RS Lvwg 2024/8/6 E 050/07/2023.013/002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.08.2024
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

06.08.2024

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG §12 Abs1
  1. WaffG § 12 heute
  2. WaffG § 12 gültig ab 28.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2025
  3. WaffG § 12 gültig von 01.01.2022 bis 27.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2021
  4. WaffG § 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. WaffG § 12 gültig von 01.10.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2010
  6. WaffG § 12 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.2012

Rechtssatz

Das Herumfuchteln mit einer geladenen Dienstwaffe in stark alkoholisiertem Zustand eines außer Dienst befindlichen Polizisten in einem Lokal, die anschließende Verwahrung dieser Dienstwaffe in geladenem Zustand mit angesteckten vollem Magazin im Nachtkästchen im Schlafzimmer sowie der Besitz mehrerer verbotener Waffen in Form von Schlagringen und die Entwendung von 111 Stück Dienstmunition des Kal. 9 mm für eine Pistole Glock 17 sowie 4 Stück Patronen des Kal. 5,56 (aus einem Sturmgewehr der Polizei – StG 77) im Laufe der letzten Jahre, stellen "bestimmte Tatsachen" im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG sowie eine missbräuchliche Verwendung einer Faustfeuerwaffe dar und rechtfertigen die Annahme, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden.Das Herumfuchteln mit einer geladenen Dienstwaffe in stark alkoholisiertem Zustand eines außer Dienst befindlichen Polizisten in einem Lokal, die anschließende Verwahrung dieser Dienstwaffe in geladenem Zustand mit angesteckten vollem Magazin im Nachtkästchen im Schlafzimmer sowie der Besitz mehrerer verbotener Waffen in Form von Schlagringen und die Entwendung von 111 Stück Dienstmunition des Kal. 9 mm für eine Pistole Glock 17 sowie 4 Stück Patronen des Kal. 5,56 (aus einem Sturmgewehr der Polizei – StG 77) im Laufe der letzten Jahre, stellen "bestimmte Tatsachen" im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG sowie eine missbräuchliche Verwendung einer Faustfeuerwaffe dar und rechtfertigen die Annahme, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden.

Schlagworte

Waffenverbot; missbräuchliche Verwendung einer Dienstwaffe durch einen außer Dienst befindlichen stark alkoholisierten Polizisten, der mit der geladenen Waffe in einem Lokal herumgefuchtelt hat; Besitz mehrerer verbotener Waffen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGBU:2024:E.050.07.2023.013.002

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Burgenland LVwg Burgenland, http://verwaltungsgericht.bgld.gv.at
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