Entscheidungsdatum
19.07.2021Index
34 MonopoleNorm
GSpG §52 Abs1 Z1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Vizepräsident Dr. Giefing über die Beschwerde der BF GmbH mit Sitz in ***, ***, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. RA in ***, vom *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 26.09.2019, Zl. *** wegen Einziehung eines Minilaptops sowie eines Barcodescanners nach dem Glücksspielgesetz - GSpG
zu Recht:
I. römisch eins.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. , , römisch zwei.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit angefochtenem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** wurde ein bereits rechtskräftig beschlagnahmter und im Eigentum der beschwerdeführenden Gesellschaft stehender Minilaptop der Marke *** und ein Barcodescanner der Marke *** eingezogen.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, mit dem Vorbringen, dass eine falsche Tatzeit vorgehalten werde, eine Unzuständigkeit der belangten Behörde vorliege und dass es sich hier um Geschicklichkeitsspiele handeln würde. Im Übrigen wird sehr ausführlich auf die behauptete Unionsrechtswidrigkeit des österr. Glücksspielmonopols eingegangen, was durch weitere - die mündliche Verhandlung vorbereitete - Schriftsätze noch ergänzt und näher präzisiert wurde. So wird in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass es sich nicht feststellen lasse, dass in Österreich 64.000 Personen spielsüchtig seien und die Spielsucht ein erhebliches gesellschaftliches Problem darstelle, ganz davon zu schweigen, dass das Automatenglücksspiel ein erhebliches Kriminalitätsproblem darstelle. Im Gegensatz dazu stehe als erwiesen fest, dass die Staatseinnahmen aus dem Glücksspiel jährlich 500 Mio Euro betragen, dass die Monopolbetreiber eine aggressive Expansions- und Werbestrategie verfolgen würden und dass nicht nachgewiesen sei, dass es nicht gelindere Mittel zur derzeitigen Monopolregelung gebe.
In den erwähnten weiteren Schriftsätzen wird auf die Judikatur des EuGH in den verbundenen Rechtssachen zu C-64/18, C-140/18, C 146/18 und C-148/18 vom 12.09.2019 (Maksimovic) und auf ein diesbezügliches Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Strafbestimmungen im GSpG bei Anwendung des Kumulationsprinzips hingewiesen. Nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 38a Abs. 1 VwGG dürften keine Anordnungen bzw. Entscheidungen getroffen werden, die dem späteren Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zuwiderlaufen würden, was auch auf dieses Einziehungsverfahren durchschlage. Im Übrigen wird auf die am 18.5.2021 vom EuGH entschiedene Rechtssache C-920/19 (Fluctus und Fluentum) verwiesen, wonach der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dahingehend auszulegen sei, dass er ein Gericht eines Mitgliedstaates verpflichte, eine gegen Art. 56 AEUV verstoßende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet zu lassen – „und zwar auch dann, wenn ein höheres Gericht eben dieses Mitliedstaats diese Bestimmung als mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen hat“. Die Bestimmungen zu § 54 GSpG für Einziehungsverfahren würden aufgrund der „mangelnden Kohärenz“ der österr. Glücksspielregelungen vor dem Hintergrund des anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens des VwGH nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sein. In den erwähnten weiteren Schriftsätzen wird auf die Judikatur des EuGH in den verbundenen Rechtssachen zu C-64/18, C-140/18, C 146/18 und C-148/18 vom 12.09.2019 (Maksimovic) und auf ein diesbezügliches Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Strafbestimmungen im GSpG bei Anwendung des Kumulationsprinzips hingewiesen. Nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 38 a, Absatz eins, VwGG dürften keine Anordnungen bzw. Entscheidungen getroffen werden, die dem späteren Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zuwiderlaufen würden, was auch auf dieses Einziehungsverfahren durchschlage. Im Übrigen wird auf die am 18.5.2021 vom EuGH entschiedene Rechtssache C-920/19 (Fluctus und Fluentum) verwiesen, wonach der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dahingehend auszulegen sei, dass er ein Gericht eines Mitgliedstaates verpflichte, eine gegen Artikel 56, AEUV verstoßende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet zu lassen – „und zwar auch dann, wenn ein höheres Gericht eben dieses Mitliedstaats diese Bestimmung als mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen hat“. Die Bestimmungen zu Paragraph 54, GSpG für Einziehungsverfahren würden aufgrund der „mangelnden Kohärenz“ der österr. Glücksspielregelungen vor dem Hintergrund des anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens des VwGH nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sein.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Als Ergebnis der beantragten mündlichen Verhandlung (zu der im Übrigen kein Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft erschienen ist) steht fest, dass es sich hier bei den vorgefundenen „Skill Games“-Geräten (samt beschlagnahmten Zubehör) um Glücksspielgeräte handelt. Dies aus folgenden Erwägungen:
Anlässlich einer von Organen der Abgabenbehörde und der LPD Burgenland am 31.05.2017 durchgeführten Kontrolle in den Räumlichkeiten des „***“ in ***, ***, wurden zwei Glücksspielgeräte samt dazugehörigem Minilaptop und ebenfalls dazugehörigem Barcodescanner vorgefunden.
Bei der Kontrolle stellte sich durch Einvernahme der Betriebsinhaberin des Lokals und durch Abbildung der Bildschirmoberfläche des Minilaptops heraus, dass sich am Minilaptop ausschließlich Daten der Buchhaltung der beiden Glücksspielgeräte befunden haben. Mit dem Barcodescanner wurden die direkt am Glücksspielgerät ausgedruckten (Gewinn-)Gutscheine eingescannt und anschließend auf dem Minilaptop aufgebucht, sodass die Gewinne sofort in bar an die Spieler ausbezahlt werden können. Diese Hilfsmittel dienten sohin der Bonierung und Verbuchung der im Akt (in Kopie) befindlichen Bons (siehe zum gleichartigen Einsatz dieser „Hilfsmittel“ bei derartigen Glücksspielgeräten auch die Entscheidung des VwG Wien vom 13.6.2017, VGW-002/042/15591/2016).
Die im Eigentum der beschwerdeführenden Gesellschaft stehenden Glücksspielgeräte wurden frei zugänglich, betriebsbereit aufgestellt, funktionsfähig und eingeschaltet vorgefunden. An beiden (baugleichen) Geräten wurden Testspiele („Ring of Fire“) durchgeführt.
Der Spielablauf der auf den Geräten abrufbaren (virtuellen) Walzenspiele stellt sich wie folgt dar:
Für einen bestimmten Einsatzbetrag in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen werden Gewinne in Aussicht gestellt. Nach Eingabe eines Geldbetrages als Spielguthaben und Auswahl eines Einsatzbetrages mit der „Setzen“-Taste und Auslösung des Spieles durch die Starttaste drehen sich am unteren Displayrand drei kleine Walzen und wird der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen. Auf diesen Walzen können jeweils Zahlen oder der Buchstabe „A“ erscheinen. Wenn nach Auslassen der Start-Taste auf einer Walze ein „A“ erscheint wird der Lauf des großen virtuellen Walzenspiels in Gang gesetzt. Dabei werden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck rotierender Walzen entsteht. Nach etwa einer Sekunde kommt der „Walzenlauf“ zum Stillstand. Ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen ergibt nun einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes. Die Entscheidung über Gewinn und Verlust wird vom zufallsabhängig arbeitenden Apparat, der insofern vom Spieler nicht beeinflusst werden kann, elektronisch herbeigeführt. Die Spieler können bei der Durchführung von Walzenspielen nach der Eingabe von Geld lediglich die Höhe des Einsatzes pro Spiel festlegen und das Spiel durch Tastenbetätigung auslösen. Obgleich es zwar laut Aussagen der Kontrolleure möglich war, die Miniaturwalzen durch Geschick zielgerichtet zu stoppen, hängt das Spielergebnis beim ausgelösten großen Walzenspiel ausschließlich vom Zufall ab. Spieler haben keine Möglichkeit, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele an den großen Walzen zu nehmen. Mit der erneuten Spielauslösung durch Tastenbetätigung wird wieder der vorgewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Spiel ausgelöst. Der Spielauftrag wurde am Gerät am Aufstellort erteilt, der Einsatz am Gerät geleistet, der Ablauf des Spielvorganges vor Ort gestartet bzw. beobachtet und ein allfälliger Gewinn vor Ort an die Spieler ausgezahlt.
Eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG liegt für die oben dargelegten Ausspielungen nicht vor und waren die Ausspielungen auch nicht gemäß § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen.Eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG liegt für die oben dargelegten Ausspielungen nicht vor und waren die Ausspielungen auch nicht gemäß Paragraph 4, GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen.
Bei einer „Nacherhebung“ am 06.06.2017 im *** wurde von Organen der Finanzpolizei festgestellt, dass sich die beiden (im Lokal) beschlagnahmten Glücksspielgeräte nicht mehr in Lokal befanden. In der Folge wurde der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft mit Urteil des Landesgerichts *** vom 8. Juni 2018, GZ. *** rechtskräftig wegen der strafgerichtlichen Vergehen des Verstrickungs- und Siegelbruches verurteilt. Laut kriminalpolizeilichem Abschlussbericht der LPD Burgenland hatte sich der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft über die Beschlagnahmen hinweggesetzt, die Glücksspielgeräte trotz Versiegelung wieder in seine Verfügungsgewalt gebracht und an einen albanischen Staatsangehörigen weiterverkauft. Der Verstrickungsbruch betraf nicht den verfahrensgegenständlichen Barcodescanner und den Minilaptop.
Dieser Sachverhalt (Vor-Ort-Feststellungen) steht als Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht fest.
Der Zeuge der Finanzpolizei, welcher nach seinen glaubwürdigen Aussagen Erfahrung mit derartigen Glücksspielgeräten hat, vermittelte in der gerichtlichen Einvernahme einen fachkundigen und glaubwürdigen Eindruck. Auch anhand der ausführlichen und detaillierten Bilddokumentation zeigt sich, dass man bei der Kontrolle äußerst bemüht war, sehr sorgfältig vorzugehen und sämtliche Tasten und Spielmöglichkeiten durchzuprobieren. Es konnte der Spielablauf nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei dargestellt werden. Es wurde dabei überzeugend dargelegt, dass es beim Testspiel nicht möglich war, bewusst einen bestimmten Endstand der großen Walzen herbeizuführen. Dass ein zielgerichtetes Stoppen des (großen) Walzenlaufes nicht möglich war, wurde explizit überprüft. Nach seinen Aussagen (schon im Hinblick auf die Entscheidung des VwGH vom 04.01.2017, Ra 2015/17/0145) ist bei diesen Geräten auch ein zielgerichtetes Stoppen des Walzenlaufes auch bei Vorhandensein einer Touch-Screen Funktion keinesfalls möglich, was bei all diesen Kontrollen auch regelmäßig überprüft und durchgespielt werde. Zu diesem Beweisergebnis gelangte das Verwaltungsgericht auch nach Durchführung von Verhandlungen und Einvernahme von weiteren Zeugen in den vorgeschalteten Beschlagnahme- und Verwaltungsstrafverfahren nach § 52 GSpG. Der Zeuge der Finanzpolizei, welcher nach seinen glaubwürdigen Aussagen Erfahrung mit derartigen Glücksspielgeräten hat, vermittelte in der gerichtlichen Einvernahme einen fachkundigen und glaubwürdigen Eindruck. Auch anhand der ausführlichen und detaillierten Bilddokumentation zeigt sich, dass man bei der Kontrolle äußerst bemüht war, sehr sorgfältig vorzugehen und sämtliche Tasten und Spielmöglichkeiten durchzuprobieren. Es konnte der Spielablauf nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei dargestellt werden. Es wurde dabei überzeugend dargelegt, dass es beim Testspiel nicht möglich war, bewusst einen bestimmten Endstand der großen Walzen herbeizuführen. Dass ein zielgerichtetes Stoppen des (großen) Walzenlaufes nicht möglich war, wurde explizit überprüft. Nach seinen Aussagen (schon im Hinblick auf die Entscheidung des VwGH vom 04.01.2017, Ra 2015/17/0145) ist bei diesen Geräten auch ein zielgerichtetes Stoppen des Walzenlaufes auch bei Vorhandensein einer Touch-Screen Funktion keinesfalls möglich, was bei all diesen Kontrollen auch regelmäßig überprüft und durchgespielt werde. Zu diesem Beweisergebnis gelangte das Verwaltungsgericht auch nach Durchführung von Verhandlungen und Einvernahme von weiteren Zeugen in den vorgeschalteten Beschlagnahme- und Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 52, GSpG.
Ob bei dem vorgelagerten kleinen Walzenspiel durch Geschick (daher der Name „Skill Games“) bei Betätigen einer bestimmten Taste ein bestimmter Endstand der Miniaturwalzen erzielt werden hätte können, kann offengelassen werden und ist letztlich nicht entscheidungsrelevant, weil auch die Verbindung eines vom Zufall abhängenden Spiels mit einem Geschicklichkeitsspiel diesem Spiel nicht den Charakter eines Glücksspiels iSd § 1 Abs. 1 GSpG nimmt (vgl. VwGH vom 26.02.2001, Zl. 99/17/0214; vgl. auch VwGH vom 26.03.2015, Zl. 2014/17/0033). Auch wenn mit dem Miniaturwalzenspiel eigenständig geldwerte Gewinne durch Geschick erzielt werden könnten, änderte dies nichts an dem Umstand, dass durch bewusste Herbeiführung eines Endstands der Miniaturwalzen mit dem enthaltenen Buchstaben "A" ein Glücksspiel ausgelöst werden kann. Dass bei diesen Geräten die Walzenspiele mit den großen Walzen im Vordergrund stehen und die zentrale Gerätefunktion darstellen, zeigt sich auch aus der grafischen Darstellung der Spiele auf den Gerätedisplays. Ob bei dem vorgelagerten kleinen Walzenspiel durch Geschick (daher der Name „Skill Games“) bei Betätigen einer bestimmten Taste ein bestimmter Endstand der Miniaturwalzen erzielt werden hätte können, kann offengelassen werden und ist letztlich nicht entscheidungsrelevant, weil auch die Verbindung eines vom Zufall abhängenden Spiels mit einem Geschicklichkeitsspiel diesem Spiel nicht den Charakter eines Glücksspiels iSd Paragraph eins, Absatz eins, GSpG nimmt vergleiche VwGH vom 26.02.2001, Zl. 99/17/0214; vergleiche auch VwGH vom 26.03.2015, Zl. 2014/17/0033). Auch wenn mit dem Miniaturwalzenspiel eigenständig geldwerte Gewinne durch Geschick erzielt werden könnten, änderte dies nichts an dem Umstand, dass durch bewusste Herbeiführung eines Endstands der Miniaturwalzen mit dem enthaltenen Buchstaben "A" ein Glücksspiel ausgelöst werden kann. Dass bei diesen Geräten die Walzenspiele mit den großen Walzen im Vordergrund stehen und die zentrale Gerätefunktion darstellen, zeigt sich auch aus der grafischen Darstellung der Spiele auf den Gerätedisplays.
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland geht daher davon aus, dass es sich bei den hier vorgefundenen Automaten insgesamt um Glücksspielgeräte (samt Zubehör) handelt. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der mit Walzenspielgeräten angebotenen Spiele in zahlreichen Entscheidungen (z.B. VwGH vom 27.04.2012, Zl. 2011/17/0074) festgehalten, dass es sich dabei um Glücksspiele handelt. Hinweise, dass der Spieler durch besonderes Geschick, Erfahrung oder besondere Kenntnisse den Spielausgang am „großen“ Walzenspiel bewusst beeinflussen konnte, gibt es keine, vielmehr haben die Zeugen ausdrücklich betont, sämtliche Funktionen überprüft zu haben, aber ein zielgerichtetes Stoppen der Walzen war nicht möglich. Da die Spieler Einsätze leisteten und für diese ein Gewinn in Aussicht gestellt war, handelt es sich um Ausspielungen iSd GSpG. Angesichts der Darstellung des eigentlichen Walzenspiels und des vorgeschalteten Miniaturwalzenspiels wird davon ausgegangen, dass mit dem gegenständlichen Gerät der Bauart "Skill Games" offensichtlich eine Umgehung der glücksspielrechtlichen Vorschriften erreicht werden soll, indem durch ein vorgeschaltetes Miniaturwalzenspiel eine Geschicklichkeitsaufgabe suggeriert wird. Schon die grafische Darstellung der Spiele auf den Gerätedisplays zeigt, dass die Walzenspiele wie etwa „Ring of Fire“ die zentrale Gerätefunktion darstellen und das Gerät Spieler nicht dazu animiert, ihre Aufmerksamkeit auf das vorgeschaltete Miniaturwalzenspiel zu richten. Vor diesem Hintergrund tritt das Miniaturwalzenspiel neben der Hauptfunktion des Geräts in den Hintergrund und ist jedenfalls nicht geeignet, dem Spiel die Glücksspieleigenschaft iSd § 1 Abs. 1 GSpG zu nehmen. Das vorgelegte Gutachten zu derartigen „Skill Games“ beschäftigt sich mit den „Geschicklichkeitswalzen“ des kleinen Walzenspiels und ist daher schon deswegen und vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen rechtlich unbeachtlich. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland geht daher davon aus, dass es sich bei den hier vorgefundenen Automaten insgesamt um Glücksspielgeräte (samt Zubehör) handelt. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der mit Walzenspielgeräten angebotenen Spiele in zahlreichen Entscheidungen (z.B. VwGH vom 27.04.2012, Zl. 2011/17/0074) festgehalten, dass es sich dabei um Glücksspiele handelt. Hinweise, dass der Spieler durch besonderes Geschick, Erfahrung oder besondere Kenntnisse den Spielausgang am „großen“ Walzenspiel bewusst beeinflussen konnte, gibt es keine, vielmehr haben die Zeugen ausdrücklich betont, sämtliche Funktionen überprüft zu haben, aber ein zielgerichtetes Stoppen der Walzen war nicht möglich. Da die Spieler Einsätze leisteten und für diese ein Gewinn in Aussicht gestellt war, handelt es sich um Ausspielungen iSd GSpG. Angesichts der Darstellung des eigentlichen Walzenspiels und des vorgeschalteten Miniaturwalzenspiels wird davon ausgegangen, dass mit dem gegenständlichen Gerät der Bauart "Skill Games" offensichtlich eine Umgehung der glücksspielrechtlichen Vorschriften erreicht werden soll, indem durch ein vorgeschaltetes Miniaturwalzenspiel eine Geschicklichkeitsaufgabe suggeriert wird. Schon die grafische Darstellung der Spiele auf den Gerätedisplays zeigt, dass die Walzenspiele wie etwa „Ring of Fire“ die zentrale Gerätefunktion darstellen und das Gerät Spieler nicht dazu animiert, ihre Aufmerksamkeit auf das vorgeschaltete Miniaturwalzenspiel zu richten. Vor diesem Hintergrund tritt das Miniaturwalzenspiel neben der Hauptfunktion des Geräts in den Hintergrund und ist jedenfalls nicht geeignet, dem Spiel die Glücksspieleigenschaft iSd Paragraph eins, Absatz eins, GSpG zu nehmen. Das vorgelegte Gutachten zu derartigen „Skill Games“ beschäftigt sich mit den „Geschicklichkeitswalzen“ des kleinen Walzenspiels und ist daher schon deswegen und vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen rechtlich unbeachtlich.
Dies entspricht auch der herrschenden Judikatur: Exemplarisch ist auf Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich und Wien hinzuweisen, wonach es sich beim (auch hier vorliegenden) Gerät „Skill-Game“ bzw. bei den darauf befindlichen Spielen um ein Glücksspielgerät bzw. um Glücksspiele handelt (siehe LVwG OÖ vom 02.05.2016, LVwG-411059/9/Wg, und LVwG Wien vom 20.05.2016, Zahlen VGW-002/032/2704/2016; VGW-002/V/032/2707/2016; VGW-002/032/5609/2016; VGW-002/V/032/5610-/2016; VGW-002/032/3008/2016; VGW002/V/032/3009/2016; VGW-002/032/3015/2016; VGW-002/V/032/3016/2016; VGW-002/032/3397-/2016; VGW-002/V/032/3400/2016; VGW-002/032/3401/2016; VGW-002-/V/032/3402/2016), wobei die a.o. Revision gegen das zit. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19.04.2017, Ra 2017/17/0066, als unzulässig zurückgewiesen wurde (vgl. etwa auch dazu die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland zur beschwerdeführenden Gesellschaft vom 02.08.2017, E 018/06/2017.046). Dies entspricht auch der herrschenden Judikatur: Exemplarisch ist auf Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich und Wien hinzuweisen, wonach es sich beim (auch hier vorliegenden) Gerät „Skill-Game“ bzw. bei den darauf befindlichen Spielen um ein Glücksspielgerät bzw. um Glücksspiele handelt (siehe LVwG OÖ vom 02.05.2016, LVwG-411059/9/Wg, und LVwG Wien vom 20.05.2016, Zahlen VGW-002/032/2704/2016; VGW-002/V/032/2707/2016; VGW-002/032/5609/2016; VGW-002/V/032/5610-/2016; VGW-002/032/3008/2016; VGW002/V/032/3009/2016; VGW-002/032/3015/2016; VGW-002/V/032/3016/2016; VGW-002/032/3397-/2016; VGW-002/V/032/3400/2016; VGW-002/032/3401/2016; VGW-002-/V/032/3402/2016), wobei die a.o. Revision gegen das zit. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19.04.2017, Ra 2017/17/0066, als unzulässig zurückgewiesen wurde vergleiche etwa auch dazu die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland zur beschwerdeführenden Gesellschaft vom 02.08.2017, E 018/06/2017.046).
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 21. August 2014, 2011/17/0248, festgestellt hat, kommt es bei Glücksspielgeräten bezüglich der Frage des Umfanges der Beschlagnahme nicht darauf an, ob alle Komponenten - im konkreten Fall der Minilaptop und der Barcodescanner – „unbedingt“ für die Durchführung des Spiels erforderlich sind. Dass diese elektronischen Geräte zu den gegenständlichen Glücksspielgeräten gehörten, ergibt sich deutlich aus dem festgestellten Sachverhalt und wurde auch von der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht bestritten.
Dass die beschwerdeführende Gesellschaft für die gegenständlichen Geräte nicht im Besitz einer Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG war und keine Konzession oder Bewilligung für damit im Burgenland stattfindende Ausspielungen vorlag, folgt für das Verwaltungsgericht daraus, dass weder im behördlichen Verfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Bewilligung oder Konzession vorgelegt wurde und das Vorhandensein einer Bewilligung oder Konzession für im Burgenland stattfindende Ausspielungen auch nicht behauptet wurde. Ebenso ist eine solche der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen nicht zu entnehmen.
Vor diesem Hintergrund (siehe die Feststellungen zum Spielablauf) erfordert die Beurteilung keine weiteren Feststellungen zu den zahlreichen in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen (Wettcharakter der Spiele, Aufzählung aller möglichen Spiele, durchschnittliche Dauer aller Spiele, etc.), auch die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens ist im vorliegenden Verfahren sohin nicht erforderlich. Auch wenn hier lediglich Eingabeterminals und keine Glücksspielautomaten vorliegen würden, ist auf die Judikatur des VwGH vom 14.12.2011, Zl. 2011/17/0155, zu verweisen, wonach die Tatsache, dass der Spieler in einem Bundesland über das dort befindliche Gerät lediglich über eine Internetverbindung das von ihm gesteuerte, an einem anderen Ort entsprechend seinen Entscheidungen bzw. Tasteneingaben durchgeführte Spiel im engeren Sinn, nämlich die Positionierung der virtuellen Walzen, beobachtet, nichts an dem Umstand ändert, dass durch diesen Geschehensablauf eine Ausspielung im Burgenland stattfindet. Die Auslagerung der genannten Spielbestandteile (beispielsweise) in ein anderes Bundesland, die aber im Aufenthaltsort des Spielers via Internet gesteuert und beobachtet werden, vermag an dem Umstand, dass Ausspielungen im Burgenland stattfinden, nichts zu ändern (vgl. auch VwGH 27.1.2012, Zl. 2011/17/0269). Aus diesem Grund waren diesbezüglich weder weitere Erhebungen noch die Beiziehung eines Sachverständigen erforderlich.Vor diesem Hintergrund (siehe die Feststellungen zum Spielablauf) erfordert die Beurteilung keine weiteren Feststellungen zu den zahlreichen in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen (Wettcharakter der Spiele, Aufzählung aller möglichen Spiele, durchschnittliche Dauer aller Spiele, etc.), auch die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens ist im vorliegenden Verfahren sohin nicht erforderlich. Auch wenn hier lediglich Eingabeterminals und keine Glücksspielautomaten vorliegen würden, ist auf die Judikatur des VwGH vom 14.12.2011, Zl. 2011/17/0155, zu verweisen, wonach die Tatsache, dass der Spieler in einem Bundesland über das dort befindliche Gerät lediglich über eine Internetverbindung das von ihm gesteuerte, an einem anderen Ort entsprechend seinen Entscheidungen bzw. Tasteneingaben durchgeführte Spiel im engeren Sinn, nämlich die Positionierung der virtuellen Walzen, beobachtet, nichts an dem Umstand ändert, dass durch diesen Geschehensablauf eine Ausspielung im Burgenland stattfindet. Die Auslagerung der genannten Spielbestandteile (beispielsweise) in ein anderes Bundesland, die aber im Aufenthaltsort des Spielers via Internet gesteuert und beobachtet werden, vermag an dem Umstand, dass Ausspielungen im Burgenland stattfinden, nichts zu ändern vergleiche auch VwGH 27.1.2012, Zl. 2011/17/0269). Aus diesem Grund waren diesbezüglich weder weitere Erhebungen noch die Beiziehung eines Sachverständigen erforderlich.
Zur behaupteten Unionsrechtswidrigkeit wird festgestellt:
Im Jahr 2015 weisen in Österreich zwischen 0,34 % und 0,60 % der Bevölkerung ein problematisches Spielverhalten auf, die Zahl der Problemspieler beträgt daher entsprechend zwischen 19.915 und 35.827 Personen. Zudem sind 2015 in Österreich zwischen ca. 27.600 bis etwa 46.000 Personen aktuell spielsüchtig. Diese Werte sind im Vergleich zum Jahr 2009 annähernd konstant. Männer weisen zu höheren Anteilen ein problematisches und pathologisches Spielverhalten auf als die Frauen. Innerhalb der verschiedenen Altersgruppen stellt sich das Ausmaß vorhandener Spielprobleme sehr unterschiedlich dar, wobei die 14- bis 30-Jährigen sich diesbezüglich am stärksten betroffen zeigen.
Ausgehend vom Jahr 2015 haben 41 % der Bevölkerung (14 bis 65 Jahre) in den letzten 12 Monaten irgendein Glücksspiel um Geld gespielt, dieser Wert ist seit 2009 kaum verändert (2009: 42 %). Das klassische Lotto „6 aus 45“ ist das beliebteste Glücksspiel in Österreich. Jeder dritte Österreicher hat dieses Spiel im Jahr 2015 mindestens einmal in den letzten 12 Monaten gespielt (ca. 33 %), der prozentuale Anteil für die 30-Tages-Prävalenz beträgt ca. 20 %. Seit 2009 haben sich diese Werte so gut wie nicht geändert (jeweils nur um ca. ± 1 Prozentpunkt). Dagegen ist für diesen Zeitraum eine deutliche
Zunahme bei der europäischen Lotterie, den von 15 Euromillionen, zu konstatieren: Der Prozentwert für die monatliche Teilnahme hat sich von etwa 4 % auf etwa 8 % verdoppelt. Auch beim Joker gibt es seit 2009 einen prozentualen Anstieg. Inzwischen spielt jede siebte Person mindestens einmal im Jahr dieses Glücksspiel (ca. 14 %). Damit ist es das zweitverbreitete Glücksspiel in Österreich. Bei den Rubbellosen – die auf dem vierten Platz liegen – sind nur geringe Veränderungen zwischen 2009 und 2015 vorhanden. Alle anderen Glücksspiele besitzen bezogen auf die Spielteilnahme in der Gesamtbevölkerung eine nachgeordnete Bedeutung: Das gilt für die Sportwetten genauso wie für die klassischen Casinospiele, bei denen 2015 jeweils etwa 4 % in den letzten 12 Monaten gespielt wurden. Glücksspielautomaten in Casinos und in Spielhallen werden von noch weniger Personen gespielt. In den letzten 12 Monaten haben am Automatenglücksspiel in Spielbanken ca. 0,5 % teilgenommen, im Jahr 2009 waren dies ca. 0,6 % bezogen auf die 12-Monats-Prävalenz. Bezüglich der Teilnahme am Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken (Spielhallen, Einzelaufstellungen, illegale Glücksspielautomaten) ist der Wert bezogen auf die 12-Monats-Prävalenz von ca. 1,2 % im Jahr 2009 auf ca. 1 % im Jahr 2015 zurückgegangen.
Der monatliche Geldeinsatz für Glücksspiele hat im Zeitraum von 2009 auf 2015 leicht zugenommen und zwar wurden von den Glücksspielenden 2015 im Durchschnitt etwa 57 € pro Monat für Glücksspiele ausgegeben im Vergleich zu 53 € im Jahr 2009. Auf der Ebene der einzelnen Glücksspielarten bestehen hier jedoch sehr unterschiedliche Entwicklungen. Der Geldeinsatz ist 2015 am höchsten bei den Automatenspielen außerhalb der Casinos. Im Durchschnitt werden hierfür von den Spielern pro Monat ca. 203 € eingesetzt, vor sechs Jahren lag der entsprechende Wert sogar bei etwa 317 €. Es folgen die klassischen Casinospiele mit einem Mittelwert von ca. 194 €. Auch für diese Glücksspielform wird im Jahr 2015 durchschnittlich weniger Geld aufgewendet als in 2009. Stark angestiegen sind dagegen im betrachteten Zeitraum die Geldeinsätze für Sportwetten, diese haben sich von ca. 47 € auf ca. 110 € mehr als verdoppelt.
Die Anteile problematischen und pathologischen Spielens unterscheiden sich je nach Glücksspielart erheblich. Die zahlmäßig große Gruppe der Spieler von Lotterieprodukten beinhaltet anteilsbezogen nur wenige Personen, die ein problematisches oder pathologisches Spielverhalten zeigen (jeweils etwa ein Prozent). Während bei den Rubbellosen sich nur leicht höhere Werte zeigen, ist bei den klassischen Casinospielen bereits mehr als jeder zwanzigste Spieler betroffen.
Auch Sportwetten beinhalten ein erhebliches Risiko, spielbedingte Probleme zu entwickeln. So erfüllen ca. 7,1 % dieser Spielergruppe die Kriterien problematischen Spielens und weitere ca. 9,8 % zeigen ein pathologisches Spielverhalten. Etwa jeder sechste Sportwetter ist daher von einer Spielproblematik betroffen. Noch höher sind diese Anteile bei Spielautomaten, welche in Spielhallen, Kneipen oder Tankstellen stehen. Etwa 21,2 % dieser Spieler sind spielsüchtig. Die Prävalenzwerte für die Automatenspiele der „Casino Austria“ nehmen sich im Vergleich dazu eher gering aus. So liegen die Anteile für problematisches Spielen bei ca. 3,7 % und für pathologisches Spielen bei ca. 4,4 %. Dennoch weist etwa jede zwölfte Person, die in den klassischen Spielbanken am Automaten spielt, glücksspielbedingte Probleme auf. Bei der Prävalenz problematischen und pathologischen Spielens ging die Rate bei Automaten in Casinos von ca. 13,5 % im Jahr 2009 auf ca. 8,1 % im Jahr 2015 und bei Automatenaufstellungen außerhalb von Casinos von 33,2 % im Jahr 2009 auf 27,2 % im Jahr 2015 zurück.
Durch Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen bzw. des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel werden stichprobenartig und unangekündigt Spielbankbetriebe nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte „Einschau“). Solche Einschauen erfolgen mehrmals jährlich unangekündigt durch Bedienstete der BMF-Fachabteilung bzw. des Finanzamts für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (FAGVG). Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels kommt es auch zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. So gab es etwa im Jahr 2010 226, 2011 657, 2012 798, 2013 667, 2014 651, 2015 1.076, und 2016 748 Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz, wobei im Jahr 2010 271, 2011 1854, 2012 2480, 2013 1299, 2014 1.102, 2015 2.319 und 2016 1.207 Glücksspielgeräte von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt wurden.
Im Bereich der Spielbanken wurden gemäß dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2016 in Summe 7.923 Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870, darunter 5.555 über österreichische Spielbankbesucher und 1.944 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF (vormals Deltavista) und BISNODE (vormals Wisur) 7.159 online-„Sofort-Checks“. 634.657 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2016 den Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen, die seit Oktober 2013 auf zweimal im Monat gesteigert wurden. Bei 221.296 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des § 25 Abs. 3 GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.631 Informationsgesprächen sowie 1.050 Beratungen bzw. Befragungen führte. Erhöhte Aufmerksamkeit gilt jungen Erwachsenen, bei denen der Beobachtungsprozess deutlich früher angesetzt wird. Zum 31.12.2016 bestanden in österreichischen Spielbanken bei 33.737 Spielbankbesuchern Sperren. Seit 1.1.2015 sind in den VLT-Outlets die strengeren Spielerschutzbestimmungen der Landesausspielungen sinngemäß anzuwenden. Eine Registrierung aller Spielteilnehmer ist verpflichtend. Im Jahr 2016 wurden 23.845 VLT-Outlet-Besucher aus dem EU/EWR-Raum (inkl. Österreich) den 12 Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen und 14.836 Datensätze nach den spielerschutzrelevanten Kriterien bearbeitet. 776 Besuchsbeschränkungen wurden auf Wunsch von Gästen vorgemerkt, 899 Selbstsperren aktiviert und 2.882 Wirtschaftsauskünfte über österreichische Besucher beim KSV 1870 eingeholt. Zusätzlich erfolgten 1.434 Sofort-Checks.Im Bereich der Spielbanken wurden gemäß dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2016 in Summe 7.923 Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870, darunter 5.555 über österreichische Spielbankbesucher und 1.944 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF (vormals Deltavista) und BISNODE (vormals Wisur) 7.159 online-„Sofort-Checks“. 634.657 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2016 den Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen, die seit Oktober 2013 auf zweimal im Monat gesteigert wurden. Bei 221.296 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.631 Informationsgesprächen sowie 1.050 Beratungen bzw. Befragungen führte. Erhöhte Aufmerksamkeit gilt jungen Erwachsenen, bei denen der Beobachtungsprozess deutlich früher angesetzt wird. Zum 31.12.2016 bestanden in österreichischen Spielbanken bei 33.737 Spielbankbesuchern Sperren. Seit 1.1.2015 sind in den VLT-Outlets die strengeren Spielerschutzbestimmungen der Landesausspielungen sinngemäß anzuwenden. Eine Registrierung aller Spielteilnehmer ist verpflichtend. Im Jahr 2016 wurden 23.845 VLT-Outlet-Besucher aus dem EU/EWR-Raum (inkl. Österreich) den 12 Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen und 14.836 Datensätze nach den spielerschutzrelevanten Kriterien bearbeitet. 776 Besuchsbeschränkungen wurden auf Wunsch von Gästen vorgemerkt, 899 Selbstsperren aktiviert und 2.882 Wirtschaftsauskünfte über österreichische Besucher beim KSV 1870 eingeholt. Zusätzlich erfolgten 1.434 Sofort-Checks.
Beim BMF wurde mit 1.12.2010 eine Spielerschutzstelle eingerichtet. Zu den Aufgaben der BMF-Stabsstelle für Spielerschutz gehören insbesondere folgende Punkte: Fachliche Beurteilung von Spielerschutzkonzepten der Bundeskonzessionäre, Aufklärungs- und Informationsarbeit über die Risiken des Glücksspiels, Schaffung einer besseren Datenlage über die Behandlung und Beratung von Patientinnen durch Spielsuchteinrichtungen in Österreich, Evaluierung der GSpGNovelle 2010 für den Bereich des Spielerschutzes, Unterstützung der Suchtforschung im Bereich des Glücksspiels, Erarbeitung von Qualitätsstandards hinsichtlich Spielerschutzeinrichtungen im Sinne des Glücksspielgesetzes und Erarbeitung eines Anerkennungsverfahrens für diese, bessere Koordinierung der Arbeit der Spielerschutzeinrichtungen und Erarbeitung/Vorstellung von Best- Practice-Modellen einer Zusammenarbeit zwischen Konzessionären und Bewilligungsinhabern sowie unabhängigen Spielerschutzeinrichtungen, regelmäßiger Erfahrungsaustausch und Dialog zwischen Suchtberatung und Glücksspielaufsicht.
Ferner ist durch die GSpG-Novellen 2008/2010 die Anbindung von Glücksspielautomaten und Videolotterieterminals der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) elektronisch festgelegt worden. Aus der elektronischen Anbindung an das Datenrechenzentrum der BRZ können unter anderem folgende Aspekte abgeleitet werden: Erfassung bzw. Kontrolle der minimalen und maximalen Ausschüttungsquoten, Erfassung bzw. Kontrolle der maximalen Ein- und Auszahlungen pro Spiel, Erfassung bzw. Kontrolle der Mindestspieldauer von Einzelspielen, Erfassung bzw. Kontrolle der Abkühlphase und Beschränkung auf die Anzeige spielerschutzbezogener Informationen während dieser Zeit, elektronische Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potenzieller Manipulation von Glücksspielgeräten, Prüfung von Glücksspielgeräten auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen von Bund und Ländern durch unabhängige Unternehmen, äußerliche Kennzeichnung genehmigter Glücksspielgeräte über eine Vignette und Anzeige der Verbindung zum Datenrechenzentrum der BRZ am Bildschirm.Ferner ist durch die GSpG-Novellen 2008 aus 2010, die Anbindung von Glücksspielautomaten und Videolotterieterminals der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) elektronisch festgelegt worden. Aus der elektronischen Anbindung an das Datenrechenzentrum der BRZ können unter anderem folgende Aspekte abgeleitet werden: Erfassung bzw. Kontrolle der minimalen und maximalen Ausschüttungsquoten, Erfassung bzw. Kontrolle der maximalen Ein- und Auszahlungen pro Spiel, Erfassung bzw. Kontrolle der Mindestspieldauer von Einzelspielen, Erfassung bzw. Kontrolle der Abkühlphase und Beschränkung auf die Anzeige spielerschutzbezogener Informationen während dieser Zeit, elektronische Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potenzieller Manipulation von Glücksspielgeräten, Prüfung von Glücksspielgeräten auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen von Bund und Ländern durch unabhängige Unternehmen, äußerliche Kennzeichnung genehmigter Glücksspielgeräte über eine Vignette und Anzeige der Verbindung zum Datenrechenzentrum der BRZ am Bildschirm.
Hinsichtlich des illegalen online-Glücksspiels werden folgende Maßnahmen gesetzt: Veröffentlichung einer „white list“ der in Österreich bewilligten Unternehmen auf der Homepage des BMF zur Information darüber, wer in Österreich legal Glücksspiele anbietet; Rechtsinformation zu erlaubten Glücksspielen auf der Homepage des BMF; Verfolgung von Werbung für illegale online-Glücksspiele durch Anzeigen von Medienunternehmen; Verständigung mit anderen EU-Mitgliedstaaten im weiteren Vorgehen; Vorschreibung und Hereinbringung von Glücksspielabgaben auch von illegalen online-Glücksspielen; Umsetzung der Empfehlung der Europäischen Kommission vom Juli 2014 zum Schutz von Verbrauchern und Nutzern von Online-Glücksspielen; Kooperationsabkommen zwischen den Regulierungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten zu online-Glücksspiel; repressive und präventive Maßnahmen sowie Aufklärungs- und Informationskampagnen.
Die für eine Gesamtwürdigung der Unionsrechtskonformität des GSpG relevanten Umstände haben sich seit der zuletzt veröffentlichten Entscheidung des VwGH vom 23.7.2020, Ra 2020/17/0051, aber auch seit dem Erkenntnis des VwGH vom 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, nicht entscheidend geändert. Dazu kommt das Verwaltungsgericht aus folgenden Erwägungen:
Diese Feststellungen gründen sich u.a. auf das Beschwerdevorbringen, den Glücksspielberichten 2014-2016 und 2017-2019 des Bundesministeriums für Finanzen (die zuletzt und im die im Folgenden genannten Dokumente sind der beschwerdeführenden Gesellschaft bekannt bzw. sind sie überwiegend auch auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen abrufbar und somit allgemein zugänglich). Des Weiterem aus dem Glücksspielbericht der Finanzpolizei 2016 – 2018, dem Informationsschreiben der Stabsstelle für Spielerschutz im BMF vom 30.10.2015, Zl. BMF-180500/0041-I/SP/2015, zu einer neuen Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich, Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015“, Information der Stabsstelle für Spielerschutz zu Spielerschutzregelungen des Glücksspielgesetzes sowie Maßnahmen in diesem Bereich und deren Wirksamkeit (5. Auflage, August 2020) und der Stellungnahme des BMF zur kohärenten Ausgestaltung der österr. Glücksspielregulierung (BMF vom 17.11.2017).
Die Feststellungen zum Glücksspielverhalten, inklusive des problematischen und pathologischen Spielverhaltens ergeben sich aus der Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich – Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015“ von Dr. Kalke und Prof. Dr. Wurst vom Institut für interdisziplinäre Sucht und Drogenforschung in Hamburg. In dieser Studie ist die Erhebungs- und Auswertungsmethodik nachvollziehbar dargelegt, es sind aus Sicht des erkennenden Gerichts im Verfahren keine Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit dieser Studie hervorgekommen. Die Feststellungen zu den Tätigkeiten des BMF, der Finanzpolizei und der Konzessionäre sowie die Feststellungen zur Anbindung an das Bundesrechenzentrum gründen vor allem auf den Angaben des BMF in den Glücksspielberichten 2010 - 2013 und 2014 - 2016 sowie im Evaluierungsbericht des BMF zu den Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010-2014. Aus Sicht des erkennenden Gerichts bestehen hinsichtlich der diesbezüglichen Ausführungen in den Berichten keine Bedenken gegen die Richtigkeit, zumal auch davon auszugehen ist, dass das BMF über den Inhalt und Umfang der Tätigkeiten der Behörden Kenntnis hat und aufgrund der Funktion als Aufsichtsbehörde auch über bestimmte Tätigkeiten der Konzessionäre informiert ist. Gründe dafür, dass vom BMF diesbezüglich auf Tatsachenebene falsche Auskünfte gegeben worden wären, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Das Landesverwaltungsgericht hat bereits im vorgeschalteten Beschlagnahmeverfahren (zu E 018/02/2017.075) bzw. in den Strafverfahren gegen AA und gegen BB (zu E 018/02/2019.001 und E 018/02/2019.002) sehr ausführlich zur Unionskonformität des österr. Glückspielmonopols Stellung genommen. Es bleibt bei seiner bisherigen Auffassung: So ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das seit der Entscheidung des VwGH am 23.7.2020, Ra 2020/17/0051, auf eine Änderung der Gesamtumstände, die Auswirkungen auf die Frage der Unionskonformität des Glücksspielgesetzes haben können, schließen ließe. In der genannten Entscheidung hat der VwGH seine Ansicht, das GSpG entspreche dem Unionsrecht unter Berufung auf seine Grundsatzentscheidung vom 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, bekräftigt. Der Verfassungsgerichtshof geht zudem (neben den Ausführungen zur unionsrechtlichen Konformität) von der Verfassungskonformität der einschlägigen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes aus (vgl. VfGH 30.11.2017, E 3302/2017 sowie VfGH 12.06.2018, E 931/2018, E 1591/2018 und E 1590/2018).Das Landesverwaltungsgericht hat bereits im vorgeschalteten Beschlagnahmeverfahren (zu E 018/02/2017.075) bzw. in den Strafverfahren gegen AA und gegen BB (zu E 018/02/2019.001 und E 018/02/2019.002) sehr ausführlich zur Unionskonformität des österr. Glückspielmonopols Stellung genommen. Es bleibt bei seiner bisherigen Auffassung: So ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das seit der Entscheidung des VwGH am 23.7.2020, Ra 2020/17/0051, auf eine Änderung der Gesamtumstände, die Auswirkungen auf die Frage der Unionskonformität des Glücksspielgesetzes haben können, schließen ließe. In der genannten Entscheidung hat der VwGH seine Ansicht, das GSpG entspreche dem Unionsrecht unter Berufung auf seine Grundsatzentscheidung vom 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, bekräftigt. Der Verfassungsgerichtshof geht zudem (neben den Ausführungen zur unionsrechtlichen Konformität) von der Verfassungskonformität der einschlägigen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes aus vergleiche VfGH 30.11.2017, E 3302 aus 2017, sowie VfGH 12.06.2018, E 931 aus 2018,, E 1591 aus 2018, und E 1590 aus 2018,).
Die beschwerdeführende Gesellschaft hat auch keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, die mangelnde Unionsrechtskonformität des GSpG darzutun und kein geeignetes Vorbringen erstattet, welches auf eine Änderung der Gesamtumstände hinauslaufen würde. Es ergibt sich angesichts der aktuellen Judikatur des VwGH vielmehr, dass sich die Gesamtumstände bis zur Erlassung dieser Entscheidung nicht geändert haben bzw. ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das eine solche Annahme rechtfertigte.
III. Rechtslage: römisch drei. Rechtslage:
Gemäß § 1 Abs. 1 GSpG ist ein Glücksspiel iS dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GSpG ist ein Glücksspiel iS dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
Gemäß § 2 GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele,Gemäß Paragraph 2, GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele,
1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und 2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
Gemäß § 2 Abs. 4 GSpG sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind, verboten.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GSpG sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, ausgenommen sind, verboten.
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe zu bestrafen, „wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt“.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe zu bestrafen, „wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt“.
§ 52 Abs. 3 GSpG lautet: Paragraph 52, Absatz 3, GSpG lautet:
„Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.“„Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen.“
Gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG kann die Behörde die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, sonstigen Eingriffsgegenständen und technischen Hilfsmitteln anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn der Verdacht besteht, dass mit Glücks-spielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GSpG kann die Behörde die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, sonstigen Eingriffsgegenständen und technischen Hilfsmitteln anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn der Verdacht besteht, dass mit Glücks-spielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wird.
Gemäß § 54 Abs. 1 GSpG sind Gegenstände, mit denen gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 leg. cit. verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen nach den Bestimmungen des § 52 Abs. 1 leg. cit. einzuziehen, es sei denn, der Verstoß war geringfügig.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, GSpG sind Gegenstände, mit denen gegen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, leg. cit. verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen nach den Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, leg. cit. einzuziehen, es sei denn, der Verstoß war geringfügig.
IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen:
Gemäß § 54 Abs. 2 GSpG ist die Einziehung mit selbständigem Bescheid zu verfügen; dieser ist all jenen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann von ihnen mit Beschwerde angefochten werden. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist Eigentümerin der von der Einziehung betroffenen Geräte (Minilaptop und Barcodescanner) und aufgrund ihrer dinglichen Berechtigung jedenfalls beschwerdelegitimiert. Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, GSpG ist die Einziehung mit selbständigem Bescheid zu verfügen; dieser ist all jenen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann von ihnen mit Beschwerde angefochten werden. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist Eigentümerin der von der Einziehung betroffenen Geräte (Minilaptop und Barcodescanner) und aufgrund ihrer dinglichen Berechtigung jedenfalls beschwerdelegitimiert.
Eine Einziehung nach § 54 Abs. 1 GSpG erfordert die Verwirklichung eines objektiven Tatbestands des § 52 Abs. leg. cit.; dass es auch zu einer Bestrafung gekommen ist, ist demgegenüber nicht erforderlich. Lediglich dann, wenn der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 leg. cit. nicht gegeben ist, besteht keine Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde für eine Einziehung (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0054 und VwGH 12.04.2018, Ra 2018/17/0050). Die Einziehung stellt – im Gegensatz zum Verfall – eine schuldunabhängige sachbezogene Unrechtsfolge dar (VwGH 14.12.2011, 2011/17/0084). Eine Einziehung nach Paragraph 54, Absatz eins, GSpG erfordert die Verwirklichung eines objektiven Tatbestands des Paragraph 52, Abs. leg. cit.; dass es auch zu einer Bestrafung gekommen ist, ist demgegenüber nicht erforderlich. Lediglich dann, wenn der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, leg. cit. nicht gegeben ist, besteht keine Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde für eine Einziehung (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0054 und VwGH 12.04.2018, Ra 2018/17/0050). Die Einziehung stellt – im Gegensatz zum Verfall – eine schuldunabhängige sachbezogene Unrechtsfolge dar (VwGH 14.12.2011, 2011/17/0084).
Unter einem „Eingriffsgegenstand“ im Sinne von § 53 Abs. 1 GSpG ist eine körperliche Sache zu verstehen, mit der in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, indem damit verbotene Ausspielungen veranstaltet, organisiert, angeboten oder zugänglich gemacht werden; darunter fallen ua. Glücksspielautomaten und Video-Lotterie-Terminals (VLT), nicht jedoch Sachen, die lediglich als Komponente einer (technischen) Vorrichtung Verwendung finden, mit der einem Kunden die Teilnahme an einem Glücksspiel ermöglicht wird, wie etwa Bildschirme, Stromkabel oder Grafikkarten. Diese Komponenten (Bestandteile, Zubehör, etc.) einer solchen Vorrichtung können nicht als selbständige Eingriffsgegenstände einer Bestrafung nach § 52 Abs. 2 GSpG zugrunde gelegt werden, sondern wird insoweit vielmehr von einem einheitlichen Eingriffsgegenstand auszugehen sein (VwGH 15.02.2018, Ra 2017/17/0718 zum sog. Cash-Center).Unter einem „Eingriffsgegenstand“ im Sinne von Paragraph 53, Absatz eins, GSpG ist eine körperliche Sache zu verstehen, mit der in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, indem damit verbotene Ausspielungen veranstaltet, organisiert, angeboten oder zugänglich gemacht werden; darunter fallen ua. Glücksspielautomaten und Video-Lotterie-Terminals (VLT), nicht jedoch Sachen, die lediglich als Komponente einer (technischen) Vorrichtung Verwendung finden, mit der einem Kunden die Teilnahme an einem Glücksspiel ermöglicht wird, wie etwa Bildschirme, Stromkabel oder Grafikkarten. Diese Komponenten (Bestandteile, Zubehör, etc.) einer solchen Vorrichtung können nicht als selbständige Eingriffsgegenstände einer Bestrafung nach Paragraph 52, Absatz 2, GSpG zugrunde gelegt werden, sondern wird insoweit vielmehr von einem einheitlichen Eingriffsgegenstand auszugehen sein (VwGH 15.02.2018, Ra 2017/17/0718 zum sog. Cash-Center).
Auch wenn der Minilaptop und der Barcodescanner – für sich betrachtet - keinen selbständigen Eingriffsgegenstand bilden, so finden sie doch als Bestandteil (Komponente) einer technischen Vorrichtung Verwendung, mit der einem Kunden die Teilnahme an einem Glücksspiel ermöglicht wird, weil sie durch ihre in den Feststellungen näher beschriebenen Funktionen in einem unmittelbaren technischen Zusammenhang mit dem Betrieb der Glücksspielgeräte stehen. Es ist daher nicht entscheidend, dass und ob der Betrieb dieser Bestandteile für sich betrachtet eine verbotene Ausspielung darstellt, sondern allein, dass er einen Gegenstand im Sinne von § 54 Abs. 1 GSpG bildet, der als Bestandteil oder Zubehör einer Vorrichtung – eines Eingriffsgegenstands – dazu beiträgt, dass gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird. Insoweit ist die belangte Behörde auch zu Recht davon ausgegangen, dass diese Bestandteile als technische Komponenten eines Glücksspielgeräts einer Einziehung zugänglich sind (vgl. VwGH 16.04.2018, Ra 2017/17/0476 und VwGH 11.09.2018, Ra 2018/17/0151; vgl. ebenso LVwG Kärnten vom 17.12.2018, KLVwG-2526/10/2018ua.).Auch wenn der Minilaptop und der Barcodescanner – für sich betrachtet - keinen selbständigen Eingriffsgegenstand bilden, so finden sie doch als Bestandteil (Komponente) einer technischen Vorrichtung Verwendung, mit der einem Kunden die Teilnahme an einem Glücksspiel ermöglicht wird, weil sie durch ihre in den Feststellungen näher beschriebenen Funktionen in einem unmittelbaren technischen Zusammenhang mit dem Betrieb der Glücksspielgeräte stehen. Es ist daher nicht entscheidend, dass und ob der Betrieb dieser Bestandteile für sich betrachtet eine verbotene Ausspielung darstellt, sondern allein, dass er einen Gegenstand im Sinne von Paragraph 54, Absatz eins, GSpG bildet, der als Bestandteil oder Zubehör einer Vorrichtung – eines Eingriffsgegenstands – dazu beiträgt, dass gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wird. Insoweit ist die belangte Behörde auch zu Recht davon ausgegangen, dass diese Bestandteile als technische Komponenten eines Glücksspielgeräts einer Einziehung zugänglich sind vergleiche VwGH 16.04.2018, Ra 2017/17/0476 und VwGH 11.09.2018, Ra 2018/17/0151; vergleiche ebenso LVwG Kärnten vom 17.12.2018, KLVwG-2526/10/2018ua.).
Die Voraussetzungen für eine Einziehung liegen vor: So wurden auf den Glücksspielgeräten unter Verwendung der hier verfahrensgegenständlichen Bestandteile im Zeitraum zwischen dem 6.4.2017 und 31.5.2017 virtuelle Walzenspiele und somit Glücksspiele im Sinne von § 1 Abs. 1 GSpG veranstaltet, weil das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhing; der Spieler konnte das Zustandekommen von gewinnbringenden Kombinationen (zumindest beim hier entscheidungsrelevanten großen Walzenspiel) nicht beeinflussen - vgl. z.B. VwGH 27.04.2012, 2011/17/0313; virtuelle Walzenspiele, bei denen ein Einsatz geleistet wird und ein Gewinn erzielt werden kann, und bei denen das Spielergebnis lediglich vom Zufall abhängt, sind grundsätzlich als Glücksspiele zu qualifizieren - VwGH 21.12.2012, 2012/17/0417; es handelt sich zudem um eine Ausspielung gemäß § 2 Abs. 1 GSpG, die im Sinne von § 2 Abs. 4 leg. cit. verboten ist, weil weder eine Konzession oder Bewilligung nach den Vorschriften des Glücksspielgesetzes erteilt wurde, noch eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 leg. cit. vorliegt. Dass der Verstoß gegen § 52 Abs. 1 GSpG geringfügig gewesen wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich: Im vorliegenden Fall wurde in typischer Art und Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen; es waren Glücksspielgeräte, auf denen unterschiedliche Spieleinsätze und entsprechende Gewinnpläne abrufbar waren, für einen längeren Zeitraum öffentlich aufgestellt. Schon dieser tatbestandstypische Verstoß gegen das Glücksspielgesetz zeigt, dass nicht von einer Geringfügigkeit des Verstoßes ausgegangen werden kann. Aber auch aufgrund der Funktionsweise der Walzenspielgeräte (kurze Spieldauer des großen Walzenspiels, da ein Walzenlauf nur etwa eine Sekunde dauert) kann nicht von einer Geringfügigkeit ausgegangen werden (vgl. hinsichtlich der Geringfügigkeit von Einsätzen VwGH vom 28.05.2013, Zl. 2012/17/0195). Die Voraussetzungen für eine Einziehung liegen vor: So wurden auf den Glücksspielgeräten unter Verwendung der hier verfahrensgegenständlichen Bestandteile im Zeitraum zwischen dem 6.4.2017 und 31.5.2017 virtuelle Walzenspiele und somit Glücksspiele im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, GSpG veranstaltet, weil das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhing; der Spieler konnte das Zustandekommen von gewinnbringenden Kombinationen (zumindest beim hier entscheidungsrelevanten großen Walzenspiel) nicht beeinflussen - vergleiche z.B. VwGH 27.04.2012, 2011/17/0313; virtuelle Walzenspiele, bei denen ein Einsatz geleistet wird und ein Gewinn erzielt werden kann, und bei denen das Spielergebnis lediglich vom Zufall abhängt, sind grundsätzlich als Glücksspiele zu qualifizieren - VwGH 21.12.2012, 2012/17/0417; es handelt sich zudem um eine Ausspielung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GSpG, die im Sinne von Paragraph 2, Absatz 4, leg. cit. verboten ist, weil weder eine Konzession oder Bewilligung nach den Vorschriften des Glücksspielgesetzes erteilt wurde, noch eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, leg. cit. vorliegt. Dass der Verstoß gegen Paragraph 52, Absatz eins, GSpG geringfügig gewesen wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich: Im vorliegenden Fall wurde in typischer Art und Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen; es waren Glücksspielgeräte, auf denen unterschiedliche Spieleinsätze und entsprechende Gewinnpläne abrufbar waren, für einen längeren Zeitraum öffentlich aufgestellt. Schon dieser tatbestandstypische Verstoß gegen das Glücksspielgesetz zeigt, dass nicht von einer Geringfügigkeit des Verstoßes ausgegangen werden kann. Aber auch aufgrund der Funktionsweise der Walzenspielgeräte (kurze Spieldauer des großen Walzenspiels, da ein Walzenlauf nur etwa eine Sekunde dauert) kann nicht von einer Geringfügigkeit ausgegangen werden vergleiche hinsichtlich der Geringfügigkeit von Einsätzen VwGH vom 28.05.2013, Zl. 2012/17/0195).
Diese Ausführungen zu den Glücksspielgeräten schlagen hier auch auf das eingezogene Zubehör durch:
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Einziehung des elektronischen Zubehörs (Barcodescanner, Minilaptop) zu den Glücksspielgeräten sowohl im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung als auch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung rechtmäßig im Sinne des § 54 GSpG war bzw. ist. Da diese Geräte weiterhin zu Glücksspielzwecken verwendet werden können (dies wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten), war spruchgemäß zu entscheiden. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Einziehung des elektronischen Zubehörs (Barcodescanner, Minilaptop) zu den Glücksspielgeräten sowohl im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung als auch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung rechtmäßig im Sinne des Paragraph 54, GSpG war bzw. ist. Da diese Geräte weiterhin zu Glücksspielzwecken verwendet werden können (dies wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten), war spruchgemäß zu entscheiden.
Zur geltend gemachten Unionsrechtswidrigkeit: Vor dem Hintergrund der in der Beweiswürdigung getroffenen Erwägungen geht das Verwaltungsgericht aus eigenem Dafürhalten und in Einklang mit der Judikatur der Höchstgerichte davon aus, dass das österreichische GSpG mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Soweit die beschwerdeführende Gesellschaft vorbringt, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zum jüngst ergangenen Urteil des EuGH vom 12. September 2019 in den verbundenen Rechtssachen C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, Maksimovic u.a., ist dem entgegenzuhalten, dass mit dem angefochtenen Erkenntnis über die revisionswerbende Partei weder eine Geld- noch eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt noch ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben wurde. Es handelt sich hier vielmehr um ein Einziehungsverfahren, das lediglich die elektronischen Bestandteile (Komponenten) von zwei Eingriffsgegenständen zum Gegenstand hat (und daher eine Anwendung des dritten und vierten Strafsatzes des § 52 Abs. 2 GSpG von vornherein nicht in Betracht kommen kann - vgl. dazu VwGH vom 22.02.2021, Ra 2021/17/0011; siehe dazu auch VwGH 14.9.2020, Ra 2020/17/0033-6).Zur geltend gemachten Unionsrechtswidrigkeit: Vor dem Hintergrund der in der Beweiswürdigung getroffenen Erwägungen geht das Verwaltungsgericht aus eigenem Dafürhalten und in Einklang mit der Judikatur der Höchstgerichte davon aus, dass das österreichische GSpG mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Soweit die beschwerdeführende Gesellschaft vorbringt, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zum jüngst ergangenen Urteil des EuGH vom 12. September 2019 in den verbundenen Rechtssachen C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, Maksimovic u.a., ist dem entgegenzuhalten, dass mit dem angefochtenen Erkenntnis über die revisionswerbende Partei weder eine Geld- noch eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt noch ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben wurde. Es handelt sich hier vielmehr um ein Einziehungsverfahren, das lediglich die elektronischen Bestandteile (Komponenten) von zwei Eingriffsgegenständen zum Gegenstand hat (und daher eine Anwendung des dritten und vierten Strafsatzes des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG von vornherein nicht in Betracht kommen kann - vergleiche dazu VwGH vom 22.02.2021, Ra 2021/17/0011; siehe dazu auch VwGH 14.9.2020, Ra 2020/17/0033-6).
Dem steht auch nicht die kürzlich vom EuGH entschiedene Rechtssache C-920/19 (Fluctus sro. ua) entgegen: Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat hier eigenständig diese Gesamtwürdigung vorgenommen und sich nicht bloß auf einen Hinweis auf die (damit in Einklang stehende) höchstgerichtliche Rechtsprechung beschränkt.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung gründet insbesondere auf der Entscheidung VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022-7 und der Folgejudikatur. Auch sonst weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der (zitierten) bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beschlagnahme von Glücksspielgeräten ab, noch fehlt es an einer solchen. Hinsichtlich der Beweisanträge ist darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterliegt, ob hier eine Beweisaufnahme notwendig ist, sodass dadurch regelmäßig keine Rechtsfrage (jedenfalls keine von grundsätzlicher Bedeutung) im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgeworfen wird (vgl. etwa VwGH 8.1.2015, Ra 2014/08/0064).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung gründet insbesondere auf der Entscheidung VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022-7 und der Folgejudikatur. Auch sonst weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der (zitierten) bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beschlagnahme von Glücksspielgeräten ab, noch fehlt es an einer solchen. Hinsichtlich der Beweisanträge ist darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterliegt, ob hier eine Beweisaufnahme notwendig ist, sodass dadurch regelmäßig keine Rechtsfrage (jedenfalls keine von grundsätzlicher Bedeutung) im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgeworfen wird vergleiche etwa VwGH 8.1.2015, Ra 2014/08/0064).
Dr. G i e f i n g
Schlagworte
Glücksspielgesetz; Unionsrecht; Unionsrechtskonformität; Anwendungsvorrang; Glücksspielmonopol; Spielerschutz; Automatenglücksspiel; virtuelles Walzenspiel; Skill-Games; Einziehung; Beschlagnahme; Eingriffsgegenstand; Zubehör, Bestandteil; Minilaptop; BarcodescannerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2021:E.018.02.2019.011.008Zuletzt aktualisiert am
22.07.2021