TE Lvwg Erkenntnis 2021/7/19 E 276/02/2021.001/002

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Veröffentlicht am 19.07.2021
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Entscheidungsdatum

19.07.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1
AVG §13 Abs3
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Vizepräsident Dr. Giefing über die Beschwerde des Dr. BF, wohnhaft in ***, ***, vom 31.05.2021 gegen den
Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 03.05.2021,
Zl. ***, betreffend eines Antrags u.a. auf Duldung invasiver gebietsfremder Arten auf dessen Grundstück,
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Vizepräsident Dr. Giefing über die Beschwerde des Dr. BF, wohnhaft in ***, ***, vom 31.05.2021 gegen den , Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 03.05.2021,, Zl. ***, betreffend eines Antrags u.a. auf Duldung invasiver gebietsfremder Arten auf dessen Grundstück,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

A. Mit Antrag vom 12.04.2021 begehrte der Beschwerdeführer „die Genehmigung, Exemplare des Marderhundes (Nyctereutes procyonoides)“ sowie „Exemplare des Riesenbärenklaus (Heracleum mantegazzianum)“ auf seinem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, zu dulden bzw. allenfalls festzustellen, dass besagte Arten nicht den Kriterien der EU-Verordnung über unerwünschte invasive Arten von unionsweiter Bedeutung aus dem Jahr 2014 entsprechen.

Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen wie folgt: Die Europäische Union habe mit der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten diversen „Neobiota“ den Kampf angesagt. Durch Erlassung weiterer Durchführungsverordnungen [konkret DurchführungsVO (EU) 2017/1263 der Kommission] seien auch die verfahrensgegenständlichen Arten auf die Liste der invasiven zu bekämpfenden Arten der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 aufgenommen worden. Der Anwendungsbereich dieser Verordnung erstrecke sich jedoch lediglich auf jene Arten, welche ausschließlich durch menschliches Zutun in das Gebiet der Europäischen Union gelangt wären. Ob dies auf verfahrensgegenständliche Arten zutreffe, sei stark anzuzweifeln. Es obliege jedenfalls der Europäischen Union dies zu beweisen. Die österreichische Beamtenschaft und Politik müsse derartige „unzweckmäßige und unsinnige Regelungen“ auf dem vorgesehenen Wege hinterfragen. Sowohl auf staatlicher als auch auf Gemeinschaftsebene gebe es Verfahren zur Normenkontrolle von Gesetzen und Verordnungen. Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Offenlegung der Entscheidungsgrundlagen, weshalb besagte Arten als invasive Arten iSd Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 anzusehen seien sowie die Kontaktierung russischer Behörden und Institutionen als auch die Bestellung des Direktors des botanischen Gartens *** zum Sachverständigen. Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen wie folgt: Die Europäische Union habe mit der Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten diversen „Neobiota“ den Kampf angesagt. Durch Erlassung weiterer Durchführungsverordnungen [konkret DurchführungsVO (EU) 2017/1263 der Kommission] seien auch die verfahrensgegenständlichen Arten auf die Liste der invasiven zu bekämpfenden Arten der Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, aufgenommen worden. Der Anwendungsbereich dieser Verordnung erstrecke sich jedoch lediglich auf jene Arten, welche ausschließlich durch menschliches Zutun in das Gebiet der Europäischen Union gelangt wären. Ob dies auf verfahrensgegenständliche Arten zutreffe, sei stark anzuzweifeln. Es obliege jedenfalls der Europäischen Union dies zu beweisen. Die österreichische Beamtenschaft und Politik müsse derartige „unzweckmäßige und unsinnige Regelungen“ auf dem vorgesehenen Wege hinterfragen. Sowohl auf staatlicher als auch auf Gemeinschaftsebene gebe es Verfahren zur Normenkontrolle von Gesetzen und Verordnungen. Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Offenlegung der Entscheidungsgrundlagen, weshalb besagte Arten als invasive Arten iSd Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, anzusehen seien sowie die Kontaktierung russischer Behörden und Institutionen als auch die Bestellung des Direktors des botanischen Gartens *** zum Sachverständigen.

B. Mit Schreiben vom 21.4.2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass es sich „bei der Duldung“ des Marderhundes bzw. des Riesenbärenklau um keine bewilligungspflichtigen Tatbestände – weder nach einer einschlägigen burgenländischen Rechtsnorm, noch nach der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten – handle. Ebenfalls bestünde keine gesetzliche Möglichkeit dem Feststellungsbegehren mittels Feststellungsbescheid nachzukommen.B. Mit Schreiben vom 21.4.2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass es sich „bei der Duldung“ des Marderhundes bzw. des Riesenbärenklau um keine bewilligungspflichtigen Tatbestände – weder nach einer einschlägigen burgenländischen Rechtsnorm, noch nach der Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten – handle. Ebenfalls bestünde keine gesetzliche Möglichkeit dem Feststellungsbegehren mittels Feststellungsbescheid nachzukommen.

Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer sodann auf, das Ansuchen dahingehend zu konkretisieren, dass ein konkretes bewilligungspflichtiges Vorhaben samt anzuwendender Rechtsnormen unter Beischluss der in diesen Rechtsvorschriften als notwendig genannten Beilagen beantragt werde. Anderenfalls werde das Anbringen gemäß § 13 Abs. 3 AVG mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer sodann auf, das Ansuchen dahingehend zu konkretisieren, dass ein konkretes bewilligungspflichtiges Vorhaben samt anzuwendender Rechtsnormen unter Beischluss der in diesen Rechtsvorschriften als notwendig genannten Beilagen beantragt werde. Anderenfalls werde das Anbringen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.

C. Mit Antwortschreiben vom 28.4.2021 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass sie mit der Rechtslage vertraut sein müsse und es daher keiner weiteren juristischen Darlegung der Rechtsgrundlage bedürfe.

Weiter – so der Beschwerdeführer - stelle die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 die „Urmutter“ aller weiteren EU-Verordnungen dar, auf der spätere EU-Verordnungen basierten, in welchen bestimmte Pflanzenarten und Tierarten als unerwünscht erklärt werden. Da sowohl Naturschutz als auch Jagd, Land- und Forstwirtschaft sowie Gesundheit ganz oder überwiegend Angelegenheiten der Bundesländer seien, liege die Umsetzung dieser „Verpflichtung“ in deren Hand.Weiter – so der Beschwerdeführer - stelle die Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, die „Urmutter“ aller weiteren EU-Verordnungen dar, auf der spätere EU-Verordnungen basierten, in welchen bestimmte Pflanzenarten und Tierarten als unerwünscht erklärt werden. Da sowohl Naturschutz als auch Jagd, Land- und Forstwirtschaft sowie Gesundheit ganz oder überwiegend Angelegenheiten der Bundesländer seien, liege die Umsetzung dieser „Verpflichtung“ in deren Hand.

Das bringe zwingend logisch mit sich, dass die österreichischen Bundesländer und somit auch das Burgenland früher oder später Gesetze und/oder Verordnungen erlassen werden – weil sie hierzu verpflichtet seien –, die den Grundeigentümern vorschreiben, den Riesenbärenklau und den Marderhund auf ihren Grundstücken aktiv zu bekämpfen oder zumindest deren Bekämpfung durch Befugte zu dulden.

Dieser Vorgangsweise wolle der Beschwerdeführer durch seinen Antrag vorbeugen, da die Listung dieser beiden Biota in späteren EU-Verordnungen zu Unrecht erfolgt sei, weil die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nämlich keine Listung jener Arten zulasse, welche „von selbst gekommen“ seien. Dieser Vorgangsweise wolle der Beschwerdeführer durch seinen Antrag vorbeugen, da die Listung dieser beiden Biota in späteren EU-Verordnungen zu Unrecht erfolgt sei, weil die Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, nämlich keine Listung jener Arten zulasse, welche „von selbst gekommen“ seien.

D. Mit angefochtenem Bescheid der burgenländischen Landesregierung vom 03.05.2021, ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.

Die belangte Behörde begründete den Zurückweisungsbescheid zusammengefasst damit, dass dem Bgld. NaturschutzG und der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 keine bewilligungspflichtigen Tatbestände und Verbotstatbestände zu entnehmen seien, unter welche eine „Duldung des Marderhundes“ sowie „Duldung des Riesenbärenklau“ subsumiert werden könnten. Ebenso wenig sei dort die Erlassung eines Feststellungsbescheides vorgesehen. Da der Beschwerdeführer nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, sein Begehren gemäß § 13 Abs. 3 AVG entsprechend zu konkretisieren, sei mangels genereller Behördenunzuständigkeit sein Antrag entsprechend der herrschenden Lehre zurückzuweisen. Die belangte Behörde begründete den Zurückweisungsbescheid zusammengefasst damit, dass dem Bgld. NaturschutzG und der Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, keine bewilligungspflichtigen Tatbestände und Verbotstatbestände zu entnehmen seien, unter welche eine „Duldung des Marderhundes“ sowie „Duldung des Riesenbärenklau“ subsumiert werden könnten. Ebenso wenig sei dort die Erlassung eines Feststellungsbescheides vorgesehen. Da der Beschwerdeführer nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, sein Begehren gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG entsprechend zu konkretisieren, sei mangels genereller Behördenunzuständigkeit sein Antrag entsprechend der herrschenden Lehre zurückzuweisen.

E. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, die tatsächlich zuständige Behörde für das Anbringen zu benennen und den Antrag vom 12.04.2021 an diese weiterzuleiten und/oder selbständig ein „EU-Normprüfungsverfahren“ einzuleiten und/oder festzustellen, dass eine Gesetzeslücke vorliege. In der Begründung verwies der Beschwerdeführer auf seinen Antrag vom 12.04.2021 sowie auf die Eingabe vom 28.04.2021.

II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung:

Der unter I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, dem keine gegenteiligen Behauptungen oder Verfahrensergebnisse zu entnehmen sind.Der unter römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, dem keine gegenteiligen Behauptungen oder Verfahrensergebnisse zu entnehmen sind.

III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:

Aufgrund einer gegen einen Zurückweisungsbescheid erhobenen Berufung darf die Berufungsbehörde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302). „Sache“ im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ist allein die Frage, ob die Unterbehörde zu Recht eine Sachentscheidung über das Anbringen verweigert hat (VwGH 27.09.2005, 2004/06/0084). In diesem Verfahren kann die Behebung des Mangels dementsprechend auch nicht (mehr) nachgeholt werden (VwGH 16.09.2009, 2008/05/0206). Diese Überlegungen gelten seit 01.01.2014 sinngemäß auch für Bescheidbeschwerden an die Verwaltungsgerichte. Zu prüfen ist daher lediglich, ob die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages zu Recht erfolgte (VwGH 24.02.2021, Ra 2020/15/0129):Aufgrund einer gegen einen Zurückweisungsbescheid erhobenen Berufung darf die Berufungsbehörde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302). „Sache“ im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist allein die Frage, ob die Unterbehörde zu Recht eine Sachentscheidung über das Anbringen verweigert hat (VwGH 27.09.2005, 2004/06/0084). In diesem Verfahren kann die Behebung des Mangels dementsprechend auch nicht (mehr) nachgeholt werden (VwGH 16.09.2009, 2008/05/0206). Diese Überlegungen gelten seit 01.01.2014 sinngemäß auch für Bescheidbeschwerden an die Verwaltungsgerichte. Zu prüfen ist daher lediglich, ob die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages zu Recht erfolgte (VwGH 24.02.2021, Ra 2020/15/0129):

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine förmliche Zurückweisung des Antrages dann zulässig, wenn für das Anbringen überhaupt keine Behörde zuständig ist (VwGH 06.02.1989, 87/12/0112).

Der belangten Behörde ist auch darin uneingeschränkt beizupflichten, dass die einschlägigen burgenländischen Landesgesetze keine Genehmigungs- bzw. Bewilligungsverfahren betreffend die Duldung des Marderhundes oder des Riesenbärenklau kennen. Auch aus der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver und gebietsfremder Arten ist ein subjektives Recht auf Durchführung eines derartigen Verfahrens nicht ableitbar. Mangels gesetzlicher Grundlage für das begehrte Bewilligungs- bzw. Genehmigungsverfahren kommt dafür somit eine Behördenzuständigkeit nicht in Betracht. Der belangten Behörde ist auch darin uneingeschränkt beizupflichten, dass die einschlägigen burgenländischen Landesgesetze keine Genehmigungs- bzw. Bewilligungsverfahren betreffend die Duldung des Marderhundes oder des Riesenbärenklau kennen. Auch aus der Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver und gebietsfremder Arten ist ein subjektives Recht auf Durchführung eines derartigen Verfahrens nicht ableitbar. Mangels gesetzlicher Grundlage für das begehrte Bewilligungs- bzw. Genehmigungsverfahren kommt dafür somit eine Behördenzuständigkeit nicht in Betracht.

In seinem Eventualbegehren beantragte der Beschwerdeführer festzustellen, „daß besagte Art[en] nicht den Kriterien der EU-Verordnung über unerwünschte invasive Arten von unionsweiter Bedeutung aus dem Jahr 2014 ent[sprechen].“

Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für die begehrte Feststellung käme im gegenständlichen Verfahren nur die Erlassung eines auf allgemeinen Verfahrensgrundsätzen beruhenden Feststellungsbescheides in Betracht. Derartige Feststellungsbescheide können nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von Verwaltungsbehörden nur im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit und nur dann erlassen werden, wenn die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt oder, wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Parteien notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (VwGH 28.01.2011, 2009/12/0211).

Gegenstand eines Feststellungsbescheides kann somit grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (VwGH 17.10.2011, 2010/12/0150). Ebenfalls reichen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rein private Interessen nicht aus, um einen Feststellungsbescheid zu begehren. (VwGH 14.12.2007, 2007/05/0220).

Die vom Beschwerdeführer begehrte Feststellung ist offenkundig nicht geeignet, ein (strittiges) Recht oder Rechtsverhältnis klarzustellen. Vielmehr geht es ihm erkennbar darum, aufzuzeigen, dass es sich seiner Meinung nach bei der Tiergattung des Marderhundes sowie der Pflanzengattung der Riesenbärenklaue um nicht invasive Arten iSd Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 handle und deren Aufnahme in die Tabelle der Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung mittels Durchführungsverordnung (EU) 2017/1263 der Kommission zur Aktualisierung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 zu Unrecht erfolgt sei. Das Landesverwaltungsgericht ruft dabei in Erinnerung, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) über die Anwendung und Auslegung des Unionsrechts wacht und derartige (Sekundär-)Rechtsakte der Europäischen Union daher nur vom EuGH in einem dafür vorgesehenen Verfahren als „rechtswidrig“ erkannt werden können. Die vom Beschwerdeführer begehrte Feststellung ist offenkundig nicht geeignet, ein (strittiges) Recht oder Rechtsverhältnis klarzustellen. Vielmehr geht es ihm erkennbar darum, aufzuzeigen, dass es sich seiner Meinung nach bei der Tiergattung des Marderhundes sowie der Pflanzengattung der Riesenbärenklaue um nicht invasive Arten iSd Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, handle und deren Aufnahme in die Tabelle der Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung mittels Durchführungsverordnung (EU) 2017/1263 der Kommission zur Aktualisierung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, zu Unrecht erfolgt sei. Das Landesverwaltungsgericht ruft dabei in Erinnerung, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) über die Anwendung und Auslegung des Unionsrechts wacht und derartige (Sekundär-)Rechtsakte der Europäischen Union daher nur vom EuGH in einem dafür vorgesehenen Verfahren als „rechtswidrig“ erkannt werden können.

Im Übrigen wurde nicht einmal behauptet, dass die genannten invasiven Arten auch am Grundstück des Beschwerdeführers vorzufinden wären, er diese Arten hält oder sogar züchtet. Eine Verpflichtung jedes Grundstückseigentümers zur Bekämpfung der Ausbreitung dieser invasiven Arten (bzw. eine Bekämpfung durch Dritte zu dulden) besteht – so auch der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 28.4.2021 – nach derzeitiger Rechtslage nicht (vgl. dazu näher auch das Burgenländische EU-Verordnungen Begleitregelungsgesetz, LGBl. Nr. 74/2019). Insofern kann neben der mangelnden Feststellungseignung des Eventualbegehrens nicht einmal ein abstraktes rechtliches Interesse des Beschwerdeführers ausgemacht werden. Da die belangte Behörde somit zu Recht den Antrag zurückgewiesen hat, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Im Übrigen wurde nicht einmal behauptet, dass die genannten invasiven Arten auch am Grundstück des Beschwerdeführers vorzufinden wären, er diese Arten hält oder sogar züchtet. Eine Verpflichtung jedes Grundstückseigentümers zur Bekämpfung der Ausbreitung dieser invasiven Arten (bzw. eine Bekämpfung durch Dritte zu dulden) besteht – so auch der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 28.4.2021 – nach derzeitiger Rechtslage nicht vergleiche dazu näher auch das Burgenländische EU-Verordnungen Begleitregelungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2019,). Insofern kann neben der mangelnden Feststellungseignung des Eventualbegehrens nicht einmal ein abstraktes rechtliches Interesse des Beschwerdeführers ausgemacht werden. Da die belangte Behörde somit zu Recht den Antrag zurückgewiesen hat, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die durch den Beschwerdeführer beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Zurückweisung des Antrages, welcher zur Einleitung des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens geführt hat, zu bestätigen war. Dem steht auch Art. 6 EMRK nicht entgegen. Die durch den Beschwerdeführer beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da die Zurückweisung des Antrages, welcher zur Einleitung des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens geführt hat, zu bestätigen war. Dem steht auch Artikel 6, EMRK nicht entgegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die hier zitierte Rechtsprechung). Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Die Rechtslage ist vielmehr hinreichend klargestellt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die hier zitierte Rechtsprechung). Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Die Rechtslage ist vielmehr hinreichend klargestellt.

Dr. G i e f i n g

Schlagworte

invasive gebietsfremde Arten; Marderhund; Riesenbärenklau; Antrag auf Duldung; Antrag auf Bewilligung; subjektive Rechte; sachliche und örtliche Zuständigkeit; generelle Behördenunzuständigkeit; Feststellungsbegehren Feststellungsbescheid; Feststellungsinteresse; rechtliches Interesse; Unionsrecht; EU-Verordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGBU:2021:E.276.02.2021.001.002

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Burgenland LVwg Burgenland, http://verwaltungsgericht.bgld.gv.at
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