Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.03.2016Norm
KommStG 1993 §8 Abs2Anmerkung
Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof (15.09.2016, Ro 2016/15/0019) zurückgewiesen (keine Revisionslegitimation der revisonswerbenden Stadt).Rechtssatz
Der Wortlaut des § 8 Z 2 KommStG („soweit sie … gemeinnützigen Zwecken … dienen“) legt nahe, dass die Verfolgung anderer (nicht gemeinnütziger) Zwecke erlaubt ist, ohne die Steuerbefreiung für die gemeinnützige Tätigkeit zu verlieren.Der Wortlaut des Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG („soweit sie … gemeinnützigen Zwecken … dienen“) legt nahe, dass die Verfolgung anderer (nicht gemeinnütziger) Zwecke erlaubt ist, ohne die Steuerbefreiung für die gemeinnützige Tätigkeit zu verlieren.
Der Wortlaut des § 8 Z 2 KommStG beschränkt auch nicht das Ausmaß der nicht gemeinnützigen Tätigkeit, die neben einer gemeinnützigen Tätigkeit ausgeübt wird. Aus dem Wortlaut des § 8 Z 2 KommStG ergibt sich kein Hinweis, dass nicht gemeinnützige Tätigkeiten nur in dem Ausmaß ausgeübt werden dürfen, wie es das Ausschließlichkeitskriterium des § 39 Z 1 BAO erlaubt.Der Wortlaut des Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG beschränkt auch nicht das Ausmaß der nicht gemeinnützigen Tätigkeit, die neben einer gemeinnützigen Tätigkeit ausgeübt wird. Aus dem Wortlaut des Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG ergibt sich kein Hinweis, dass nicht gemeinnützige Tätigkeiten nur in dem Ausmaß ausgeübt werden dürfen, wie es das Ausschließlichkeitskriterium des Paragraph 39, Ziffer eins, BAO erlaubt.
Schlagworte
Abgabenrecht, Kommunalsteuer, gemeinnützige Zwecke, kein AusschließlichkeitserfordernisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.455.002.R11.2015Zuletzt aktualisiert am
18.10.2016