Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.08.2024Index
41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG §12 Abs1Rechtssatz
Das Herumfuchteln mit einer geladenen Dienstwaffe in stark alkoholisiertem Zustand eines außer Dienst befindlichen Polizisten in einem Lokal, die anschließende Verwahrung dieser Dienstwaffe in geladenem Zustand mit angesteckten vollem Magazin im Nachtkästchen im Schlafzimmer sowie der Besitz mehrerer verbotener Waffen in Form von Schlagringen und die Entwendung von 111 Stück Dienstmunition des Kal. 9 mm für eine Pistole Glock 17 sowie 4 Stück Patronen des Kal. 5,56 (aus einem Sturmgewehr der Polizei – StG 77) im Laufe der letzten Jahre, stellen "bestimmte Tatsachen" im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG sowie eine missbräuchliche Verwendung einer Faustfeuerwaffe dar und rechtfertigen die Annahme, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden.Das Herumfuchteln mit einer geladenen Dienstwaffe in stark alkoholisiertem Zustand eines außer Dienst befindlichen Polizisten in einem Lokal, die anschließende Verwahrung dieser Dienstwaffe in geladenem Zustand mit angesteckten vollem Magazin im Nachtkästchen im Schlafzimmer sowie der Besitz mehrerer verbotener Waffen in Form von Schlagringen und die Entwendung von 111 Stück Dienstmunition des Kal. 9 mm für eine Pistole Glock 17 sowie 4 Stück Patronen des Kal. 5,56 (aus einem Sturmgewehr der Polizei – StG 77) im Laufe der letzten Jahre, stellen "bestimmte Tatsachen" im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG sowie eine missbräuchliche Verwendung einer Faustfeuerwaffe dar und rechtfertigen die Annahme, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden.
Schlagworte
Waffenverbot; missbräuchliche Verwendung einer Dienstwaffe durch einen außer Dienst befindlichen stark alkoholisierten Polizisten, der mit der geladenen Waffe in einem Lokal herumgefuchtelt hat; Besitz mehrerer verbotener WaffenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2024:E.050.07.2023.013.002Zuletzt aktualisiert am
25.09.2024