Entscheidungsdatum
25.06.2021Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §7 Abs3Text
Zahl: E 002/08/2020.104/012 Eisenstadt, am 25.06.2021
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Mag. Muskovich über die Beschwerde von Herrn BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, Nr. ***, vertreten von Rechtsanwälte RA1 & RA2, ***, vom 03.11.2020, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft *** vom 13.10.2020, Zl. *** wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960
zu Recht:
I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Text im Spruchpunkt 3. „Sie haben als Lenker … bis … lange Zeit links gefahren sind.“ durch die Wortfolge: „Sie sind als Lenker des angeführten Fahrzeuges außerhalb des Ortsgebietes neben einem anderen Fahrzeug gefahren, obwohl nicht wenigstens zwei Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung vorhanden waren.“ und bei der verletzten Rechtsvorschrift „§ 7 Abs. 1“ durch „§ 7 Abs. 3“ ersetzt wirdrömisch eins. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Text im Spruchpunkt 3. „Sie haben als Lenker … bis … lange Zeit links gefahren sind.“ durch die Wortfolge: „Sie sind als Lenker des angeführten Fahrzeuges außerhalb des Ortsgebietes neben einem anderen Fahrzeug gefahren, obwohl nicht wenigstens zwei Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung vorhanden waren.“ und bei der verletzten Rechtsvorschrift „§ 7 Absatz eins, durch „§ 7 Absatz 3, ersetzt wird
Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu Kosten des Beschwerdeverfahrens von 20 % der Strafhöhe, das sind 164,- Euro, zu leisten.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Verfahrensgang:
1.1 Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 18.06.2020, 23:18 Uhr
Ort: ***, B *** Str.km ***, B ***,
StrKm *** - ***,
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (A)
Sie haben die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erheblich um 70 km/h überschritten.
2. Datum/Zeit: 18.06.2020, 23:18 Uhr
Ort: ***, B *** Str.km ***, B ***,
StrKm *** - ***,
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (A)
Sie haben ein Fahrzeug überholt, obwohl der Geschwindigkeitsunterschied des überholenden und des eingeholten Fahrzeuges unter Bedachtnahme auf die geltende Geschwindigkeitsbeschränkung für einen kurzen Überholvorgang zu gering war.
3. Datum/Zeit: 18.06.2020, 23:18 Uhr
Ort: ***, B *** Str.km ***, B ***,
StrKm *** - ***, ***
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (A)
Sie haben als Lenker des angeführten Fahrzeuges, dieses nicht so weit rechts gelenkt, wie Ihnen dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigener Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, da sie beim angezeigten Überholvorgang lange Zeit links gefahren sind.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheits-strafe von
Gemäß
1. € 600,00
11 Tage(n) 13 Stunde(n) 0 Minuten
§ 99 Abs. 2e StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 39/2013 Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013,
2. € 120,00
2 Tage(n) 7 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 39/2013Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013,
3. € 60,00
1 Tage(n) 3 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 39/2013Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013,
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 82,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 862,00.“
Es sei unzutreffend, dass der Beschuldigte mit seinem Vorbringen lediglich den Verdacht geäußert hätte, dass eine fehlerhafte Messung vorliege, und keine konkreten Anhaltspunkte hierfür vorgebracht worden seien. Es sei ausdrücklich vorgebracht worden, dass die Geschwindigkeit weder der Kolonne, noch der überholenden Fahrzeuge die vom Meldungsleger behauptete erreichte und dass die Fahrzeuge teilweise sogar mit Tempomat mit 100 km/h gelenkt worden seien. Sieben Zeugen seien zum Beweis angeführt worden, jedoch kein einziger einvernommen, sodass die Beweisanträge des Beschuldigten geflissentlich übergangen worden seien und somit liege Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor.
Den Meldungslegern könne keinesfalls unterstellt werden, dass diese vorsätzlich und rechtswidrig eine falsche Anzeige erstattet hätten. Der Sachverhalt am Vorfallsort sei jedoch ein ganz anderer, als von den Meldungslegern beschrieben, sodass der Inhalt der Anzeige nur dadurch erklärbar sei, dass die Meldungsleger einer subjektiven Fehleinschätzung des Sachverhaltes unterliegen. Im gegenständlichen Verfahren gebe es mehrere Anhaltspunkte dafür, wobei jedoch festzuhalten sei, dass sich die angeführten Zeugen im Hinblick auf die strafrechtlichen Konsequenzen wohl nicht dazu hinreißen lassen, eine falsche Aussage vor der Behörde bzw. vor dem Verwaltungsgericht zu tätigen.
Die Meldungsleger hätten behauptet, es seien 4 Fahrzeuge vor ihnen gefahren. Dies sei jedoch falsch, denn tatsächlich waren 6 Fahrzeuge in der Kolonne. Die Fahrzeuge in der Kolonne seien mit einer gleichbleibenden Geschwindigkeit von 100 km/h gelenkt worden, wobei in einzelnen dieser Fahrzeuge sogar der Tempomat eingeschaltet gewesen sei.
Der Abstand des Fahrzeuges der Meldungsleger zu Kolonne habe nicht 300 -400 m betragen, sondern weit mehr, da in den von den Meldungsleger behaupteten Abstand keine Fahrzeuge hinter der Kolonne nachfuhren. Der Beschuldigte und der Fahrzeuglenker AA hätten das Fahrzeug des BB mit einer Geschwindigkeit von höchstens 130 km/h überholt und hätten den Überholvorgang rasch abschließen können, da die Kolonne lediglich mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h gelenkt worden sei.
Die Meldungsleger hätten nicht mal die Anzahl der tatsächlich in der Kolonne fahrenden Fahrzeuge richtig wahrnehmen können und hätten auch die Geschwindigkeit falsch eingeschätzt. Der Vorfall habe sich in der Nachtzeit zugetragen, sodass eine objektive Einschätzung des Sachverhaltes für die Meldungsleger im Zusammenhang mit dem großen Abstand ihres Fahrzeuges zur Kolonne nicht möglich sein konnte und diese einer Fehleinschätzung des Sachverhaltes unterlagen. Die Meldungsleger hätten in ihrer Anzeige auch nicht angegeben, dass sie der Kolonne oder den überholenden Fahrzeug mit der von ihnen behaupteten Geschwindigkeit nachgefahren seien. Neben dem sei dem Beschuldigten mitgeteilt worden, dass es sich bei dem, von den Meldungsleger verwendeten Fahrzeug um ein solches handle, mit welchem sich nach Werksangaben eine Geschwindigkeit von 184 km/h nicht erreichen lasse. Aufgrund der Entfernung des Fahrzeuges der Meldungsleger zu Kolonne bzw. zu den überholten Fahrzeugen sei eine objektive Geschwindigkeitseinschätzung nicht möglich gewesen, sodass beantragt werde, der Verhandlung einen kfz-technischen Sachverständigen beizuziehen.
Der Beschuldigte habe die zulässige Geschwindigkeit nicht um 70 km/h, sondern lediglich um 30 km/h überschritten und konnte den Überholvorgang zügig abschließen, da er beim Überholvorgang eine Geschwindigkeitsdifferenz zum überholten Fahrzeug von ca. 30 km/h einhielt und es liege auch kein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot vor, da beim Überholen am linken Fahrstreifen gefahren werden müsse und die Geschwindigkeitsdifferenz beim Überholen ausreichend gewesen sei, wobei der Meldungsleger selbst angegeben habe, dass der Gegenverkehr nicht behindert worden sei. Die verhängte Geldstrafe von € 600 sei auch überhöht, da die Geschwindigkeitsübertretung nicht 70 km/h, sondern lediglich 30 km/h betragen habe
Es werde sohin beantragt, das Straferkenntnis zu beheben und eine der Höhe nach angemessene Strafe wegen des Verstoßes gegen § 20 Abs. 2 StVO zufolge eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h zu verhängen.Es werde sohin beantragt, das Straferkenntnis zu beheben und eine der Höhe nach angemessene Strafe wegen des Verstoßes gegen Paragraph 20, Absatz 2, StVO zufolge eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h zu verhängen.
2. Sachverhalt:
Am 18.06.2020, vor 23.18 Uhr, wurden der Meldungsleger und sein Kollege zum Parkplatz des Einkaufszentrums *** geschickt. Dort hielten sich viele Jugendliche mit ihren Pkw´s auf. Weil es der Eigentümer des Einkaufszentrums nicht duldet, dass auf dem Parkplatz mit den Fahrzeugen Kreisel gemacht werden, hat die Polizei die Jugendlichen ersucht, den Parkplatz zu verlassen. Tatsächlich fuhren diese über die B*** in Richtung *** davon. Der Meldungsleger und sein Kollege setzten den Streifendienst fort und fuhren auch in das Industriezentrum. Dort haben sie ca. 12 bis 15 dieser Jugendlichen mit ihren Fahrzeugen bei der ***-Tankstelle stehen gesehen. Die Polizei hat sich anschließend in einer geringen Entfernung zur Tankstelle auf dem Parkplatz des Fliesencenters *** mit dem Dienstwagen mit laufendem Motor und eingeschalteten Scheinwerfern positioniert.
Als die Jugendlichen die Tankstelle verließen, folgte die Polizei den Fahrzeugen auf der Umfahrungsstraße B*** in Richtung McDonalds und in weiterer Folge in Richtung Kreisverkehr ***. Auf diesem Weg haben einige Jugendliche an den diversen Kreisverkehren und Querstraßen diese Fahrtstrecke verlassen und einige fuhren in die Stadt bzw. durch die Stadt in Richtung ***.
Von den in diesem Sachverhalt involvierten Personen sind einige über die B*** und einige durch die Stadt gefahren. Siehe dazu die tabellarische Darstellung unten.
Abfahrt von ***
Reihenfolge
Kreisverkehr
***
Nach
erstem Überholen
Nach zweitem
Überholen
Kreuzung
einbiegen
nach ***
Umfahrung
Stadt
Richtung Kreisverkehr
Richtung
***
BB
BB
BF
BF
BF
BF
BF
BB
AA
AA
CC
AA
AA
BB
BB
AA
DD
DD
DD
DD
DD
EE
EE
EE
EE
EE
CC
CC
CC
CC
Beim Treffpunkt dieser Personen beim Kreisverkehr *** haben sich die beiden Gruppen vermischt und fuhren in der Reihenfolge wie in Spalte 3 dargestellt. Die Polizei ist der Gruppe über die Umfahrung gefolgt und war das letzte Fahrzeug der Kolonne. Die Gruppe aus der Stadt ist bereits mit einem Geschwindigkeitsüberschuss vom Zubringer auf die B*** in Richtung *** aufgefahren.
Nach dem Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung „70 km/h“ hat die Gruppe die Geschwindigkeit rasch und markant erhöht. Diese Personengruppe eint die Leidenschaft nach PS-starken Fahrzeugen. So hat zum Beispiel das Fahrzeug des BB, ein Audi ***, ***, ca. 300-400 PS, Länge ca. 4,7 m, vom AA, ein Audi ***, ***, 265 PS, Länge ca. 4,3 m und der Golf von DD 211 PS, Länge ca. 4,2 m. Die Längenangaben wurden durch den gefertigten Richter im Internet recherchiert.
Das Dienstfahrzeug des Meldungslegers hat eine Bauartgeschwindigkeit von 190 km/h. Die Beamten folgten mit der maximal möglichen Beschleunigung der Kolonne, trotzdem erhöhte sich während des Beschleunigungsvorganges der Abstand immer mehr. Beim gleichbleibendem Abstand von ca. 300 – 400 Meter zur Kolonne wurden auf dem nicht geeichten Tachometer des Dienstfahrzeuges 184 km/h abgelesen. Niemand von den Fahrzeuglenkern hat die Verfolgung durch die Polizei wahrgenommen.
Während dieser Verfolgungsfahrt kam es zu Überholmanövern. Diese fanden nach dem Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung statt. Zuerst hat BF den BB überholt und dann der AA den BB. Weil die Kolonne 170 km/h fuhr, wurden die Überholmanöver mit einer noch höheren Geschwindigkeit durchgeführt.
Das einzig zugegeben Faktum des Beschwerdeführers und des AA ist, dass mit einem Geschwindigkeitsunterschied von 20 km/h (bzw. 30 km/h in der Stellungnahme des Rechtsvertreters) überholt worden sei. Bei einem angenommenen Geschwindigkeitsunterschied beim Überholmanöver des BF von 30 km/h, betrug der Überholweg rund 1,3 km und hat das Überholmanöver mehr als 23 Sekunden gedauert. Weil das Fahrzeug des AA nur geringfügig kürzer ist, als jenes von BF, verkürzt sich sein Überholweg um ca. 60 cm und die Zeitdauer um eine hundertstel Sekunde. Den folgenden Berechnungen in dieser Entscheidung liegt zugrunde, dass das überholende Fahrzeug für den gesamten Überholvorgang eine konstante Geschwindigkeit hat und bereits vor dem Beginn des Überholvorganges auf die Überholgeschwindigkeit beschleunigt hat. Die Sicherheitsabstände zwischen den Fahrzeugen wurde mit dem halben Tachowert des jeweils hinteren Fahrzeuges angenommen.
Geschwindigkeit des
überholenden Fahrzeuges v1 in km/hGeschwindigkeit des , überholenden Fahrzeuges v1 in km/h
200
Überholweg:
(v1/(v1-v2)) x (L1+S1+L2+S2) in Metern
1 293,33
Länge des überholenden
Fahrzeuges L1 in MeternLänge des überholenden , Fahrzeuges L1 in Metern
4,3
v1/(v1-v2) in km/h
6,67
Sicherheitsabstand zum
Fahrzeug das überholt werden soll S1 in MeternSicherheitsabstand zum, Fahrzeug das überholt werden soll S1 in Metern
100
L1 + S1 + L2 + S2 in Metern
194,00
Geschwindigkeit des zu überholenden Fahrzeuges v2 in km/h
170
Dauer = Weg/(km/h) in Stunden
0,0064667
Länge des zu überholenden Fahrzeuges L 2 in Metern
4,7
Dauer in Sekunden
23,28
Sicherheitsabstand zum überholenden Fahrzeug S 2 in Metern
85
Tabelle 1: eigene Berechnung
Die Polizisten haben daher zurecht den Eindruck gehabt, dass die Fahrzeuge absichtlich nebeneinander fahren, weil die Überholmanöver jeweils fast eine halbe Minute gedauert haben. Diese Annahme der gefahrenen Geschwindigkeit deckt sich somit auch mit der Länge der Strecke, die vom Meldungsleger als Tatort angegeben wurde, nämlich drei Kilometer. Die beiden Überholmanöver haben nämlich ca. 2,6 km in Anspruch genommen und die übrigen 400 Meter war die Strecke zwischen dem Abschluss des ersten Überholmanövers durch BF und dem Beginn des zweiten Überholmanövers durch AA.
BF, BB und CC mussten ihre Fahrzeuge vor dem Einbiegen vom Einbiegestreifen der Umfahrungsstraße nach *** in die *** ***straße scharf abbremsen, weil die Kreuzung beinahe einen 90 Grad Winkel bildet. Die übrigen Fahrzeuge sind auf dem rechten Fahrstreifen in Richtung *** geradeaus gefahren.
Abb. 1: Google-Street-View [Bild wurde entfernt]
Nach den Überholmanövern bis zum Einbiegen nach *** hat die Kolonne die Geschwindigkeit derart reduziert, dass das Polizeifahrzeug aufschließen konnte und die Nummern der Kennzeichen der Fahrzeuge von BF und AA ablesen konnte. Nach dem Einbiegen von der B*** nach *** hat die Polizei das Blaulicht eingeschaltet. CC als letzter der Gruppe, die nach *** eingebogen ist, ist beim Installateur *** (im Protokoll fälschlicherweise als *** angegeben) zugefahren, aber das Polizeifahrzeug hat weiter den BB verfolgt und ist an CC vorbeigefahren.
BF und BB sind beim Kreisverkehr nach links in Richtung *** abgebogen, wobei beide das Blaulicht bemerkt hatten. BB hat dies bereits nach dem Einbiegen in die *** ***straße bemerkt, BF der als erster fuhr, erst, als das Polizeifahrzeug beim Kreisverkehr war. BB blieb mit seinem Fahrzeug an der ersten Möglichkeit rechts stehen. Die Polizisten haben ihn und seinen Beifahrer zu Beginn der Amtshandlung gebeten, die Fahrer der beiden Fahrzeuge, die überholt hatten, anzurufen, sie mögen zum Anhalteort kommen. Beide kamen zum Anhalteort und die drei Fahrer und ihre Fahrzeuge wurden einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen sowie von der Anzeigeerstattung wegen überhöhter Geschwindigkeit in Kenntnis gesetzt.
3. Beweiswürdigung:
Die Leidenschaft dieser jungen Männer sind leistungsstarke Fahrzeuge. Sie sind Freunde aus der weiteren Umgebung von *** und treffen sich regelmäßig.
In der ersten Stellungnahme des Rechtsvertreters ist der Beschwerdeführer 100 km/h gefahren und hat mit 130 km/h den BB überholt. Die Aussagen der Zeugen bei der mündlichen Verhandlung haben sich hinsichtlich der Geschwindigkeitsangaben vollinhaltlich gedeckt. Es seien nach ihren Aussagen alle 110 km/h gefahren.
Bei diesen Angaben wäre der Überholweg 838 Meter lang gewesen und der Überholvorgang hätte mehr als 23 Sekunden gedauert.

In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer aber an, dass er für den Überholvorgang fünf bis 10 Sekunden benötigt hätte.
Die Berechnungen sind wie folgt:


Für diese Dauer des Überholvorganges hätte der Beschwerdeführer 162 km/h bzw. 244 km/h fahren müssen. Die Angaben des Beschwerdeführers über die Dauer des Überholvorganges sind hinsichtlich der angegebenen Überholgeschwindigkeit von 130 km/h nicht korrekt, denn dieser Vorgang hätte mehr als 23 Sekunden gedauert.
Die Angaben des Beschwerdeführers zur Überholgeschwindigkeit stimmen rechnerisch wieder nicht mit der angegeben Überholdauer von fünf bis zehn Sekunden überein.
Weiters sind die Angaben der Zeugen, alle Freunde des Beschwerdeführers, über die gefahrene Geschwindigkeit zwischen *** und *** nicht glaubwürdig. Die Straße zwischen *** und *** ist über 4 km lang, und bis auf eine leichte Linkskurve in Fahrtrichtung *** gerade. Es entspricht nicht der Lebenserfahrung, dass junge Männer mit leistungsstarken Fahrzeugen nach 23.00 Uhr, im Sommer, auf einer geraden Strecke, vermeintlich ungestört von der Polizei allesamt die Geschwindigkeit von 110 km/h eingehalten haben wollen. Noch dazu unter Benützung eines Tempomates. Der erkennende Richter hatte bei diesen Aussagen den Eindruck, dass diese abgesprochen waren, um den Freund aus der Patsche zu helfen. Wenn dann allerdings Details abgefragt wurden, war keine Einheitlichkeit mehr gegeben.
Bei der Stellungnahme des Beschwerdeführers soll DD den Tempomaten benützt haben. Bei seiner mündlichen Einvernahme vor der belangten Behörde sagte der Beschwerdeführer aus, dass vermutlich BB den Tempomaten benützt haben will und in der mündlichen Verhandlung sagte er aus, er nehme an, dass alle den Tempomaten benutzt haben. Tatsächlich haben auch vier weitere Zeugen angegeben, dass der Tempomat benutzt wurde. Man wird aus diesen Gründen nicht den Eindruck los, dass die Aussagen koordiniert wurden.
Der Meldungsleger hat den Ablauf des Sachverhaltes beginnend beim Einsatz am ***-Parkplatz bis zur Anhaltung genauso wiedergegeben, wie bei seiner mündlichen Aussage vor der belangten Behörde. Diese Aussagen decken sich auch mit den Aussagen der Zeugen, was den Zeitpunkt des Einschaltens des Blaulichtes, des Überholens von CC und den Ablauf der Amtshandlung betrifft. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht hat der Meldungsleger einen souveränen, sachlichen und wahrheitstreuen Eindruck hinterlassen, was sich insbesondere in seinen präzisen und schnellen Antworten auf die Fragen des gefertigten Richters äußerte. Es schien, als sei ihm der ganze Sachverhaltsablauf präsent, wie wenn es Tags davor gewesen wäre.
Auch der Kollege des Meldungslegers bestätigte die Aussagen des Meldungslegers. Was besonders auffiel war, dass es diesem ein Anliegen war besonders hervorzuheben, dass sich die Polizei beim Fliesencenter *** absichtlich mit laufendem Motor und eingeschaltetem Licht positioniert hatte, um Präsenz zu demonstrieren und damit die jungen Männer von Dummheiten abzuhalten.
Aus der Gesamtschau der schriftlichen Stellungnahmen des Beschwerdeführers, seiner niederschriftlichen Einvernahme bei der belangten Behörde, seiner Aussage bei der mündlichen Verhandlung zusammen mit den gleichförmigen Aussagen seiner Freunde, von denen zwei selbst für diesen Vorfall zur Rechenschaft gezogen werden, und deren Widersprüche folgt das Gericht über den Sachverhaltsablauf den Schilderungen der Meldungsleger.
4. Rechtslage:
§ 7 Abs. 1, § 20 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 518/1994 lautet:Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz 2 und Paragraph 16, Absatz eins, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1994, lautet:
„§ 7. Allgemeine Fahrordnung.
(1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Gleise von Schienenfahrzeugen, die an beiden Rändern der Fahrbahn liegen, dürfen jedoch nicht in der Längsrichtung befahren werden, wenn der übrige Teil der Fahrbahn genügend Platz bietet.
§ 20. Fahrgeschwindigkeit.Paragraph 20, Fahrgeschwindigkeit.
(1) […]
(2) Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.(2) Sofern die Behörde nicht gemäß Paragraph 43, eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.
§ 16. Überholverbote.Paragraph 16, Überholverbote.
(1) Der Lenker eines Fahrzeuges darf nicht überholen:
a) wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist,
b) wenn der Unterschied der Geschwindigkeiten des überholenden und des eingeholten Fahrzeuges unter Bedachtnahme auf allenfalls geltende Geschwindigkeitsbeschränkungen für einen kurzen Überholvorgang zu gering ist,
c) wenn er nicht einwandfrei erkennen kann, daß er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern,
d) auf und unmittelbar vor Schutzwegen und Radfahrerüberfahrten, sofern der Verkehr in einem solchen Bereich nicht durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt wird.“
5. Erwägungen:
5.1. Gemäß der hg. Judikatur (vgl. VwGH vom 19.12.1990, Zl. 90/02/0153) ist das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen des damit ausgestatteten Tachometers grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit. Bei entsprechendem Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung kommt nach diesem Erkenntnis dem Umstand, dass der Tachometer des Dienstfahrzeuges nicht geeicht war, keine Bedeutung zu. Dem Umstand, dass ein Tachometer eines Dienstfahrzeuges nicht geeicht ist, wird dadurch Rechnung getragen, dass im Hinblick auf die übliche Toleranz für ungeeichte Tachometer für Messungen mit einem solchen eine „erhebliche“ Geschwindigkeitsüberschreitung gefordert wird. 5.1. Gemäß der hg. Judikatur vergleiche VwGH vom 19.12.1990, Zl. 90/02/0153) ist das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen des damit ausgestatteten Tachometers grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit. Bei entsprechendem Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung kommt nach diesem Erkenntnis dem Umstand, dass der Tachometer des Dienstfahrzeuges nicht geeicht war, keine Bedeutung zu. Dem Umstand, dass ein Tachometer eines Dienstfahrzeuges nicht geeicht ist, wird dadurch Rechnung getragen, dass im Hinblick auf die übliche Toleranz für ungeeichte Tachometer für Messungen mit einem solchen eine „erhebliche“ Geschwindigkeitsüberschreitung gefordert wird.
Voraussetzung hiefür ist jedoch, dass das Nachfahren über eine Strecke und über eine Zeitspanne erfolgt, die lange genug sind, um die Einhaltung etwa derselben Geschwindigkeit wie der des beobachteten Fahrzeuges prüfen und sodann das Ablesen der eigenen Geschwindigkeit ermöglichen zu können. Eine Beobachtungsstrecke von ca 100 m wird für ausreichend erachtet (vgl VwGH vom 18.09.1991, Zl 91/03/0061).Voraussetzung hiefür ist jedoch, dass das Nachfahren über eine Strecke und über eine Zeitspanne erfolgt, die lange genug sind, um die Einhaltung etwa derselben Geschwindigkeit wie der des beobachteten Fahrzeuges prüfen und sodann das Ablesen der eigenen Geschwindigkeit ermöglichen zu können. Eine Beobachtungsstrecke von ca 100 m wird für ausreichend erachtet vergleiche VwGH vom 18.09.1991, Zl 91/03/0061).
Das Ablesen des Tachometers des in einem - allenfalls auch zwischen 80 m und 100 m schwankenden - Abstand nachfahrenden Dienstfahrzeuges durch einen Gendarmeriebeamten ist eine zulässige und grundsätzlich zuverlässige Methode zur Schätzung von Fahrgeschwindigkeit und damit zur Feststellung erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitungen. Bei einem entsprechenden Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung kommt dem Umstand, dass der Tachometer des Dienstfahrzeugs nicht geeicht war, keine Bedeutung zu (vgl VwGH vom 15.05.1990, Zl 89/02/0162, und vom 20.07.2004, Zl 2002/03/0195).Das Ablesen des Tachometers des in einem - allenfalls auch zwischen 80 m und 100 m schwankenden - Abstand nachfahrenden Dienstfahrzeuges durch einen Gendarmeriebeamten ist eine zulässige und grundsätzlich zuverlässige Methode zur Schätzung von Fahrgeschwindigkeit und damit zur Feststellung erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitungen. Bei einem entsprechenden Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung kommt dem Umstand, dass der Tachometer des Dienstfahrzeugs nicht geeicht war, keine Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 15.05.1990, Zl 89/02/0162, und vom 20.07.2004, Zl 2002/03/0195).
Die Meldungsleger sind der Kolonne von *** bis *** auf der B*** gefolgt. Die angezeigten Verwaltungsübertretungen haben sich zwischen dem Strkm. *** bis *** abgespielt. Die Beobachtungsstrecke war somit lang genug.
Wie das Beweisverfahren ergeben hat, war die Kolonne mit einer Geschwindigkeit von 170 km/h unterwegs. Der Beschwerdeführer, der einen Überholvorgang getätigt hat, war somit noch viel schneller unterwegs.
Der Beschwerdeführer hat daher den objektiven Tatbestand der angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitung verwirklicht.
Das Gesetz schreibt weder bestimmte absolute, noch bestimmte relative Geschwindigkeitsunterschiede beim Überholen vor. Auch die Rechtsprechung hat sich diesbezüglich nicht festgelegt. Danach wird der Forderung des Gesetzes nach einem kurzen und zügigen Überholvorgang nur dann entsprochen, wenn die Geschwindigkeit des Überholenden wesentlich höher ist als die des zu überholenden Fahrzeugs (RIS-Justiz RS0074133). Aus 8 Ob 32/76 = ZVR 1977/39 ergibt sich implizit, dass bei 60 km/h des überholten Fahrzeugs 80 bis 85 km/h des überholenden Fahrzeugs ausreichend sind.
Dies bedeutet eine Überholdauer von 14,22 sec. bis 11,74 sec. und einen Überholweg von 277 m bis 316 m. Bei einer Grundgeschwindigkeit des überholten Fahrzeuges von 170 km/h ist dieser berechnete Überholweg mit keinem Fahrzeug zu realisieren (Der kürzeste Überholweg von 511 Meter wäre bei einer Geschwindigkeit von 409 km/h. Ab dieser Geschwindigkeit steigt auch der Überholweg, weil der Sicherheitsabstand prozentuell am gesamten Überholweg einen immer höheren Wert einnimmt.)
Um den Überholvorgang innerhalb von 14,22 sec. abzuschließen, hätte der Beschwerdeführer mit 222 km/h überholen müssen und dabei wäre der Überholweg 875 Meter weit gewesen (Dauer 11,74 sec.; bei 235 km/h; 764 Meter).
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Fahrzeug des Beschwerdeführers diese Höchstgeschwindigkeit überhaupt erreichen kann, jedenfalls ist der um das 2,4-fache bis 3,1-fache längere Überholweg, als vom OGH judiziert, jedenfalls zu lang.
Beim festgestellten Sachverhalt, nämlich einem Überholweg von ca. 1300 Meter und einer Dauer von mehr als 23 Sekunden kann nicht mehr von einem kurzen Überholvorgang, weder aus zeitlicher noch auch räumlicher Hinsicht gesprochen werden.
Der Beschwerdeführer hat daher den objektiven Tatbestand dieser angelasteten Verwaltungsübertretung auch verwirklicht.
Nach der Judikatur des OGH vom 07.09.1972, 2OB36/72, muss ein zulässigerweise begonnenes Überholmanöver abgebrochen werden, wenn sich während des Überholens zeigt, dass eine ausreichende Geschwindigkeitsdifferenz nicht zu erzielen ist und kein zulässiges "Überholen", sondern unzulässiges "Nebeneinanderfahren" vorliegt, wenn ein Radfahrer einen anderen zwar in Überholabsicht einholt, dann aber zirka fünfzig Meter neben ihm fährt und erst dann schneller wird.
Gleiches gilt für den vorliegenden Fall. Der Geschwindigkeitsunterschied war für einen kurzen Überholvorgang zu gering. Die Polizisten hatten aufgrund der langen Dauer des Überholvorganges den Eindruck, dass es eigentlich gar kein Überholvorgang sein soll, sondern dass die Beteiligten absichtlich nebeneinander fahren. Nachdem es sich wegen des zu geringen Geschwindigkeitsunterschiedes um kein zulässiges Überholmanöver mehr gehandelt hat, lag somit nach der Judikatur ein unzulässiges Nebeneinanderfahren vor. Es waren aber keine zwei Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung außerhalb des Ortsgebietes vorhanden.
Das Verwaltungsgericht war berechtigt den Spruch zu korrigieren und unter eine andere Rechtsnorm zu subsummieren, weil dem Beschwerdeführer das Verhalten, dass er zu lange links gefahren sei und das Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt hat, wie es ihm unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer möglich gewesen sei, ordnungsgemäß innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgehalten wurde und dem Nebeneinanderfahren immanent ist, dass man links fährt.
5.4.
Bei der Verletzung der § 20 Abs. 2, § 16 Abs. 1 lit. b und § 7 Abs. 3 StVO 1960 handelt es sich um ein sog. Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, wonach schon das bloße Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder die Nichtbefolgung eines Gebotes Strafe nach sich zieht, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt, und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Umstände, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen hätten können, hat er jedoch keine vorgebracht. Bei der Verletzung der Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz eins, Litera b und Paragraph 7, Absatz 3, StVO 1960 handelt es sich um ein sog. Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG, wonach schon das bloße Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder die Nichtbefolgung eines Gebotes Strafe nach sich zieht, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt, und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Umstände, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen hätten können, hat er jedoch keine vorgebracht.
Es war also auch die subjektive Tatseite als verwirklicht anzusehen und ist die Bestrafung dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
Rechtsgrundlage für die Strafbemessung stellt § 19 VStG dar. Nach Abs. 1 der genannten Bestimmung ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 des genannten Gesetzes sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Weiters kann im ordentlichen Verfahren der Umstand, ob eine Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, im Rahmen der Strafbemessung als erschwerend berücksichtigt werden (Vgl. VwGH 30.10.2006, Zl. 2006/02/0248 und 24.02.1995, Zl. 94/02/0468).Rechtsgrundlage für die Strafbemessung stellt Paragraph 19, VStG dar. Nach Absatz eins, der genannten Bestimmung ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Absatz 2, des genannten Gesetzes sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Weiters kann im ordentlichen Verfahren der Umstand, ob eine Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, im Rahmen der Strafbemessung als erschwerend berücksichtigt werden (Vgl. VwGH 30.10.2006, Zl. 2006/02/0248 und 24.02.1995, Zl. 94/02/0468).
Der Strafrahmen des § 99 Abs. 2e reicht von 150 bis 2108 (für den Fall der Uneinbringlichkeit von 48 Stunden bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe) und des § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 bis 726 Euro Geldstrafe (für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe).Der Strafrahmen des Paragraph 99, Absatz 2 e, reicht von 150 bis 2108 (für den Fall der Uneinbringlichkeit von 48 Stunden bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe) und des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 bis 726 Euro Geldstrafe (für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe).
Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder, dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund besonderer Tatumstände anzunehmen und kann daher das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden. Beim Verschulden ist jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes der Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit ist hoch.
Weiters kann auch die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht als gering befunden werden, da durch die massive Geschwindigkeitsüberschreitung, noch dazu in den Nachtstunden die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird und die Unfallgefahr erhöht wird.
Bei der Strafbemessung war der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Was die persönlichen Verhältnisse betrifft, wird entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers bei der Strafbemessung von einem monatlichen Einkommen von 2200 Euro, einem Auto und keinen Sorgepflichten ausgegangen.
Die verhängte Strafe ist nicht nur als angemessen und keineswegs zu hoch zu beurteilen, sondern nach Dafürhalten des erkennenden Richters auch unbedingt angebracht, soll die Strafe doch dazu dienen, den Beschwerdeführer in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Taten wirkungsvoll abzuhalten und seine Sorgfalt zu schärfen. Auch in generalpräventiver Hinsicht muss darauf hingewiesen werden, dass zum Beispiel im Jahr 2020 31,8 % aller Verkehrsunfälle auf nicht angepasste Fahrgeschwindigkeit zurückzuführen sind (https://www.bmi.gv.at/202/Verkehrsangelegenheiten/unfallstatistik_vorjahr.aspx) und daher auch aus generalpräventiven Gründen entsprechend strenge Strafen geboten sind.
6. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Mag. M u s k o v i c h
Schlagworte
Verkehrsrecht; erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung; nicht geeichter Tachometer; Geschwindigkeitsschätzung; Tempomat; Überholvorgang; Überholweg; Geschwindigkeitsunterschied; Nebeneinanderfahren;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2021:E.002.08.2020.104.012Zuletzt aktualisiert am
15.07.2021