RS Vwgh 2004/6/30 2001/09/0106

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Veröffentlicht am 30.06.2004
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs3;
BDG 1979 §91;

Rechtssatz

Der Bf (Kriminalbeamter) erfüllte seine Dienstpflichten im Journaldienst als für die Aufnahme von Anzeigen zuständiger Sachbearbeiter der (Kriminalpolizeilichen Abteilung der) zuständigen Sicherheitsbehörde nicht. Die Amtsführung des Bf hätte es im Rahmen seiner Zuständigkeit erfordert, entsprechend der aus § 43 Abs. 3 BDG 1979 sich für ihn ergebenden Verpflichtung, eine Partei bei der Anzeigeerstattung zu unterstützen, die von P (mündlich) erstattete Strafanzeige schriftlich zu dokumentieren bzw. anzunehmen und einer ordnungsgemäßen Behandlung zu unterziehen, zumal nicht auszuschließen war, dass dies den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung erhärten hätte können. Neben dieser Unterlassung verletzte der Bf auch dadurch seine Unterstützungspflicht, dass er dieser Anzeigerin den "Rat" gab, sie möge - nachdem sie schon zum zweiten Mal zur Polizei gekommen war - "wieder zur Polizei gehen oder den Polizeinotruf wählen", wenn sie "wirklich" bedroht werde. Daher Dienstpflichtverletzung iS der §§ 43 Abs. 3 und 91 BDG 1979.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090106.X02

Im RIS seit

05.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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