Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.09.2016Norm
AÜG §22 Abs1 Z2Rechtssatz
Aus dem Wortlaut des § 22 Abs 1 Z 2 AÜG ergibt sich, dass der Gesetzgeber vom Vorliegen einer einzigen Verwaltungsübertretung ausgeht. Dies auch für den Fall, dass mehrere Unterlagen hinsichtlich verschiedener Arbeitnehmer nicht bereitgehalten oder nicht zugänglich gemacht werden.Aus dem Wortlaut des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, AÜG ergibt sich, dass der Gesetzgeber vom Vorliegen einer einzigen Verwaltungsübertretung ausgeht. Dies auch für den Fall, dass mehrere Unterlagen hinsichtlich verschiedener Arbeitnehmer nicht bereitgehalten oder nicht zugänglich gemacht werden.
Schlagworte
Arbeitskräfteüberlassung, Bereithalten von Unterlagen, mehrere Arbeitnehmer betroffen, GesamtstrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.663.2016.R7Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016