhe der Abgabe nunmehr an Hand der im Bewilligungsbescheid insgesamt zum Abbau freigegebenen Kubatur festgesetzt wird: Steuergegenstand der Landschaftsschutzabgabe ist gemäß §75a Bgld NG 1990 in der Fassung Landesgesetzblatt 20 aus 2016, der Abbau oder die Entnahme von Bodenmaterialien aus Anlagen zur Gewinnung von Kies, Sand, Schotter, Stein, Lehm oder Torf. Gemäß §75b Abs2 Bgld NG 1990 in der Fassung Landesgesetzblatt 20 aus 2016, beträgt die Landschaftsschutzabgabe € 0,43 pro m³ der im Bewilligungsbescheid zum Abbau freigegebenen Kubatur.

Gemäß §75c Abs2 Bgld NG 1990 ist die Abgabe in gleich hohen Teilbeträgen vierteljährlich zu entrichten. Absatz 2 idF LGBl 20/2016 sah zunächst vor, dass die auf Grund der im Bewilligungsbescheid insgesamt freigegebenen Kubatur ermittelte Gesamtabgabe geteilt durch die Anzahl der Kalendervierteljahre innerhalb der Laufzeit der Bewilligung den Teilbetrag für ein Kalendervierteljahr ergibt. Mit LGBl 35/2018 wurde die Rechtslage dahingehend geändert, dass dies nur für Bewilligungen gilt, die für einen Zeitraum von weniger als 20 Jahren erteilt werden. Bei Bewilligungen, die für einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren oder ohne Befristung erteilt werden, ergibt der Gesamtbetrag geteilt durch 80 den Teilbetrag für ein Kalendervierteljahr.Gemäß §75c Abs2 Bgld NG 1990 ist die Abgabe in gleich hohen Teilbeträgen vierteljährlich zu entrichten. Absatz 2 in der Fassung Landesgesetzblatt 20 aus 2016, sah zunächst vor, dass die auf Grund der im Bewilligungsbescheid insgesamt freigegebenen Kubatur ermittelte Gesamtabgabe geteilt durch die Anzahl der Kalendervierteljahre innerhalb der Laufzeit der Bewilligung den Teilbetrag für ein Kalendervierteljahr ergibt. Mit Landesgesetzblatt 35 aus 2018, wurde die Rechtslage dahingehend geändert, dass dies nur für Bewilligungen gilt, die für einen Zeitraum von weniger als 20 Jahren erteilt werden. Bei Bewilligungen, die für einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren oder ohne Befristung erteilt werden, ergibt der Gesamtbetrag geteilt durch 80 den Teilbetrag für ein Kalendervierteljahr.

Darüber hinaus hat §75c Abs5 Bgld NG 1990 bereits idF LGBl 20/2016 vorgesehen, dass im Fall des Erlöschens einer Bewilligung vor Ende der festgelegten Abbaulaufzeit der oder die Abgabepflichtige den Umfang des tatsächlichen Abbaus durch eine einschlägig ausgebildete und hiezu befugte Fachkraft bestätigen zu lassen hat. Die Behörde stellt sodann mit Bescheid fest, ob bzw in welchem Umfang die entrichtete Abgabe von jenem Betrag abweicht, der sich aus der Multiplikation der tatsächlich abgebauten Kubatur mit dem geltenden Abgabensatz ergäbe. Nach dieser Bestimmung ist ein sich daraus ergebender Überschuss der oder dem Abgabepflichtigen über Antrag zu erstatten und ein Fehlbetrag von der oder dem Abgabepflichtigen innerhalb eines Monats nach Rechtskraft dieses Bescheides an die Abgabenbehörde zu entrichten. Mit LGBl 35/2018 wurde diese Regelung in Absatz 6 des §75c Bgld NG 1990 überführt und die Durchrechnung (Aufrollung) auf den Fall erweitert, in dem das gemäß dem Bewilligungsbescheid zum Abbau freigegebene Volumen nicht vollständig ausgeschöpft wurde.Darüber hinaus hat §75c Abs5 Bgld NG 1990 bereits in der Fassung Landesgesetzblatt 20 aus 2016, vorgesehen, dass im Fall des Erlöschens einer Bewilligung vor Ende der festgelegten Abbaulaufzeit der oder die Abgabepflichtige den Umfang des tatsächlichen Abbaus durch eine einschlägig ausgebildete und hiezu befugte Fachkraft bestätigen zu lassen hat. Die Behörde stellt sodann mit Bescheid fest, ob bzw in welchem Umfang die entrichtete Abgabe von jenem Betrag abweicht, der sich aus der Multiplikation der tatsächlich abgebauten Kubatur mit dem geltenden Abgabensatz ergäbe. Nach dieser Bestimmung ist ein sich daraus ergebender Überschuss der oder dem Abgabepflichtigen über Antrag zu erstatten und ein Fehlbetrag von der oder dem Abgabepflichtigen innerhalb eines Monats nach Rechtskraft dieses Bescheides an die Abgabenbehörde zu entrichten. Mit Landesgesetzblatt 35 aus 2018, wurde diese Regelung in Absatz 6 des §75c Bgld NG 1990 überführt und die Durchrechnung (Aufrollung) auf den Fall erweitert, in dem das gemäß dem Bewilligungsbescheid zum Abbau freigegebene Volumen nicht vollständig ausgeschöpft wurde.

3.3. Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl 20/2016 bestehende Anlagen zur Entnahme von mineralischen Rohstoffen und bereits erteilte Bewilligungen nach §5 litb Bgld NG 1990 haben gemäß §81a Z1 Bgld NG 1990 die Inhaber der Anlage innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten der Behörde jene Unterlagen vorzulegen, denen sich der Bewilligungsumfang entnehmen lässt, sowie jene Unterlagen, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang ein Abbau bis zum Inkrafttreten erfolgt ist. Anlässlich der Vorlage dieser Unterlagen kann der Bewilligungsinhaber gegenüber der Behörde erklären, auf welche Teile der Bewilligung er verzichten möchte. Die Behörde stellt mit Bescheid den Umfang der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl 20/2016 noch nicht konsumierten und nicht verzichteten Bewilligung fest. Mit Rechtskraft dieses Bescheides erlischt die Bewilligung im verzichteten Ausmaß.3.3. Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt 20 aus 2016, bestehende Anlagen zur Entnahme von mineralischen Rohstoffen und bereits erteilte Bewilligungen nach §5 litb Bgld NG 1990 haben gemäß §81a Z1 Bgld NG 1990 die Inhaber der Anlage innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten der Behörde jene Unterlagen vorzulegen, denen sich der Bewilligungsumfang entnehmen lässt, sowie jene Unterlagen, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang ein Abbau bis zum Inkrafttreten erfolgt ist. Anlässlich der Vorlage dieser Unterlagen kann der Bewilligungsinhaber gegenüber der Behörde erklären, auf welche Teile der Bewilligung er verzichten möchte. Die Behörde stellt mit Bescheid den Umfang der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt 20 aus 2016, noch nicht konsumierten und nicht verzichteten Bewilligung fest. Mit Rechtskraft dieses Bescheides erlischt die Bewilligung im verzichteten Ausmaß.

§81a Z3 idF LGBl 20/2016 sah dabei zunächst vor, dass die Höhe der Gesamtabgabe geteilt durch die Anzahl der Kalendervierteljahre, die innerhalb des Bewilligungszeitraumes liegen, den Teilbetrag für ein Kalendervierteljahr ergibt. Mit der Novelle LGBl 35/2018 wurde sodann geregelt, dass bei Anlagen mit unbefristeten Bewilligungen bzw bei Anlagen, bei denen die Laufzeit der Bewilligung mindestens 20 Jahre (gerechnet ab Inkrafttreten des Gesetzes LGBl 20/2016) beträgt, die Höhe der Gesamtabgabe geteilt durch 80 den Teilbetrag für ein Kalendervierteljahr ergibt. Bei Anlagen, deren Laufzeit der Bewilligung vor Ablauf von 20 Jahren endet, ergibt sich der Teilbetrag – wie schon nach der gemäß LGBl 20/2016 geltenden Rechtslage –, indem die Gesamtabgabe durch die Anzahl der Kalendervierteljahre, die innerhalb der Laufzeit der Bewilligung liegen, geteilt wird."§81a Z3 in der Fassung Landesgesetzblatt 20 aus 2016, sah dabei zunächst vor, dass die Höhe der Gesamtabgabe geteilt durch die Anzahl der Kalendervierteljahre, die innerhalb des Bewilligungszeitraumes liegen, den Teilbetrag für ein Kalendervierteljahr ergibt. Mit der Novelle Landesgesetzblatt 35 aus 2018, wurde sodann geregelt, dass bei Anlagen mit unbefristeten Bewilligungen bzw bei Anlagen, bei denen die Laufzeit der Bewilligung mindestens 20 Jahre (gerechnet ab Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt 20 aus 2016,) beträgt, die Höhe der Gesamtabgabe geteilt durch 80 den Teilbetrag für ein Kalendervierteljahr ergibt. Bei Anlagen, deren Laufzeit der Bewilligung vor Ablauf von 20 Jahren endet, ergibt sich der Teilbetrag – wie schon nach der gemäß Landesgesetzblatt 20 aus 2016, geltenden Rechtslage –, indem die Gesamtabgabe durch die Anzahl der Kalendervierteljahre, die innerhalb der Laufzeit der Bewilligung liegen, geteilt wird."

4.1. Der Verfassungsgerichtshof geht im Prüfungsbeschluss vorläufig davon aus, dass das Regelungssystem der §§75a bis 75c Bgld NG 1990 als solches nicht gegen das aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleitete Sachlichkeitsgebot verstoßen dürfte, und begründet dies wie folgt:

"5.2. Mit den §§75a bis 75d Bgld NG 1990 verfolgt der Landesgesetzgeber das Ziel, die Einhebung der Landschaftsschutzabgabe in einer Weise auszugestalten, die aufwendige Kontrollen der in einer Zeitperiode abgebauten Mengen vermeidet (RV 210 BlgLT 21. GP). Für Bewilligungen, deren Laufzeit vor Ablauf von zwanzig Jahren endet, entspricht die Regelung der Annahme, dass die für einen bestimmten Bewilligungszeitraum genehmigte Abbaumenge über den Zeitraum der Bewilligung gleichmäßig abgebaut wird. Eine solche Annahme dürfte sich vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, nach der sich die Gesetzgebung von verwaltungsökonomischen Überlegungen sowie der administrativen Handhabbarkeit einer Regelung leiten lassen kann (vgl zB VfSlg 15.202/1998, 19.633/2012, 19.933/2014, 20.096/2016), für Bewilligungszeiträume bis zu 20 Jahren nicht als unsachlich erweisen:"5.2. Mit den §§75a bis 75d Bgld NG 1990 verfolgt der Landesgesetzgeber das Ziel, die Einhebung der Landschaftsschutzabgabe in einer Weise auszugestalten, die aufwendige Kontrollen der in einer Zeitperiode abgebauten Mengen vermeidet Regierungsvorlage 210, BlgLT 21. Gesetzgebungsperiode Für Bewilligungen, deren Laufzeit vor Ablauf von zwanzig Jahren endet, entspricht die Regelung der Annahme, dass die für einen bestimmten Bewilligungszeitraum genehmigte Abbaumenge über den Zeitraum der Bewilligung gleichmäßig abgebaut wird. Eine solche Annahme dürfte sich vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, nach der sich die Gesetzgebung von verwaltungsökonomischen Überlegungen sowie der administrativen Handhabbarkeit einer Regelung leiten lassen kann vergleiche zB VfSlg 15.202/1998, 19.633/2012, 19.933/2014, 20.096/2016), für Bewilligungszeiträume bis zu 20 Jahren nicht als unsachlich erweisen:

5.2.1. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass für den Inhaber der Anlage nachteilige Effekte eintreten können, wenn der tatsächliche Abbau hinter dem durchschnittlich nach der freigegebenen Menge vorgesehenen Abbau zurückbleibt und daher die Abgabe für das Kalendervierteljahr höher ist als dem tatsächlichen Abbau entspricht. Auch ist bei vorgezogenem Abbau der Teilbetrag niedriger als dem tatsächlichen Abbau entspricht. Doch dürften sich diese Effekte angesichts einer für diesen Zeitraum von maximal zwanzig Jahren gegebenen Planbarkeit des Abbaus innerhalb jener Grenzen halten, die gemessen am Gleichheitssatz unbedenklich sind, zumal §75c Abs6 Bgld NG 1990 eine Durchrechnung unter Zugrundelegung der tatsächlich abgebauten Kubatur vorsieht.

5.2.2. Vor diesem Hintergrund scheint die gesetzliche Regelung des §75c Abs2 Bgld NG 1990, die für Bewilligungszeiträume von mehr als 20 Jahren oder für unbefristet erteilte Bewilligungen vorsieht, dass die Gesamtabgabe geteilt durch 80 den Teilbetrag für ein Kalendervierteljahr ergibt, zwar von der vereinfachenden Annahme eines während des Bewilligungszeitraumes gleichmäßigen Abbaus abzugehen. Ungeachtet dessen dürfte auch eine solche Regelung innerhalb jener Grenzen liegen, die aus verfassungsrechtlicher Sicht für verwaltungsökonomische Überlegungen zu beachten sind, zumal auch in diesen Fällen als Ziel erkannt werden kann, aufwendige laufende Kontrollen der tatsächlich abgebauten Menge zu vermeiden, wobei sich der Zeitraum von 20 Jahren nach den Materialien zu LGBl 35/2018 am Mittelwert der Abbaudauer bestehender Anlagen orientiert (vgl RV 1280 BlgLT 21. GP). Hinzu kommt, dass gemäß §75c Abs6 Bgld NG 1990 auch in den Fällen eines 20 Jahre überschreitenden Bewilligungszeitraumes eine Ermittlung der Gesamtabgabe auf Basis der tatsächlich abgebauten Menge erfolgt, wenn die Bewilligung vorzeitig erlischt oder das freigegebene Volumen nicht vollständig ausgeschöpft wurde.5.2.2. Vor diesem Hintergrund scheint die gesetzliche Regelung des §75c Abs2 Bgld NG 1990, die für Bewilligungszeiträume von mehr als 20 Jahren oder für unbefristet erteilte Bewilligungen vorsieht, dass die Gesamtabgabe geteilt durch 80 den Teilbetrag für ein Kalendervierteljahr ergibt, zwar von der vereinfachenden Annahme eines während des Bewilligungszeitraumes gleichmäßigen Abbaus abzugehen. Ungeachtet dessen dürfte auch eine solche Regelung innerhalb jener Grenzen liegen, die aus verfassungsrechtlicher Sicht für verwaltungsökonomische Überlegungen zu beachten sind, zumal auch in diesen Fällen als Ziel erkannt werden kann, aufwendige laufende Kontrollen der tatsächlich abgebauten Menge zu vermeiden, wobei sich der Zeitraum von 20 Jahren nach den Materialien zu Landesgesetzblatt 35 aus 2018, am Mittelwert der Abbaudauer bestehender Anlagen orientiert vergleiche Regierungsvorlage 1280, BlgLT 21. Gesetzgebungsperiode Hinzu kommt, dass gemäß §75c Abs6 Bgld NG 1990 auch in den Fällen eines 20 Jahre überschreitenden Bewilligungszeitraumes eine Ermittlung der Gesamtabgabe auf Basis der tatsächlich abgebauten Menge erfolgt, wenn die Bewilligung vorzeitig erlischt oder das freigegebene Volumen nicht vollständig ausgeschöpft wurde.

5.2.3. Ein Abgabepflichtiger, der im System der geltenden Rechtslage eine neu zu bewilligende Anlage mit einer Laufzeit von mehr als 20 Jahren beantragt, scheint daher durch die Regelung des §75c Abs2 Bgld NG 1990 nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt."

4.2. In weiterer Folge legt der Verfassungsgerichtshof seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich der mit LGBl 35/2018 novellierten, am 3. Juli 2018 in Kraft getretenen Regelung des §81a Z3 Bgld NG 1990 und der damit geschaffenen Rechtslage für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl 20/2016 bestehende Anlagen zur Entnahme von mineralischen Rohstoffen und bereits erteilte Bewilligungen nach §5 litb Bgld NG 1990 bestimmt haben, wie folgt dar:4.2. In weiterer Folge legt der Verfassungsgerichtshof seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich der mit Landesgesetzblatt 35 aus 2018, novellierten, am 3. Juli 2018 in Kraft getretenen Regelung des §81a Z3 Bgld NG 1990 und der damit geschaffenen Rechtslage für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt 20 aus 2016, bestehende Anlagen zur Entnahme von mineralischen Rohstoffen und bereits erteilte Bewilligungen nach §5 litb Bgld NG 1990 bestimmt haben, wie folgt dar:

"6.2. Mit LGBl 20/2016 hat der Landesgesetzgeber für Inhaber bestehender An-lagen bzw aufrechter Bewilligungen in §81a Z3 Bgld NG 1990 normiert, dass die Höhe der Gesamtabgabe geteilt durch die Anzahl der Kalendervierteljahre, die innerhalb der Laufzeit der Bewilligung liegen, den Teilbetrag für ein Kalendervierteljahr ergibt. Mit LGBl 35/2018 änderte der Landesgesetzgeber §81a Z3 Bgld NG 1990, indem er für unbefristete Bewilligungen und solche mit einer Laufzeit der Bewilligung gerechnet ab Inkrafttreten des Gesetzes LGBl 20/2016 von mehr als 20 Jahren bestimmt hat, dass sich der Teilbetrag aus der Gesamtabgabe geteilt durch 80 ergibt. […] Zugleich ordnet der vorletzte Satz des §81a Z3 idF LGBl 35/2018 an, dass mit dem ersten Fälligkeitstag nach Rechtskraft des Festsetzungsbescheides auch jene Teilbeträge in einer solchen Anzahl fällig und zu entrichten sind, wie (allenfalls nicht volle) Kalendervierteljahre seit dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl 20/2016 vergangen sind."6.2. Mit Landesgesetzblatt 20 aus 2016, hat der Landesgesetzgeber für Inhaber bestehender An-lagen bzw aufrechter Bewilligungen in §81a Z3 Bgld NG 1990 normiert, dass die Höhe der Gesamtabgabe geteilt durch die Anzahl der Kalendervierteljahre, die innerhalb der Laufzeit der Bewilligung liegen, den Teilbetrag für ein Kalendervierteljahr ergibt. Mit Landesgesetzblatt 35 aus 2018, änderte der Landesgesetzgeber §81a Z3 Bgld NG 1990, indem er für unbefristete Bewilligungen und solche mit einer Laufzeit der Bewilligung gerechnet ab Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt 20 aus 2016, von mehr als 20 Jahren bestimmt hat, dass sich der Teilbetrag aus der Gesamtabgabe geteilt durch 80 ergibt. […] Zugleich ordnet der vorletzte Satz des §81a Z3 in der Fassung Landesgesetzblatt 35 aus 2018, an, dass mit dem ersten Fälligkeitstag nach Rechtskraft des Festsetzungsbescheides auch jene Teilbeträge in einer solchen Anzahl fällig und zu entrichten sind, wie (allenfalls nicht volle) Kalendervierteljahre seit dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt 20 aus 2016, vergangen sind.

In den Materialien führt der Landesgesetzgeber hiezu aus, dass die Vollziehung der mit LGBl 20/2016 novellierten Landschaftsschutzabgabe das Problem aufgezeigt habe, dass vor allem ältere Bewilligungen unbefristet erteilt worden seien und die Abbauzeiten sich über Jahrzehnte, in einem Fall über Jahrhunderte, erstreckten (RV 1280 BlgLT 21. GP). Deshalb würden Schätzungen zufolge die erhofften Einnahmen aus der neuen Landschaftsschutzabgabe hinter den Erwartungen zurückbleiben. Für die Festlegung des Zeitraumes, innerhalb dessen die nach Kalendervierteljahren zu bemessenden Teilbeträge zu entrichten seien, bestehe keine gesetzliche Grundlage, weshalb die Novelle LGBl 35/2018 die Gesetzeslücke schließe, indem der Gesetzgeber ausgehend vom Median der angegebenen bzw errechneten Abbaudauern eine Entrichtung von gleichbleibenden Teilbeträgen auf Grundlage einer Abbaudauer von 20 Jahren vorsah.In den Materialien führt der Landesgesetzgeber hiezu aus, dass die Vollziehung der mit Landesgesetzblatt 20 aus 2016, novellierten Landschaftsschutzabgabe das Problem aufgezeigt habe, dass vor allem ältere Bewilligungen unbefristet erteilt worden seien und die Abbauzeiten sich über Jahrzehnte, in einem Fall über Jahrhunderte, erstreckten Regierungsvorlage 1280, BlgLT 21. Gesetzgebungsperiode Deshalb würden Schätzungen zufolge die erhofften Einnahmen aus der neuen Landschaftsschutzabgabe hinter den Erwartungen zurückbleiben. Für die Festlegung des Zeitraumes, innerhalb dessen die nach Kalendervierteljahren zu bemessenden Teilbeträge zu entrichten seien, bestehe keine gesetzliche Grundlage, weshalb die Novelle Landesgesetzblatt 35 aus 2018, die Gesetzeslücke schließe, indem der Gesetzgeber ausgehend vom Median der angegebenen bzw errechneten Abbaudauern eine Entrichtung von gleichbleibenden Teilbeträgen auf Grundlage einer Abbaudauer von 20 Jahren vorsah.

6.3. Der Verfassungsgerichtshof kann vorläufig nicht erkennen, dass die Rechtslage LGBl 20/2016 eine Gesetzeslücke für jene Fälle enthalten hätte, deren Laufzeit der Bewilligung ab Inkrafttreten unbefristet ist oder mehr als 20 Jahre beträgt, ordnet die Vorschrift des §81a Z3 Bgld NG 1990 idF LGBl 20/2016 doch die Teilung der Gesamtabgabe 'durch die Anzahl der Kalendervierteljahre [...], die innerhalb der Laufzeit der Bewilligung liegen, beginnend mit dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 20/2016', an. Diese Anordnung gilt nicht nur für befristete Bewilligungen mit einer Laufzeit von mehr als 20 Jahren, sondern auch für unbefristete Bewilligungen, für die vor dem Hintergrund der mit LGBl 20/2016 erfolgten Umstellung der Berechnung der Abgabe im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung davon auszugehen gewesen sein dürfte, dass die Abgaben zumindest auf Grundlage einer voraussehbaren Abbaudauer zu entrichten sein würden.6.3. Der Verfassungsgerichtshof kann vorläufig nicht erkennen, dass die Rechtslage Landesgesetzblatt 20 aus 2016, eine Gesetzeslücke für jene Fälle enthalten hätte, deren Laufzeit der Bewilligung ab Inkrafttreten unbefristet ist oder mehr als 20 Jahre beträgt, ordnet die Vorschrift des §81a Z3 Bgld NG 1990 in der Fassung Landesgesetzblatt 20 aus 2016, doch die Teilung der Gesamtabgabe 'durch die Anzahl der Kalendervierteljahre [...], die innerhalb der Laufzeit der Bewilligung liegen, beginnend mit dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 20/2016', an. Diese Anordnung gilt nicht nur für befristete Bewilligungen mit einer Laufzeit von mehr als 20 Jahren, sondern auch für unbefristete Bewilligungen, für die vor dem Hintergrund der mit Landesgesetzblatt 20 aus 2016, erfolgten Umstellung der Berechnung der Abgabe im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung davon auszugehen gewesen sein dürfte, dass die Abgaben zumindest auf Grundlage einer voraussehbaren Abbaudauer zu entrichten sein würden.

Damit hat der Gesetzgeber mit LGBl 35/2018 nach der vorläufigen Ansicht des Verfassungsgerichtshofes an die vor Inkrafttreten dieser Novelle in der Zeit ab Inkrafttreten des LGBl 20/2016 liegenden Fälligkeiten von Teilbeträgen (für den Normunterworfenen) nachteilige Rechtsfolgen geknüpft und dürfte damit eine gesetzliche Anordnung auf Sachverhalte erstreckt haben, die vor Erlassung des Gesetzes verwirklicht worden sind. Im Gesetzesprüfungsverfahren wird zu erörtern sein, ob und in welcher Weise die Vorschrift nachträglich an bereits verwirklichte Tatbestände steuerrechtliche Folgen knüpft und dadurch die Rechtsposition von Steuerpflichtigen mit Wirkung für die Vergangenheit verschlechtert.Damit hat der Gesetzgeber mit Landesgesetzblatt 35 aus 2018, nach der vorläufigen Ansicht des Verfassungsgerichtshofes an die vor Inkrafttreten dieser Novelle in der Zeit ab Inkrafttreten des Landesgesetzblatt 20 aus 2016, liegenden Fälligkeiten von Teilbeträgen (für den Normunterworfenen) nachteilige Rechtsfolgen geknüpft und dürfte damit eine gesetzliche Anordnung auf Sachverhalte erstreckt haben, die vor Erlassung des Gesetzes verwirklicht worden sind. Im Gesetzesprüfungsverfahren wird zu erörtern sein, ob und in welcher Weise die Vorschrift nachträglich an bereits verwirklichte Tatbestände steuerrechtliche Folgen knüpft und dadurch die Rechtsposition von Steuerpflichtigen mit Wirkung für die Vergangenheit verschlechtert.

6.4. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind rückwirkende nachteilige Änderungen der Rechtslage dann verfassungswidrig, wenn der Rechtsunterworfene durch einen Eingriff von erheblichen Gewicht in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht wurde und keine Umstände vorliegen, die eine solche Rückwirkung verlangen oder rechtfertigen (vgl zB VfSlg 17.892/2006, 18.137/2007, 20.187/2017).6.4. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind rückwirkende nachteilige Änderungen der Rechtslage dann verfassungswidrig, wenn der Rechtsunterworfene durch einen Eingriff von erheblichen Gewicht in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht wurde und keine Umstände vorliegen, die eine solche Rückwirkung verlangen oder rechtfertigen vergleiche zB VfSlg 17.892/2006, 18.137/2007, 20.187/2017).

6.4.1. Der Verfassungsgerichtshof vermag vorderhand solche Umstände nicht zu erkennen, zumal eine Gesetzeslücke hinsichtlich jener Fälle mit einer Laufzeit der Bewilligung von mehr als 20 Jahren nicht vorliegen und eine bloße Fehlkalkulation hinsichtlich erwartbarer Einnahmen eine Rückwirkung nicht rechtfertigen dürfte.

6.4.2. Eine solche Rückwirkung dürfte auch nicht der Umstand zu rechtfertigen vermögen, dass der Abgabepflichtige gemäß §81a Z1 Bgld NG 1990 auf Teile seiner Bewilligung verzichten kann. Zwar könnte durch einen solchen Verzicht die Abgabenbelastung innerhalb des Zeitraumes von 20 Jahren auf jenes Ausmaß reduziert werden, das dem Abbauvolumen entspricht. Doch erscheint der hiefür erforderliche Verzicht auf Teile der Bewilligung als ein Eingriff von erheblichem Gewicht. Ebenso wie durch die Abgabenerhöhung, die bei Bemessung des Teilbetrages unter Zugrundelegung eines Zeitraumes von 20 Jahren ohne Verzicht eintritt, dürfte der Abgabepflichtige auch durch einen Verzicht auf erhebliche Teile der Bewilligung in einem berechtigten Vertrauen auf die bestehende Rechtslage enttäuscht werden.

6.5. Ferner scheint es, dass eine Regelung, wie sie in §81a Z3 Bgld NG 1990 idF LGBl 35/2018 für Bewilligungen mit Laufzeiten von mehr als 20 Jahren vorgesehen ist, in Anbetracht der – gemessen an der bis zum LGBl 20/2016 geltenden Rechtslage – gegebenen Intensität des Eingriffes insbesondere in Konstellationen, in denen ein Abbau innerhalb eines Zeitraumes von 20 Jahren – sei es aus faktischen, rechtlichen oder sonstigen Gründen – nicht möglich ist, besonderer Übergangsvorschriften bedurft hätte. Im Gesetzesprüfungsverfahren wird auch zu erörtern sein, ob die Vorschrift des §75c Abs6 Bgld NG 1990, nach der eine Aufrollung der geleisteten Landschaftsschutzabgabe zu erfolgen hat, wenn das freigegebene Abbauvolumen nicht vollständig ausgeschöpft wurde, einer Auslegung zugänglich ist, die die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes zerstreut."6.5. Ferner scheint es, dass eine Regelung, wie sie in §81a Z3 Bgld NG 1990 in der Fassung Landesgesetzblatt 35 aus 2018, für Bewilligungen mit Laufzeiten von mehr als 20 Jahren vorgesehen ist, in Anbetracht der – gemessen an der bis zum Landesgesetzblatt 20 aus 2016, geltenden Rechtslage – gegebenen Intensität des Eingriffes insbesondere in Konstellationen, in denen ein Abbau innerhalb eines Zeitraumes von 20 Jahren – sei es aus faktischen, rechtlichen oder sonstigen Gründen – nicht möglich ist, besonderer Übergangsvorschriften bedurft hätte. Im Gesetzesprüfungsverfahren wird auch zu erörtern sein, ob die Vorschrift des §75c Abs6 Bgld NG 1990, nach der eine Aufrollung der geleisteten Landschaftsschutzabgabe zu erfolgen hat, wenn das freigegebene Abbauvolumen nicht vollständig ausgeschöpft wurde, einer Auslegung zugänglich ist, die die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes zerstreut."

5. Die Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der den im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken wie folgt entgegengetreten wird:

5.1. Der Landesgesetzgeber habe ursprünglich vorgesehen, dass die Höhe der kalendervierteljährlich zu entrichtenden Teilbeträge der Landschaftsschutz-abgabe aus der Höhe der Gesamtabgabe (ermittelt anhand der zum Abbau freigegebenen Kubatur) geteilt durch die Anzahl der Kalendervierteljahre, die innerhalb der Laufzeit der Bewilligung liegen, zu errechnen sei (mit Verweis auf §81a Z3 Bgld NG 1990 idF LGBl 20/2016). In der Folge habe sich jedoch gezeigt, dass diese Regelung insoweit eine planwidrige Lücke aufweise, als sie auf jene Konstellationen, in denen die Bewilligung unbefristet erteilt worden sei, nicht angewendet werden könne.5.1. Der Landesgesetzgeber habe ursprünglich vorgesehen, dass die Höhe der kalendervierteljährlich zu entrichtenden Teilbeträge der Landschaftsschutz-abgabe aus der Höhe der Gesamtabgabe (ermittelt anhand der zum Abbau freigegebenen Kubatur) geteilt durch die Anzahl der Kalendervierteljahre, die innerhalb der Laufzeit der Bewilligung liegen, zu errechnen sei (mit Verweis auf §81a Z3 Bgld NG 1990 in der Fassung Landesgesetzblatt 20 aus 2016,). In der Folge habe sich jedoch gezeigt, dass diese Regelung insoweit eine planwidrige Lücke aufweise, als sie auf jene Konstellationen, in denen die Bewilligung unbefristet erteilt worden sei, nicht angewendet werden könne.

5.2. Vor diesem Hintergrund habe der Landesgesetzgeber unterschiedliche Möglichkeiten zur Lückenschließung erwogen. Es sei angedacht worden, bei bestehenden Anlagen mit unbefristeter Laufzeit die Bewilligung anhand des bisherigen Abbaufortschrittes auf eine zu erwartende Laufzeit hochzurechnen. Diese Vorgehensweise wäre jedoch gesetzlich nicht gedeckt gewesen. Die Errechnung einer "fiktiven Laufzeit" hätte zu unsachlichen Ergebnissen geführt, zumal an ein faktisches Verhalten des Abgabepflichtigen (Abbaugeschwindigkeit) nachträglich normative Wirkungen geknüpft worden wären. In jenen Fällen, in denen mit dem Abbau noch nicht begonnen worden sei, hätten auch durch das Hochrechnen keine administrierbaren Ergebnisse erzielt werden können. Anders als vom Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss angenommen, habe vor dem Hintergrund der mit dem Gesetz LGBl 20/2016 erfolgten Umstellung der Berechnung der Abgabe sohin nicht davon ausgegangen werden können, dass die Abgabe zumindest auf Grundlage einer voraussehbaren Abbaudauer zu entrichten sein werde.5.2. Vor diesem Hintergrund habe der Landesgesetzgeber unterschiedliche Möglichkeiten zur Lückenschließung erwogen. Es sei angedacht worden, bei bestehenden Anlagen mit unbefristeter Laufzeit die Bewilligung anhand des bisherigen Abbaufortschrittes auf eine zu erwartende Laufzeit hochzurechnen. Diese Vorgehensweise wäre jedoch gesetzlich nicht gedeckt gewesen. Die Errechnung einer "fiktiven Laufzeit" hätte zu unsachlichen Ergebnissen geführt, zumal an ein faktisches Verhalten des Abgabepflichtigen (Abbaugeschwindigkeit) nachträglich normative Wirkungen geknüpft worden wären. In jenen Fällen, in denen mit dem Abbau noch nicht begonnen worden sei, hätten auch durch das Hochrechnen keine administrierbaren Ergebnisse erzielt werden können. Anders als vom Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss angenommen, habe vor dem Hintergrund der mit dem Gesetz Landesgesetzblatt 20 aus 2016, erfolgten Umstellung der Berechnung der Abgabe sohin nicht davon ausgegangen werden können, dass die Abgabe zumindest auf Grundlage einer voraussehbaren Abbaudauer zu entrichten sein werde.

5.3. Um die beim Regelungsvollzug hervorgekommene Gesetzeslücke zu schließen, habe sich der Landesgesetzgeber daher für eine – für bestehende Anlagen und für neu erteilte Bewilligungen gleichermaßen geltende – Neuregelung der Einhebung der Landschaftsschutzabgabe entschieden. Es sei einheitlich eine maximale Anzahl von 80 Kalendervierteljahren zur Abgabenentrichtung vorgesehen worden (mit Verweis auf §75c Abs2 und §81a Z3 Bgld NG 1990 idF LGBl 35/2018). Diese Regelung entfalte – entgegen der vorläufigen Annahme des Verfassungsgerichtshofes – jedoch keine Rückwirkungen. Es gebe keine Handlungen oder andere Dispositionen, die ein Abgabepflichtiger seit Inkrafttreten des Gesetzes LGBl 20/2016 setzen oder unterlassen hätte können, an die nunmehr nachträglich bestimmte Rechtsfolgen geknüpft worden wären. Vielmehr sei seit dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl 20/2016 klar gewesen, dass die anhand des zum Abbau freigegebenen Volumens berechnete gesamte Landschaftsschutzabgabe in kalendervierteljährlichen Teilbeträgen zu entrichten sein werde. Da die Regelung für unbefristet erteilte Bewilligungen nicht administrierbar gewesen sei, weil die Anzahl der innerhalb der Laufzeit liegenden Kalendervierteljahre nicht ermittelt werden habe können, sei die Höhe der Teilbeträge offen geblieben. Diese Frage sei erst mit dem Gesetz LGBl 35/2018 geklärt worden. Der Abgabepflichtige habe nur über einen Verzicht auf Teile seiner Bewilligung disponieren können und sei dies auch weiterhin möglich. Die Dispositionsfreiheit bestehe insoweit nach wie vor uneingeschränkt. Durch die in Rede stehende Regelung würden jedoch gerade nicht an Handlungen oder Unterlassungen, die in der Vergangenheit liegen, nachträglich nachteilige Rechtsfolgen geknüpft. Insofern liege keine verfassungswidrige rückwirkende Regelung im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vor.5.3. Um die beim Regelungsvollzug hervorgekommene Gesetzeslücke zu schließen, habe sich der Landesgesetzgeber daher für eine – für bestehende Anlagen und für neu erteilte Bewilligungen gleichermaßen geltende – Neuregelung der Einhebung der Landschaftsschutzabgabe entschieden. Es sei einheitlich eine maximale Anzahl von 80 Kalendervierteljahren zur Abgabenentrichtung vorgesehen worden (mit Verweis auf §75c Abs2 und §81a Z3 Bgld NG 1990 in der Fassung Landesgesetzblatt 35 aus 2018,). Diese Regelung entfalte – entgegen der vorläufigen Annahme des Verfassungsgerichtshofes – jedoch keine Rückwirkungen. Es gebe keine Handlungen oder andere Dispositionen, die ein Abgabepflichtiger seit Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt 20 aus 2016, setzen oder unterlassen hätte können, an die nunmehr nachträglich bestimmte Rechtsfolgen geknüpft worden wären. Vielmehr sei seit dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt 20 aus 2016, klar gewesen, dass die anhand des zum Abbau freigegebenen Volumens berechnete gesamte Landschaftsschutzabgabe in kalendervierteljährlichen Teilbeträgen zu entrichten sein werde. Da die Regelung für unbefristet erteilte Bewilligungen nicht administrierbar gewesen sei, weil die Anzahl der innerhalb der Laufzeit liegenden Kalendervierteljahre nicht ermittelt werden habe können, sei die Höhe der Teilbeträge offen geblieben. Diese Frage sei erst mit dem Gesetz Landesgesetzblatt 35 aus 2018, geklärt worden. Der Abgabepflichtige habe nur über einen Verzicht auf Teile seiner Bewilligung disponieren können und sei dies auch weiterhin möglich. Die Dispositionsfreiheit bestehe insoweit nach wie vor uneingeschränkt. Durch die in Rede stehende Regelung würden jedoch gerade nicht an Handlungen oder Unterlassungen, die in der Vergangenheit liegen, nachträglich nachteilige Rechtsfolgen geknüpft. Insofern liege keine verfassungswidrige rückwirkende Regelung im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vor.

5.4. Soweit es für Bewilligungen, die eine befristete, aber länger als 20 Jahre dauernde Laufzeit aufwiesen, zu einer Änderung der Höhe der kalendervierteljährlichen Teilbeträge gekommen sei, handle es sich um "Härtefälle", die im Sinne der Festlegung einer einheitlichen Maximaldauer des für die Entrichtung der kalendervierteljährlichen Teilbeträge vorgesehenen Zeitraumes hinzunehmen seien, zumal sich der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien zur Novelle LGBl 35/2018 (mit Verweis auf RV 1280 BlgLT 21. GP) an der durchschnittlichen Abbaudauer von 15,5 Jahren orientiert und diese sogar (um rund 30%) auf 20 Jahre erhöht habe.5.4. Soweit es für Bewilligungen, die eine befristete, aber länger als 20 Jahre dauernde Laufzeit aufwiesen, zu einer Änderung der Höhe der kalendervierteljährlichen Teilbeträge gekommen sei, handle es sich um "Härtefälle", die im Sinne der Festlegung einer einheitlichen Maximaldauer des für die Entrichtung der kalendervierteljährlichen Teilbeträge vorgesehenen Zeitraumes hinzunehmen seien, zumal sich der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien zur Novelle Landesgesetzblatt 35 aus 2018, (mit Verweis auf Regierungsvorlage 1280, BlgLT 21. Gesetzgebungsperiode an der durchschnittlichen Abbaudauer von 15,5 Jahren orientiert und diese sogar (um rund 30%) auf 20 Jahre erhöht habe.

5.5. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die in Prüfung gezogene Bestimmung (in manchen Konstellationen) eine rückwirkende Dimension aufweise, sei diese Rückwirkung als sachlich gerechtfertigt anzusehen. Eine klare Rechtslage, die ein Vertrauen in ihren unveränderten Fortbestand begründen hätte können, habe für unbefristete Bewilligungen nach dem Gesetz LGBl 20/2016 gerade nicht bestanden. Vielmehr sei offenkundig eine planwidrige gesetzliche Lücke vorgelegen, die einer Schließung bedurft hätte. Daran vermochten – angesichts des Vorliegens einer echten Gesetzeslücke – auch mögliche "Deutungsvarianten" (wie das Hochrechnen auf eine fiktive Laufzeit anhand des bisherigen Abbaufortschritts) nichts zu verändern.5.5. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die in Prüfung gezogene Bestimmung (in manchen Konstellationen) eine rückwirkende Dimension aufweise, sei diese Rückwirkung a

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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