TE Lvwg Erkenntnis 2022/6/22 E 025/10/2022.003/007

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Veröffentlicht am 22.06.2022
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Entscheidungsdatum

22.06.2022

Index

65001 Jagd Wild

Norm

Bgld. JagdG 2017 §13 Abs5

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Luntzer über die Beschwerde der Jagdgenossenschaft ***, vertreten durch den Obmann des Jagdausschusses, Herrn AA, ***, ***, dieser vertreten durch die RA Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, vom 01.03.2022 gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft *** vom 01.02.2022, Zahl: ***, in einer Angelegenheit nach dem Burgenländischen Jagdgesetz 2017 – Bgld. JagdG 2017,Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Luntzer über die Beschwerde der Jagdgenossenschaft ***, vertreten durch den Obmann des Jagdausschusses, Herrn AA, ***, ***, dieser vertreten durch die RA Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, vom 01.03.2022 gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft *** vom 01.02.2022, Zahl: ***, in einer Angelegenheit nach dem Burgenländischen Jagdgesetz 2017 – Bgld. JagdG 2017,

zu Recht:

I.römisch eins.
Der Beschwerde wird dahingehend stattgegeben, dass die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Liste mit den aufgelisteten Grundstücksnummern, welche einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildet, um das Grundstück [NR1] der KG [KG1] mit einer Fläche von 28,2561 ha ergänzt wird und der angefochtene Bescheid im Spruchpunkt I. dahingehend abgeändert wird, dass die Gesamtfläche des Jagdgebietes 3.356,4281 ha und die gesamte jagdbare Fläche 2.871,2873 ha betragen. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird dahingehend stattgegeben, dass die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Liste mit den aufgelisteten Grundstücksnummern, welche einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildet, um das Grundstück [NR1] der KG [KG1] mit einer Fläche von 28,2561 ha ergänzt wird und der angefochtene Bescheid im Spruchpunkt römisch eins. dahingehend abgeändert wird, dass die Gesamtfläche des Jagdgebietes 3.356,4281 ha und die gesamte jagdbare Fläche 2.871,2873 ha betragen. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.römisch zwei.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:

I.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***, (im Folgenden „Behörde“), vom 01.02.2022, Zahl: ***, wurde im Spruchpunkt I. gemäß § 13 Abs. 5 Bgld. JagdG 2017 festgestellt, dass die in der beiliegenden Liste, welche einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides darstellt, angeführten Grundstücke der KG [KG1] für die Jagdperiode vom 01.02.2023 bis 31.12.2031 das Genossenschaftsjagdgebiet *** bilden, die Gesamtfläche des Jagdgebietes 3.328,1720 ha beträgt, auf einer Fläche von 485,1408 ha die Jagd ruht und die gesamte jagdbare Fläche somit 2.843,0312 ha beträgt. Im Spruchpunkt II. wurde die Entrichtung einer Verwaltungsabgabe vorgeschrieben.römisch eins.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***, (im Folgenden „Behörde“), vom 01.02.2022, Zahl: ***, wurde im Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 13, Absatz 5, Bgld. JagdG 2017 festgestellt, dass die in der beiliegenden Liste, welche einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides darstellt, angeführten Grundstücke der KG [KG1] für die Jagdperiode vom 01.02.2023 bis 31.12.2031 das Genossenschaftsjagdgebiet *** bilden, die Gesamtfläche des Jagdgebietes 3.328,1720 ha beträgt, auf einer Fläche von 485,1408 ha die Jagd ruht und die gesamte jagdbare Fläche somit 2.843,0312 ha beträgt. Im Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Entrichtung einer Verwaltungsabgabe vorgeschrieben.

Dieser Bescheid wurde an die Jagdgenossenschaft ***, (im Folgenden „Beschwerdeführerin“), zu Handen des Obmannes des Jagdausschusses, nachweislich zugestellt.

Weiters erging der Bescheid an den Bezirksjägermeister, den Hegeringleiter des Hegeringes II, den Burgenländischen Landesjagdverband und an die Gemeinde [KG1].Weiters erging der Bescheid an den Bezirksjägermeister, den Hegeringleiter des Hegeringes römisch zwei, den Burgenländischen Landesjagdverband und an die Gemeinde [KG1].

Diesem Bescheid liegt folgendes Verfahren zugrunde:

Mit Schreiben vom 14.10.2020, Zahl: ***, wurde der Obmann des Jagdausschusses *** von der Behörde über die vorläufige Jagdgebietsfeststellung der Genossenschaftsjagd *** schriftlich verständigt.

Hierzu gab der Jagdausschuss *** mit Schriftsatz vom 05.11.2021 eine Stellungnahme ab. Es wurde beantragt, das Grundstück [NR1] nicht der Eigenjagd ***, sondern dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuordnen.

I.2. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin werden nach Wiedergabe des Sachverhaltes und Angaben zur Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde die Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Jagdgebietsfeststellung des Genossenschaftsjagdgebietes *** sowie auf ein mängelfreies Verfahren geltend gemacht. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass zwei Grundstücke, und zwar das Grundstück [NR2] mit einer Fläche von 4,522 ha und das Grundstück [NR1] mit 28,2561 ha, beide KG [KG1], bei der nunmehrigen Jagdgebietsfeststellung unverständlicherweise und ohne Begründung aus dem Genossenschaftsjagdgebiet *** ausgegliedert und der Eigenjagd *** angegliedert worden seien. Die beiden Grundstücke seien im Revierteil *** gelegen und trotz jagdlicher Nutzung über zwei Perioden durch die Jagdgesellschaft ***, ***, ***, aus dem Jagdgebiet *** herausgelöst und dem Eigenjagdgebiet der Republik angegliedert worden. Dies hätte zur Folge, dass die „***“, Grundstück [NR3], eine Achterfläche als bei [KG1] verbleibender Teil, fast vollständig abgetrennt und nicht an das Jagdgebiet angeschlossen sei, wodurch sich eine „Insel“, vom bewaldeten Jagdgebiet des Nachbarn umschlossen, ergäbe. Durch den Wegfall der Flächen der beiden Grundstücke [NR2] und [NR1] ergäben sich im Zusammenhang mit der „Abstandsregel“ zum Aufstellen von Hochständen und den Sonderregeln zum Munitionslager (Pirschverbot, etc.) massive Einschränkungen und Erschwernisse zur Bejagung des gesamten Gebietes für beide Seiten und eine erschwerte Wildfolge durch den ungünstigen, zerklüfteten Grenzverlauf bzw. die unsachlich „ineinander verzahnten“ Jagdgebiete. Diese nicht ***, sondern nur landwirtschaftlich genutzten Grundstücke seien von Jagdflächen der Jagdgesellschaft *** fast vollständig umgeben. Ein Verbleib im Eigenjagdgebiet wäre für [KG1] eine Erschwernis in der jagdlichen Bewirtschaftung, insbesondere bei der Wildfolge, da sowohl eine Nachsuche als auch eine notwendige zeitgerechte Bergung des Wildes nur nach ausdrücklicher Anmeldung bei und im Beisein von deren Jagdverantwortlichen stattfinden dürften. Das Risiko des Verderbs des Wildbrets sei dadurch unverhältnismäßig höher. Auch dürfe die Jagd im gesamten Gebiet *** nur nach dem Munitionslagergesetz erfolgen. Die Reviereinrichtungen (Hochstände) seien von der Beschwerdeführerin nach Vorgabe errichtet und von einer Kommission abgenommen worden. Hier handle es sich um Gefährdungsbereiche und Schussfelder der jagdlichen Einrichtungen. Durch den Wegfall der beiden Grundstücke müssten Reviereinrichtungen abgebaut oder umgestellt werden, weil sie dann zu nahe an der Reviergrenze stünden, wodurch eine Jagdausübung zur Wildschadensverhinderung enorm erschwert würde. Eine Jagdausübung durch die *** auf diesen beiden Grundstücken alleine wäre de facto aufgrund von Abstandsregeln und der Vorgaben des Munitionslagergesetzes auch gar nicht mehr möglich. Die Beschwerdeführerin habe dies bereits in der Stellungnahme vom 04.11.2021 vorgebracht. Demnach sei die Jagdausübung durch die Jagdgesellschaft *** seit 2007 bis laufend durch einen Bescheid des *** ausdrücklich definiert und zuerkannt. Die Jagdausübung sei in diesem Bereich für die Jagdgesellschaft *** an die darin genannten Auflagen und Bedingungen geknüpft. Infolge spezieller, regelmäßiger Schulungen der Jagdausübungsberechtigten zu sicherheitstechnischen Anforderungen sei die erforderliche Qualifikation wie für Organe des Bundes erfüllt. Sämtliche auf Kosten der Jagdgesellschaft in diesem Bereich speziell errichteten Reviereinrichtungen müssten durch das Amt für Rüstung und Wehrtechnik abgenommen werden und sei die Jagdausübung auf diese Einrichtungen beschränkt. Eine Abänderung des Jagdgebiets in diesem Bereich bringe jedenfalls Erschwernisse in der ordnungsgemäßen Jagdausübung. Eine qualifizierte, bescheidmäßig genehmigte Jagdausübung könne auch in der kommenden Jagdperiode durch die unveränderte Jagdgesellschaft *** ausgeübt werden. Es sei die Zuordnung der Grundstücke nicht zur Eigen-, sondern zur Genossenschaftsjagd beantragt worden. Der Sachverhalt wäre in diesem Punkt daher für die Behörde noch ergänzungsbedürftig gewesen. Bei der Zuordnung der beiden Grundstücke zum Eigenjagdgebiet *** handle es sich offenbar um ein Versehen der Behörde. Der Beschwerdeführerin sei die Ausgrenzung dieser Flächen aus dem Genossenschaftsjagdgebiet *** im Hinblick auf § 18 Bgld. JagdG 2017 über die amtswegige Abrundung von Jagdgebieten gänzlich unerklärlich. Der Beschwerdeführerin sei im gesamten Verfahren keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden und liege deshalb eine Verletzung des Parteiengehörs vor. Zudem habe sich die Behörde nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 04.11.2021 auseinandergesetzt. Die Behörde habe gegen den Grundsatz der Offizialmaxime verstoßen und nicht alle nötigen Beweise festgestellt, zudem die Beschwerdeführerin nicht zur Stellung entsprechender Anträge im Verfahren angeleitet. Die Behörde habe eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen, weil die Voraussetzungen für eine Abrundung zugunsten des Genossenschaftsjagdgebietes vorlägen. Der Bescheid sei zudem nichtig, weil er keine Bezeichnung eines Bescheidadressaten enthalte. Es wurden daher die Anträge gestellt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildende Liste um die Grundstücke [NR2] (4,522 ha) und [NR1] (28,2561 ha) der KG [KG1] ergänzt werde, sodass diese als Genossenschaftsjagdgebiet *** anerkannt werden und die Gesamtfläche des Jagdgebietes sohin 3.360,9501 ha beträgt, auf einer Fläche von 485,1408 ha die Jagd ruht und die gesamte jagdbare Fläche somit 2.875,8093 ha beträgt, in eventu wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde beantragt.römisch eins.2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin werden nach Wiedergabe des Sachverhaltes und Angaben zur Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde die Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Jagdgebietsfeststellung des Genossenschaftsjagdgebietes *** sowie auf ein mängelfreies Verfahren geltend gemacht. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass zwei Grundstücke, und zwar das Grundstück [NR2] mit einer Fläche von 4,522 ha und das Grundstück [NR1] mit 28,2561 ha, beide KG [KG1], bei der nunmehrigen Jagdgebietsfeststellung unverständlicherweise und ohne Begründung aus dem Genossenschaftsjagdgebiet *** ausgegliedert und der Eigenjagd *** angegliedert worden seien. Die beiden Grundstücke seien im Revierteil *** gelegen und trotz jagdlicher Nutzung über zwei Perioden durch die Jagdgesellschaft ***, ***, ***, aus dem Jagdgebiet *** herausgelöst und dem Eigenjagdgebiet der Republik angegliedert worden. Dies hätte zur Folge, dass die „***“, Grundstück [NR3], eine Achterfläche als bei [KG1] verbleibender Teil, fast vollständig abgetrennt und nicht an das Jagdgebiet angeschlossen sei, wodurch sich eine „Insel“, vom bewaldeten Jagdgebiet des Nachbarn umschlossen, ergäbe. Durch den Wegfall der Flächen der beiden Grundstücke [NR2] und [NR1] ergäben sich im Zusammenhang mit der „Abstandsregel“ zum Aufstellen von Hochständen und den Sonderregeln zum Munitionslager (Pirschverbot, etc.) massive Einschränkungen und Erschwernisse zur Bejagung des gesamten Gebietes für beide Seiten und eine erschwerte Wildfolge durch den ungünstigen, zerklüfteten Grenzverlauf bzw. die unsachlich „ineinander verzahnten“ Jagdgebiete. Diese nicht ***, sondern nur landwirtschaftlich genutzten Grundstücke seien von Jagdflächen der Jagdgesellschaft *** fast vollständig umgeben. Ein Verbleib im Eigenjagdgebiet wäre für [KG1] eine Erschwernis in der jagdlichen Bewirtschaftung, insbesondere bei der Wildfolge, da sowohl eine Nachsuche als auch eine notwendige zeitgerechte Bergung des Wildes nur nach ausdrücklicher Anmeldung bei und im Beisein von deren Jagdverantwortlichen stattfinden dürften. Das Risiko des Verderbs des Wildbrets sei dadurch unverhältnismäßig höher. Auch dürfe die Jagd im gesamten Gebiet *** nur nach dem Munitionslagergesetz erfolgen. Die Reviereinrichtungen (Hochstände) seien von der Beschwerdeführerin nach Vorgabe errichtet und von einer Kommission abgenommen worden. Hier handle es sich um Gefährdungsbereiche und Schussfelder der jagdlichen Einrichtungen. Durch den Wegfall der beiden Grundstücke müssten Reviereinrichtungen abgebaut oder umgestellt werden, weil sie dann zu nahe an der Reviergrenze stünden, wodurch eine Jagdausübung zur Wildschadensverhinderung enorm erschwert würde. Eine Jagdausübung durch die *** auf diesen beiden Grundstücken alleine wäre de facto aufgrund von Abstandsregeln und der Vorgaben des Munitionslagergesetzes auch gar nicht mehr möglich. Die Beschwerdeführerin habe dies bereits in der Stellungnahme vom 04.11.2021 vorgebracht. Demnach sei die Jagdausübung durch die Jagdgesellschaft *** seit 2007 bis laufend durch einen Bescheid des *** ausdrücklich definiert und zuerkannt. Die Jagdausübung sei in diesem Bereich für die Jagdgesellschaft *** an die darin genannten Auflagen und Bedingungen geknüpft. Infolge spezieller, regelmäßiger Schulungen der Jagdausübungsberechtigten zu sicherheitstechnischen Anforderungen sei die erforderliche Qualifikation wie für Organe des Bundes erfüllt. Sämtliche auf Kosten der Jagdgesellschaft in diesem Bereich speziell errichteten Reviereinrichtungen müssten durch das Amt für Rüstung und Wehrtechnik abgenommen werden und sei die Jagdausübung auf diese Einrichtungen beschränkt. Eine Abänderung des Jagdgebiets in diesem Bereich bringe jedenfalls Erschwernisse in der ordnungsgemäßen Jagdausübung. Eine qualifizierte, bescheidmäßig genehmigte Jagdausübung könne auch in der kommenden Jagdperiode durch die unveränderte Jagdgesellschaft *** ausgeübt werden. Es sei die Zuordnung der Grundstücke nicht zur Eigen-, sondern zur Genossenschaftsjagd beantragt worden. Der Sachverhalt wäre in diesem Punkt daher für die Behörde noch ergänzungsbedürftig gewesen. Bei der Zuordnung der beiden Grundstücke zum Eigenjagdgebiet *** handle es sich offenbar um ein Versehen der Behörde. Der Beschwerdeführerin sei die Ausgrenzung dieser Flächen aus dem Genossenschaftsjagdgebiet *** im Hinblick auf Paragraph 18, Bgld. JagdG 2017 über die amtswegige Abrundung von Jagdgebieten gänzlich unerklärlich. Der Beschwerdeführerin sei im gesamten Verfahren keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden und liege deshalb eine Verletzung des Parteiengehörs vor. Zudem habe sich die Behörde nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 04.11.2021 auseinandergesetzt. Die Behörde habe gegen den Grundsatz der Offizialmaxime verstoßen und nicht alle nötigen Beweise festgestellt, zudem die Beschwerdeführerin nicht zur Stellung entsprechender Anträge im Verfahren angeleitet. Die Behörde habe eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen, weil die Voraussetzungen für eine Abrundung zugunsten des Genossenschaftsjagdgebietes vorlägen. Der Bescheid sei zudem nichtig, weil er keine Bezeichnung eines Bescheidadressaten enthalte. Es wurden daher die Anträge gestellt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildende Liste um die Grundstücke [NR2] (4,522 ha) und [NR1] (28,2561 ha) der KG [KG1] ergänzt werde, sodass diese als Genossenschaftsjagdgebiet *** anerkannt werden und die Gesamtfläche des Jagdgebietes sohin 3.360,9501 ha beträgt, auf einer Fläche von 485,1408 ha die Jagd ruht und die gesamte jagdbare Fläche somit 2.875,8093 ha beträgt, in eventu wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde beantragt.

I.3. Mit Schreiben vom 07.03.2022 legte die Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes zur Zahl: *** dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vor.römisch eins.3. Mit Schreiben vom 07.03.2022 legte die Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes zur Zahl: *** dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vor.

Das Verwaltungsgericht forderte die Behörde mit Schreiben vom 17.03.2022, Zahl: E 025/10/2022.003/002, auf, den Parallelakt betreffend das „***“ vorzulegen.

Dem kam die Behörde nach, legte den Akt zur Zahl: *** vor und erstattete gleichzeitig die Stellungnahme vom 12.04.2022, dass das Grundstück [NR2] der [KG1] im Eigentum der Republik Österreich, *** stehe. Dieses sei in deren ursprünglichen Antrag auf Feststellung des Eigenjagdgebietes vergessen worden, dieser Antrag sei aber um das Grundstück ergänzt worden. Das Grundstück [NR3], KG [KG1], sei von der Behörde als Jagdeinschluss gemäß § 13 Abs. 4 Z. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Bgld. JagdG 2017 festgestellt worden. Das Grundstück [NR1] der KG [KG1] sei im Bescheid der Behörde vom 06.12.2021 zur Zahl: *** nicht als Eigenjagdgebiet festgestellt worden.Dem kam die Behörde nach, legte den Akt zur Zahl: *** vor und erstattete gleichzeitig die Stellungnahme vom 12.04.2022, dass das Grundstück [NR2] der [KG1] im Eigentum der Republik Österreich, *** stehe. Dieses sei in deren ursprünglichen Antrag auf Feststellung des Eigenjagdgebietes vergessen worden, dieser Antrag sei aber um das Grundstück ergänzt worden. Das Grundstück [NR3], KG [KG1], sei von der Behörde als Jagdeinschluss gemäß Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Bgld. JagdG 2017 festgestellt worden. Das Grundstück [NR1] der KG [KG1] sei im Bescheid der Behörde vom 06.12.2021 zur Zahl: *** nicht als Eigenjagdgebiet festgestellt worden.

Aus dem verwaltungsbehördlichen Akt zur Zahl: *** geht Folgendes hervor:

Mit Bescheid der Behörde vom 06.12.2021, Zahl: ***, wurden im Spruchpunkt I. die angeführten Grundstücke in den Katastralgemeinden [KG2], [KG3], [KG1], [KG4] und [KG5] gemäß § 13 Abs. 4 Z. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 sowie § 18 Abs. 2 Bgld. JagdG 2017 für die Jagdperiode vom 01.02.2023 bis 31.12.2031 als Eigenjagdgebiet „***“ anerkannt, darunter in der KG [KG1] das Grundstück [NR2]. Im Spruchpunkt II. wurde gemäß § 13 Abs. 4 Z. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Bgld. JagdG 2017 festgestellt, dass in diesem Eigenjagdgebiet auf den näher bezeichneten Grundstücken in diesen Katastralgemeinden die Jagd ruht. In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 13 Abs. 4 Z. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Bgld. JagdG 2017 auf den angeführten Grundstücken das Vorpachtrecht eingeräumt und in Spruchpunkt IV. dazu gemäß § 13 Abs. 4 Z. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Bgld. JagdG 2017 festgestellt, auf welchen angeführten Grundstücken und Flächen von Jagdeinschlüssen die Jagd ruht. Zuletzt wurde im Spruchpunkt V. die Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben vorgeschrieben.Mit Bescheid der Behörde vom 06.12.2021, Zahl: ***, wurden im Spruchpunkt römisch eins. die angeführten Grundstücke in den Katastralgemeinden [KG2], [KG3], [KG1], [KG4] und [KG5] gemäß Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, sowie Paragraph 18, Absatz 2, Bgld. JagdG 2017 für die Jagdperiode vom 01.02.2023 bis 31.12.2031 als Eigenjagdgebiet „***“ anerkannt, darunter in der KG [KG1] das Grundstück [NR2]. Im Spruchpunkt römisch zwei. wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, Bgld. JagdG 2017 festgestellt, dass in diesem Eigenjagdgebiet auf den näher bezeichneten Grundstücken in diesen Katastralgemeinden die Jagd ruht. In Spruchpunkt römisch drei. wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Bgld. JagdG 2017 auf den angeführten Grundstücken das Vorpachtrecht eingeräumt und in Spruchpunkt römisch vier. dazu gemäß Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, Bgld. JagdG 2017 festgestellt, auf welchen angeführten Grundstücken und Flächen von Jagdeinschlüssen die Jagd ruht. Zuletzt wurde im Spruchpunkt römisch fünf. die Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben vorgeschrieben.

Dieser Bescheid wurde nachweislich an die Republik Österreich/*** zugestellt und unter anderem dem Jagdausschuss *** zur Kenntnis übermittelt.

Mit Bescheid der Behörde vom 04.02.2022, Zahl: ***, wurde der Bescheid vom 06.12.2021, Zahl: ***, gemäß § 62 Abs. 4 AVG wegen Schreib- und Rechenfehlern berichtigt. Auch in diesem Bescheid ist das Grundstück [NR2] der KG [KG1] als Eigenjagdgebietsfläche des Eigenjagdgebietes „***“ angeführt.Mit Bescheid der Behörde vom 04.02.2022, Zahl: ***, wurde der Bescheid vom 06.12.2021, Zahl: ***, gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG wegen Schreib- und Rechenfehlern berichtigt. Auch in diesem Bescheid ist das Grundstück [NR2] der KG [KG1] als Eigenjagdgebietsfläche des Eigenjagdgebietes „***“ angeführt.

Auch dieser Bescheid wurde nachweislich an die Republik Österreich/*** zugestellt und unter anderem dem Jagdausschuss *** zur Kenntnis übermittelt.

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ergänzend gehört wurde. Das Schreiben der Behörde per E-Mail vom 18.05.2022 wurde mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht und die Sach- und Rechtslage erörtert.

II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt:

II.1. Das Grundstück [NR2], inneliegend in der EZ. [EZ1], der KG [KG1] mit einer Gesamtfläche von 45220 m² bzw. 4,5220 ha steht im Eigentum der Republik Österreich, ***, ***, ***.römisch zwei.1. Das Grundstück [NR2], inneliegend in der EZ. [EZ1], der KG [KG1] mit einer Gesamtfläche von 45220 m² bzw. 4,5220 ha steht im Eigentum der Republik Österreich, ***, ***, ***.

Mit Bescheid der Behörde vom 06.12.2021, Zahl: ***, berichtigt mit Bescheid vom 04.02.2022, Zahl: ***, wurde das Grundstück [NR2] der KG [KG1] für die Jagdperiode vom 01.02.2023 bis 31.12.2031 als Eigenjagdgebiet „***“ anerkannt.

Dieses Grundstück ist nicht Gegenstand des in Beschwerde gezogenen Bescheides der Behörde vom 01.02.2022, Zahl: ***. Es ist in der dem Bescheid beiliegenden Liste, welche einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet, nicht angeführt. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren stellte die Beschwerdeführerin keinen Antrag betreffend das Grundstück [NR2] der KG [KG1], etwa auf Abrundung dieser Fläche gemäß § 18 Bgld. JagdG 2017.Dieses Grundstück ist nicht Gegenstand des in Beschwerde gezogenen Bescheides der Behörde vom 01.02.2022, Zahl: ***. Es ist in der dem Bescheid beiliegenden Liste, welche einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet, nicht angeführt. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren stellte die Beschwerdeführerin keinen Antrag betreffend das Grundstück [NR2] der KG [KG1], etwa auf Abrundung dieser Fläche gemäß Paragraph 18, Bgld. JagdG 2017.

II.2. Das Grundstück [NR1], inneliegend in der EZ. [EZ2], der KG [KG1] mit einer Gesamtfläche von 282561 m² bzw. 28,2561 ha steht im Eigentum der BB Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ***, ***.römisch zwei.2. Das Grundstück [NR1], inneliegend in der EZ. [EZ2], der KG [KG1] mit einer Gesamtfläche von 282561 m² bzw. 28,2561 ha steht im Eigentum der BB Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ***, ***.

Auf dieses Grundstück beziehen sich weder die vorzitierten Bescheide der Behörde betreffend das Eigenjagdgebiet „***“ noch der angefochtene Bescheid. In der diesem Bescheid zugrundeliegenden Liste mit den aufgezählten Grundstücken scheint das Grundstück [NR1] der KG [KG1] nicht auf.

III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

Es wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den mit der Beschwerde vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akt und den von der Behörde nachgereichten Verwaltungsakt betreffend das Eigenjagdgebiet „***“.

Weiters wurde Einsicht in das Grundstücksinformationssystem „Geodaten Burgenland“ bzw. „WEBGIS“ und in das Grundbuch genommen.

Es wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland durchgeführt.

Aus all dem ergeben sich der unter I. wiedergegebene Verfahrensgang und der unter II. festgestellte Sachverhalt.Aus all dem ergeben sich der unter römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang und der unter römisch zwei. festgestellte Sachverhalt.

IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017 - Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017 (StF), zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 13/2022, lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017 - Bgld. JagdG 2017, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2017, (StF), zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2022,, lauten:

§ 2:Paragraph 2 :

„Jagdrecht:

(1) Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden. Es steht daher der jeweiligen Grundeigentümerin oder dem jeweiligen Grundeigentümer zu und kann als selbständiges Recht nicht begründet werden. Im Widerstreit mit den jagdlichen Interessen kommt im Zweifelsfall den berechtigten Interessen der Land- und Forstwirtschaft der Vorrang zu.

(2) […].

(3) Das Jagdrecht wird entweder als Eigenjagd oder Genossenschaftsjagd ausgeübt.

(4) Jagdausübungsberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sind

1. in Eigenjagdgebieten (§ 4) und umfriedeten Eigenjagdgebieten (§ 10 Abs. 3) die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer,1. in Eigenjagdgebieten (Paragraph 4,) und umfriedeten Eigenjagdgebieten (Paragraph 10, Absatz 3,) die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer,

2. in Genossenschaftsjagdgebieten (§ 9) die Jagdgenossenschaften (§ 21).2. in Genossenschaftsjagdgebieten (Paragraph 9,) die Jagdgenossenschaften (Paragraph 21,).

(5) - (6) […].“

§ 4:Paragraph 4 :

„Eigenjagdgebiet:

(1) Die Befugnis zur Eigenjagd, das ist die grundsätzliche freie Verfügung über die Form der Ausübung eines Jagdrechtes, steht der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer zusammenhängenden Jagdfläche von mindestens 300 ha zu, welche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitzt (Eigenjagdgebiet). Hiebei macht es keinen Unterschied, ob diese Jagdfläche in einer Gemeinde liegt oder sich auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt. Auch macht es keinen Unterschied, ob die Eigentümerin oder der Eigentümer eine physische oder juristische, eine einzelne Person oder eine Mehrheit von Personen ist. Im letzteren Falle muss jedoch der Besitz räumlich ungeteilt sein.

(2) - (4) […].

(5) Unter Jagdflächen im Sinne dieses Gesetzes sind jeweils nur die Flächen zu verstehen, auf denen die Jagd nicht ruht.“

§ 9:Paragraph 9 :

„Genossenschaftsjagdgebiet:

(1) Die im Bereich einer Katastralgemeinde gelegenen Grundstücke, die nicht als Eigenjagdgebiet anerkannt sind, bilden das Genossenschaftsjagdgebiet.

(2) Als Genossenschaftsjagdgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist auch ein gemeinschaftliches Genossenschaftsjagdgebiet (§ 15 Abs. 1 und 2) sowie jeder selbständige Teil eines Genossenschaftsjagdgebietes (§ 15 Abs. 3) anzusehen.(2) Als Genossenschaftsjagdgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist auch ein gemeinschaftliches Genossenschaftsjagdgebiet (Paragraph 15, Absatz eins und 2) sowie jeder selbständige Teil eines Genossenschaftsjagdgebietes (Paragraph 15, Absatz 3,) anzusehen.

(3) Ein Jagdeinschluss, hinsichtlich dessen ein Vorpachtrecht gemäß § 16 Abs. 2 ausgeübt wurde, gehört gleichwohl zum Genossenschaftsjagdgebiet.“(3) Ein Jagdeinschluss, hinsichtlich dessen ein Vorpachtrecht gemäß Paragraph 16, Absatz 2, ausgeübt wurde, gehört gleichwohl zum Genossenschaftsjagdgebiet.“

§ 13:Paragraph 13 :

„Feststellung der Eigenjagd- und Genossenschaftsjagdgebiete:

(1) Die Jagdgebiete werden von der Bezirksverwaltungsbehörde für die kommende Jagdperiode festgestellt.

(2) Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer haben ihren Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd (§§ 4 und 10 Abs. 3) für die kommende Jagdperiode binnen sechs Wochen nach dem 1. Jänner des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode anzumelden. Die Anmeldung hat die beanspruchten Vorpachtrechte zu enthalten. Dem Antrag sind beizulegen:(2) Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer haben ihren Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd (Paragraphen 4 und 10 Absatz 3,) für die kommende Jagdperiode binnen sechs Wochen nach dem 1. Jänner des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode anzumelden. Die Anmeldung hat die beanspruchten Vorpachtrechte zu enthalten. Dem Antrag sind beizulegen:

1. ein Grundstücksverzeichnis, aus dem alle Grundstücke mit ihrer Bezeichnung und Größe ersichtlich sind;

2. Grundbuchsauszüge, die nicht älter als drei Monate sind;

3. ein Katasterplan, aus dem die zur Eigenjagd beantragten Grundstücke ersichtlich sind.

(3) War die Befugnis zur Eigenjagd in der laufenden Jagdperiode anerkannt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die eigenjagdberechtigte Person vor Beginn der Frist nach Abs. 2 nachweislich auf die Anmeldung ihrer Eigenjagdbefugnis hinzuweisen.(3) War die Befugnis zur Eigenjagd in der laufenden Jagdperiode anerkannt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die eigenjagdberechtigte Person vor Beginn der Frist nach Absatz 2, nachweislich auf die Anmeldung ihrer Eigenjagdbefugnis hinzuweisen.

(4) Jedes Jagdgebiet ist mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen. Dazu hat nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 die Bezirksverwaltungsbehörde auszusprechen:(4) Jedes Jagdgebiet ist mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen. Dazu hat nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 2, die Bezirksverwaltungsbehörde auszusprechen:

1. welche Grundstücke als Eigenjagdgebiete (§ 4) anerkannt werden, welche Gesamtjagdfläche die einzelnen Gebiete aufweisen und wem das Eigenjagdrecht darauf zusteht;1. welche Grundstücke als Eigenjagdgebiete (Paragraph 4,) anerkannt werden, welche Gesamtjagdfläche die einzelnen Gebiete aufweisen und wem das Eigenjagdrecht darauf zusteht;

2. auf welchen Grundflächen die Jagd gemäß § 20 Abs. 1 ruht, mit der jeweils ziffernmäßig anzugebenden Gesamtfläche;2. auf welchen Grundflächen die Jagd gemäß Paragraph 20, Absatz eins, ruht, mit der jeweils ziffernmäßig anzugebenden Gesamtfläche;

3. für welche Flächen Vorpachtrechte (§ 16) eingeräumt werden.3. für welche Flächen Vorpachtrechte (Paragraph 16,) eingeräumt werden.

(5) Grundstücke, die innerhalb der in Abs. 2 festgelegten Fristen nicht angemeldet oder trotz Anmeldung nicht als Eigenjagdgebiete festgestellt wurden, gehören für die nächste Jagdperiode zum Genossenschaftsjagdgebiet. Dazu hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausschuss alle Grundstücke, die nicht als Eigenjagdgebiet anerkannt sind, in jenen Katastralgemeinden, in denen kein Eigenjagdgebiet anerkannt wurde, alle Grundstücke bekannt zu geben. Der Jagdausschuss hat dann binnen einer Frist von vier Wochen ab Bekanntgabe der Grundstücke unter Einbindung der oder des Jagdausübungsberechtigten auf Grundlage des rechtsgültigen Flächenwidmungsplanes zu prüfen, welche Flächen bejagbar sind. Stellt der Jagdausschuss fest, dass Flächen nicht als Jagdgebiet erfasst sind oder Flächen erfasst sind, die nicht bejagbar sind, so hat der Jagdausschuss diese der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der Grundstücksnummern bekannt zu geben. Erfolgt keine Meldung des Jagdausschusses innerhalb der Frist, so gehören jene Grundstücksflächen zur Jagdfläche des Genossenschaftsjagdgebietes, die dem Jagdausschuss übermittelt wurden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Bescheid auszusprechen, welche Grundstücke das Genossenschaftsjagdgebiet bilden, auf welchen Grundstücken die Jagd ruht und welche Genossenschaftsjagdgebiete vereinigt oder zerlegt werden (§§ 15, 18 und 19).“(5) Grundstücke, die innerhalb der in Absatz 2, festgelegten Fristen nicht angemeldet oder trotz Anmeldung nicht als Eigenjagdgebiete festgestellt wurden, gehören für die nächste Jagdperiode zum Genossenschaftsjagdgebiet. Dazu hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausschuss alle Grundstücke, die nicht als Eigenjagdgebiet anerkannt sind, in jenen Katastralgemeinden, in denen kein Eigenjagdgebiet anerkannt wurde, alle Grundstücke bekannt zu geben. Der Jagdausschuss hat dann binnen einer Frist von vier Wochen ab Bekanntgabe der Grundstücke unter Einbindung der oder des Jagdausübungsberechtigten auf Grundlage des rechtsgültigen Flächenwidmungsplanes zu prüfen, welche Flächen bejagbar sind. Stellt der Jagdausschuss fest, dass Flächen nicht als Jagdgebiet erfasst sind oder Flächen erfasst sind, die nicht bejagbar sind, so hat der Jagdausschuss diese der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der Grundstücksnummern bekannt zu geben. Erfolgt keine Meldung des Jagdausschusses innerhalb der Frist, so gehören jene Grundstücksflächen zur Jagdfläche des Genossenschaftsjagdgebietes, die dem Jagdausschuss übermittelt wurden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Bescheid auszusprechen, welche Grundstücke das Genossenschaftsjagdgebiet bilden, auf welchen Grundstücken die Jagd ruht und welche Genossenschaftsjagdgebiete vereinigt oder zerlegt werden (Paragraphen 15, 18 und 19).“

§ 18:Paragraph 18 :

„Abrundung von Jagdgebieten:

(1) Den Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdgebiete steht es frei, im Einvernehmen mit den beteiligten Jagdausschüssen bzw. Eigenjagdberechtigten auf die Dauer der Jagdrechtsausübung wirksame Vereinbarungen über Bereinigungen der Jagdgebietsgrenzen mit dem Ziele der Erleichterung der Jagdausübung zu treffen.

(2) Wenn jedoch die Grenzen anstoßender Jagdgebiete so ungünstig verlaufen, dass sich daraus eine wesentliche, den jagdlichen Interessen entgegenstehende Erschwerung des Jagdbetriebes ergibt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag eines beteiligten Jagdausschusses oder einer oder eines Eigenjagdberechtigten die Abrundung der Jagdgebiete zu verfügen, insofern eine solche nicht durch Vereinigung von Genossenschaftsjagdgebieten im Sinne des § 15 Abs. 1 und 2 erfolgt. Dabei hat die Bezirksverwaltungsbehörde Grundflächen von einem Jagdgebiet abzutrennen und einem anderen Jagdgebiet anzugliedern. Hiedurch darf das Flächenausmaß keines der betroffenen Jagdgebiete unter 115 ha Jagdfläche sinken.(2) Wenn jedoch die Grenzen anstoßender Jagdgebiete so ungünstig verlaufen, dass sich daraus eine wesentliche, den jagdlichen Interessen entgegenstehende Erschwerung des Jagdbetriebes ergibt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag eines beteiligten Jagdausschusses oder einer oder eines Eigenjagdberechtigten die Abrundung der Jagdgebiete zu verfügen, insofern eine solche nicht durch Vereinigung von Genossenschaftsjagdgebieten im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins und 2 erfolgt. Dabei hat die Bezirksverwaltungsbehörde Grundflächen von einem Jagdgebiet abzutrennen und einem anderen Jagdgebiet anzugliedern. Hiedurch darf das Flächenausmaß keines der betroffenen Jagdgebiete unter 115 ha Jagdfläche sinken.

(3) […].

(4) Eine Abrundung von Jagdgebieten gemäß Abs. 2 kann von Amts wegen oder auf Antrag jederzeit während des Laufes der Jagdperiode verfügt werden. Die Abrundung wird jedoch frühestens mit Beginn des nächsten Jagdjahres wirksam.“(4) Eine Abrundung von Jagdgebieten gemäß Absatz 2, kann von Amts wegen oder auf Antrag jederzeit während des Laufes der Jagdperiode verfügt werden. Die Abrundung wird jedoch frühestens mit Beginn des nächsten Jagdjahres wirksam.“

§ 20:Paragraph 20 :

„Ruhen der Jagd:

(1) Auf Friedhöfen, in Häusern und Gehöften samt den dazugehörigen umfriedeten Höfen und Hausgärten, in Wildgehegen gemäß § 10 Abs. 1, auf öffentlichen Anlagen, auf abgegrenzten Sportanlagen, auf Golfplätzen und auf jenen Gebieten, auf denen die Jagd kraft anderer gesetzlicher Bestimmungen verboten ist, ruht die Jagd.(1) Auf Friedhöfen, in Häusern und Gehöften samt den dazugehörigen umfriedeten Höfen und Hausgärten, in Wildgehegen gemäß Paragraph 10, Absatz eins,, auf öffentlichen Anlagen, auf abgegrenzten Sportanlagen, auf Golfplätzen und auf jenen Gebieten, auf denen die Jagd kraft anderer gesetzlicher Bestimmungen verboten ist, ruht die Jagd.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ferner das Ruhen der Jagd von Amts wegen oder über Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers solcher Grundflächen zu verfügen, die durch eine feste Einfriedung (Gitter, Zaun, Mauer usw.) dauernd derart umschlossen sind, dass der Zutritt fremden Personen ohne Beschädigung oder Übersetzung der Einfriedung auf einem anderen Weg als durch die an der Einfriedung angebrachten schließbaren Türen und Tore unmöglich ist. Die Verfügung wird ab dem folgenden Jagdjahr wirksam und bleibt so lange aufrecht, bis sie eingeschränkt oder aufgehoben wird.

(3) - (5) […].“

§ 21:Paragraph 21 :

„Jagdgenossenschaft:

Die Eigentümerinnen oder Eigentümer jener Grundstücke, welche zu einem nach den Bestimmungen des § 13 Abs. 5 festgestellten Genossenschaftsjagdgebiet gehören und auf deren Grundstücken die Jagd nicht gemäß § 20 Abs. 1 und 2 ruht, bilden eine Jagdgenossenschaft. Diese ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Ausübung der Jagd auf dem Genossenschaftsjagdgebiet (Genossenschaftsjagd) befugt.“Die Eigentümerinnen oder Eigentümer jener Grundstücke, welche zu einem nach den Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 5, festgestellten Genossenschaftsjagdgebiet gehören und auf deren Grundstücken die Jagd nicht gemäß Paragraph 20, Absatz eins und 2 ruht, bilden eine Jagdgenossenschaft. Diese ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Ausübung der Jagd auf dem Genossenschaftsjagdgebiet (Genossenschaftsjagd) befugt.“

§ 22:Paragraph 22 :

„Jagdausschuss:

(1) Die Jagdgenossenschaft verwaltet das ihr zustehende Jagdausübungsrecht durch einen Ausschuss (Jagdausschuss).

(2) - (4) […].“

§ 30:Paragraph 30 :

„Geschäftsführung des Jagdausschusses:

(1)  - (3) […].

(4) Die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses hat die Jagdgenossenschaft nach außen zu vertreten, die Geschäfte des Jagdausschusses zu besorgen und dessen Beschlüsse durchzuführen. Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten gegen dritte Personen begründet werden sollen, sind von der Obfrau oder vom Obmann und einem Ausschussmitglied, das möglichst einer anderen wahlwerbenden Gruppe anzugehören hat, zu unterfertigen. Die Obfrau oder der Obmann wird im Falle der Verhinderung durch deren oder dessen Stellvertretung vertreten. Ist auch die Stellvertretung verhindert, hat das an Jahren älteste Mitglied des Jagdausschusses die Vertretung zu übernehmen.

(5) - (11) […].“

V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen:

V.1. In der Beschwerde wird eine Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides releviert, weil dieser keine Bezeichnung eines Bescheidadressaten enthalte.römisch fünf.1. In der Beschwerde wird eine Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides releviert, weil dieser keine Bezeichnung eines Bescheidadressaten enthalte.

Aus einem Bescheid muss hervorgehen, an wen er sich richtet, da jede individuelle Norm an (zumindest) eine bestimmte Person (oder mehrere bestimmte Personen) gerichtet sein muss (vgl. VwGH 19.05.1994, 92/07/0040). Fehlt ein Adressat, ist ein solcher nur ungenau umschrieben oder existiert der bezeichnete Adressat als solcher nicht (mehr), ist ein „Bescheid“ absolut nichtig. Der Adressat kann sich aus der „Anschrift“ des Bescheides, aus dem Spruch oder aus der Zustellverfügung ergeben (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz. 411/1).Aus einem Bescheid muss hervorgehen, an wen er sich richtet, da jede individuelle Norm an (zumindest) eine bestimmte Person (oder mehrere bestimmte Personen) gerichtet sein muss vergleiche VwGH 19.05.1994, 92/07/0040). Fehlt ein Adressat, ist ein solcher nur ungenau umschrieben oder existiert der bezeichnete Adressat als solcher nicht (mehr), ist ein „Bescheid“ absolut nichtig. Der Adressat kann sich aus der „Anschrift“ des Bescheides, aus dem Spruch oder aus der Zustellverfügung ergeben vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz. 411/1).

Nach der Judikatur ist es im Wesentlichen ausreichend, wenn sich der Adressat - trotz allfälliger Fehlbezeichnung – aus dem Bescheid insgesamt klar erkennen lässt (vgl. VwGH 24.05.2012, 2008/03/0173, zitiert in Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz. 411/1).Nach der Judikatur ist es im Wesentlichen ausreichend, wenn sich der Adressat - trotz allfälliger Fehlbezeichnung – aus dem Bescheid insgesamt klar erkennen lässt vergleiche VwGH 24.05.2012, 2008/03/0173, zitiert in Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz. 411/1).

Die Rechtswirkungen treten nur für die Personen ein, an die der Bescheid erlassen (zugestellt oder verkündet) wurde (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz. 431).Die Rechtswirkungen treten nur für die Personen ein, an die der Bescheid erlassen (zugestellt oder verkündet) wurde vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz. 431).

Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin in Punkt 1. der Zustellverfügung angeführt, an sie hat der Bescheid nachweislich („RSb“) zu ergehen. Der Bescheid wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin laut der im Akt erliegenden Zustellbestätigung am 07.02.2022 nachweislich zugestellt.

Nach der vorgenannten Judikatur lässt sich damit die Beschwerdeführerin als Bescheidadressatin insgesamt klar erkennen. Es ist daher nicht von einem absolut nichtigen Akt der Behörde auszugehen.

V.2. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass das Grundstück [NR1] der KG [KG1] mit einer Fläche von 28,2561 ha bei der verfahrensgegenständlichen Jagdgebietsfeststellung nicht berücksichtigt worden sei. Dieses Grundstück sei dem Eigenjagdgebiet „***“ angegliedert worden.römisch fünf.2. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass das Grundstück [NR1] der KG [KG1] mit einer Fläche von 28,2561 ha bei der verfahrensgegenständlichen Jagdgebietsfeststellung nicht berücksichtigt worden sei. Dieses Grundstück sei dem Eigenjagdgebiet „***“ angegliedert worden.

Die Behörde teilte dem Verwaltungsgericht hingegen schriftlich mit, dass dieses Grundstück nicht als Teil des genannten Eigenjagdgebietes festgestellt worden sei. Dass das Grundstück auch im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden und in dem zugrunde gelegten Grundstücksverzeichnis nicht enthalten sei, stelle ein Versehen der Behörde dar. Das Grundstück sei in der Aufzählung vergessen worden.

Dies zeigt sich auch daran, dass das Grundstück im elektronischen Grundstücksverzeichnis „WEBGIS“ bzw. „Geodaten Burgenland“ als Jagdfläche des Genossenschaftsjagdgebietes *** dargestellt ist und dies der Beschwerdeführerin mit Gleichschrift vom 14.10.2021, Zahl: ***, auch derart kommuniziert wurde.

Im Bescheid der Behörde vom 06.12.2021, Zahl: ***, mit dem Grundstücke als Eigenjagdgebiet „***“ anerkannt wurden, ist das Grundstück [NR1] der KG [KG1] nicht angeführt. Auch im Berichtigungsbescheid der Behörde vom 04.02.2022, Zahl: ***, scheint das Grundstück [NR1], KG [KG1], nicht auf.

Gemäß § 13 Abs. 5 Bgld. JagdG 2017 gehören Grundstücke, die innerhalb der in Abs. 2 festgelegten Frist nicht angemeldet oder trotz Anmeldung nicht als Eigenjagdgebiete festgestellt wurden, für die nächste Jagdperiode zum Genossenschaftsjagdgebiet.Gemäß Paragraph 13, Absatz 5, Bgld. JagdG 2017 gehören Grundstücke, die innerhalb der in Absatz 2, festgelegten Frist nicht angemeldet oder trotz Anmeldung nicht als Eigenjagdgebiete festgestellt wurden, für die nächste Jagdperiode zum Genossenschaftsjagdgebiet.

Es war diesbezüglich daher der Beschwerde Folge zu geben und das Grundstück [NR1] mit einer Fläche von 28,2561 ha als Teil des Genossenschaftsjagdgebietes der Beschwerdeführerin festzustellen. Dadurch vergrößert sich spruchgemäß die Gesamtfläche des Jagdgebietes auf 3.356,4281 ha und die gesamte jagdbare Fläche beträgt nunmehr 2.871,2873 ha.

V.3. Von der Beschwerdeführerin wird weiters vorgebracht, dass das Grundstück [NR2] der KG [KG1] mit einer Fläche von 4,522 ha bei der nunmehrigen Jagdgebietsfeststellung unverständlicherweise und ohne Begründung aus dem Genossenschaftsjagdgebiet *** ausgegliedert und der vorgenannten Eigenjagd angegliedert worden sei.römisch fünf.3. Von der Beschwerdeführerin wird weiters vorgebracht, dass das Grundstück [NR2] der KG [KG1] mit einer Fläche von 4,522 ha bei der nunmehrigen Jagdgebietsfeststellung unverständlicherweise und ohne Begründung aus dem Genossenschaftsjagdgebiet *** ausgegliedert und der vorgenannten Eigenjagd angegliedert worden sei.

Nach § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Prüfungsumfang ist dabei gemäß § 27 VwGVG der angefochtene Bescheid, den das Verwaltungsgericht auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat. „Sache“ im Sinne dieser Gesetzesstelle ist immer die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides gebildet hat. Im Beschwerdeverfahren ist der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes somit die Sache des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 01.07.2020, Ro 2017/06/0030, mit Hinweis auf VwGH 05.09.2019, Ra 2019/12/0041, mwN).Nach Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Prüfungsumfang ist dabei gemäß Paragraph 27, VwGVG der angefochtene Bescheid, den das Verwaltungsgericht auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat. „Sache“ im Sinne dieser Gesetzesstelle ist immer die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides gebildet hat. Im Beschwerdeverfahren ist der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes somit die Sache des bekämpften Bescheides vergleiche VwGH 01.07.2020, Ro 2017/06/0030, mit Hinweis auf VwGH 05.09.2019, Ra 2019/12/0041, mwN).

Im vorliegenden Fall bezieht sich der in Beschwerde gezogene Bescheid nicht auf das Grundstück [NR2] der KG [KG1], dieses Grundstück ist in der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Liste, welche einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildet, mit den aufgelisteten Grundstücksnummern nicht enthalten. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieses Grundstück [NR2], KG [KG1], nicht als zum Genossenschaftsjagdgebiet der Beschwerdeführerin gehörend festgestellt.

Es wurde auch nicht in anderer Weise, etwa durch Abweisung eines Antrages der Beschwerdeführerin, über dieses Grundstück im angefochtenen Bescheid abgesprochen.

In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin an die Behörde vom 05.11.2021 wurde lediglich die Zuordnung des Grundstückes [NR1] der KG [KG1] zum Genossenschaftsjagdgebiet und nicht zum Eigenjagdgebiet beantragt, der Antrag bezieht sich jedoch nicht auf das Grundstück [NR2], KG [KG1]. Dem von der Behörde vorgelegten Akt ist auch kein anderer Antrag der Beschwerdeführerin, etwa auf Abrundung gemäß § 18 Abs. 2 Bgld. JagdG 2017, in Bezug auf das Grundstück [NR2] der KG [KG1] zu entnehmen.In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin an die Behörde vom 05.11.2021 wurde lediglich die Zuordnung des Grundstückes [NR1] der KG [KG1] zum Genossenschaftsjagdgebiet und nicht zum Eigenjagdgebiet beantragt, der Antrag bezieht sich jedoch nicht auf das Grundstück [NR2], KG [KG1]. Dem von der Behörde vorgelegten Akt ist auch kein anderer Antrag der Beschwerdeführerin, etwa auf Abrundung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Bgld. JagdG 2017, in Bezug auf das Grundstück [NR2] der KG [KG1] zu entnehmen.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Grundstück [NR2] der KG [KG1] bezieht sich somit nicht auf den Gegenstand des Verfahrens.

Eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes zur Ausdehnung des Gegenstandes des Verfahrens über die Sache des Verwaltungsverfahrens hinaus besteht nach der vorzitierten VwGH-Judikatur nicht.

Ein allfälliger Antrag der Beschwerdeführerin auf Abrundung wäre daher von der Behörde zu erledigen. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die rechtskräftige Feststellung eines Jagdgebietes einer Abrundung nicht entgegensteht (vgl. VwGH 21.12.1994, 92/03/0157).Ein allfälliger Antrag der Beschwerdeführerin auf Abrundung wäre daher von der Behörde zu erledigen. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die rechtskräftige Feststellung eines Jagdgebietes einer Abrundung nicht entgegensteht vergleiche VwGH 21.12.1994, 92/03/0157).

Der Beschwerde war in diesem Umfang daher spruchgemäß keine Folge zu geben.

Das Grundstück [NR2] der KG [KG1] wurde mit dem vorzitierten Bescheid der Behörde vom 06.12.2021, Zahl: ***, berichtigt mit Bescheid vom 04.02.2022, Zahl: ***, für die Jagdperiode vom 01.02.2023 bis 31.12.2031 als Eigenjagdgebiet „***“ anerkannt.

Im Verfahren zur Feststellung der Jagdgebiete haben jedenfalls Grundeigentümer, die die Befugnis zur Eigenjagd beanspruchen, sowie die betroffene Jagdgenossenschaft, der letztlich alle nicht zu einem Eigenjagdgebiet zählenden Grundflächen gemäß § 9 Abs. 1 Bgld. JagdG 2017 zufallen, Parteistellung, womit es sich beim Verfahren zur Feststellung der Jagdgebiete um ein Mehrparteienverfahren handelt (vgl. VwGH 29.10.2009, 2007/03/0095; 29.10.2009, 2007/03/0082).Im Verfahren zur Feststellung der Jagdgebiete haben jedenfalls Grundeigentümer, die die Befugnis zur Eigenjagd beanspruchen, sowie die betroffene Jagdgenossenschaft, der letztlich alle nicht zu einem Eigenjagdgebiet zählenden Grundflächen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bgld. JagdG 2017 zufallen, Parteistellung, womit es sich beim Verfahren zur Feststellung der Jagdgebiete um ein Mehrparteienverfahren handelt vergleiche VwGH 29.10.2009, 2007/03/0095; 29.10.2009, 2007/03/0082).

Wie dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt zur Zahl: *** zu entnehmen ist, wurde die Jagdgenossenschaft *** dem Verfahren betreffend das Eigenjagdgebiet „***“ nicht beigezogen, die obgenannten Bescheide wurden ihr nicht zugestellt. Eine Zustellung erfolgte lediglich an den Jagdausschuss ***, welchem nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes neben der Jagdgenossenschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts keine gesonderte Rechtspersönlichkeit zukommt (vgl. zuletzt VwGH 30.05.2022, Ra 2022/03/0110). Diesbezüglich ist daher auf die rechtlichen Möglichkeiten der Jagdgenossenschaft als in diesem Verfahren übergangene Partei zu verweisen.Wie dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt zur Zahl: *** zu entnehmen ist, wurde die Jagdgenossenschaft *** dem Verfahren betreffend das Eigenjagdgebiet „***“ nicht beigezogen, die obgenannten Bescheide wurden ihr nicht zugestellt. Eine Zustellung erfolgte lediglich an den Jagdausschuss ***, welchem nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes neben der Jagdgenossenschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts keine gesonderte Rechtspersönlichkeit zukommt vergleiche zuletzt VwGH 30.05.2022, Ra 2022/03/0110). Diesbezüglich ist daher auf die rechtlichen Möglichkeiten der Jagdgenossenschaft als in diesem Verfahren übergangene Partei zu verweisen.

VI. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision – Spruchpunkt II.:römisch sechs. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision – Spruchpunkt römisch zwei.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Schlagworte

Jagdrecht; Jagdgebietsfeststellung; Anmeldung zur Eigenjagd

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGBU:2022:E.025.10.2022.003.007

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Burgenland LVwg Burgenland, http://verwaltungsgericht.bgld.gv.at
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