Entscheidungsdatum
21.04.2021Norm
GewO 1994 §365s Abs1 Z1Text
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Reinhold Köpfle über die Beschwerde des S T, R, vertreten durch Advokaten Keckeis Fiel Scheidbach OG, Feldkirch, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 07.04.2020 betreffend Übertretungen der Gewerbeordnung, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit gegeben, als der Spruchpunkt 4. aufgehoben und das Strafverfahren diesbezüglich eingestellt wird. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzten Rechtsvorschriften bei den Spruchpunkten 1. bis 3. und 5. zu lauten haben wie folgt:Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit gegeben, als der Spruchpunkt 4. aufgehoben und das Strafverfahren diesbezüglich eingestellt wird. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzten Rechtsvorschriften bei den Spruchpunkten 1. bis 3. und 5. zu lauten haben wie folgt:
„Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. § 366b Abs 2 iVm § 365p Abs 1 Z 1 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 95/20171. Paragraph 366 b, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 365 p, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 95 aus 2017,
2. § 366b Abs 2 iVm § 365y Abs 1 Z 1 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 95/20172. Paragraph 366 b, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 365 y, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 95 aus 2017,
3. § 366b Abs 2 iVm § 365s Abs 1 Z 1 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 95/20173. Paragraph 366 b, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 365 s, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 95 aus 2017,
5. § 366b Abs 2 iVm § 365z Abs 7 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 95/2017“5. Paragraph 366 b, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 365 z, Absatz 7, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994,, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 95/2017“
Der gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens beträgt nunmehr 80 Euro.Der gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens beträgt nunmehr 80 Euro.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 160 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 160 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:
„Spruch
1.
Datum/Zeit: 08.04.2019
Ort: R, Bstraße
Sie haben als gemäß § 370 i.V.m. § 39 Gewerbeordnung 1994 gewerberechtlich bestellter Geschäftsführer der Firma T GmbH & Co KG mit Sitz in R, Bstraße zu verantworten, dass diese Firma als Gewerbetreibende, berechtigt zur Ausübung des Handelsgewerbes am Standort R, Bstraße, die Bestimmung des § 365p Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO) i.d.g.F. betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht befolgt hat.Sie haben als gemäß Paragraph 370, in Verbindung mit Paragraph 39, Gewerbeordnung 1994 gewerberechtlich bestellter Geschäftsführer der Firma T GmbH & Co KG mit Sitz in R, Bstraße zu verantworten, dass diese Firma als Gewerbetreibende, berechtigt zur Ausübung des Handelsgewerbes am Standort R, Bstraße, die Bestimmung des Paragraph 365 p, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO) i.d.g.F. betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht befolgt hat.
Sie haben die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nicht eingehalten, indem keine Kundenidentifizierung (Feststellung und Überprüfung der Personenidentität) erfolgte und Sie sich zudem nicht vergewissert haben, dass jede Person, die vorgibt, im Namen des Kunden zu handeln, dazu berechtigt ist.
2.
Datum/Zeit: 08.04.2019
Ort: R, Bstraße
Sie haben als gemäß § 370 i.V.m. § 39 Gewerbeordnung 1994 gewerberechtlich bestellter Geschäftsführer der Firma T GmbH & Co KG mit Sitz in R, Bstraße, zu verantworten, dass diese Firma als Gewerbetreibende, berechtigt zur Ausübung des Handelsgewerbes am Standort R, Bstraße, die Bestimmung des § 365y Gewerbeordnung 1994 (GewO) i.d.g.F. betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht befolgt hat.Sie haben als gemäß Paragraph 370, in Verbindung mit Paragraph 39, Gewerbeordnung 1994 gewerberechtlich bestellter Geschäftsführer der Firma T GmbH & Co KG mit Sitz in R, Bstraße, zu verantworten, dass diese Firma als Gewerbetreibende, berechtigt zur Ausübung des Handelsgewerbes am Standort R, Bstraße, die Bestimmung des Paragraph 365 y, Gewerbeordnung 1994 (GewO) i.d.g.F. betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht befolgt hat.
Sie haben Dokumente (z.B. Lichtbildausweise) und Informationen (z.B. Transaktionsbelege) für die Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung und Ermittlung möglicher Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung durch die Geldwäschemeldestelle oder die Behörde nicht aufbewahrt.
3.
Datum/Zeit: 08.04.2019
Ort: R, Bstraße
Sie haben als gemäß § 370 i.V.m. § 39 Gewerbeordnung 1994 gewerberechtlich bestellter Geschäftsführer der Firma T GmbH & Co KG mit Sitz in R, Bstraße, zu verantworten, dass diese Firma als Gewerbetreibende, berechtigt zur Ausübung des Handelsgewerbes am Standort R, Bstraße, die Bestimmung des § 365s Abs. 1 Z. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO) i.d.g.F. betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht befolgt hat.Sie haben als gemäß Paragraph 370, in Verbindung mit Paragraph 39, Gewerbeordnung 1994 gewerberechtlich bestellter Geschäftsführer der Firma T GmbH & Co KG mit Sitz in R, Bstraße, zu verantworten, dass diese Firma als Gewerbetreibende, berechtigt zur Ausübung des Handelsgewerbes am Standort R, Bstraße, die Bestimmung des Paragraph 365 s, Absatz eins, Ziffer eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO) i.d.g.F. betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht befolgt hat.
Sie haben zusätzlich zu den in § 365p GewO festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden über keine angemessenen Risikomanagementsysteme einschließlich risikobasierter Verfahren verfügt, um feststellen zu können, ob es sich bei Kunden oder dem wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden um eine politisch exponierte Person handelt.Sie haben zusätzlich zu den in Paragraph 365 p, GewO festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden über keine angemessenen Risikomanagementsysteme einschließlich risikobasierter Verfahren verfügt, um feststellen zu können, ob es sich bei Kunden oder dem wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden um eine politisch exponierte Person handelt.
4.
Datum/Zeit: 08.04.2019
Ort: R, Bstraße
Sie haben als gemäß § 370 i.V.m. § 39 Gewerbeordnung 1994 gewerberechtlich bestellter Geschäftsführer der Firma T GmbH & Co KG mit Sitz in R, Bstraße, zu verantworten, dass diese Firma als Gewerbetreibende, berechtigt zur Ausübung des Handelsgewerbes am Standort R, Bstraße, die Bestimmung des § 365t Abs. 1 und Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO) i.d.g.F. betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht befolgt hat.Sie haben als gemäß Paragraph 370, in Verbindung mit Paragraph 39, Gewerbeordnung 1994 gewerberechtlich bestellter Geschäftsführer der Firma T GmbH & Co KG mit Sitz in R, Bstraße, zu verantworten, dass diese Firma als Gewerbetreibende, berechtigt zur Ausübung des Handelsgewerbes am Standort R, Bstraße, die Bestimmung des Paragraph 365 t, Absatz eins und Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 (GewO) i.d.g.F. betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht befolgt hat.
Sie haben mit der Geldwäschemeldestelle nicht in vollem Umfang zusammenzuarbeitet, indem Sie unverzüglich von sich aus mittels einer Verdachtsmeldung die Geldwäschemeldestelle über alle verdächtigen Transaktionen einschließlich versuchter Transaktionen gemeldet hätten. Außerdem haben Sie über kein angemessenes Verfahren verfügt, über die Ihre Beschäftigten Verstöße intern über einen speziellen, unabhängigen und anonymen Kanal melden hätten können und die in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des betreffenden Gewerbetreibenden stehen.
5.
Datum/Zeit: 08.04.2019
Ort: R, Bstraße
Sie haben als gemäß § 370 i.V.m. § 39 Gewerbeordnung 1994 gewerberechtlich bestellter Geschäftsführer der Firma T GmbH & Co KG mit Sitz in R, Bstraße, zu verantworten, dass diese Firma als Gewerbetreibende, berechtigt zur Ausübung des Handelsgewerbes am Standort R, Bstraße, die Bestimmung des § 365z Abs. 7 Gewerbeordnung 1994 (GewO) i.d.g.F. betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht befolgt hat.Sie haben als gemäß Paragraph 370, in Verbindung mit Paragraph 39, Gewerbeordnung 1994 gewerberechtlich bestellter Geschäftsführer der Firma T GmbH & Co KG mit Sitz in R, Bstraße, zu verantworten, dass diese Firma als Gewerbetreibende, berechtigt zur Ausübung des Handelsgewerbes am Standort R, Bstraße, die Bestimmung des Paragraph 365 z, Absatz 7, Gewerbeordnung 1994 (GewO) i.d.g.F. betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht befolgt hat.
Sie haben nicht durch Maßnahmen, die in angemessenem Verhältnis zu Ihren Risiken und der Art und Größe Ihres Gewerbebetriebs stehen, sichergestellt, dass Ihre Angestellten die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften, einschließlich einschlägiger Datenschutzbestimmungen, kennen. Diese Maßnahmen schließen die Teilnahme Ihrer Angestellten an besonderen fortlaufenden Fortbildungsprogrammen ein, bei denen sie lernen, möglicherweise mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.
Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin jeweils eine Übertretung des § 360b Abs 2 iVm § 365 ff GewO 1994 idgF. Es wurde jeweils eine Geldstrafe von 200 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Stunden festgesetzt. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin jeweils eine Übertretung des Paragraph 360 b, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 365, ff GewO 1994 idgF. Es wurde jeweils eine Geldstrafe von 200 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Stunden festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die Vorwürfe seien nicht berechtigt. Die betreffenden Bestimmungen würden darauf abzielen, Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erkennen und zu vermindern. § 365p Abs 2 GewO stelle klar, dass sich der Umfang der in Abs 1 genannten Sorgfaltspflichten nach den vom Gewerbetreibenden zu bewertenden Risiken, insbesondere nach dem Zweck der Geschäftsbeziehung, der Höhe der von einem Kunden eingezahlten Vermögenswerte oder dem Umfang der Transaktion sowie Regelmäßigkeit oder Dauer der Geschäftsbeziehung beziehe. Die Angemessenheit der gesetzten Maßnahmen müsse entsprechend dem ermittelten Risiko gegenüber der Behörde nachgewiesen werden können (Abs 3). Bei der T GmbH & Co KG handle es sich um einen kleinen Kfz-Familienbetrieb, der hauptsächlich langjährige Kunden (Stammkunden) betreue. Barzahlungen über Euro 10.000 würden im Betrieb sehr selten vorkommen und wenn überhaupt nur bei Stammkunden. Die Kunden seien dem Beschuldigten somit persönlich seit längerer Zeit gut bekannt, sodass eine Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität auf Grundlage eines amtlichen Lichtbildausweises völlig überzogen wäre.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die Vorwürfe seien nicht berechtigt. Die betreffenden Bestimmungen würden darauf abzielen, Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erkennen und zu vermindern. Paragraph 365 p, Absatz 2, GewO stelle klar, dass sich der Umfang der in Absatz eins, genannten Sorgfaltspflichten nach den vom Gewerbetreibenden zu bewertenden Risiken, insbesondere nach dem Zweck der Geschäftsbeziehung, der Höhe der von einem Kunden eingezahlten Vermögenswerte oder dem Umfang der Transaktion sowie Regelmäßigkeit oder Dauer der Geschäftsbeziehung beziehe. Die Angemessenheit der gesetzten Maßnahmen müsse entsprechend dem ermittelten Risiko gegenüber der Behörde nachgewiesen werden können (Absatz 3,). Bei der T GmbH & Co KG handle es sich um einen kleinen Kfz-Familienbetrieb, der hauptsächlich langjährige Kunden (Stammkunden) betreue. Barzahlungen über Euro 10.000 würden im Betrieb sehr selten vorkommen und wenn überhaupt nur bei Stammkunden. Die Kunden seien dem Beschuldigten somit persönlich seit längerer Zeit gut bekannt, sodass eine Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität auf Grundlage eines amtlichen Lichtbildausweises völlig überzogen wäre.
Zu 1.:
Sämtliche Kunden seien identifiziert worden, soweit diese nicht ohnedies persönlich bekannt gewesen seien. Bei nicht bekannten Kunden sei in den Führerschein oder in den Reisepass Einsicht genommen worden. Teilweise seien auch Kopien angefertigt worden. Dem Beschuldigten sei kein Fall erinnerlich, dass eine Person im Namen einer anderen Person gehandelt habe.
Zu 2.:
Teilweise seien Dokumente erstellt und auch aufbewahrt worden, dies vor allem bei Personen, die nicht persönlich bekannt gewesen seien. Bei persönlich bekannten Kunden (Stammkunden oder auch privat bekannten Personen) seien zumindest teilweise Dokumente aufbewahrt worden.
Zu 3.:
Dem Beschuldigten sei nicht erinnerlich, dass politisch exponierte Personen zu den Kunden zählen. Hätte es diesbezüglich einen Verdacht oder Hinweis gegeben, wäre selbstverständlich ein entsprechendes Formular ausgefüllt worden.
Zu 4.:
Der Vorwurf, nicht mit der Geldwäschemeldestelle in vollem Umfang zusammengearbeitet zu haben, entbehre jeder Grundlage. Selbstverständlich wäre bei einem – auch nur geringen – Verdacht sofort die Geldwäschemeldestelle benachrichtigt worden. Die Adresse hätte gegebenenfalls über das Internet oder sonstige Medien oder über die Polizei in Erfahrung gebracht werden können.
Zu 5.:
Die im Unternehmen für die Datenschutzbestimmungen zuständige Mitarbeiterin habe sich nach der Kontrolle der BH F um eine entsprechende Schulung bemüht. Sie habe dazu bei der Wirtschaftskammer angerufen, worauf man sie an die G Österreich verwiesen habe. Dort sei ihr erklärt worden, dass Kurse lediglich für Versicherungen bzw deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angeboten werden. Auch beim WIFI habe ihr kein Kurs angeboten werden können. Der Vorwurf sei somit nicht berechtigt, tatsächlich würden keine Kurse bzw Schulungen angeboten. Auch bei einer aktuellen Nachfrage sei im Übrigen mitgeteilt worden, dass keine Fortbildungsprogramme angeboten würden.
Die verhängte Geldstrafe sei unter Berücksichtigung dieser Umstände völlig überzogen und hätte eine Verwarnung völlig ausgereicht. Festgehalten werde, dass sich der Beschwerdeführer bislang nichts zu Schulden kommen habe lassen und die unbedingte Bereitschaft bestehe, eine entsprechende Fortbildung zu absolvieren. Es wurde beantragt, das angefochtenen Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen, in eventu von der Verhängung von Strafen abzusehen, in eventu die Strafen herabzusetzen. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Ergänzend wurde vorgebracht, dass Frau S L als Buchhalterin für alle administrativen Arbeiten im Unternehmen, sohin auch für die Einhaltung der Bestimmungen der Geldwäscherichtlinie verantwortlich sei.
3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
Die T GmbH & Co KG ist ein Kfz-Familienbetrieb mit Sitz in R und ist zur Ausübung des Handelsgewerbes mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe sowie des Gewerbes Kraftfahrzeugtechnik verbunden mit Karosseriebau- und Karosserie Lackiertechniker berechtigt. Der Beschuldigte ist seit 29.09.2017 gewerberechtlich bestellter Geschäftsführer der T GmbH & Co KG.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft F vom 05.04.2018 wurde die T GmbH & Co KG darüber informiert, dass sie als Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe oder das Versteigerungsgewerbe gemäß § 365m1 Abs 2 Z 1 Gewerbeordnung 1994 den Geldwäschebestimmungen der Gewerbeordnung unterliege, soweit sie Zahlungen von mindestens 10.000 Euro in bar tätige oder entgegennehmen, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung besteht, getätigt werde. Sofern in ihrem Betrieb Barzahlungsgeschäfte im angeführten Umfang abgewickelt würden, sei sie verpflichtet, schriftliche Bewertungen des Unternehmens hinsichtlich des Risikos für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durchzuführen. Im Rahmen dieser Bewertung sei zu beurteilen, ob die Kunden, die Länder, mit denen Geschäftsbeziehungen unterhalten werden, die vertriebenen Produkte, die angebotenen Dienstleistungen, die durchgeführten Transaktionen oder verwendeten Vertriebskanäle ein (potentielles) Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung darstellen könnten. Gemäß § 365n1 Abs 2 GewO 1994 bestehe die Verpflichtung, Risikobewertungen nachvollziehbar aufzuzeichnen, evident zu halten und der Behörde auf Anfrage in einem allgemein gebräuchlichen Format zur Verfügung zu stellen. Sollte ihr Unternehmen Zahlungen von mindestens 10.000 Euro in bar tätigen oder entgegennehmen, wurde sie ersucht, der Bezirkshauptmannschaft die schriftliche Risikobewertung bis spätestens 30.04.2018 zu übermitteln.Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft F vom 05.04.2018 wurde die T GmbH & Co KG darüber informiert, dass sie als Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe oder das Versteigerungsgewerbe gemäß Paragraph 365 m, eins, Absatz 2, Ziffer eins, Gewerbeordnung 1994 den Geldwäschebestimmungen der Gewerbeordnung unterliege, soweit sie Zahlungen von mindestens 10.000 Euro in bar tätige oder entgegennehmen, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung besteht, getätigt werde. Sofern in ihrem Betrieb Barzahlungsgeschäfte im angeführten Umfang abgewickelt würden, sei sie verpflichtet, schriftliche Bewertungen des Unternehmens hinsichtlich des Risikos für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durchzuführen. Im Rahmen dieser Bewertung sei zu beurteilen, ob die Kunden, die Länder, mit denen Geschäftsbeziehungen unterhalten werden, die vertriebenen Produkte, die angebotenen Dienstleistungen, die durchgeführten Transaktionen oder verwendeten Vertriebskanäle ein (potentielles) Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung darstellen könnten. Gemäß Paragraph 365 n, eins, Absatz 2, GewO 1994 bestehe die Verpflichtung, Risikobewertungen nachvollziehbar aufzuzeichnen, evident zu halten und der Behörde auf Anfrage in einem allgemein gebräuchlichen Format zur Verfügung zu stellen. Sollte ihr Unternehmen Zahlungen von mindestens 10.000 Euro in bar tätigen oder entgegennehmen, wurde sie ersucht, der Bezirkshauptmannschaft die schriftliche Risikobewertung bis spätestens 30.04.2018 zu übermitteln.
Die T GmbH & Co KG ist diesem Ersuchen nachgekommen und hat den ausgefüllten Risikobewertungsbogen an die Bezirkshauptmannschaft F retourniert.
Am 08.04.2019 wurde seitens der Behörde eine angekündigte vor Ort-Kontrolle zur Überprüfung der Einhaltung der gewerberechtlichen Bestimmungen zur Verhinderung und Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass im Geschäftsjahr 2018 Transaktionen in bar in der Höhe von Euro 10.000 oder mehr getätigt wurden. Das Ergebnis dieser vor Ort-Kontrolle wurde auf einer Checkliste schriftlich festgehalten, deren Richtigkeit von der Datenschutzbeauftragten des Unternehmens bestätigt wurde.
Demnach wurde bei natürlichen Personen keine Kundenidentifizierung (zB Kopie eines Lichtbildausweises) vorgenommen. Ebenso wurde bei juristischen Personen/Personengesellschaften keine Kundenidentifizierung (zB Nachweis der Vertretungsbefugnis) und keine Feststellung des direkten und indirekten Eigentümers, Rechtsform, relevante Beteiligungsebene (zB Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer) vorgenommen.
Dokumente (zB Lichtbildausweis) und Informationen (zB Transaktionsbelege) zum Zweck der Verhinderung, Aufdeckung und Ermittlung möglicher Geldwäsche oder Terrorfinanzierung durch die Geldwäschemeldestelle oder die Behörde wurden nur teilweise kopiert oder angefertigt und in der Folge aufbewahrt.
Auch wurden keine Maßnahmen zur Identifizierung von politisch exponierten Personen gesetzt. Es gab kein angemessenes Risikomanagementsystem einschließlich risikobasierter Verfahren, um feststellen zu können, ob es sich bei Kunden oder dem wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden um eine politisch exponierte Person handelt.
Die Einrichtung der Geldwäschemeldestelle war der Datenschutzbeauftragten nicht bekannt. Ebenso war ihr nicht bekannt, welche Fälle bei Verdacht zu melden sind und wie die entsprechende Vorgehensweise zu erfolgen hat. Darüber hinaus verfügt der Betrieb über kein angemessenes Verfahren, über das die Beschäftigten Verstöße intern über einen speziellen, unabhängigen und anonymen Kanal melden hätten können und die in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des betreffenden Gewerbetreibenden stehen.
Es wurde nicht durch Maßnahmen, die in angemessenem Verhältnis zu den Risiken und der Art und Größe des Gewerbebetriebes stehen, sichergestellt, dass die Angestellten, die aufgrund des Gesetzes erlassenen Vorschriften einschließlich einschlägiger Datenschutzbestimmungen kennen.
Aufgrund einer firmeninternen Arbeitsaufteilung ist die Datenschutzbeauftragte für alle administrativen Arbeiten sowie auch für die Einhaltung der Bestimmungen der Geldwäsche-Richtlinie im Betrieb zuständig. Eine Bestellung der Datenschutzbeauftragten als verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 Abs 2 VStG ist nicht erfolgt.Aufgrund einer firmeninternen Arbeitsaufteilung ist die Datenschutzbeauftragte für alle administrativen Arbeiten sowie auch für die Einhaltung der Bestimmungen der Geldwäsche-Richtlinie im Betrieb zuständig. Eine Bestellung der Datenschutzbeauftragten als verantwortliche Beauftragte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG ist nicht erfolgt.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes sowie der am 08.10.2020 durchgeführten mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen.
Dass keine vollständige Identifizierung der Kunden stattgefunden hat, ergibt sich aus der Checkliste zur Überprüfung der Geldwäschebestimmung, die mit der Datenschutzbeauftragten der T GmbH & Co KG am 08.04.2019 ausgefüllt und deren Richtigkeit die Datenschutzbeauftragte in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Auch wurde in der Beschwerde nicht bestritten, dass nicht sämtliche Kunden identifiziert worden sind, nämlich nicht die ohnedies persönlich bekannten, und nur teilweise Kopien von Identitätsdokumenten angefertigt wurden. Ebenso wurde in der Beschwerde zugestanden, dass Dokumente nur teilweise erstellt und aufbewahrt wurden.
Aus der angeführten Checkliste ergibt sich auch, dass kein Risikomanagementsystem einschließlich risikobasierter Verfahren bestand, um feststellen zu können, ob es sich bei Kunden oder dem wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden um eine politisch exponierte Person handelt. Dies wurde auch nicht bestritten.
Dass der Datenschutzbeauftragten wesentliche Bestimmungen über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht bekannt waren, ergibt sich aus der Checkliste und wurde als solches auch nicht bestritten.
Es konnten daher die in Punkt 3. angeführten Feststellungen getroffen werden.
5. Die relevanten Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 95/2017, lauten wie folgt: 5. Die relevanten Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 95 aus 2017,, lauten wie folgt:
„Allgemeine SorgfaltspflichtenDie in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Pflichten bestehen in den folgenden Fällen:
[…]
[…]
[…]
[…]
[…]
[…]
[…]
[…]
§ 39. (1) Der Gewerbeinhaber kann für die Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer bestellen, der dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde (§ 333) gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. […]Paragraph 39, (1) Der Gewerbeinhaber kann für die Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer bestellen, der dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde (Paragraph 333,) gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. […]
[…]“
6. Zu den Spruchpunkten 1. bis 3. und 5.:
6.1. Nach den Feststellungen im Sachverhalt (siehe oben Punkt 3.) und der Beweiswürdigung (siehe oben Punkt 4.) hat die T GmbH & Co KG die Tatbestände der ihr in den Spruchpunkten 1. bis 3. und 5. vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen objektiv verwirklicht.
Zum Vorbringen zu Spruchpunkt 3., wonach dem Beschuldigten nicht erinnerlich sei, dass politisch exponierte Personen zu den Kunden zählen bzw dass es keinen Verdacht oder Hinweis darauf gegeben habe, ist anzumerken, dass dies das Fehlen eines solchen Risikomanagementsystems oder risikobasieren Verfahrens nicht zu ersetzen vermag.
Soweit zu Spruchpunkt 5. auf nicht vorhandene Schulungsmöglichkeiten hingewiesen wird, ist festzuhalten, dass vor der Kontrolle durch die Behörde eine solche Schulung gar nicht versucht wurde. Darüber hinaus bestanden weitere Informationsmöglichkeiten (Gesetzestext samt Erläuterungen, Homepage der Wirtschaftskammer), die offensichtlich nicht in Anspruch genommen wurden.
6.2. Als gewerberechtlicher Geschäftsführer der T GmbH & Co KG hat der Beschuldigte die festgestellten Übertretungen nach Maßgabe seines Verschuldens zu vertreten.
Da zum Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welches aber von ihm widerlegt werden kann (VwGH 09.10.2013, 2013/08/0183).
Grundsätzlich hat der Normadressat alles ihm tatsächlich wie rechtlich Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, den ihn treffenden Verpflichtungen zu entsprechen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Beschuldigte darlegen, dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lassen (VwGH 25.06.2014, 2011/07/0224 mwN). In diesem Zusammenhang lag es am Beschuldigten, konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen worden sind (vgl VwGH 18.02.2015, Ra 2015/04/0006 mwN).Grundsätzlich hat der Normadressat alles ihm tatsächlich wie rechtlich Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, den ihn treffenden Verpflichtungen zu entsprechen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Beschuldigte darlegen, dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lassen (VwGH 25.06.2014, 2011/07/0224 mwN). In diesem Zusammenhang lag es am Beschuldigten, konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen worden sind vergleiche VwGH 18.02.2015, Ra 2015/04/0006 mwN).
Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass eine Mitarbeiterin für alle administrativen Arbeiten im Unternehmen und somit auch für die Einhaltung der Bestimmungen über Geldwäsche zuständig sei. Mit diesem Vorbringen hat der Beschuldigte nicht konkret dargelegt, in welcher Weise im Unternehmen tatsächlich sichergestellt wurde, dass Verletzungen der in Rede stehenden Bestimmungen vermieden werden. Der bloße Hinweis auf eine dafür „zuständige“ Mitarbeiterin, der im konkreten Fall keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung im Sinne des § 9 Abs 2 VStG zukommt, ist dafür nicht ausreichend.Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass eine Mitarbeiterin für alle administrativen Arbeiten im Unternehmen und somit auch für die Einhaltung der Bestimmungen über Geldwäsche zuständig sei. Mit diesem Vorbringen hat der Beschuldigte nicht konkret dargelegt, in welcher Weise im Unternehmen tatsächlich sichergestellt wurde, dass Verletzungen der in Rede stehenden Bestimmungen vermieden werden. Der bloße Hinweis auf eine dafür „zuständige“ Mitarbeiterin, der im konkreten Fall keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG zukommt, ist dafür nicht ausreichend.
Der Beschwerdeführer konnte somit nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der vorliegenden Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Er hat die ihm vorgeworfenen Übertretungen – mit Ausnahme jener im Spruchpunkt 4. (siehe unten Punkt 7.) – auch subjektiv zu verantworten.
6.3. Nach § 45 Abs 1 Z 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.6.3. Nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4, anstatt die Einstellung zu verfügen, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Nach Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4,, anstatt die Einstellung zu verfügen, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Von geringem Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuld-gehalt zurückbleibt (vgl VwGH 06.11.2012, 2012/09/0066, zu der vergleichbaren Bestimmung des § 21 Abs 1 VStG idF vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013).Von geringem Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuld-gehalt zurückbleibt vergleiche VwGH 06.11.2012, 2012/09/0066, zu der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,).
Es ist nicht zu erkennen und wird auch vom Beschwerdeführer nicht näher dargetan, inwiefern das tatbildmäßige Verhalten im gegenständlichen Fall erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Es kann somit nicht von einem bloß geringfügigen Verschulden ausgegangen werden, weshalb die Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht zur Anwendung gelangen kann. Die Voraussetzungen für eine Ermahnung nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG liegen deshalb nicht vor.Es ist nicht zu erkennen und wird auch vom Beschwerdeführer nicht näher dargetan, inwiefern das tatbildmäßige Verhalten im gegenständlichen Fall erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Es kann somit nicht von einem bloß geringfügigen Verschulden ausgegangen werden, weshalb die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht zur Anwendung gelangen kann. Die Voraussetzungen für eine Ermahnung nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG liegen deshalb nicht vor.
7. Zum Spruchpunkt 4.:
Nach den Feststellungen im Sachverhalt war der Datenschutzbeauftragten im Betrieb des Beschuldigten die Einrichtung der Geldwäschemeldestelle nicht bekannt. Ebenso war ihr nicht bekannt, welche Fälle bei Verdacht zu melden sind und wie die entsprechende Vorgehensweise zu erfolgen hat.
Aus diesen Feststellungen kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass bei Auftreten von Verdachtsfällen keine Zusammenarbeit mit der Geldwäschemeldestelle erfolgt wäre. Voraussetzung für eine Bestrafung nach § 366b Abs 2 iVm § 365t GewO wegen mangelnder Zusammenarbeit mit der Geldwäschemeldestelle ist das Vorliegen eines konkreten Verdachtsfalles, der nicht gemeldet wurde, oder eine sonstige nicht erfolgte Zusammenarbeit. Mutmaßungen darüber, dass in Zukunft eine Zusammenarbeit wahrscheinlich nicht erfolgen würde, erfüllen hingegen nicht den Tatbestand, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Auftreten eines Verdachtsfalles von den Beschäftigten im Betrieb entsprechende Erkundigungen eingeholt und eine Zusammenarbeit mit der Geldwäschemeldestelle erfolgen würde.Aus diesen Feststellungen kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass bei Auftreten von Verdachtsfällen keine Zusammenarbeit mit der Geldwäschemeldestelle erfolgt wäre. Voraussetzung für eine Bestrafung nach Paragraph 366 b, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 365 t, GewO wegen mangelnder Zusammenarbeit mit der Geldwäschemeldestelle ist das Vorliegen eines konkreten Verdachtsfalles, der nicht gemeldet wurde, oder eine sonstige nicht erfolgte Zusammenarbeit. Mutmaßungen darüber, dass in Zukunft eine Zusammenarbeit wahrscheinlich nicht erfolgen würde, erfüllen hingegen nicht den Tatbestand, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Auftreten eines Verdachtsfalles von den Beschäftigten im Betrieb entsprechende Erkundigungen eingeholt und eine Zusammenarbeit mit der Geldwäschemeldestelle erfolgen würde.
Nach den Feststellungen verfügte der Betrieb auch über kein Verfahren, über das die Beschäftigten Verstöße intern über einen speziellen, unabhängigen und anonymen Kanal melden hätten können.
Die angeführte Mitarbeiterin war nach den Angaben des Beschwerdeführers im Familienbetrieb der T GmbH & Co KG für alle administrativen Arbeiten im Unternehmen und somit auch für die Einhaltung der Bestimmungen über Geldwäsche allein zuständig. Ein Verfahren, wonach diese Mitarbeiterin Verstöße intern über einen „speziellen, unabhängigen und anonymen Kanal“ melden hätte können, ist in einem solchen Kleinbetrieb nicht möglich, zumal schon die Anonymität nicht gewährleistet werden könnte, weshalb ein solches Verfahren auch nicht in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des betreffenden Gewerbebetriebes stehen würde. Dem Beschuldigten kann daher auch nicht vorgeworfen werden, dass sein Betrieb nicht über ein solches Verfahren verfügt hätte.
Der Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses war daher aufzuheben.
8. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.8. Gemäß Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 366b Abs 7 GewO 1994 hat die Behörde bei der Festsetzung von Art und Ausmaß der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen gemäß den vorstehenden Absätzen alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, darunter gegebenenfalls die Schwere und Dauer des Verstoßes, den Verschuldensgrad der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, die Finanzkraft der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlich gemachten juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlich gemachten natürlichen Person ablesen lässt, von der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person durch den Verstoß erzielte Gewinne, sofern sich diese beziffern lassen, die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen, die Bereitwilligkeit der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, mit der Behörden zusammenzuarbeiten sowie frühere Verstöße der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person. Gemäß Paragraph 366 b, Absatz 7, GewO 1994 hat die Behörde bei der Festsetzung von Art und Ausmaß der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen gemäß den vorstehenden Absätzen alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, darunter gegebenenfalls die Schwere und Dauer des Verstoßes, den Verschuldensgrad der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, die Finanzkraft der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlich gemachten juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlich gemachten natürlichen Person ablesen lässt, von der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person durch den Verstoß erzielte Gewinne, sofern sich diese beziffern lassen, die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen, die Bereitwilligkeit der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, mit der Behörden zusammenzuarbeiten sowie frühere Verstöße der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person.
Schutzzweck der §§ 365m ff ist die Verminderung der Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Diesem Schutzzweck hat der Beschuldigte nicht unerheblich zuwidergehandelt. Hinsichtlich des Verschuldensgrades ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Erschwerungsgründe liegen ebenso wie Milderungsgründe keine vor.Schutzzweck der Paragraphen 365 m, ff ist die Verminderung der Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Diesem Schutzzweck hat der Beschuldigte nicht unerheblich zuwidergehandelt. Hinsichtlich des Verschuldensgrades ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Erschwerungsgründe liegen ebenso wie Milderungsgründe keine vor.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Beschuldigte keine Angaben gemacht. Die Behörde hat den möglichen Strafrahmen (bis 20.000 Euro) bei allen Übertretungen jeweils lediglich zu 1 % ausgeschöpft, die verhängte Geldstrafe befindet sich somit im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens.
Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe schuld- und tatangemessen.
9. Soweit in der Beschwerde beantragt wird, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist darauf hinzuweisen, dass einer Beschwerde gegen ein Straferkenntnis bereits ex lege aufschiebende Wirkung zukommt. Nach § 41 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung der Beschwerde in einem solchen Fall auch nicht ausgeschlossen werden. 9. Soweit in der Beschwerde beantragt wird, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist darauf hinzuweisen, dass einer Beschwerde gegen ein Straferkenntnis bereits ex lege aufschiebende Wirkung zukommt. Nach Paragraph 41, VwGVG kann die aufschiebende Wirkung der Beschwerde in einem solchen Fall auch nicht ausgeschlossen werden.
10. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.10. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Gewerberecht, Meldepflichten Geldwäscheverdacht, Zusammenarbeit Geldwäschemeldestelle, Meldesystem, angemessenes Verhältnis, Sorgfaltspflicht, politisch exponierte PersonenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2021:LVwG.1.189.2020.R15Zuletzt aktualisiert am
28.04.2021