RS Lvwg 2016/11/17 LVwG-411-38/2016-R14

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.11.2016

Rechtssatz

Die in § 26 Abs 2 FSG normierten Deliktskombinationen knüpfen an die Begehung von Delikten innerhalb bestimmter Zeiträume an, nicht jedoch an eine vorangegangene, wenn auch rechtskräftige, Entziehung der Lenkberechtigung.Die in Paragraph 26, Absatz 2, FSG normierten Deliktskombinationen knüpfen an die Begehung von Delikten innerhalb bestimmter Zeiträume an, nicht jedoch an eine vorangegangene, wenn auch rechtskräftige, Entziehung der Lenkberechtigung.

Das hier fragliche Verwaltungsstrafverfahren (betreffend eine Begehung eines in § 26 Abs 2 FSG angeführten Deliktes innerhalb der letzten fünf Jahre) wurde auf Grundlage des § 45 Abs 1 VStG mit Aktenvermerk eingestellt, weil dem Beschwerdeführer die vorgeworfene Tat nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte. Diese Einstellung erfolgte somit nicht aus formalen Gründen. Der Entziehungsbescheid betreffend denselben Sachverhalt ist in Rechtskraft erwachsen. Die Einstellung dieses Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Beschwerdeführer mittels Aktenvermerks vermag eine Bindungswirkung im gegenständlichen Entziehungsverfahren zu entfalten. Daraus folgt, dass nicht von einer Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO innerhalb der letzten fünf Jahre ausgegangen werden kann.Das hier fragliche Verwaltungsstrafverfahren (betreffend eine Begehung eines in Paragraph 26, Absatz 2, FSG angeführten Deliktes innerhalb der letzten fünf Jahre) wurde auf Grundlage des Paragraph 45, Absatz eins, VStG mit Aktenvermerk eingestellt, weil dem Beschwerdeführer die vorgeworfene Tat nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte. Diese Einstellung erfolgte somit nicht aus formalen Gründen. Der Entziehungsbescheid betreffend denselben Sachverhalt ist in Rechtskraft erwachsen. Die Einstellung dieses Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Beschwerdeführer mittels Aktenvermerks vermag eine Bindungswirkung im gegenständlichen Entziehungsverfahren zu entfalten. Daraus folgt, dass nicht von einer Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO innerhalb der letzten fünf Jahre ausgegangen werden kann.

Schlagworte

Führerscheinentzug, Vorentzug innerhalb der letzten fünf Jahre, Einstellung Strafverfahren im Zweifel, Bindungswirkung, Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.411.38.2016.R14

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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