Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
22.01.2024Index
90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
StVO 1960 §97 Abs5Rechtssatz
3. Zur Rechtmäßigkeit der Fahrzeugkontrolle
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass es bei der angefochtenen Amtshandlung neben einer Lenker- auch zu einer Fahrzeugkontrolle gekommen ist, wo-bei keine Durchsuchung des vom Bf gelenkten Fahrzeuges stattgefunden hat. Ein Verwaltungsakt in der Form eines Befehls, bei dessen Nichtbefolgung eine unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wurde, konnte dabei nicht festgestellt werden (vgl. hierzu VwGH 07.09.2020, Ro 2020/01/0010 mwN; 29.11.2018, Ra 2016/06/0124).Das Beweisverfahren hat ergeben, dass es bei der angefochtenen Amtshandlung neben einer Lenker- auch zu einer Fahrzeugkontrolle gekommen ist, wo-bei keine Durchsuchung des vom Bf gelenkten Fahrzeuges stattgefunden hat. Ein Verwaltungsakt in der Form eines Befehls, bei dessen Nichtbefolgung eine unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wurde, konnte dabei nicht festgestellt werden vergleiche hierzu VwGH 07.09.2020, Ro 2020/01/0010 mwN; 29.11.2018, Ra 2016/06/0124).
Was das diesbezügliche Beschwerdevorbringen anbelangt, ist der Bf darauf zu verweisen, dass für die Befugnis zur Durchführung einer Lenker- oder Fahrzeugkontrolle durch Organe der Straßenaufsicht unerheblich ist, ob der Bf ein Fehlverhalten gesetzt hat oder nicht, weil die Organe der Straßenaufsicht zur Durchführung dieser Kontrollen gemäß § 97 Abs. 5 StVO dazu ohne weitere Voraussetzung berechtigt sind (vgl. VwGH 30.6.1993, 93/02/0070; Pürstl, StVO-ON15.00 § 97, E 40). Was das diesbezügliche Beschwerdevorbringen anbelangt, ist der Bf darauf zu verweisen, dass für die Befugnis zur Durchführung einer Lenker- oder Fahrzeugkontrolle durch Organe der Straßenaufsicht unerheblich ist, ob der Bf ein Fehlverhalten gesetzt hat oder nicht, weil die Organe der Straßenaufsicht zur Durchführung dieser Kontrollen gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO dazu ohne weitere Voraussetzung berechtigt sind vergleiche VwGH 30.6.1993, 93/02/0070; Pürstl, StVO-ON15.00 Paragraph 97,, E 40).
Des Weiteren haben die Organe der Bundespolizei gem. § 123 Abs. 2 KFG an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken und hierbei die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften auf den Straßen mit öffentlichem Verkehr zu überwachen. Dazu gehören auch Kontrollen bzw. die Überprüfung, ob der Lenker eines Kraftfahrzeuges seinen sich nach § 102 Abs. 10 KFG ergebenden Pflichten nachkommt und auf seiner Fahrt Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist sowie eine geeignete Warneinrichtung und eine geeignete, der ÖNORM EN 471 oder der ÖNORM EN ISO 20471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitzuführt. Es versteht sich von selbst und bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass diese Überprüfung durch eine Augenscheinnahme zu erfolgen hat, ob diese mitzuführenden Gegenstände auch tatsächlich geeignet sind, den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen. Des Weiteren haben die Organe der Bundespolizei gem. Paragraph 123, Absatz 2, KFG an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken und hierbei die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften auf den Straßen mit öffentlichem Verkehr zu überwachen. Dazu gehören auch Kontrollen bzw. die Überprüfung, ob der Lenker eines Kraftfahrzeuges seinen sich nach Paragraph 102, Absatz 10, KFG ergebenden Pflichten nachkommt und auf seiner Fahrt Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist sowie eine geeignete Warneinrichtung und eine geeignete, der ÖNORM EN 471 oder der ÖNORM EN ISO 20471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitzuführt. Es versteht sich von selbst und bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass diese Überprüfung durch eine Augenscheinnahme zu erfolgen hat, ob diese mitzuführenden Gegenstände auch tatsächlich geeignet sind, den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen.
Was nun die gegenständlich erfolgte Aufforderung durch die amtshandelnden Polizeiorgane an den Bf anbelangt, die zuvor genannten Gegenstände durch Öffnen des Kofferraumes bzw. der verpackten Behältnisse vorzuzeigen, findet diese Aufforderung ihre gesetzliche Deckung in den vorzitierten Bestimmungen des KFG und stellt diese - wie sie im Beschwerdefall stattgefunden hat - nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts keine Anwendung unmittelbaren Zwanges dar, weil es dem Bf als Betroffenen freisteht, einer solchen Aufforderung unter der allfälligen Sanktion des § 134 Abs. 1 KFG keine Folge zu leisten (vgl. VwGH 17.01.1990, 89/03/0311, VfSlg 12.137/1989 uva). Die in Rede stehende Aufforderung zum Vorzeigen der zu-vor genannten Gegenstände würde dann nicht durch die Anwendung physischen Zwanges durchgesetzt, sondern mit Erstattung einer entsprechenden Anzeige erledigt werden. Was nun die gegenständlich erfolgte Aufforderung durch die amtshandelnden Polizeiorgane an den Bf anbelangt, die zuvor genannten Gegenstände durch Öffnen des Kofferraumes bzw. der verpackten Behältnisse vorzuzeigen, findet diese Aufforderung ihre gesetzliche Deckung in den vorzitierten Bestimmungen des KFG und stellt diese - wie sie im Beschwerdefall stattgefunden hat - nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts keine Anwendung unmittelbaren Zwanges dar, weil es dem Bf als Betroffenen freisteht, einer solchen Aufforderung unter der allfälligen Sanktion des Paragraph 134, Absatz eins, KFG keine Folge zu leisten vergleiche VwGH 17.01.1990, 89/03/0311, VfSlg 12.137 aus 1989, uva). Die in Rede stehende Aufforderung zum Vorzeigen der zu-vor genannten Gegenstände würde dann nicht durch die Anwendung physischen Zwanges durchgesetzt, sondern mit Erstattung einer entsprechenden Anzeige erledigt werden.
Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass auch bezüglich der Aufforderung an den Bf, den amtshandelnden Polizisten die in § 102 Abs. 10 KFG angeführten drei Gegenstände vorzuzeigen, im gegenständlichen Fall verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt nicht vorliegt.Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass auch bezüglich der Aufforderung an den Bf, den amtshandelnden Polizisten die in Paragraph 102, Absatz 10, KFG angeführten drei Gegenstände vorzuzeigen, im gegenständlichen Fall verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt nicht vorliegt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde, zweimalige Anhaltung eines Fahrzeuglenkers, Lenkerkontrolle, Fahrzeugkontrolle, Alkoholvortest, Test auf SuchmittelbeeinträchtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2024:E.263.07.2023.009.004Zuletzt aktualisiert am
02.02.2024