RS Vwgh 2004/6/30 2001/04/0204

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §41 Abs2 idF 1998/I/158;
GewO 1994 §356;
GewO 1994 §77 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/07/0098 E 14. September 1993 RS 1 (hier mündliche Verhandlung im Verfahren betreffend einen Antrag auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer gewerblichen Betriebsanlage)

Stammrechtssatz

Eine Verhandlung gemäß § 107 Abs 1 WRG ist so anzuberaumen, daß die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können (§ 41 Abs 2 AVG). Die Frage, innerhalb welcher Frist eine Verhandlung anzuberaumen ist, damit die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können, ist von Fall zu Fall verschieden zu beantworten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001040204.X02

Im RIS seit

13.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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