Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.02.2015Norm
VStG §22 Abs2Rechtssatz
Die Kennzeichnung der vorliegenden Probe entspricht mit der unrechtmäßig verwendeten Angabe ,Kirsch‘ nicht Artikel 9 Abs 4 der Verordnung (EG) Nr 110/2008. Auch wenn der Beschuldigte nun zusätzlich zwei nicht gemeinsam verwendbare Sachbezeichnungen (,Kirsch‘ und ,Spirituose‘) bei diesem Produkt verwendet hat, so tritt der Tatbestand nach Artikel 9 Abs 3 der Verordnung (EG) Nr 110/2008 hinter die Übertretung des Artikels 9 Abs 4 der Verordnung (EG) Nr 110/2008 zurück, da sich diese Übertretung gegen dasselbe Rechtsgut richtet und auch keinen zusätzlichen Schaden bewirkt.Die Kennzeichnung der vorliegenden Probe entspricht mit der unrechtmäßig verwendeten Angabe ,Kirsch‘ nicht Artikel 9 Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr 110 aus 2008,. Auch wenn der Beschuldigte nun zusätzlich zwei nicht gemeinsam verwendbare Sachbezeichnungen (,Kirsch‘ und ,Spirituose‘) bei diesem Produkt verwendet hat, so tritt der Tatbestand nach Artikel 9 Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr 110 aus 2008, hinter die Übertretung des Artikels 9 Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr 110 aus 2008, zurück, da sich diese Übertretung gegen dasselbe Rechtsgut richtet und auch keinen zusätzlichen Schaden bewirkt.
Schlagworte
KonsumtionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.1.1037.E8.2013Zuletzt aktualisiert am
10.02.2015