RS Lvwg 2016/3/9 LVwG-455-002/R11-2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.03.2016

Norm

KommStG 1993 §8 Abs2
BAO §39 Z1
  1. BAO § 39 heute
  2. BAO § 39 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  3. BAO § 39 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Anmerkung

Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof (15.09.2016, Ro 2016/15/0019) zurückgewiesen (keine Revisionslegitimation der revisonswerbenden Stadt).

Rechtssatz

Der Wortlaut des § 8 Z 2 KommStG („soweit sie … gemeinnützigen Zwecken … dienen“) legt nahe, dass die Verfolgung anderer (nicht gemeinnütziger) Zwecke erlaubt ist, ohne die Steuerbefreiung für die gemeinnützige Tätigkeit zu verlieren.Der Wortlaut des Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG („soweit sie … gemeinnützigen Zwecken … dienen“) legt nahe, dass die Verfolgung anderer (nicht gemeinnütziger) Zwecke erlaubt ist, ohne die Steuerbefreiung für die gemeinnützige Tätigkeit zu verlieren.

Der Wortlaut des § 8 Z 2 KommStG beschränkt auch nicht das Ausmaß der nicht gemeinnützigen Tätigkeit, die neben einer gemeinnützigen Tätigkeit ausgeübt wird. Aus dem Wortlaut des § 8 Z 2 KommStG ergibt sich kein Hinweis, dass nicht gemeinnützige Tätigkeiten nur in dem Ausmaß ausgeübt werden dürfen, wie es das Ausschließlichkeitskriterium des § 39 Z 1 BAO erlaubt.Der Wortlaut des Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG beschränkt auch nicht das Ausmaß der nicht gemeinnützigen Tätigkeit, die neben einer gemeinnützigen Tätigkeit ausgeübt wird. Aus dem Wortlaut des Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG ergibt sich kein Hinweis, dass nicht gemeinnützige Tätigkeiten nur in dem Ausmaß ausgeübt werden dürfen, wie es das Ausschließlichkeitskriterium des Paragraph 39, Ziffer eins, BAO erlaubt.

Schlagworte

Abgabenrecht, Kommunalsteuer, gemeinnützige Zwecke, kein Ausschließlichkeitserfordernis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.455.002.R11.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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