RS Vfgh 2008/6/18 B1790/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.2008
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

EMRK Art6 Abs1 / Tribunal
EMRK Art10 Abs1
RAO §9
StPO §271 Abs7

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte,insbesondere nicht der Meinungsäußerungsfreiheit, durch dieVerhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegenstandeswidrigen Verhaltens und unangemessener Ausdrucksweise

Rechtssatz

Keine Willkür.

Die belangte Behörde geht mit der von ihr verwendeten Formulierung, dass es sich bei einem Rechtsanwalt um ein Organ der Rechtspflege handle, nicht von einer "Weisungsgebundenheit der Rechtsanwälte gegenüber den Gerichten aus".

Standeswidriges Verhalten iSd §9 RAO durch Verlassen des Gerichtssaales für etwa 20 Minuten ohne Erlaubnis des Gerichts.

Keine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit.

Der belangten Behörde kann aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn sie die vom Beschwerdeführer getätigte Äußerung, wonach der im Strafverfahren beigezogene Dolmetscher ein "Kleinkrimineller" sei, als Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstandes qualifiziert.

Kein Anschein der Parteilichkeit der belangten Behörde iSd Art6 Abs1 EMRK, kein Verstoß gegen das Gebot der Öffentlichkeit, Hinweis auf die Möglichkeit der Protokollrüge gem §271 Abs7 StPO.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1790.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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