TE Lvwg Erkenntnis 2021/7/2 E GB5/10/2021.008/006

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.07.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

02.07.2021

Index

50/01 Gewerbeordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
91/02 Post
L1001 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt

Norm

GdO Bgld 2003 §44 Abs1
PostmarktG 2009 §24 Abs2
GewO 1994 §4 Abs1
AVG §66 Abs2
AVG §66 Abs4

Text

Zahl:     E GB5/10/2021.008/006 Eisenstadt, am 02.07.2021

Ing. BW, ***

Administrativsache

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Luntzer über die Beschwerde des Herrn BF1 und der Frau BF2, beide wohnhaft in ***, ***, vertreten durch die Rechtsanwälte RA1 OG in ***, vom 09.04.2021 gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der Gemeinde *** vom 25.03.2021, Zahl: ***, mit dem in Stattgebung ihrer Berufung vom 04.01.2021 der Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 28.12.2020, Zahl: ***, aufgehoben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung sowie neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG zurückverwiesen wurde, (mitbeteiligte Partei: Ing. BW, ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. RA2 in ***)Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Luntzer über die Beschwerde des Herrn BF1 und der Frau BF2, beide wohnhaft in ***, ***, vertreten durch die Rechtsanwälte RA1 OG in ***, vom 09.04.2021 gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der Gemeinde *** vom 25.03.2021, Zahl: ***, mit dem in Stattgebung ihrer Berufung vom 04.01.2021 der Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 28.12.2020, Zahl: ***, aufgehoben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung sowie neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Bürgermeister als Baubehörde römisch eins. Instanz gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG zurückverwiesen wurde, (mitbeteiligte Partei: Ing. BW, ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. RA2 in ***)

zu Recht:

I.römisch eins.
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

II.römisch zwei.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verwaltungsbehördliches Verfahren, Vorbringen:römisch eins. Verwaltungsbehördliches Verfahren, Vorbringen:

I.1. Mit Eingabe an den Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 10.02.2020 suchte Herr Ing. BW, wohnhaft in ***, ***, (im Folgenden „mitbeteiligte Partei“), um Erteilung einer Baubewilligung nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997 – Bgld. BauG für diverse Baumaßnahmen, wie die Errichtung von befestigten PKW-Stellflächen, einer Einfriedung und einer Sichtschutzwand, auf den Grundstücken [NR1], inneliegend in der EZ. [EZ1], und [NR2], EZ. [EZ2], der KG *** ***, ***straße ** und ** in *** an. Diesem Bauansuchen waren ein Einreichplan und eine Baubeschreibung, beide vom 10.02.2020, erstellt von der AA GmbH in ***, jeweils in dreifacher Ausfertigung, angeschlossen.römisch eins.1. Mit Eingabe an den Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz vom 10.02.2020 suchte Herr Ing. BW, wohnhaft in ***, ***, (im Folgenden „mitbeteiligte Partei“), um Erteilung einer Baubewilligung nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997 – Bgld. BauG für diverse Baumaßnahmen, wie die Errichtung von befestigten PKW-Stellflächen, einer Einfriedung und einer Sichtschutzwand, auf den Grundstücken [NR1], inneliegend in der EZ. [EZ1], und [NR2], EZ. [EZ2], der KG *** ***, ***straße ** und ** in *** an. Diesem Bauansuchen waren ein Einreichplan und eine Baubeschreibung, beide vom 10.02.2020, erstellt von der AA GmbH in ***, jeweils in dreifacher Ausfertigung, angeschlossen.

Das geplante Bauvorhaben besteht in der Neuerrichtung von circa 16 PKW-Stellflächen und einer Einfriedung samt zweiflügeligem Einfahrtstor auf dem Grundstück [NR1] und in der Befestigung und Errichtung von etwa 27 PKW-Stellplätzen, einer Einfriedung samt Schiebetor und einer Sichtschutzwand aus Stahlbeton zum Nachbargrundstück [NR3] auf dem Grundstück [NR2].

I.2. Der Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz leitete dieses Bauansuchen mit Schreiben vom 05.03.2020 zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft *** weiter.römisch eins.2. Der Bürgermeister als Baubehörde römisch eins. Instanz leitete dieses Bauansuchen mit Schreiben vom 05.03.2020 zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft *** weiter.

Die Bezirkshauptmannschaft *** retournierte das Ansuchen samt Einreichunterlagen mit Schriftsatz vom 30.04.2020 an den Bürgermeister als zuständige Baubehörde mit der Begründung, dass für das geplante Bauvorhaben keine Betriebsanlagengenehmigung nach der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 erforderlich und somit keine Zuständigkeit der BH *** gegeben sei.

I.3. Über das Bauansuchen beraumte die Baubehörde I. Instanz eine Bauverhandlung an Ort und Stelle für den 17.06.2020 an.römisch eins.3. Über das Bauansuchen beraumte die Baubehörde römisch eins. Instanz eine Bauverhandlung an Ort und Stelle für den 17.06.2020 an.

Mit Schreiben vom 16.06.2020 erhoben die Beschwerdeführer durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Einwendungen gegen das Bauvorhaben und nahmen an der Bauverhandlung teil.

Die Bauverhandlung am 17.06.2020 wurde unterbrochen. Mit Schreiben der Baubehörde I. Instanz vom 23.07.2020 wurde zur Fortsetzung der Verhandlung am 19.08.2020 geladen. Diese Ladung wurde an die Beschwerdeführer und nicht an ihren Rechtsvertreter geschickt.Die Bauverhandlung am 17.06.2020 wurde unterbrochen. Mit Schreiben der Baubehörde römisch eins. Instanz vom 23.07.2020 wurde zur Fortsetzung der Verhandlung am 19.08.2020 geladen. Diese Ladung wurde an die Beschwerdeführer und nicht an ihren Rechtsvertreter geschickt.

Die Beschwerdeführer erstatteten ein ergänzendes Vorbringen mit Schriftsatz vom 28.07.2020.

Der bautechnische Sachverständige erstattete mit Schreiben vom 14.08.2020 eine gutachterliche Stellungnahme zum Bauvorhaben.

Ein weiteres Vorbringen erstatteten die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.08.2020.

Weil die Beschwerdeführer an der Teilnahme der Bauverhandlung am 19.08.2020 verhindert waren, wurde eine neuerliche Verhandlung für den 30.09.2020 anberaumt.

Der bautechnische Sachverständige erstattete die gutachterliche Stellungnahme vom 30.09.2020, welche inhaltsgleich mit jener vom 14.08.2020 ist.

Die Beschwerdeführer nahmen durch ihren Rechtsvertreter an der Bauverhandlung vom 30.09.2020 teil und erstatteten ein ergänzendes Vorbringen.

Mit Bescheid vom 28.12.2020, Zahl: ***, erteilte der Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz die baubehördliche Bewilligung gemäß § 18 Abs. 1 Bgld. BauG zur Errichtung von befestigten PKW-Stellflächen (ca. 16 Stk.) und einer Einfriedung samt zweiflügeligem Einfahrtstor auf dem Grundstück [NR1], EZ. [EZ1], ***, sowie Befestigung der bestehenden PKW-Stellflächen (ca. 27 Stk.), Errichtung einer Einfriedung samt Schiebetor und einer Sicht- und Lärmschutzwand auf dem Grundstück [NR2], EZ. [EZ2], in der KG *** ***, ***, auf Grundlage der mit einem Bewilligungsvermerk versehenen Planunterlagen sowie unter Einhaltung von Bedingungen und Auflagen.Mit Bescheid vom 28.12.2020, Zahl: ***, erteilte der Bürgermeister als Baubehörde römisch eins. Instanz die baubehördliche Bewilligung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Bgld. BauG zur Errichtung von befestigten PKW-Stellflächen (ca. 16 Stk.) und einer Einfriedung samt zweiflügeligem Einfahrtstor auf dem Grundstück [NR1], EZ. [EZ1], ***, sowie Befestigung der bestehenden PKW-Stellflächen (ca. 27 Stk.), Errichtung einer Einfriedung samt Schiebetor und einer Sicht- und Lärmschutzwand auf dem Grundstück [NR2], EZ. [EZ2], in der KG *** ***, ***, auf Grundlage der mit einem Bewilligungsvermerk versehenen Planunterlagen sowie unter Einhaltung von Bedingungen und Auflagen.

I.4. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig mit Schriftsatz vom 04.01.2021 Berufung.römisch eins.4. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig mit Schriftsatz vom 04.01.2021 Berufung.

Der Gemeinderat der Gemeinde *** als Baubehörde II. Instanz hob mit Bescheid vom 25.03.2021 zur Zahl: *** den Bescheid des Bürgermeisters vom 28.12.2020, Zahl: ***, in Stattgebung der Berufung auf und verwies die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung sowie neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz zurück.Der Gemeinderat der Gemeinde *** als Baubehörde römisch zwei. Instanz hob mit Bescheid vom 25.03.2021 zur Zahl: *** den Bescheid des Bürgermeisters vom 28.12.2020, Zahl: ***, in Stattgebung der Berufung auf und verwies die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung sowie neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Bürgermeister als Baubehörde römisch eins. Instanz zurück.

Der Bescheid wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und Sachverhaltes sowie der Rechtsbestimmungen zusammengefasst damit begründet, dass der Sachverhalt im erstinstanzlichen Verfahren nicht detailliert erhoben worden sei, sodass eine Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit nicht abschließend erfolgen könne. Im weiteren Verfahren sei, auch durch Konkretisierung des Bauansuchens durch den Bauwerber, festzustellen, welche Verwendung das Bauvorhaben haben solle, damit die sachliche Zuständigkeit abschließend geklärt werden könne. Die vorliegende gutachterliche Stellungnahme des bautechnischen Sachverständigen beschränke sich auf die Erstellung eines Befundes, ein Gutachten im engeren Sinn und eine Auseinandersetzung mit den erhobenen Einwendungen liege nicht vor. Im weiteren Verfahren sei ein bautechnisches Sachverständigengutachten einzuholen, in welchem eine Beurteilung des Projektes unter Berücksichtigung der erhobenen Einwendungen vorzunehmen sei. Im Hinblick auf die Einwendungen zu Immissionen, insbesondere hinsichtlich Lärm- und Staubentwicklung, und zu Grundwasserverunreinigungen seien Sachverständigengutachten einzuholen. Der bisherige Verhandlungsleiter übergebe die Verhandlungsleitung an einen Kollegen, um jeglichen Anschein einer Befangenheit auszuschließen. Der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid habe die erhobenen Einwendungen nicht abschließend behandelt, das erstinstanzliche Verfahren sei mangelhaft geblieben. Im weiteren Verfahren werde daher eine ergänzende Sachverhaltserhebung erforderlich sein. Die gegenständliche Angelegenheit werde daher zur Verfahrensergänzung durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten sowie neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz zurückverwiesen.Der Bescheid wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und Sachverhaltes sowie der Rechtsbestimmungen zusammengefasst damit begründet, dass der Sachverhalt im erstinstanzlichen Verfahren nicht detailliert erhoben worden sei, sodass eine Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit nicht abschließend erfolgen könne. Im weiteren Verfahren sei, auch durch Konkretisierung des Bauansuchens durch den Bauwerber, festzustellen, welche Verwendung das Bauvorhaben haben solle, damit die sachliche Zuständigkeit abschließend geklärt werden könne. Die vorliegende gutachterliche Stellungnahme des bautechnischen Sachverständigen beschränke sich auf die Erstellung eines Befundes, ein Gutachten im engeren Sinn und eine Auseinandersetzung mit den erhobenen Einwendungen liege nicht vor. Im weiteren Verfahren sei ein bautechnisches Sachverständigengutachten einzuholen, in welchem eine Beurteilung des Projektes unter Berücksichtigung der erhobenen Einwendungen vorzunehmen sei. Im Hinblick auf die Einwendungen zu Immissionen, insbesondere hinsichtlich Lärm- und Staubentwicklung, und zu Grundwasserverunreinigungen seien Sachverständigengutachten einzuholen. Der bisherige Verhandlungsleiter übergebe die Verhandlungsleitung an einen Kollegen, um jeglichen Anschein einer Befangenheit auszuschließen. Der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid habe die erhobenen Einwendungen nicht abschließend behandelt, das erstinstanzliche Verfahren sei mangelhaft geblieben. Im weiteren Verfahren werde daher eine ergänzende Sachverhaltserhebung erforderlich sein. Die gegenständliche Angelegenheit werde daher zur Verfahrensergänzung durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten sowie neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Bürgermeister als Baubehörde römisch eins. Instanz zurückverwiesen.

I.5. Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass die Beschwerdeführer eine unzumutbare Lärm- und Staubentwicklung und damit eine gesundheitliche Gefährdung durch den PKW-Abstellplatz eingewendet hätten. Hinsichtlich der projektierten, 21 m langen Sichtschutzwand aus Stahlbeton entlang ihrer Grundstücksgrenze seien die Nichteinhaltung eines Mindestabstandes und die Überschreitung der gesetzlich zulässigen Höhe vorgebracht worden. Durch die Sonneneinstrahlung auf diese Betonwand komme es zu einer nachteiligen Wärmeabstrahlung auf das Grundstück der Beschwerdeführer. Diese widerspreche der Flächenwidmung und dem Orts- und Landschaftsbild, und es bestehe die Gefahr der Neigung oder des Umkippens, was das Eigentum und die körperliche Unversehrtheit der Beschwerdeführer gefährde. Das Bauvorhaben widerspreche der Flächenwidmung, durch die PKW-Abstellfläche sei die Gefahr von Grundwasserverunreinigungen gegeben und wirke sich dies nachteilig auf den Hausbrunnen der Beschwerdeführer aus. Über die Berufung der Beschwerdeführer sei bereits in der Gemeinderatssitzung vom 02.02.2021 entschieden worden, die Zustellung der Entscheidung sei aber unterblieben. In der Gemeinderatssitzung vom 25.03.2021 sei neuerlich ein Beschluss gefasst worden. Die Entscheidungsfrist habe für die belangte Behörde am 06.04.2021 geendet, weil die dreimonatige Entscheidungsfrist für Bauansuchen bereits verstrichen gewesen sei. Die Beschwerdeführer hätten ein rechtliches Interesse bzw. eine Beschwer daran, dass das Baubewilligungsverfahren von den Gemeindebaubehörden endgültig und abschließend erledigt werde. Der angefochtene Bescheid gründe sich auf nicht gesetzmäßig zustande gekommene Beschlussfassungen der belangten Behörde. Den Einberufungen des Gemeinderates zu beiden Sitzungen am 02.02.2021 und am 25.03.2021 seien zwar die Tagesordnungen beigeschlossen worden, die Verhandlungsgegenstände seien aber nicht in einer Weise aufgeschienen, die es den Gemeinderatsmitgliedern ermöglicht hätte, sich auf die Beratung und Beschlussfassung vorzubereiten. Thema und Gegenstand, nicht einmal die Verwaltungsmaterie, seien nicht hinreichend bestimmt hervorgegangen. In Ansehung des angefochtenen Bescheides lägen somit entscheidungswesentliche Verfahrensmängel vor. Die belangte Behörde habe die Sache unrichtig rechtlich beurteilt. Nicht die Baubehörden der Gemeinde ***, sondern die Bezirkshauptmannschaft *** sei sachlich zuständig, weil die projektierten Parkplätze unter anderem der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit, und zwar der Werbemittelverteilung, dienten. Dies gehe auch aus der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 17.07.2020 zur Zahl: E GB5/09/2020.007/002 hervor. Das Bauvorhaben widerspreche der Flächenwidmung und sei nach § 3 Z. 1 Bgld. BauG unzulässig. Weil die PKW-Abstellflächen dem ruhenden Verkehr dienten, sei eine Flächenwidmung als Verkehrsfläche nach § 39 Bgld. RPG 2019 erforderlich. Das Projekt diene nicht der täglichen Versorgung der Bevölkerung des Wohngebietes. Das Bauansuchen wäre daher gemäß § 18 Abs. 2 Bgld. BauG von vornherein ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen gewesen. Das Bauvorhaben widerspreche zudem den „Bebauungsrichtlinien 2020“ laut Verordnung des Gemeinderates vom 22.05.2012, Zahl: ***. Nach § 2 dieser Bebauungsrichtlinien dürfen Bauplätze im Bauland-Wohngebiet nur bis zu höchstens 40 % der Fläche baulich genutzt werden, diese zulässige Bebauungsdichte werde gegenständlich überschritten und führe zu einer massiven Erhöhung der Beeinträchtigungen. Weil das Bauansuchen abzuweisen sei, sei die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung an die Baubehörde I. Instanz rechtlich verfehlt. Das Bauvorhaben sei nicht dahingehend modifiziert worden, dass eine Befestigung des Parkplatzes erfolge, die das Versickern austretender Flüssigkeiten verhindere, das Bauvorhaben sei somit nicht bewilligungsfähig. Es wurden daher die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde *** als Baubehörde II. Instanz dahingehend abändern, dass das verfahrenseinleitende Bauansuchen der mitbeteiligten Partei wegen sachlicher Unzuständigkeit der Gemeindebaubehörden zurückgewiesen werde. In eventu wurden die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass das Bauansuchen abgewiesen werde, oder die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland wurde ausdrücklich verzichtet.römisch eins.5. Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass die Beschwerdeführer eine unzumutbare Lärm- und Staubentwicklung und damit eine gesundheitliche Gefährdung durch den PKW-Abstellplatz eingewendet hätten. Hinsichtlich der projektierten, 21 m langen Sichtschutzwand aus Stahlbeton entlang ihrer Grundstücksgrenze seien die Nichteinhaltung eines Mindestabstandes und die Überschreitung der gesetzlich zulässigen Höhe vorgebracht worden. Durch die Sonneneinstrahlung auf diese Betonwand komme es zu einer nachteiligen Wärmeabstrahlung auf das Grundstück der Beschwerdeführer. Diese widerspreche der Flächenwidmung und dem Orts- und Landschaftsbild, und es bestehe die Gefahr der Neigung oder des Umkippens, was das Eigentum und die körperliche Unversehrtheit der Beschwerdeführer gefährde. Das Bauvorhaben widerspreche der Flächenwidmung, durch die PKW-Abstellfläche sei die Gefahr von Grundwasserverunreinigungen gegeben und wirke sich dies nachteilig auf den Hausbrunnen der Beschwerdeführer aus. Über die Berufung der Beschwerdeführer sei bereits in der Gemeinderatssitzung vom 02.02.2021 entschieden worden, die Zustellung der Entscheidung sei aber unterblieben. In der Gemeinderatssitzung vom 25.03.2021 sei neuerlich ein Beschluss gefasst worden. Die Entscheidungsfrist habe für die belangte Behörde am 06.04.2021 geendet, weil die dreimonatige Entscheidungsfrist für Bauansuchen bereits verstrichen gewesen sei. Die Beschwerdeführer hätten ein rechtliches Interesse bzw. eine Beschwer daran, dass das Baubewilligungsverfahren von den Gemeindebaubehörden endgültig und abschließend erledigt werde. Der angefochtene Bescheid gründe sich auf nicht gesetzmäßig zustande gekommene Beschlussfassungen der belangten Behörde. Den Einberufungen des Gemeinderates zu beiden Sitzungen am 02.02.2021 und am 25.03.2021 seien zwar die Tagesordnungen beigeschlossen worden, die Verhandlungsgegenstände seien aber nicht in einer Weise aufgeschienen, die es den Gemeinderatsmitgliedern ermöglicht hätte, sich auf die Beratung und Beschlussfassung vorzubereiten. Thema und Gegenstand, nicht einmal die Verwaltungsmaterie, seien nicht hinreichend bestimmt hervorgegangen. In Ansehung des angefochtenen Bescheides lägen somit entscheidungswesentliche Verfahrensmängel vor. Die belangte Behörde habe die Sache unrichtig rechtlich beurteilt. Nicht die Baubehörden der Gemeinde ***, sondern die Bezirkshauptmannschaft *** sei sachlich zuständig, weil die projektierten Parkplätze unter anderem der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit, und zwar der Werbemittelverteilung, dienten. Dies gehe auch aus der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 17.07.2020 zur Zahl: E GB5/09/2020.007/002 hervor. Das Bauvorhaben widerspreche der Flächenwidmung und sei nach Paragraph 3, Ziffer eins, Bgld. BauG unzulässig. Weil die PKW-Abstellflächen dem ruhenden Verkehr dienten, sei eine Flächenwidmung als Verkehrsfläche nach Paragraph 39, Bgld. RPG 2019 erforderlich. Das Projekt diene nicht der täglichen Versorgung der Bevölkerung des Wohngebietes. Das Bauansuchen wäre daher gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Bgld. BauG von vornherein ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen gewesen. Das Bauvorhaben widerspreche zudem den „Bebauungsrichtlinien 2020“ laut Verordnung des Gemeinderates vom 22.05.2012, Zahl: ***. Nach Paragraph 2, dieser Bebauungsrichtlinien dürfen Bauplätze im Bauland-Wohngebiet nur bis zu höchstens 40 % der Fläche baulich genutzt werden, diese zulässige Bebauungsdichte werde gegenständlich überschritten und führe zu einer massiven Erhöhung der Beeinträchtigungen. Weil das Bauansuchen abzuweisen sei, sei die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung an die Baubehörde römisch eins. Instanz rechtlich verfehlt. Das Bauvorhaben sei nicht dahingehend modifiziert worden, dass eine Befestigung des Parkplatzes erfolge, die das Versickern austretender Flüssigkeiten verhindere, das Bauvorhaben sei somit nicht bewilligungsfähig. Es wurden daher die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde *** als Baubehörde römisch zwei. Instanz dahingehend abändern, dass das verfahrenseinleitende Bauansuchen der mitbeteiligten Partei wegen sachlicher Unzuständigkeit der Gemeindebaubehörden zurückgewiesen werde. In eventu wurden die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass das Bauansuchen abgewiesen werde, oder die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland wurde ausdrücklich verzichtet.

I.6. Die mitbeteiligte Partei replizierte auf die Beschwerde mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 01.07.2021 und brachte zusammengefasst vor, dass die Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid nicht beschwert seien und auch die weiteren dargebrachten Beschwerdegründe nicht vorlägen. Den Anträgen der Beschwerdeführer sei daher nicht Folge zu geben, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht werde verzichtet.römisch eins.6. Die mitbeteiligte Partei replizierte auf die Beschwerde mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 01.07.2021 und brachte zusammengefasst vor, dass die Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid nicht beschwert seien und auch die weiteren dargebrachten Beschwerdegründe nicht vorlägen. Den Anträgen der Beschwerdeführer sei daher nicht Folge zu geben, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht werde verzichtet.

II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt:

II.1. Die mitbeteiligte Partei ist Eigentümerin des Grundstückes [NR1], inneliegend in der EZ. [EZ1], der KG *** ***, mit der Adressbezeichnung *** in *** ***, und des Grundstückes [NR2], inneliegend in der EZ. [EZ2], der KG *** mit der Adresse ***straße **, *** ***.römisch zwei.1. Die mitbeteiligte Partei ist Eigentümerin des Grundstückes [NR1], inneliegend in der EZ. [EZ1], der KG *** ***, mit der Adressbezeichnung *** in *** ***, und des Grundstückes [NR2], inneliegend in der EZ. [EZ2], der KG *** mit der Adresse ***straße **, *** ***.

Auf dem Grundstück [NR1] ist die Neuerrichtung von circa 16 PKW-Stellflächen und einer Einfriedung samt zweiflügeligem Einfahrtstor geplant, auf dem Grundstück [NR2] soll eine Befestigung und Errichtung von etwa 27 PKW-Stellplätzen, einer Einfriedung samt Schiebetor und einer Sichtschutzwand aus Stahlbeton zum Nachbargrundstück [NR3] erfolgen.

II.2. Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes [NR3], inneliegend in der EZ. [EZ3], der KG ***, mit der Anschrift ***straße ** in *** ***.römisch zwei.2. Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes [NR3], inneliegend in der EZ. [EZ3], der KG ***, mit der Anschrift ***straße ** in *** ***.

Dieses Grundstück schließt südlich unmittelbar an das Baugrundstück [NR2] an.

Die Grundstücke [NR1], [NR2] und [NR3] sind im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** als „BW – Bauland-Wohngebiet“ gewidmet.

II.3. Auf dem Grundstück [NR5], inneliegend in der EZ. [EZ2], der KG *** besteht eine Zustellbasis der BB Aktiengesellschaft. Diese juristische Person ist im Besitz einer aufrechten Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Werbemittelverteiler“ mit einer weiteren Betriebsstätte in *** ***, eingetragen im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) zur Zahl: ***. Das Grundstück [NR5] ist als „BM – Bauland-Mischgebiet“ gewidmet und liegt im Nahebereich der verfahrensgegenständlichen Grundstücke. Es steht, ebenso wie die dazwischenliegenden Grundstücke [NR4] und [NR1] der KG ***, auch im Eigentum der mitbeteiligten Partei.römisch zwei.3. Auf dem Grundstück [NR5], inneliegend in der EZ. [EZ2], der KG *** besteht eine Zustellbasis der BB Aktiengesellschaft. Diese juristische Person ist im Besitz einer aufrechten Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Werbemittelverteiler“ mit einer weiteren Betriebsstätte in *** ***, eingetragen im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) zur Zahl: ***. Das Grundstück [NR5] ist als „BM – Bauland-Mischgebiet“ gewidmet und liegt im Nahebereich der verfahrensgegenständlichen Grundstücke. Es steht, ebenso wie die dazwischenliegenden Grundstücke [NR4] und [NR1] der KG ***, auch im Eigentum der mitbeteiligten Partei.

III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

III.1. Es wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahmen in die mit der Beschwerde vorgelegten verwaltungsbehördlichen Administrativakten der Baubehörden I. und II. Instanz.römisch drei.1. Es wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahmen in die mit der Beschwerde vorgelegten verwaltungsbehördlichen Administrativakten der Baubehörden römisch eins. und römisch zwei. Instanz.

Weiters wurde Einsicht in das Grundstücksinformationssystem „Geodaten Burgenland“, in das Grundbuch, in das Firmenbuch und in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) genommen.

Daraus ergeben sich der unter I. dargestellte Verfahrensverlauf und der unter II. festgestellte Sachverhalt, die im Übrigen auch nicht bestritten werden.Daraus ergeben sich der unter römisch eins. dargestellte Verfahrensverlauf und der unter römisch zwei. festgestellte Sachverhalt, die im Übrigen auch nicht bestritten werden.

III.2. Eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.römisch drei.2. Eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Von den Parteien des Verfahrens wurde die Durchführung einer Verhandlung im Übrigen auch nicht beantragt. Es konnte somit aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:

IV.1. Die hier anwendbaren Bestimmungen der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003 (StF), zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 5/2021, lauten:römisch vier.1. Die hier anwendbaren Bestimmungen der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2003, (StF), zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2021,, lauten:

§ 44:Paragraph 44 :

„Öffentlichkeit:

(1) Die Gemeinderatssitzungen sind öffentlich. Aus Gründen der öffentlichen Ordnung kann auf Antrag des Vorsitzenden oder dreier Mitglieder des Gemeinderats die Ausschließung der Öffentlichkeit beschlossen werden, nicht jedoch für Sitzungen, in denen der Gemeindevoranschlag oder der Rechnungsabschluss behandelt wird. Gegenstände, die die Erlassung von Bescheiden oder individuelle Personal- und Abgabenangelegenheiten zum Inhalt haben, dürfen nur in einer nicht öffentlichen Sitzung behandelt werden. Die Sitzungen des Gemeindevorstands und der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

(2) – (3) […].“

§ 83:Paragraph 83 :

„Instanzenzug

(1) Der Instanzenzug gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs geht, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, an den Gemeinderat, gegen dessen Entscheidung eine weitere Berufung nicht zulässig ist. Dieser übt auch die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.

(2) – (3) […].“

IV.2. Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19.05.1998, LGBl. Nr. 42/1998, lautet:römisch vier.2. Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19.05.1998, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1998,, lautet:

„Auf Antrag der nachstehenden Gemeinden wird gemäß § 51 Abs. 4 Burgenländische Gemeindeordnung die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches dieser Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die jeweils angeführte örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen; diese Übertragung bezieht sich nicht auf bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG):„Auf Antrag der nachstehenden Gemeinden wird gemäß Paragraph 51, Absatz 4, Burgenländische Gemeindeordnung die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches dieser Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die jeweils angeführte örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen; diese Übertragung bezieht sich nicht auf bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Artikel 15, Absatz 5, B-VG):

1. Baubewilligung und Benützungsbewilligung in jenen Fällen, in denen nach der Gewerbeordnung die gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich ist. Die Übertragung bezieht sich auf den ganzen Bau, wenn auch nur ein Teil des Baues der gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht unterliegt;

2. – 4. […].

Die Übertragung erfolgt bezüglich folgender Gemeinden:

[…].

***

[…]

***

[…]“

IV.3. Die relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regulierung des Postmarktes (Postmarktgesetz – PMG), BGBl. I Nr. 123/2009 (StF), zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 65/2020, lauten:römisch vier.3. Die relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regulierung des Postmarktes (Postmarktgesetz – PMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009, (StF), zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 2020,, lauten:

§ 3:Paragraph 3 :

„Begriffsbestimmungen:

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

1. […].

2. „Postdienste“ die Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen.

3. – 16. […].“

§ 24:Paragraph 24 :

„Allgemeine Voraussetzungen:

(1) […].

(2) Auf das Anbieten von Postdiensten findet die Gewerbeordnung 1994, , keine Anwendung.“(2) Auf das Anbieten von Postdiensten findet die Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, keine Anwendung.“

IV.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 (StF – WV), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020, lauten:römisch vier.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, Stammfassung – WV), zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, lauten:

§ 4:Paragraph 4 :

„(1) Auf das Halten von Räumen und Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen ist dieses Bundesgesetz nur dann anzuwenden, wenn

1. es sich nicht um eine bloße Raumvermietung handelt, sondern auch Dienstleistungen übernommen werden; oder

2. mehr als 50 Kraftfahrzeuge von hausfremden Personen abgestellt werden; Mieter oder Untermieter einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes in dem Gebäude, in dem sich der Einstellraum befindet oder zu dem die Abstellfläche gehört, oder in einem dazugehörigen Gebäude gelten nicht als hausfremde Absteller; die Betriebsanlage eines Garagierungsbetriebes, welche nach In-Kraft-Treten der Gewerberechtsnovelle 1997, , nicht den Bestimmungen der §§ 74 ff unterlag, weil nur Kraftfahrzeuge von höchstens 50 hausfremden Personen eingestellt wurden, gilt im Umfang einer zum 1. Juli 1997 vorhandenen Betriebsanlagengenehmigung oder im Umfang einer nach diesem Zeitpunkt auf Grund landesrechtlicher Vorschriften erteilten Bau- und Betriebsbewilligung als gemäß § 74 Abs. 2 genehmigte Betriebsanlage; oder2. mehr als 50 Kraftfahrzeuge von hausfremden Personen abgestellt werden; Mieter oder Untermieter einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes in dem Gebäude, in dem sich der Einstellraum befindet oder zu dem die Abstellfläche gehört, oder in einem dazugehörigen Gebäude gelten nicht als hausfremde Absteller; die Betriebsanlage eines Garagierungsbetriebes, welche nach In-Kraft-Treten der Gewerberechtsnovelle 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,, nicht den Bestimmungen der Paragraphen 74, ff unterlag, weil nur Kraftfahrzeuge von höchstens 50 hausfremden Personen eingestellt wurden, gilt im Umfang einer zum 1. Juli 1997 vorhandenen Betriebsanlagengenehmigung oder im Umfang einer nach diesem Zeitpunkt auf Grund landesrechtlicher Vorschriften erteilten Bau- und Betriebsbewilligung als gemäß Paragraph 74, Absatz 2, genehmigte Betriebsanlage; oder

3. mit den Abstellern eine über die Haftung des Bestandgebers nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch hinausgehende Haftung vereinbart wird.

(2) Abs. 1 Z 2 gilt nicht für die Vermietung an Personen, die die vermieteten Räume oder Flächen selbst zum Halten von Räumen oder Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen benützen.(2) Absatz eins, Ziffer 2, gilt nicht für die Vermietung an Personen, die die vermieteten Räume oder Flächen selbst zum Halten von Räumen oder Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen benützen.

(3) Als Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind nicht anzusehen:(3) Als Dienstleistungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, sind nicht anzusehen:

1. das Öffnen und Schließen der Haustore, des Einstellraumes oder einer Abschrankung bei der Zu- und Ausfahrt;

2. das Beistellen von Wasser, Licht und zentraler Beheizung;

3. die bauliche Instandhaltung der Einstellräume oder Abstellflächen sowie der Abflußkanäle.

(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden, wenn Arbeitgeber Einstellräume oder Abstellflächen lediglich an ihre Arbeitnehmer vermieten oder lediglich deren Kraftfahrzeuge abstellen.“

IV.5. § 66 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (StF - WV), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998, lautet:römisch vier.5. Paragraph 66, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, Stammfassung - WV), zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, lautet:

§ 66:Paragraph 66 :

„(1) Notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens hat die Berufungsbehörde durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen.

(2) Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

(3) Die Berufungsbehörde kann jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

(4) Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.“(4) Außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.“

V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen:

V.1. Zum Zustandekommen der angefochtenen Entscheidung:römisch fünf.1. Zum Zustandekommen der angefochtenen Entscheidung:

V.1.1. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass über die Berufung der Beschwerdeführer bereits in der Gemeinderatssitzung vom 02.02.2021 entschieden worden, aber keine Entscheidung zugestellt worden sei. In der Gemeinderatssitzung am 25.03.2021 sei eine neuerliche Beschlussfassung erfolgt.römisch fünf.1.1. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass über die Berufung der Beschwerdeführer bereits in der Gemeinderatssitzung vom 02.02.2021 entschieden worden, aber keine Entscheidung zugestellt worden sei. In der Gemeinderatssitzung am 25.03.2021 sei eine neuerliche Beschlussfassung erfolgt.

Auf den Tagesordnungen, welche den Einberufungen des Gemeinderates zu den Sitzungen am 02.02.2021 und 25.03.2021 beigeschlossen wurden, sei der Verhandlungsgegenstand nicht in einer Weise aufgeschienen, dass sich die Gemeinderatsmitglieder auf die Beratung und Beschlussfassung vorbereiten hätten können. Thema und Gegenstand seien aus der Tagesordnung nur unzureichend hervorgegangen.

V.1.2. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 25.01.2021 wurde zur Sitzung des Gemeinderats am 02.02.2021 geladen. Diesem war eine Tagesordnung angeschlossen, der unter „12.) Beschwerdeangelegenheiten – Beschlüsse (nicht öffentlich)“ zu entnehmen war.römisch fünf.1.2. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 25.01.2021 wurde zur Sitzung des Gemeinderats am 02.02.2021 geladen. Diesem war eine Tagesordnung angeschlossen, der unter „12.) Beschwerdeangelegenheiten – Beschlüsse (nicht öffentlich)“ zu entnehmen war.

Wie einem Auszug aus dem Gemeinderatssitzungsprotokoll vom 02.02.2021 zu entnehmen ist, wurde vom Gemeinderat der Beschluss gefasst, die Angelegenheit an den Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz zurückzuverweisen. Eine Begründung dazu wurde nicht beschlossen.Wie einem Auszug aus dem Gemeinderatssitzungsprotokoll vom 02.02.2021 zu entnehmen ist, wurde vom Gemeinderat der Beschluss gefasst, die Angelegenheit an den Bürgermeister als Baubehörde römisch eins. Instanz zurückzuverweisen. Eine Begründung dazu wurde nicht beschlossen.

Der Bürgermeister lud mit Schreiben vom 17.03.2021 zur Gemeinderatssitzung am 25.03.2021 ein. In der Einladung ist als Tagesordnungspunkt angeführt: „18.) Beschwerdeangelegenheiten – Beschlüsse (nicht öffentlich) b. Bauverfahren“.

Dem Auszug aus dem Gemeinderatssitzungsprotokoll vom 25.03.2021 ist zum Tagesordnungspunkt 18. zu entnehmen, dass die Berufungsangelegenheit zwar in der letzten Sitzung behandelt und beschlossen worden sei, erst jetzt liege aber der fertige Bescheid vor. Um keinen Formalfehler zu begehen, solle eine neuerliche Beschlussfassung erfolgen. Es wurde daher der Beschluss gefasst, die Angelegenheit laut vorliegendem Bescheidkonzept an den Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz zurückzuverweisen.Dem Auszug aus dem Gemeinderatssitzungsprotokoll vom 25.03.2021 ist zum Tagesordnungspunkt 18. zu entnehmen, dass die Berufungsangelegenheit zwar in der letzten Sitzung behandelt und beschlossen worden sei, erst jetzt liege aber der fertige Bescheid vor. Um keinen Formalfehler zu begehen, solle eine neuerliche Beschlussfassung erfolgen. Es wurde daher der Beschluss gefasst, die Angelegenheit laut vorliegendem Bescheidkonzept an den Bürgermeister als Baubehörde römisch eins. Instanz zurückzuverweisen.

V.1.3. Durch die rechtzeitige Bekanntgabe der Tagesordnung sollen die Mitglieder des Gemeinderats Kenntnis davon erlangen, welche Angelegenheiten in der Sitzung behandelt werden. Insbesondere soll ihnen ermöglicht werden, sich auf die Sitzung und die Mitwirkung an der Willensbildung im Gemeinderat entsprechend vorzubereiten. Dies setzt auch voraus, dass die einzelnen Verhandlungsgegenstände in der Tagesordnung so umschrieben sind, dass daraus das Thema, welches Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung sein soll, hinreichend bestimmt hervorgeht (Fasching/Weikovics, Bgld. GemO 2003 [2. Auflage], § 38, S. 232; zitiert in VwGH 20.11.2018, Ra 2016/16/0042, mit Hinweis auf VwGH 20.11.2018, Ra 2017/16/0019).römisch fünf.1.3. Durch die rechtzeitige Bekanntgabe der Tagesordnung sollen die Mitglieder des Gemeinderats Kenntnis davon erlangen, welche Angelegenheiten in der Sitzung behandelt werden. Insbesondere soll ihnen ermöglicht werden, sich auf die Sitzung und die Mitwirkung an der Willensbildung im Gemeinderat entsprechend vorzubereiten. Dies setzt auch voraus, dass die einzelnen Verhandlungsgegenstände in der Tagesordnung so umschrieben sind, dass daraus das Thema, welches Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung sein soll, hinreichend bestimmt hervorgeht (Fasching/Weikovics, Bgld. GemO 2003 [2. Auflage], Paragraph 38,, S. 232; zitiert in VwGH 20.11.2018, Ra 2016/16/0042, mit Hinweis auf VwGH 20.11.2018, Ra 2017/16/0019).

So ist beispielsweise laut Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2018, Ra 2016/16/0042, die Beschreibung eines Tagesordnungspunktes mit „Diverse Kanalangelegenheiten – Kanalausschuss“ unzureichend.

Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 20.11.2018, Ra 2017/16/0019, hingegen wird mit dem Tagesordnungspunkt „Berufungen über Kanalangelegenheiten“ dem Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit der Tagesordnungspunkte Genüge getan. Für die Mitglieder des Gemeinderats ist hinreichend deutlich erkennbar, dass damit eine Beratung und Beschlussfassung über Berufungen betreffend Kanalangelegenheiten gemeint ist. Die Ansicht, wonach aus der Tagesordnung hervorgehen müsse, dass die Berufung einer konkret genannten Person gegen einen bestimmten Kanalbenützungsgebührenbescheid behandelt würde, ginge zu weit. Das ergibt sich schon aus § 44 Abs. 1 dritter Satz Bgld. GemO (LGBl. Nr. 55/2003), wonach die Öffentlichkeit dann von der Sitzung auszuschließen ist, wenn der Gemeinderat über Bescheide berät und beschließt (vgl. Fasching/Weikovics, Bgld. GemO 2003 [2. Auflage], § 44, 264 f).Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 20.11.2018, Ra 2017/16/0019, hingegen wird mit dem Tagesordnungspunkt „Berufungen über Kanalangelegenheiten“ dem Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit der Tagesordnungspunkte Genüge getan. Für die Mitglieder des Gemeinderats ist hinreichend deutlich erkennbar, dass damit eine Beratung und Beschlussfassung über Berufungen betreffend Kanalangelegenheiten gemeint ist. Die Ansicht, wonach aus der Tagesordnung hervorgehen müsse, dass die Berufung einer konkret genannten Person gegen einen bestimmten Kanalbenützungsgebührenbescheid behandelt würde, ginge zu weit. Das ergibt sich schon aus Paragraph 44, Absatz eins, dritter Satz Bgld. GemO Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2003,), wonach die Öffentlichkeit dann von der Sitzung auszuschließen ist, wenn der Gemeinderat über Bescheide berät und beschließt vergleiche Fasching/Weikovics, Bgld. GemO 2003 [2. Auflage], Paragraph 44, 264, f).

Im gegenständlichen Fall wurde die Tagesordnung in der Einladung zur Gemeinderatssitzung am 25.03.2021 mit „18.) Beschwerdeangelegenheiten – Beschlüsse (nicht öffentlich) b. Bauverfahren“ bezeichnet. Damit war, wie in der vorzitierten Entscheidung des VwGH, für die Gemeinderatsmitglieder hinreichend deutlich erkennbar, dass damit eine Beratung und Beschlussfassung über ein Rechtsmittel betreffend ein Bauverfahren gemeint ist. Es wurde das Rechtsmittel zwar falsch bezeichnet, die Information an die Mitglieder des Gemeinderats ist aber wohl dennoch als ausreichend anzusehen. Die Angabe der Namen der Rechtsmittelwerber und der Bescheiddaten ist nicht gefordert.

V.1.4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe beispielsweise VwGH 20.03.1984, 83/05/0137, VwSlg. 11.366A/1984; 30.04.1985, 81/05/0090; 19.03.1991, 86/05/0139; 27.08.1996, 95/05/0186; 17.05.2004, 2003/06/0149; oder zuletzt VwGH 27.04.2015, 2012/11/0082) hat bei Erlassung eines Bescheides durch ein Kollegialorgan, wie es der Gemeinderat der Gemeinde *** ist, dessen Beschlussfassung hierüber sowohl den Spruch der Entscheidung als auch die Grundzüge der Begründung zu umfassen.römisch fünf.1.4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe beispielsweise VwGH 20.03.1984, 83/05/0137, VwSlg. 11.366A/1984; 30.04.1985, 81/05/0090; 19.03.1991, 86/05/0139; 27.08.1996, 95/05/0186; 17.05.2004, 2003/06/0149; oder zuletzt VwGH 27.04.2015, 2012/11/0082) hat bei Erlassung eines Bescheides durch ein Kollegialorgan, wie es der Gemeinderat der Gemeinde *** ist, dessen Beschlussfassung hierüber sowohl den Spruch der Entscheidung als auch die Grundzüge der Begründung zu umfassen.

Wie Fasching/Weikovics, Bgld. GemO 2003², in Rz. 7 zu § 83 darlegen, hat der Gemeinderat in seinem Beschluss über eine Berufung sowohl den Spruch als auch die Begründung des Bescheides auszuführen. Demnach ist es erforderlich, dass neben dem Spruch zumindest die tragenden Gründe, welche für die Entscheidung des Gemeinderats maßgeblich waren, der Beratung und Beschlussfassung im Gemeinderat unterzogen werden und auch der Verhandlungsschrift zu entnehmen sind.Wie Fasching/Weikovics, Bgld. GemO 2003², in Rz. 7 zu Paragraph 83, darlegen, hat der Gemeinderat in seinem Beschluss über eine Berufung sowohl den Spruch als auch die Begründung des Bescheides auszuführen. Demnach ist es erforderlich, dass neben dem Spruch zumindest die tragenden Gründe, welche für die Entscheidung des Gemeinderats maßgeblich waren, der Beratung und Beschlussfassung im Gemeinderat unterzogen werden und auch der Verhandlungsschrift zu entnehmen sind.

Weil in der Gemeinderatssitzung am 02.02.2021 nur der Spruch des Bescheides, nicht aber dessen Begründung beschlossen wurde, erfolgte in Entsprechung der vorgenannten Lehre und Judikatur eine neuerliche Beschlussfassung im Gemeinderat in seiner Sitzung am 25.03.2021, welchem ein Konzept für den in der Folge ausgefertigten und den Beschwerdeführern zugestellten Bescheid zugrunde gelegt wurde.

V.2. Zur Zuständigkeit der Gemeindebehörden:römisch fünf.2. Zur Zuständigkeit der Gemeindebehörden:

V.2.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass die Bezirkshauptmannschaft *** sachlich zuständig sei und nicht die Baubehörden der Gemeinde ***, weil die projektierten Parkplätze unter anderem der Ausübung der gewerblichen Tätigkeit der Werbemittelverteilung dienten.römisch fünf.2.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass die Bezirkshauptmannschaft *** sachlich zuständig sei und nicht die Baubehörden der Gemeinde ***, weil die projektierten Parkplätze unter anderem der Ausübung der gewerblichen Tätigkeit der Werbemittelverteilung dienten.

Die Beschwerdeführer haben einen Rechtsanspruch darauf, dass ein sie betreffender Bescheid von der zuständigen Verwaltungsbehörde erlassen wird.

Die sachliche Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde ist vom Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG jederzeit von Amts wegen wahrzunehmen.Die sachliche Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde ist vom Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 27, VwGVG jederzeit von Amts wegen wahrzunehmen.

V.2.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass aus der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 17.07.2020 zur Zahl: E GB5/09/2020.007/002, eine Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft *** hervorgehe. In diesem Erkenntnis sei die Rede davon, dass nach dem Verfahrensakt eine gewerbliche Nutzung in Aussicht genommen werde. Sollte dies der Fall sein, würde nach der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19.05.1998 die Besorgung der Angelegenheiten aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen. Eine eigene, endgültige Beurteilung wurde in dieser Entscheidung aber nicht vorgenommen.römisch fünf.2.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass aus der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 17.07.2020 zur Zahl: E GB5/09/2020.007/002, eine Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft *** hervorgehe. In diesem Erkenntnis sei die Rede davon, dass nach dem Verfahrensakt eine gewerbliche Nutzung in Aussicht genommen werde. Sollte dies der Fall sein, würde nach der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19.05.1998 die Besorgung der Angelegenheiten aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen. Eine eigene, endgültige Beurteilung wurde in dieser Entscheidung aber nicht vorgenommen.

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das baurechtliche Bewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist, in dem über das Begehren des Antragstellers, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und Beschreibungen ergibt, abzusprechen ist.

V.2.3. Nach der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19.05.1998, LGBl. Nr. 42/1998, geht die Zuständigkeit der Gemeinde *** in Bauangelegenheiten an die Bezirkshauptmannschaft *** über in Fällen, in denen nach der Gewerbeordnung die gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich ist.römisch fünf.2.3. Nach der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19.05.1998, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1998,, geht die Zuständigkeit der Gemeinde *** in Bauangelegenheiten an die Bezirkshauptmannschaft *** über in Fällen, in denen nach der Gewerbeordnung die gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 Postmarktgesetz – PMG ist die GewO 1994 nicht anzuwenden auf die gewerbsmäßige Erbringung von Postdiensten. Darunter versteht man nach § 2 Abs. 1 PMG Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen. Die Erbringung von Postdiensten erfolgt in der Zustellbasis der BB AG auf dem Grundstück [NR5], KG ***. Dieses Grundstück liegt im Nahebereich der gegenständlichen Grundstücke, ist jedoch nicht unmittelbar angrenzend. Dazwischen liegen die Grundstücke [NR6] und [NR4] der KG ***, die ebenfalls im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Postmarktgesetz – PMG ist die GewO 1994 nicht anzuwenden auf die gewerbsmäßige Erbringung von Postdiensten. Darunter versteht man nach Paragraph 2, Absatz eins, PMG Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen. Die Erbringung von Postdiensten erfolgt in der Zustellbasis der BB AG auf dem Grundstück [NR5], KG ***. Dieses Grundstück liegt im Nahebereich der gegenständlichen Grundstücke, ist jedoch nicht unmittelbar angrenzend. Dazwischen liegen die Grundstücke [NR6] und [NR4] der KG ***, die ebenfalls im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehen.

Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, dass auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken (auch) Dienstfahrzeuge der BB AG abgestellt werden, so ist auf die vorgenannte Bestimmung hinzuweisen, wonach die GewO 1994 auf die gewerbsmäßige Erbringung von Postdiensten nicht anwendbar ist, wozu auch der Transport von Postsendungen zu zählen ist.

Auch die Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Werbemittelverteiler“ besteht nicht auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken, sondern auf dem Grundstück [NR5] der KG ***.

Die gegenständlichen Abstellflächen sind somit nicht - im Sinne der „Einheit der Betriebsanlage“ – Teil einer gewerblichen Betriebsanlage, die einer Betriebsanlagengenehmigung unterliegt.

Gemäß § 4 Abs. 1 GewO 1994 ist dieses Bundesgesetz auf das Halten von Räumen und Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen nur dann anzuwenden, wenn es sich nicht um eine bloße Raumvermietung handelt, sondern auch Dienstleistungen übernommen werden (Z. 1) oder mehr als 50 Kraftfahrzeuge von hausfremden Personen abgestellt werden (Z. 2).Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, GewO 1994 ist dieses Bundesgesetz auf das Halten von Räumen und Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen nur dann anzuwenden, wenn es sich nicht um eine bloße Raumvermietung handelt, sondern auch Dienstleistungen übernommen werden (Ziffer eins,) oder mehr als 50 Kraftfahrzeuge von hausfremden Personen abgestellt werden (Ziffer 2,).

Dies ist gegenständlich nicht der Fall. Geplant sind 16 PKW-Stellplätze auf Grundstück 20092 und 27 PKW-Stellflächen auf Grundstück [NR2] der KG ***. Auch wenn in den zur Genehmigung eingereichten Projektunterlagen von „circa“-Angaben die Rede ist, so wird die in dieser Bestimmung genannte Grenze von 50 Kraftfahrzeugen bei weitem nicht erreicht. Dass neben der Raumvermietung, wozu auch die Bereitstellung von Abstellflächen zählt und dies auch für Parkplätze im Freien gilt (vgl. Stolzlechner/Müller/ Seider/Vogeldsang/Höllbacher, GewO – Gewerbeordnung4, Rz. 6 zu § 4), auch Dienstleistungen übernommen werden, ist nicht aktenkundig. Im Übrigen ist nach § 4 Abs. 3 Z. 3 GewO 1994 die bauliche Instandhaltung von Abstellflächen nicht als Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 Z. 1 leg. cit. anzusehen.Dies ist gegenständlich nicht der Fall. Geplant sind 16 PKW-Stellplätze auf Grundstück 20092 und 27 PKW-Stellflächen auf Grundstück [NR2] der KG ***. Auch wenn in den zur Genehmigung eingereichten Projektunterlagen von „circa“-Angaben die Rede ist, so wird die in dieser Bestimmung genannte Grenze von 50 Kraftfahrzeugen bei weitem nicht erreicht. Dass neben der Raumvermietung, wozu auch die Bereitstellung von Abstellflächen zählt und dies auch für Parkplätze im Freien gilt vergleiche Stolzlechner/Müller/ Seider/Vogeldsang/Höllbacher, GewO – Gewerbeordnung4, Rz. 6 zu Paragraph 4,), auch Dienstleistungen übernommen werden, ist nicht aktenkundig. Im Übrigen ist nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, GewO 1994 die bauliche Instandhaltung von Abstellflächen nicht als Dienstleistungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. anzusehen.

Nach § 4 Abs. 4 GewO 1994 sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zudem nicht anzuwenden, wenn Arbeitgeber Einstellräume oder Abstellflächen lediglich an ihre Arbeitnehmer vermieten oder lediglich deren Kraftfahrzeuge abstellen. Im vorliegenden Fall sollen auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken Stellflächen errichtet werden, auf denen Arbeitnehmer der BB AG ihre Kraftfahrzeuge abstellen können.Nach Paragraph 4, Absatz 4, GewO 1994 sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zudem nicht anzuwenden, wenn Arbeitgeber Einstellräume oder Abstellflächen lediglich an ihre Arbeitnehmer vermieten oder lediglich deren Kraftfahrzeuge abstellen. Im vorliegenden Fall sollen auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken Stellflächen errichtet werden, auf denen Arbeitnehmer der BB AG ihre Kraftfahrzeuge abstellen können.

Demnach sind die Bestimmungen der GewO 1994 daher gegenständlich nicht anwendbar. Weil dafür daher keine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich ist, geht die Zuständigkeit für diese Bauangelegenheiten nicht auf die Bezirkshauptmannschaft *** über.

Die Baubehörden der Gemeinde waren daher zur Entscheidung im gegenständlichen Fall zuständig. Im weiteren Verfahren wird die Zuständigkeit aufgrund der Projektangaben der mitbeteiligten Partei als Bauwerberin von Amts wegen nachzuprüfen sein.

V.3. Zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Baubehörde I. Instanz:römisch fünf.3. Zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Baubehörde römisch eins. Instanz:

V.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, unter anderem festgehalten, dass Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist.römisch fünf.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, unter anderem festgehalten, dass Parteibeschwerden im Sinne des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist.

Die mitbeteiligte Partei bringt in ihrer Gegenschrift zur Beschwerde vor, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert seien.

Hierzu ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.06.1985, 84/05/0240) zu verweisen, wonach der Nachbar auch dann zur Erhebung einer Beschwerde an den VwGH berechtigt ist, wenn die Berufungsbehörde die Versagung einer Baubewilligung auf Grund einer Berufung der Bauwerber nach § 66 Abs. 2 AVG behoben hat. Nach dieser Entscheidung stellt auch die Behebung eines das Bauansuchen abweisenden erstinstanzlichen Bescheides eine Verschlechterung der Rechtsstellung des Nachbarn dar. Der Berufungswerber hat ein aus § 66 Abs. 4 AVG erfließendes Recht, dass die Berufungsbehörde - sofern kein Fall des § 66 Abs. 2 AVG vorliegt - die Sache erledigt (vgl. VwGH 25.06.1986, 85/11/0278).Hierzu ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.06.1985, 84/05/0240) zu verweisen, wonach der Nachbar auch dann zur Erhebung einer Beschwerde an den VwGH berechtigt ist, wenn die Berufungsbehörde die Versagung einer Baubewilligung auf Grund einer Berufung der Bauwerber nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben hat. Nach dieser Entscheidung stellt auch die Behebung eines das Bauansuchen abweisenden erstinstanzlichen Bescheides eine Verschlechterung der Rechtsstellung des Nachbarn dar. Der Berufungswerber hat ein aus Paragraph 66, Absatz 4, AVG erfließendes Recht, dass die Berufungsbehörde - sofern kein Fall des Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorliegt - die Sache erledigt vergleiche VwGH 25.06.1986, 85/11/0278).

V.3.2. Zufolge § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang, das heißt, hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und Beschwerdebegründung zu prüfen.römisch fünf.3.2. Zufolge Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang, das heißt, hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und Beschwerdebegründung zu prüfen.

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfanges - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat.„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfanges - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat.

Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde in Stattgebung der Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführer als Nachbarn die angefochtene Baubewilligung behoben und die Angelegenheit an die Baubehörde erster Instanz zurückverwiesen. Als Rechtsgrundlage dieser Entscheidung wurde § 66 Abs. 2 AVG angeführt. Im gegenständlichen Fall hat die – im zweigliedrigen Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde – zuständige Berufungsbehörde keine Sachentscheidung getroffen, sondern hat unter Kassation des erstinstanzlichen Bescheides die Angelegenheit an die erste Instanz zurückverwiesen. Diese kassatorische Entscheidung allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde in Stattgebung der Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführer als Nachbarn die angefochtene Baubewilligung behoben und die Angelegenheit an die Baubehörde erster Instanz zurückverwiesen. Als Rechtsgrundlage dieser Entscheidung wurde Paragraph 66, Absatz 2, AVG angeführt. Im gegenständlichen Fall hat die – im zweigliedrigen Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde – zuständige Berufungsbehörde keine Sachentscheidung getroffen, sondern hat unter Kassation des erstinstanzlichen Bescheides die Angelegenheit an die erste Instanz zurückverwiesen. Diese kassatorische Entscheidung allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

V.3.3. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auf § 66 Abs. 2 AVG gestützt. Nach dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Verweisung des Verfahrens in ein von der unteren Instanz zu besorgendes Stadium soll - im Verhältnis zu § 66 Abs. 4 AVG - daher nur ausnahmsweise möglich sein. Es soll vermieden werden, dass die mit dem Zurücktritt eines Verfahrens in ein früheres Stadium verbundenen Rechtsfolgen, wie etwa die Wiedereröffnung des Instanzenzuges, zu einer Verlängerung des Verfahrens führen (vgl. VfGH 12.10.1977, B 138-142/76, VfSlg. 8153/1977).römisch fünf.3.3. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützt. Nach dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Verweisung des Verfahrens in ein von der unteren Instanz zu besorgendes Stadium soll - im Verhältnis zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG - daher nur ausnahmsweise möglich sein. Es soll vermieden werden, dass die mit dem Zurücktritt eines Verfahrens in ein früheres Stadium verbundenen Rechtsfolgen, wie etwa die Wiedereröffnung des Instanzenzuges, zu einer Verlängerung des Verfahrens führen vergleiche VfGH 12.10.1977, B 138-142/76, VfSlg. 8153 aus 1977,).

Nach dem VwGH soll durch in § 66 Abs. 4 AVG getroffene Regelung gesichert werden, dass ein im Stadium der Berufung befindliches Verfahren möglichst auch zu einer Berufungsentscheidung in der Sache führt. Eine Rückverweisung in ein von der Unterinstanz zu besorgendes Stadium soll nur ausnahmsweise möglich sein, weil die damit verbundenen Rechtsfolgen, wie etwa die Wiedereröffnung des Instanzenzuges, zu einer vom Gesetz verpönten Verlängerung des Verfahrensganges führen (VwGH 12.07.1990, 90/09/0055). Daher lässt § 66 Abs. 2 AVG eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Verfahrens zu, sondern nur, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Nach dem VwGH soll durch in Paragraph 66, Absatz 4, AVG getroffene Regelung gesichert werden, dass ein im Stadium der Berufung befindliches Verfahren möglichst auch zu einer Berufungsentscheidung in der Sache führt. Eine Rückverweisung in ein von der Unterinstanz zu besorgendes Stadium soll nur ausnahmsweise möglich sein, weil die damit verbundenen Rechtsfolgen, wie etwa die Wiedereröffnung des Instanzenzuges, zu einer vom Gesetz verpönten Verlängerung des Verfahrensganges führen (VwGH 12.07.1990, 90/09/0055). Daher lässt Paragraph 66, Absatz 2, AVG eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Verfahrens zu, sondern nur, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Berufungsbehörde zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als „unvermeidlich erscheint“. Dies ist dann der Fall, wenn zum Beispiel die Behörde erster Instanz entweder überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat oder wenn die gleichzeitige Anwesenheit von Sachverständigen und Parteien erforderlich ist (vgl. VwGH 13.06.1985, 84/05/0240, VwSlg. 11795 A/1985). In ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Rückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG soll diese aber nur ausnahmsweise möglich sein (vgl. VwGH 23.11.2000, 99/07/0195, VwGH 26.01.2011, 2009/07/0094). Diesfalls sind die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 AVG streng zu prüfen.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Berufungsbehörde zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als „unvermeidlich erscheint“. Dies ist dann der Fall, wenn zum Beispiel die Behörde erster Instanz entweder überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat oder wenn die gleichzeitige Anwesenheit von Sachverständigen und Parteien erforderlich ist vergleiche VwGH 13.06.1985, 84/05/0240, VwSlg. 11795 A/1985). In ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Rückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG soll diese aber nur ausnahmsweise möglich sein vergleiche VwGH 23.11.2000, 99/07/0195, VwGH 26.01.2011, 2009/07/0094). Diesfalls sind die Voraussetzungen des Paragraph 66, Absatz 2, AVG streng zu prüfen.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Rechtsansicht, dass die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes treffen darf, sondern nur dann, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Einem zurückverweisenden Bescheid im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG muss entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. VwGH 09.09.2009, 2006/10/0220; 26.01.2011, 2009/07/0094, u. a.).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Rechtsansicht, dass die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes treffen darf, sondern nur dann, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Einem zurückverweisenden Bescheid im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG muss entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind vergleiche VwGH 09.09.2009, 2006/10/0220; 26.01.2011, 2009/07/0094, u. a.).

„Unvermeidlich“ erscheint die Durchführung einer Verhandlung beispielsweise dann, wenn die Behörde erster Instanz entweder überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat oder wenn die gleichzeitige Anwesenheit von Sachverständigen und Parteien erforderlich ist (vgl. VwGH 13.06.1985, 84/05/0240, u. a.). Die Voraussetzungen für ein auf § 66 Abs. 2 AVG gestütztes Vorgehen der Berufungsbehörde liegen somit dann vor, wenn der für die Erledigung der Sache maßgebende Sachverhalt nur in Form von Rede und Gegenrede aller an der Sache beteiligten Personen und aller sonst für seine Ermittlung in Betracht kommenden Personen festgestellt werden kann und diese Personen daher gleichzeitig am selben Ort zu einer mündlichen Verhandlung versammelt werden müssen (vgl. VwGH 24.03.2011, 2007/07/0162). Dies ist im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall und wurde im Rahmen der angefochtenen Entscheidung auch nicht thematisiert. Der Begründung im angefochtenen Bescheid lässt sich nicht entnehmen, dass oder weshalb die Durchführung oder die Wiederholung einer mündlichen Verhandlung „unvermeidlich erscheint“.„Unvermeidlich“ erscheint die Durchführung einer Verhandlung beispielsweise dann, wenn die Behörde erster Instanz entweder überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat oder wenn die gleichzeitige Anwesenheit von Sachverständigen und Parteien erforderlich ist vergleiche VwGH 13.06.1985, 84/05/0240, u. a.). Die Voraussetzungen für ein auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestütztes Vorgehen der Berufungsbehörde liegen somit dann vor, wenn der für die Erledigung der Sache maßgebende Sachverhalt nur in Form von Rede und Gegenrede aller an der Sache beteiligten Personen und aller sonst für seine Ermittlung in Betracht kommenden Personen festgestellt werden kann und diese Personen daher gleichzeitig am selben Ort zu einer mündlichen Verhandlung versammelt werden müssen vergleiche VwGH 24.03.2011, 2007/07/0162). Dies ist im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall und wurde im Rahmen der angefochtenen Entscheidung auch nicht thematisiert. Der Begründung im angefochtenen Bescheid lässt sich nicht entnehmen, dass oder weshalb die Durchführung oder die Wiederholung einer mündlichen Verhandlung „unvermeidlich erscheint“.

Diesen Überlegungen folgt, dass die Mangelhaftigkeit des Verfahrens die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 2 AVG nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides berechtigt, wenn sich der Mangel nicht anders als mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beheben lässt. In allen anderen Fällen hat die Berufungsbehörde immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. VwGH 08.10.1975, 0915/75, VwSlg. 8893 A/1975) und die dafür notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens unter Heranziehung der Behörde erster Instanz oder selbst vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn von der Vorinstanz kein Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde (vgl. VwGH 27.09.2012, 2009/08/0055).Diesen Überlegungen folgt, dass die Mangelhaftigkeit des Verfahrens die Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides berechtigt, wenn sich der Mangel nicht anders als mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beheben lässt. In allen anderen Fällen hat die Berufungsbehörde immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche VwGH 08.10.1975, 0915/75, VwSlg. 8893 A/1975) und die dafür notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens unter Heranziehung der Behörde erster Instanz oder selbst vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn von der Vorinstanz kein Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde vergleiche VwGH 27.09.2012, 2009/08/0055).

Auch betont der VwGH in der Entscheidung vom 09.09.2009, 2006/10/0220, dass einem zurückweisenden Bescheid im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG entnommen werden muss, welche Mängel bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. dazu auch VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200, u. a.). Daraus erhellt, dass ein Feststellungsmangel hinsichtlich des Sachverhaltes unterlaufen sein muss, der die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unverzichtbar macht.Auch betont der VwGH in der Entscheidung vom 09.09.2009, 2006/10/0220, dass einem zurückweisenden Bescheid im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG entnommen werden muss, welche Mängel bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind vergleiche dazu auch VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200, u. a.). Daraus erhellt, dass ein Feststellungsmangel hinsichtlich des Sachverhaltes unterlaufen sein muss, der die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unverzichtbar macht.

Gerade das ist aber im gegenständliche Fall nicht gegeben. In der Begründung des angefochtenen Bescheides ist die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung weder erörtert noch begründet worden. Die Behörde hat sich mit der Frage, ob die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, in ihrer Bescheidbegründung nicht auseinandergesetzt.

Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides sei im weiteren Verfahren ein bautechnisches Sachverständigengutachten einzuholen, das eine Beurteilung des Projektes unter Berücksichtigung der Einwendungen vornimmt. Ebenso sei die Einholung eines Gutachtens im Hinblick auf die Einwendungen betreffend Lärm- und Staubentwicklung sowie Grundwasserbeeinträchtigung erforderlich. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde ist die Notwendigkeit von Verfahrensergänzungen durch Einholung von Sachverständigengutachten - oder allfälliger weiterer Ermittlungen - allein kein Grund, aus dem die (neuerliche) Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint (vgl. VwGH 24.09.1992, 92/06/0120; 17.04.2012, 2010/05/0026).Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides sei im weiteren Verfahren ein bautechnisches Sachverständigengutachten einzuholen, das eine Beurteilung des Projektes unter Berücksichtigung der Einwendungen vornimmt. Ebenso sei die Einholung eines Gutachtens im Hinblick auf die Einwendungen betreffend Lärm- und Staubentwicklung sowie Grundwasserbeeinträchtigung erforderlich. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde ist die Notwendigkeit von Verfahrensergänzungen durch Einholung von Sachverständigengutachten - oder allfälliger weiterer Ermittlungen - allein kein Grund, aus dem die (neuerliche) Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint vergleiche VwGH 24.09.1992, 92/06/0120; 17.04.2012, 2010/05/0026).

Die Berufungsbehörde hat mangels Bestehens eines Neuerungsverbots für das Berufungsverfahren von der Partei neu vorgebrachte Tatsachen und Beweise - soweit sie von Relevanz sind und den Gegenstand der Sache nicht verlassen - zu prüfen und bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. Dass die Erstbehörde über erst in der Berufung (zulässigerweise) neu vorgebrachte Umstände Ermittlungen nicht angestellt bzw. dazu keine Feststellungen getroffen hat, bedeutet demnach nicht, dass deshalb im Sinne von § 66 Abs. 2 AVG der „vorliegende Sachverhalt mangelhaft ist“. Diesfalls lagen die Voraussetzungen nach der genannten Bestimmung für eine Zurückverweisung der Angelegenheit an die Erstbehörde zur neuerlichen Entscheidung somit nicht vor (vgl. VwGH 18.11.2010, 2007/01/0743; 12.09.2013, 2013/21/0118).Die Berufungsbehörde hat mangels Bestehens eines Neuerungsverbots für das Berufungsverfahren von der Partei neu vorgebrachte Tatsachen und Beweise - soweit sie von Relevanz sind und den Gegenstand der Sache nicht verlassen - zu prüfen und bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. Dass die Erstbehörde über erst in der Berufung (zulässigerweise) neu vorgebrachte Umstände Ermittlungen nicht angestellt bzw. dazu keine Feststellungen getroffen hat, bedeutet demnach nicht, dass deshalb im Sinne von Paragraph 66, Absatz 2, AVG der „vorliegende Sachverhalt mangelhaft ist“. Diesfalls lagen die Voraussetzungen nach der genannten Bestimmung für eine Zurückverweisung der Angelegenheit an die Erstbehörde zur neuerlichen Entscheidung somit nicht vor vergleiche VwGH 18.11.2010, 2007/01/0743; 12.09.2013, 2013/21/0118).

V.3.4. Das erkennende Gericht erachtet den Sachverhalt nicht als derart mangelhaft ermittelt und die Voraussetzungen für eine Behebung und Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG als nicht vorliegend.römisch fünf.3.4. Das erkennende Gericht erachtet den Sachverhalt nicht als derart mangelhaft ermittelt und die Voraussetzungen für eine Behebung und Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG als nicht vorliegend.

In Anbetracht dessen hätte die belangte Behörde daher von einer Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG Abstand nehmen und in der Sache selbst entscheiden müssen, weshalb der angefochtene Bescheid der belangten Behörde aufzuheben war.In Anbetracht dessen hätte die belangte Behörde daher von einer Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG Abstand nehmen und in der Sache selbst entscheiden müssen, weshalb der angefochtene Bescheid der belangten Behörde aufzuheben war.

Vor diesem Hintergrund sind die Beschwerdeführer somit in ihren Rechten auf Durchführung eines den Bestimmungen des Bgld. BauG und des AVG entsprechenden Verfahrens verletzt. Es war deshalb der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß ersatzlos zu beheben.

V.3.5. Im fortgesetzten Verfahren hat der Gemeinderat über die vorliegende Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG zu entscheiden. Die belangte Behörde hat die fehlenden Gutachten einzuholen und diese den Verfahrensparteien in Wahrung des Parteiengehörs zur Stellungnahme zu übermitteln.römisch fünf.3.5. Im fortgesetzten Verfahren hat der Gemeinderat über die vorliegende Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG zu entscheiden. Die belangte Behörde hat die fehlenden Gutachten einzuholen und diese den Verfahrensparteien in Wahrung des Parteiengehörs zur Stellungnahme zu übermitteln.

VI. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Mag. L u n t z e r

Schlagworte

Baurecht; Verfahrensrecht; Gewerberecht; Gemeinderatssitzung; Tagesordnungspunkt; sachliche Zuständigkeit; gewerbliche Tätigkeit; Parkplätze; PKW-Stellflächen; Werbemittelverteilung; Postdienstleistungen; Einheit der Betriebsanlage; gewerberechtliche Betriebsanlage; subjektive Rechte; Sachentscheidung; Kassation;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGBU:2021:E.GB5.10.2021.008.006

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Burgenland LVwg Burgenland, http://verwaltungsgericht.bgld.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten