Entscheidungsdatum
22.05.2014Norm
VwGVG §27Text
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Mohr über die Beschwerde des I S, F, vertreten durch W GmbH, B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 24.01.2013, Zl BHFK-III-1305.18-2005/0158, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Mohr über die Beschwerde des römisch eins S, F, vertreten durch W GmbH, B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 24.01.2013, Zl BHFK-III-1305.18-2005/0158, zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge „iVm § 54“ zu entfallen hat.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge „iVm Paragraph 54, zu entfallen hat.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 41a iVm § 46 iVm § 54 NAG der Antrag des Beschwerdeführers vom 24.10.2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß Paragraph 41 a, in Verbindung mit Paragraph 46, in Verbindung mit Paragraph 54, NAG der Antrag des Beschwerdeführers vom 24.10.2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung (seit 01.01.2014 Beschwerde) erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er lebe seit dem Jahr 2004 in Österreich und arbeite seit 01.01.2006 als Zeitungsausträger für das Vorarlberger Medienhaus. Er übe damit gerade bei den derzeit vorherrschenden Witterungsverhältnissen eine Tätigkeit aus, die aufgrund der starken Belastung wegen Nachtarbeit und der Witterungsverhältnisse kein Dauerzustand sein könne. Am 27.06.2008 habe er die ungarische Staatsbürgerin T S in F geheiratet. Er sei damit Ehegatte einer Unionsbürgerin und als solcher bereits ex lege aufenthaltsberechtigt. Allein die Eheschließung in F zeige, dass die Ehegattin gewanderte Unionsbürgerin sei.
Die Bezirkshauptmannschaft F habe ihm im Juni 2011, also noch vor Inkrafttreten der Bestimmung über die „Rot-Weiß-Rot – Karte“, eine Aufenthaltsbewilligung als Selbständiger erteilt und diesen Aufenthaltstitel am 14.06.2012 verlängert. Es sei nicht erklärbar, weshalb ihm als Ehegatte einer Unionsbürgerin keine Aufenthaltskarte oder nach über siebenjährigem Aufenthalt keine Niederlassungsbewilligung unbeschränkt erteilt wurde. Er habe nach Inkrafttreten der Bestimmung über die „Rot-Weiß-Rot – Karte“ das österreichische Sprachdiplom A2 am 24.10.2011 mit der Note „sehr gut“ erworben. Er sei bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs 9 NAG würden vorliegen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs 9 NAG sei nicht nur für Personen vorgesehen, die über keinen Aufenthaltstitel verfügen würden. Dies würde eine unzulässige Diskriminierung von Drittstaatsangehörigen darstellen.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG würden vorliegen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG sei nicht nur für Personen vorgesehen, die über keinen Aufenthaltstitel verfügen würden. Dies würde eine unzulässige Diskriminierung von Drittstaatsangehörigen darstellen.
Auch der Verweis auf § 44a Abs 2 NAG, wonach die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nur bei Erstanträgen möglich sei, halte einer verfassungskonformen Interpretation nicht stand. Dies wäre eine verfassungswidrige Diskriminierung von Fremden untereinander, weil damit etwa ein kürzer in Österreich aufhältiger Drittstaatsangehöriger ohne Aufenthaltstitel besser behandelt würde als er, der seit Jahren hier arbeite.Auch der Verweis auf Paragraph 44 a, Absatz 2, NAG, wonach die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nur bei Erstanträgen möglich sei, halte einer verfassungskonformen Interpretation nicht stand. Dies wäre eine verfassungswidrige Diskriminierung von Fremden untereinander, weil damit etwa ein kürzer in Österreich aufhältiger Drittstaatsangehöriger ohne Aufenthaltstitel besser behandelt würde als er, der seit Jahren hier arbeite.
Tatsächlich sehe § 41a Abs 9 Z 3 NAG ausdrücklich vor, dass die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, vergeben werden könne. Eine selbständige Tätigkeit könne selbstverständlich nur dann ausgeübt werden, wenn bereits ein Aufenthaltsrecht bestehe. Auch aus diesem Grund sei der Verweis auf § 44a Abs 2 NAG verfehlt.Tatsächlich sehe Paragraph 41 a, Absatz 9, Ziffer 3, NAG ausdrücklich vor, dass die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, vergeben werden könne. Eine selbständige Tätigkeit könne selbstverständlich nur dann ausgeübt werden, wenn bereits ein Aufenthaltsrecht bestehe. Auch aus diesem Grund sei der Verweis auf Paragraph 44 a, Absatz 2, NAG verfehlt.
Auch das Handbuch zur Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz (Stand Juli 2011) enthalte weder unter Punkt 2.1.2. noch unter Punkt 6.2.2. auch nur andeutungsweise die gesetzwidrige Behauptung, dass ein Aufenthaltstitel nach § 41a Abs 9 NAG nicht für Personen vorgesehen sein solle, die bereits einen Aufenthaltstitel für Österreich besitzen würden.Auch das Handbuch zur Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz (Stand Juli 2011) enthalte weder unter Punkt 2.1.2. noch unter Punkt 6.2.2. auch nur andeutungsweise die gesetzwidrige Behauptung, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG nicht für Personen vorgesehen sein solle, die bereits einen Aufenthaltstitel für Österreich besitzen würden.
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer hat am 24.10.2012 bei der Bezirkshauptmannschaft F im Rahmen eines Zweckänderungsantrages/Verlängerungsantrages eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ beantragt. Zu diesem Zeitpunkt verfügte er über eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich aufgrund des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung Selbständiger“, gültig vom 14.06.2012 bis 13.06.2013.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund der Aktenlage als erwiesen angenommen und wird in der Beschwerde nicht bestritten.
5.1. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4, Anm: das sind die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen.5.1. Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4, Anmerkung, das sind die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen.
Neben dem Aufenthaltstitel nach § 41a Abs 9 NAG gibt es noch weitere, die ebenfalls die Bezeichnung „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ tragen. Da in der Beschwerde ausschließlich vorgebracht wurde, es hätte ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs 9 NAG erteilt werden müssen, hat das Verwaltungsgericht somit zu überprüfen, ob ein Aufenthaltstitel aufgrund dieser Bestimmung zu erteilen ist. Es finden sich weder in den Akten Anhaltspunkte noch wurde im Behördenverfahren vorgebracht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ aufgrund einer anderen Gesetzesstellen vorliegen würden.Neben dem Aufenthaltstitel nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG gibt es noch weitere, die ebenfalls die Bezeichnung „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ tragen. Da in der Beschwerde ausschließlich vorgebracht wurde, es hätte ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG erteilt werden müssen, hat das Verwaltungsgericht somit zu überprüfen, ob ein Aufenthaltstitel aufgrund dieser Bestimmung zu erteilen ist. Es finden sich weder in den Akten Anhaltspunkte noch wurde im Behördenverfahren vorgebracht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ aufgrund einer anderen Gesetzesstellen vorliegen würden.
5.2. Nach § 81 Abs 26 NAG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 zu Ende zu führen.5.2. Nach Paragraph 81, Absatz 26, NAG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, zu Ende zu führen.
Das gegenständliche Verfahren war am 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängig, somit ist dieses vom Landesverwaltungsgericht Vorarlberg nach den Bestimmungen des NAG idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 zu Ende zu führen.Das gegenständliche Verfahren war am 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängig, somit ist dieses vom Landesverwaltungsgericht Vorarlberg nach den Bestimmungen des NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, zu Ende zu führen.
5.3. Nach § 41a Abs 9 NAG idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn 5.3. Nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn
1. kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt,1. kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt,
2. dies gemäß § 11 Abs 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und2. dies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.
Nach § 44a Abs 2 NAG idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 sind in einem Verfahren gemäß § 26 gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs 9 unzulässig.Nach Paragraph 44 a, Absatz 2, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, sind in einem Verfahren gemäß Paragraph 26, gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, unzulässig.
Nach § 26 NAG hat, wenn der Fremde einen Aufenthaltszweck während seines Aufenthaltes in Österreich ändern will, er dies der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für einen beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen, die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht.Nach Paragraph 26, NAG hat, wenn der Fremde einen Aufenthaltszweck während seines Aufenthaltes in Österreich ändern will, er dies der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für einen beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen, die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht.
Beim gegenständlichen Antrag handelt es sich um einen solchen im Zuge eines Zweckänderungsverfahrens. Ein Verlängerungsantrag war schon deshalb unzulässig, da ein solcher gemäß § 24 Abs 1 erster Satz NAG frühestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels eingebracht werden kann – was hier nicht der Fall war.Beim gegenständlichen Antrag handelt es sich um einen solchen im Zuge eines Zweckänderungsverfahrens. Ein Verlängerungsantrag war schon deshalb unzulässig, da ein solcher gemäß Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz NAG frühestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels eingebracht werden kann – was hier nicht der Fall war.
Wie sich aus dem Wortlaut des § 44a Abs 2 NAG idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 eindeutig ergibt, ist es nicht möglich, im Zuge eines Zweckänderungsverfahrens einen Aufenthaltstitel nach § 41a Abs 9 NAG idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 zu erlangen. Schon aus diesem Grund war nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 41a Abs 9 NAG im vorliegenden Fall gegeben sind.Wie sich aus dem Wortlaut des Paragraph 44 a, Absatz 2, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, eindeutig ergibt, ist es nicht möglich, im Zuge eines Zweckänderungsverfahrens einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, zu erlangen. Schon aus diesem Grund war nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG im vorliegenden Fall gegeben sind.
Das Landesverwaltungsgericht sieht keine Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung. Sinn eines Aufenthaltstitels nach § 41a Abs 9 NAG ist nämlich, ein Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen zu ermöglichen, wenn eine Ausweisung aufgrund Art 8 EMRK unzulässig ist. Eine Ausweisung kommt jedoch nur bei Personen in Betracht, die über keinen Aufenthaltstitel verfügen. Es kommt auch zu keiner Diskriminierung, wonach eine Person, die kürzer in Österreich, jedoch zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht in Besitz eines Aufenthaltstitel ist, besser gestellt werden würde als eine Person, die schon länger aufgrund eines Aufenthaltstitels in Österreich aufhältig ist. Für letztere besteht nämlich nach § 41a Abs 1, 2, 3 und 4 NAG die Möglichkeit, im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erlangen. Der Umstand, dass eine Person ohne Aufenthaltstitel jederzeit eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ beantragen kann, hingegen eine Person, die aufgrund eines Aufenthaltstitels aufhältig ist frühestens drei Monate vor Ablauf dieses Aufenthaltstitels begründet nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes ebenfalls keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Abwarten der Zeit, bis ein Verlängerungsantrag gestellt werden darf, ist zumutbar, zumal es sich dabei in der Regel nur um wenige Wochen bzw Monate handelt. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 41a Abs 9 NAG idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 werden nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes streng beurteilt. Eine Person ohne Aufenthaltstitel hat nur in besonderen Situationen überhaupt die Möglichkeit, eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erlangen. Das Landesverwaltungsgericht sieht keine Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung. Sinn eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG ist nämlich, ein Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen zu ermöglichen, wenn eine Ausweisung aufgrund Artikel 8, EMRK unzulässig ist. Eine Ausweisung kommt jedoch nur bei Personen in Betracht, die über keinen Aufenthaltstitel verfügen. Es kommt auch zu keiner Diskriminierung, wonach eine Person, die kürzer in Österreich, jedoch zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht in Besitz eines Aufenthaltstitel ist, besser gestellt werden würde als eine Person, die schon länger aufgrund eines Aufenthaltstitels in Österreich aufhältig ist. Für letztere besteht nämlich nach Paragraph 41 a, Absatz eins, 2, 3 und 4 NAG die Möglichkeit, im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erlangen. Der Umstand, dass eine Person ohne Aufenthaltstitel jederzeit eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ beantragen kann, hingegen eine Person, die aufgrund eines Aufenthaltstitels aufhältig ist frühestens drei Monate vor Ablauf dieses Aufenthaltstitels begründet nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes ebenfalls keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Abwarten der Zeit, bis ein Verlängerungsantrag gestellt werden darf, ist zumutbar, zumal es sich dabei in der Regel nur um wenige Wochen bzw Monate handelt. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, werden nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes streng beurteilt. Eine Person ohne Aufenthaltstitel hat nur in besonderen Situationen überhaupt die Möglichkeit, eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erlangen.
Die Formulierung in § 41a Abs 9 Z 3 NAG, nach der die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ unter anderem möglich ist, wenn zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, ist kein Indiz dafür, dass ein solcher Aufenthaltstitel auch Personen mit bestehenden Aufenthaltstiteln erteilt werden müsste. Insbesondere unterliegt eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und darf somit auch ohne Aufenthaltstitel ausgeübt werden. Auch eine unselbständige Erwerbstätigkeit ist unter gewissen Umständen auch ohne Aufenthaltstitel zulässig. So ist unter anderem nach § 4 Abs 1 Z 1 AuslBG (alternativ zu einem Aufenthaltsrecht nach dem NAG) eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, dass der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 Asylgesetz 2005 oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs 1 Z 2 oder 3 Asylgesetz 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und gemäß § 1 Abs 2 lit a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war.Die Formulierung in Paragraph 41 a, Absatz 9, Ziffer 3, NAG, nach der die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ unter anderem möglich ist, wenn zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, ist kein Indiz dafür, dass ein solcher Aufenthaltstitel auch Personen mit bestehenden Aufenthaltstiteln erteilt werden müsste. Insbesondere unterliegt eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und darf somit auch ohne Aufenthaltstitel ausgeübt werden. Auch eine unselbständige Erwerbstätigkeit ist unter gewissen Umständen auch ohne Aufenthaltstitel zulässig. So ist unter anderem nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG (alternativ zu einem Aufenthaltsrecht nach dem NAG) eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, dass der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den Paragraphen 12, oder 13 Asylgesetz 2005 oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 Asylgesetz 2005 verfügt oder gemäß Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war.
Das Vorbringen, in einem Handbuch zum Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sei nicht angeführt, dass ein Aufenthaltstitel nach § 41a Abs 9 NAG idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 nur für Personen vorgesehen sei, die bereits einen Aufenthaltstitel für Österreich besitzen, bedeutet keinesfalls, dass ein solcher Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Der Gesetzestext des § 44a Abs 2 NAG idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 ist unmissverständlich.Das Vorbringen, in einem Handbuch zum Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sei nicht angeführt, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, nur für Personen vorgesehen sei, die bereits einen Aufenthaltstitel für Österreich besitzen, bedeutet keinesfalls, dass ein solcher Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Der Gesetzestext des Paragraph 44 a, Absatz 2, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, ist unmissverständlich.
Auch wenn die Gattin des Beschwerdeführers eine gewanderte Unionsbürgerin ist, führt dies nach § 41a Abs 9 bzw § 44a Abs 2 NAG, jeweils idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012, nicht dazu, dass eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden muss.Auch wenn die Gattin des Beschwerdeführers eine gewanderte Unionsbürgerin ist, führt dies nach Paragraph 41 a, Absatz 9, bzw Paragraph 44 a, Absatz 2, NAG, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012,, nicht dazu, dass eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden muss.
Im Gegenstand ist auch nicht erheblich, weshalb dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltskarte oder keine „Niederlassungsbewilligung unbedingt“ erteilt wurde. Solche Aufenthaltstitel sind antragspflichtig.
6. Der im Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides angeführte § 54 NAG regelt die Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Eine solche ist nur auf Antrag auszustellen, ein entsprechender Antrag wurde nach der Aktenlage nicht gestellt, weshalb diese Bestimmung aus dem Bescheidspruch zu entfallen hat.6. Der im Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides angeführte Paragraph 54, NAG regelt die Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Eine solche ist nur auf Antrag auszustellen, ein entsprechender Antrag wurde nach der Aktenlage nicht gestellt, weshalb diese Bestimmung aus dem Bescheidspruch zu entfallen hat.
7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im RIS ist zwar keine Judikatur zur Auslegung des § 44a Abs 2 NAG idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 auffindbar. Da aber die Formulierung der Gesetzesstelle eindeutig ist, kann nicht davon gesprochen werden, dass im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde.7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im RIS ist zwar keine Judikatur zur Auslegung des Paragraph 44 a, Absatz 2, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, auffindbar. Da aber die Formulierung der Gesetzesstelle eindeutig ist, kann nicht davon gesprochen werden, dass im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde.
Schlagworte
Prüfungsumfang VerwaltungsgerichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.458.003.14Zuletzt aktualisiert am
03.06.2014