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L00606 Volksabstimmung Volksbefragung Volksbegehren Steiermark;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des OD in G, vertreten durch Dr. Ulrich Daghofer, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Mariahilferstraße 20/II, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. November 2009, Zl. LAD - 09.10-258/1998- 45, betreffend Zurückweisung eines Feststellungsantrages, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Steiermark.
Zur Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hg. Erkenntnisse vom 19. März 2003, Zl. 2000/12/0110, und vom 24. Februar 2006, Zl. 2003/12/0052, verwiesen. Kurz hervorzuheben ist Folgendes:
Mit Bescheid vom 16. März 2000 stellte die belangte Behörde Folgendes fest:
"1. Es wird festgestellt, dass die Anordnungen des
Leiters der Fachabteilung 5 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. 2. 1997 und 28. 2. 1997 und die daraus resultierenden Maßnahmen keine einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung im Sinne des § 67 Abs. 4 der als Landesgesetz geltenden Dienstpragmatik, LGBl. 124/1974 in der Fassung LGBl. 44/1998, darstellen.Leiters der Fachabteilung 5 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. 2. 1997 und 28. 2. 1997 und die daraus resultierenden Maßnahmen keine einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung im Sinne des Paragraph 67, Absatz 4, der als Landesgesetz geltenden Dienstpragmatik, Landesgesetzblatt 124 aus 1974, in der Fassung Landesgesetzblatt 44 aus 1998,, darstellen.
2. Der Einspruch vom 19. 2. 1997 gegen die mit Schreiben vom 6. Februar erfolgte Anordnung wird als unzulässig zurückgewiesen.
3. Ihr Antrag vom 9. 2. 1999 auf Akteneinsicht wird zurückgewiesen."
Mit dem oben erstzitierten Erkenntnis wurde die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. Februar 2003 verweigerte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Auskunft darüber, ob die (damalige) Frau Landeshauptmann K eine ihn betreffende Untersuchung und/oder Überprüfung im Zeitraum 1996 bis 1997 angeordnet habe bzw. bejahendenfalls, welches Ergebnis diese erbracht habe. Die belangte Behörde stützte die Verweigerung der Auskunft auf § 6 Abs. 2 lit. b des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes, LGBl. Nr. 73/1990, weil dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Einsicht in seine Personalakten offen stehe.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. Februar 2003 verweigerte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Auskunft darüber, ob die (damalige) Frau Landeshauptmann K eine ihn betreffende Untersuchung und/oder Überprüfung im Zeitraum 1996 bis 1997 angeordnet habe bzw. bejahendenfalls, welches Ergebnis diese erbracht habe. Die belangte Behörde stützte die Verweigerung der Auskunft auf Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1990,, weil dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Einsicht in seine Personalakten offen stehe.
Mit dem oben zweitzitierten Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, wobei er davon ausging, dass die gewünschte Information den Personalakten des Beschwerdeführers nicht entnehmbar ist.
Am 2. Oktober 2009 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass die in einem näher bezeichneten Schreiben der Landesamtsdirektion vom 17. Februar 1997 erwähnten Beschwerden gegen ihn unbegründet seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. November 2009 wurde dieser Antrag zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Schilderung des Verfahrensganges auszugsweise Folgendes aus (Hervorhebungen im Original; Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Ein hinreichendes Interesse an einer bescheidförmigen Feststellung ist dann anzunehmen, wenn die betreffende Feststellung - im Zeitpunkt der Bescheiderlassung - für die Partei im Einzelfall ein notweniges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung bzw. Rechtsverfolgung darstellt. Dies setzt wiederum voraus, dass der Feststellung die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Entscheidendes Kriterium ist also, ob sich die Partei bei ungeklärter Rechtslage der Gefahr einer Bestrafung aussetzen würde.
Das Interesse der Partei an der Erlassung eines Feststellungsbescheides muss ein rechtliches sein. Der Feststellungsbescheid dient dazu, Rechte oder Rechtsverhältnisse zur Abwendung einer Rechtsgefährdung der Partei klarzustellen. Ein wirtschaftliches (z.B. VfSlg. 8047/1977; VwSlg. 495 A/1948, 308 F/1950, 2451/80 vom 12.02.1982), politisches (VwGH 65/78 vom 18.10.1978) oder wissenschaftliches (z.B. VfSlg. 8951/1980; VwGH 2001/78, 578, 646, 647/79 vom 01.12.1980) Interesse vermag die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht zu rechtfertigen. Liegen die Voraussetzungen für eine Feststellung auf Antrag nicht vor, so ist dieser als unzulässig zurückzuweisen.Das Interesse der Partei an der Erlassung eines Feststellungsbescheides muss ein rechtliches sein. Der Feststellungsbescheid dient dazu, Rechte oder Rechtsverhältnisse zur Abwendung einer Rechtsgefährdung der Partei klarzustellen. Ein wirtschaftliches (z.B. VfSlg. 8047 aus 1977,; VwSlg. 495 A/1948, 308 F/1950, 2451/80 vom 12.02.1982), politisches (VwGH 65/78 vom 18.10.1978) oder wissenschaftliches (z.B. VfSlg. 8951 aus 1980,; VwGH 2001/78, 578, 646, 647/79 vom 01.12.1980) Interesse vermag die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht zu rechtfertigen. Liegen die Voraussetzungen für eine Feststellung auf Antrag nicht vor, so ist dieser als unzulässig zurückzuweisen.
Das Schreiben der LAD vom 17.02.1997, GZ: ..., greift in keiner Weise in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers ein. Daher begründen die im genannten Schreiben erwähnten Beschwerden keine Gefährdung der Rechtsgefährdung des Beschwerdeführers."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§§ 114 und 115 des Steiermärkischen Volksrechtegesetzes, LGBl. Nr. 87/1986 in der Fassung dieser Bestimmungen nach der Volksrechtegesetznovelle 1990, LGBl. Nr. 74 (im Folgenden: VRG), lauten: Paragraphen 114, und 115 des Steiermärkischen Volksrechtegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 1986, in der Fassung dieser Bestimmungen nach der Volksrechtegesetznovelle 1990, Landesgesetzblatt Nr. 74 (im Folgenden: VRG), lauten:
"§ 114
Beschwerderecht
§ 115Paragraph 115
Behandlung von Beschwerden
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2006, Zl. 2005/12/0161 = VwSlg. 16.890 A/2006, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig vergleiche u.a. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2006, Zl. 2005/12/0161 = VwSlg. 16.890 A/2006, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
In der Beschwerde findet sich eine ausführliche Schilderung der Abläufe im Zusammenhang mit der in Spruchpunkt 1. des Bescheides der belangten Behörde vom 16. März 2000 geschilderten Personalmaßnahme. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass seines Erachtens diese Personalmaßnahme niemals wirksam geworden sei, zumal - wie er auf Grund einer erst im Juli 2007 erteilten Auskunft erfahren habe - eine Überprüfung bzw. Untersuchung durch die Frau Landeshauptmann K niemals angeordnet worden sei. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer freilich kein rechtliches Interesse an der von ihm begehrten Feststellung auf. Denkmögliche im Dienstrecht begründete Feststellungsanträge könnten die Befolgungspflicht bzw. Wirksamkeit einer Weisung (vgl. hiezu auch das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 19. März 2003) und - bei aufrechtem rechtlichen Interesse, welches vorliegendenfalls jedoch schon auf Grund der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers ausgeschlossen erscheint - die Frage einer Verletzung subjektiver Rechte eines Beamten durch eine an sich befolgungspflichtige Weisung betreffen. Falls in diesem Zusammenhang vorweg die Frage der Rechtmäßigkeit von Beschwerden gegen den betroffenen Beamten zu beurteilen wäre, stünde insoweit ohnedies ein (dienstrechtliches) Verfahren zu deren Klärung zur Verfügung.In der Beschwerde findet sich eine ausführliche Schilderung der Abläufe im Zusammenhang mit der in Spruchpunkt 1. des Bescheides der belangten Behörde vom 16. März 2000 geschilderten Personalmaßnahme. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass seines Erachtens diese Personalmaßnahme niemals wirksam geworden sei, zumal - wie er auf Grund einer erst im Juli 2007 erteilten Auskunft erfahren habe - eine Überprüfung bzw. Untersuchung durch die Frau Landeshauptmann K niemals angeordnet worden sei. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer freilich kein rechtliches Interesse an der von ihm begehrten Feststellung auf. Denkmögliche im Dienstrecht begründete Feststellungsanträge könnten die Befolgungspflicht bzw. Wirksamkeit einer Weisung vergleiche hiezu auch das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 19. März 2003) und - bei aufrechtem rechtlichen Interesse, welches vorliegendenfalls jedoch schon auf Grund der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers ausgeschlossen erscheint - die Frage einer Verletzung subjektiver Rechte eines Beamten durch eine an sich befolgungspflichtige Weisung betreffen. Falls in diesem Zusammenhang vorweg die Frage der Rechtmäßigkeit von Beschwerden gegen den betroffenen Beamten zu beurteilen wäre, stünde insoweit ohnedies ein (dienstrechtliches) Verfahren zu deren Klärung zur Verfügung.
Sind aber derartige (dienstrechtliche) Feststellungsanträge mangels rechtlichen Interesses unzulässig, so bestehen eben auch keine im Dienstrecht gegründeten Interessen des Beschwerdeführers mehr daran, dass diese Frage im Rahmen eines (dienstrechtlichen) Verfahrens einer Klärung zugeführt wird.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die belangte Behörde habe nach Ergehen des oben zitierten Erkenntnisses vom 24. Februar 2006 unter Hinweis auf die in Rede stehenden Beschwerden die Erteilung der Auskunft bis zum 16. Juli 2007 "verschleppt". Es sei daher zu befürchten, dass mit diesen Beschwerden "auch weiterhin operiert" werde, weshalb ein Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers gegeben sei.
Dem ist freilich zu erwidern, dass über - in der Beschwerde auch in keiner Weise konkretisierte - zukünftige Auskunftsersuchen jedenfalls im Falle der Verweigerung der Auskunft bescheidmäßig abzusprechen wäre. Die belangte Behörde wäre daher - sollte sie die Auffassung vertreten, die in Rede stehenden Beschwerden stünden aus welchen Gründen immer einer Auskunftserteilung entgegen - zur Erlassung eines das künftige Auskunftsersuchen abweisenden Bescheides verpflichtet. Damit könnte in diesem Verfahren die Frage einer Klärung zugeführt werden, ob die in Rede stehenden Beschwerden einem konkreten Auskunftsersuchen entgegen stünden. Gegen eine - jedenfalls rechtswidrige - Nichterteilung einer Auskunft ohne Erlassung eines das Auskunftsbegehren erledigenden Bescheides könnte aber auch der hier begehrte Feststellungsbescheid keine Abhilfe schaffen.
Insoweit der Beschwerdeführer schließlich die Auffassung vertritt, aus § 115 Abs. 1 VRG resultiere ein subjektives Recht des von einer Beschwerde betroffenen Beamten auf bescheidmäßige Feststellung ihrer (mangelnden) Berechtigung, ist ihm Folgendes entgegen zu halten: Aus § 114 Abs. 1 VRG ergibt sich nur ein Beschwerderecht dessen, der eine solche erhebt, nicht aber Rechte eines davon betroffenen Beamten.Insoweit der Beschwerdeführer schließlich die Auffassung vertritt, aus Paragraph 115, Absatz eins, VRG resultiere ein subjektives Recht des von einer Beschwerde betroffenen Beamten auf bescheidmäßige Feststellung ihrer (mangelnden) Berechtigung, ist ihm Folgendes entgegen zu halten: Aus Paragraph 114, Absatz eins, VRG ergibt sich nur ein Beschwerderecht dessen, der eine solche erhebt, nicht aber Rechte eines davon betroffenen Beamten.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Wien, am 28. Jänner 2010
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120211.X00Im RIS seit
03.03.2010Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010