RS Vwgh 2004/6/30 2001/09/0234

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Veröffentlicht am 30.06.2004
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

HDG 1994 §6 Abs1 Z1;
HDG 1994 §73 Abs1;
StGB §33;
StGB §34;
VStG §19 impl;

Rechtssatz

Wenn die Disziplinaroberkommission bei der Strafbemessung die "offensichtliche Missachtung des Disziplinarsenates durch unentschuldigtes Nichterscheinen (des Beschuldigten) bei der mündlichen Verhandlung" als erschwerend wertet, so verkennt sie damit die Funktion der Strafbemessung bzw. der Erschwerungs- und Milderungsgründe. Das Wesen der Abwägung der mildernden und erschwerenden Umstände besteht in der Abwägung aller Kriterien, aus denen sich Unrechts- und Schuldgehalt der Tat ergeben (vgl. Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren II, 2. Auflage, E 198 zu § 19 VStG). Abgesehen davon, dass sich aus § 73 Abs. 1 HDG 1994 ausdrücklich die Möglichkeit des Beschuldigten ergibt, zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zu erscheinen, steht dieser Umstand mit dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat in keinem Zusammenhang, weshalb dessen Wertung im Lichte eines Erschwerungsgrundes unzulässig ist.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090234.X06

Im RIS seit

11.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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