Entscheidungsdatum
29.10.2021Norm
LDG 1984 §19 Abs6Text
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Wachter, LL.M., über die Beschwerde der Dr. X Y, Z, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bertram Grass, Bregenz, gegen den letzten Satz im Spruch des Bescheides der Bildungsdirektion Vorarlberg vom 10.09.2021 betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Wachter, LL.M., über die Beschwerde der Dr. römisch zehn Y, Z, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bertram Grass, Bregenz, gegen den letzten Satz im Spruch des Bescheides der Bildungsdirektion Vorarlberg vom 10.09.2021 betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) iVm § 19 Abs 6 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1994, wird der Beschwerde, soweit sie sich gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im letzten Satz des angefochtenen Bescheides richtet, Folge gegeben und dieser Spruchteil im Bescheid aufgehoben.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 6, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1994, wird der Beschwerde, soweit sie sich gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im letzten Satz des angefochtenen Bescheides richtet, Folge gegeben und dieser Spruchteil im Bescheid aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 1 Dienstrechts-Verfahrensgesetz iVm §§ 19 Abs 2 und 21 Abs 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 ihre Zuweisung an die Volksschule V von Amts wegen aufgehoben und wurde sie mit sofortiger Wirkung in der Lehrerreserve verwendet und dabei der Volksschule W als Stammschule zur Dienstleistung zugewiesen. Von dieser Schule kann die Beschwerdeführerin nach Bedarf vorübergehend anderen Schulen zur Dienstleistung zugeteilt werden (1. Spruchteil).1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph eins, Dienstrechts-Verfahrensgesetz in Verbindung mit Paragraphen 19, Absatz 2 und 21 Absatz eins, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 ihre Zuweisung an die Volksschule römisch fünf von Amts wegen aufgehoben und wurde sie mit sofortiger Wirkung in der Lehrerreserve verwendet und dabei der Volksschule W als Stammschule zur Dienstleistung zugewiesen. Von dieser Schule kann die Beschwerdeführerin nach Bedarf vorübergehend anderen Schulen zur Dienstleistung zugeteilt werden (1. Spruchteil).
Im letzten Satz des Spruchs wurde festgelegt, dass einer Beschwerde gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung zukommt.
2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig (Eingang: 21.09.2021 bei der Bildungsdirektion Vorarlberg, vorgelegt dem Landesverwaltungsgericht am 28.10.2021) Beschwerde erhoben. Darin wird der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Außerdem wendet sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und beantragt, dass der letzte Satz des Bescheidspruches in Wegfall komme.
Dazu wird in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 19 Abs 6 der Beschwerde gegen den Bescheid aufschiebende Wirkung zukomme. Nur dann, wenn eine Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichtes ohne die sofortige Zuweisung des Lehrers nicht möglich sei und den Schülerinnen hierdurch ein erheblicher Nachteil erwachsen würde, sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde im Bescheid auszuschließen. Im Spruch werde zwar die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels verwehrt, aber im Sinne des § 19 Abs 6 LDG gar nicht behauptet, dass ohne die sofortige Zurückweisung die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Unterrichtes nicht möglich sei. Es werde lediglich darauf verwiesen, dass der ordnungsgemäße Unterricht gefährdet sei und den Schülern erhebliche Nachteile drohen würden. Worin die angenommene Gefährdung des Verbleibs der Beschwerdeführerin an der Volksschule V liegen soll, werde nicht ausgeführt. Wiederum würden zur Begründung der Versagung der aufschiebenden Wirkung dieses Rechtsmittels lediglich die verba legalia genannt, sodass es der Rechtsmittelwerberin unmöglich sei, näher darauf einzugehen. Die Beweislast sei indes eindeutig festgelegt. Die den Bescheid erlassene Bildungsdirektion müsse genau darlegen, worin die Gründe für die Versagung der aufschiebenden Wirkung lägen. Die Versagung der aufschiebenden Wirkung sei bei gegenständlichem Bescheid von größter Bedeutung. Wenn es tatsächlich dabei bleiben würde, dass die aufschiebende Wirkung versagt werde, dann bestehe die Gefahr, dass das Rechtsmittel der nunmehr XX-jährigen Beschwerdeführerin verpuffe. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Beschwerde würden dann so viele Jahre vergehen, dass bei Beschwerdestattgebung die Beschwerdeführerin bereits jenes Alter erreicht habe, welches ihr erlaube, ohne Abstriche die Pension zu beziehen. Die Bildungsdirektion habe es offenbar darauf abgelegt, die Beschwerdeführerin mürbe zu machen. Dies sehe man auch daran, dass die Dienstbehörde im Zuge der Einleitung des Disziplinarverfahrens elementare Grundsätze des Datenschutzes verletzt habe, was die von der Beschwerdeführerin angerufene Datenschutzbehörde zum Anlass nahm, am 10.09.2021 mit Bescheid festzustellen, dass die Bildungsdirektion Vorarlberg die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe. Der erwähnte Bescheid werde unter einem vorgelegt.Dazu wird in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß Paragraph 19, Absatz 6, der Beschwerde gegen den Bescheid aufschiebende Wirkung zukomme. Nur dann, wenn eine Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichtes ohne die sofortige Zuweisung des Lehrers nicht möglich sei und den Schülerinnen hierdurch ein erheblicher Nachteil erwachsen würde, sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde im Bescheid auszuschließen. Im Spruch werde zwar die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels verwehrt, aber im Sinne des Paragraph 19, Absatz 6, LDG gar nicht behauptet, dass ohne die sofortige Zurückweisung die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Unterrichtes nicht möglich sei. Es werde lediglich darauf verwiesen, dass der ordnungsgemäße Unterricht gefährdet sei und den Schülern erhebliche Nachteile drohen würden. Worin die angenommene Gefährdung des Verbleibs der Beschwerdeführerin an der Volksschule römisch fünf liegen soll, werde nicht ausgeführt. Wiederum würden zur Begründung der Versagung der aufschiebenden Wirkung dieses Rechtsmittels lediglich die verba legalia genannt, sodass es der Rechtsmittelwerberin unmöglich sei, näher darauf einzugehen. Die Beweislast sei indes eindeutig festgelegt. Die den Bescheid erlassene Bildungsdirektion müsse genau darlegen, worin die Gründe für die Versagung der aufschiebenden Wirkung lägen. Die Versagung der aufschiebenden Wirkung sei bei gegenständlichem Bescheid von größter Bedeutung. Wenn es tatsächlich dabei bleiben würde, dass die aufschiebende Wirkung versagt werde, dann bestehe die Gefahr, dass das Rechtsmittel der nunmehr XX-jährigen Beschwerdeführerin verpuffe. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Beschwerde würden dann so viele Jahre vergehen, dass bei Beschwerdestattgebung die Beschwerdeführerin bereits jenes Alter erreicht habe, welches ihr erlaube, ohne Abstriche die Pension zu beziehen. Die Bildungsdirektion habe es offenbar darauf abgelegt, die Beschwerdeführerin mürbe zu machen. Dies sehe man auch daran, dass die Dienstbehörde im Zuge der Einleitung des Disziplinarverfahrens elementare Grundsätze des Datenschutzes verletzt habe, was die von der Beschwerdeführerin angerufene Datenschutzbehörde zum Anlass nahm, am 10.09.2021 mit Bescheid festzustellen, dass die Bildungsdirektion Vorarlberg die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe. Der erwähnte Bescheid werde unter einem vorgelegt.
3.1. § 19 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, BGBl Nr 302/1994, idF BGBl I Nr 153/2020, lautet wie folgt:3.1. Paragraph 19, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr 302 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 153 aus 2020,, lautet wie folgt:
Zuweisung und Versetzung
„§ 19. (1) Der Landeslehrer ist entweder unmittelbar einer Schule zur Dienstleistung oder der Lehrerreserve zuzuweisen.
(2) Unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung kann der Landeslehrer von Amts wegen oder auf Ansuchen jederzeit durch eine anderweitige Zuweisung an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden (Versetzung).
(2a) Landeslehrerinnen und Landeslehrer können mit ihrer Zustimmung zur Koordination des Fachbereiches Inklusiv- und Sonderpädagogik an die Bildungsdirektion versetzt werden. Der Versetzung zum Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik hat eine Ausschreibung voranzugehen. Mit dem Wirksamwerden einer solchen Versetzung endet eine allfällige Schulleitungsfunktion. Auf die zur Koordination des Fachbereiches Inklusiv- und Sonderpädagogik an die Bildungsdirektion versetzte Landeslehrperson ist § 22 Abs. 3 nicht anzuwenden. Eine Heranziehung zu einer bis zu dreiwöchigen Vorbereitungszeit außerhalb des Unterrichtsjahres ist jedoch zulässig.(2a) Landeslehrerinnen und Landeslehrer können mit ihrer Zustimmung zur Koordination des Fachbereiches Inklusiv- und Sonderpädagogik an die Bildungsdirektion versetzt werden. Der Versetzung zum Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik hat eine Ausschreibung voranzugehen. Mit dem Wirksamwerden einer solchen Versetzung endet eine allfällige Schulleitungsfunktion. Auf die zur Koordination des Fachbereiches Inklusiv- und Sonderpädagogik an die Bildungsdirektion versetzte Landeslehrperson ist Paragraph 22, Absatz 3, nicht anzuwenden. Eine Heranziehung zu einer bis zu dreiwöchigen Vorbereitungszeit außerhalb des Unterrichtsjahres ist jedoch zulässig.
(3) Landeslehrer, die an einer Schule (Stammschule) nicht die volle Jahresnorm im Sinne des § 43 bzw. Lehrverpflichtung im Sinne des § 52 erbringen, können ohne ihre Zustimmung erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren benachbarten Schulen zugewiesen werden; dies gilt jedoch für Klassenlehrer an Volksschulen und Sonderschulen nur dann, wenn die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen den für die gleichzeitige Verwendung vorgesehenen Schulen zumutbar ist. Mit seiner Zustimmung kann ein Landeslehrer auch bei Erbringen der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung an einer Schule erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren Schulen zugewiesen werden.(3) Landeslehrer, die an einer Schule (Stammschule) nicht die volle Jahresnorm im Sinne des Paragraph 43, bzw. Lehrverpflichtung im Sinne des Paragraph 52, erbringen, können ohne ihre Zustimmung erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren benachbarten Schulen zugewiesen werden; dies gilt jedoch für Klassenlehrer an Volksschulen und Sonderschulen nur dann, wenn die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen den für die gleichzeitige Verwendung vorgesehenen Schulen zumutbar ist. Mit seiner Zustimmung kann ein Landeslehrer auch bei Erbringen der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung an einer Schule erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren Schulen zugewiesen werden.
(4) Bei der Versetzung von Amts wegen ist auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers soweit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden. Die Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Landeslehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Landeslehrer, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.
(5) Ist die Versetzung eines Landeslehrers von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist der Landeslehrer hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(6) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung; ist die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichtes ohne die sofortige Zuweisung des Landeslehrers nicht möglich und würde den Schülern hiedurch ein erheblicher Nachteil erwachsen, so ist die aufschiebende Wirkung der Beschwerde im Bescheid auszuschließen. Bei Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist über die Beschwerde binnen vier Wochen nach Einbringung zu entscheiden.
(7) Im Falle der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Landeslehrer eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
(8) Landeslehrer für Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen können bei Bedarf ohne ihre Zustimmung längstens für vier Wochen einer anderen Art der allgemeinbildenden Pflichtschulen, als ihrer Ernennung entspricht, zugewiesen werden, sofern entsprechend lehrbefähigte Landeslehrer nicht zur Verfügung stehen.
(9) Die Verwendung in der Lehrerreserve darf ohne Zustimmung des Landeslehrers zwei Jahre nicht überschreiten.“
3.2. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ist – wenn das in der Beschwerde selbst erstattende Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist – zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen (VwGH 04.06.2014; Ra 2014/01/0003 mit Verweis auf VwGH vom 30.09.2013, AW 2013/04/0036, mwN). Die zur Berufungsverfahren ergangene Rechtsprechung ist auch für das gegenständliche Provisiorialverfahren zur aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht einschlägig.
Die Behörde geht nach der Begründung im gegenständlichen Bescheid davon aus, dass es an der bisherigen Schule ein Spannungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Direktion sowie Teilen des Kollegiums gibt und soll die Versetzung dazu dienen, dieses Spannungsverhältnis zu beenden. Da die Konfliktsituation an der Schule seit geraumer Zeit vorherrsche und neben Eltern auch Schüler:innen in den Konflikt hereingezogen worden seien, sei nach Auffassung der Bildungsdirektion der ordnungsgemäße Unterricht gefährdet und drohen auch Schüler:innen erhebliche Nachteile.
Mit der geschilderten Situation will die Behörde einerseits ein dienstliches Interesse an der Wegversetzung (am Abzug) der – nach Auffassung der Behörde – daran zumindest mitursächlichen Lehrerin begründen. Andererseits wird damit auch der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Versetzungsbescheid begründet.
Dabei verkennt die Behörde, dass es in § 19 Abs 6 LDG darauf ankommt, dass die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichtes ohne die sofortige Zuweisung der Lehrer:in nicht möglich wäre (und den Schülern hiedurch ein erheblicher Nachteil erwachsen würde). Das Tatbestandsmerkmal der „Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichtes“ bezieht sich dabei erkennbar auf jene (andere) Schule, an die die Lehrer:in versetzt werden, dh zugewiesen werden soll (arg auch § 19 Abs 2 LDG, der die Versetzung als eine unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung erfolgende anderweitige Zuweisung an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve definiert). Es geht dabei um den Bedarf an der Lehrperson in der „neuen“ Schule, etwa wegen Personalmangel.Dabei verkennt die Behörde, dass es in Paragraph 19, Absatz 6, LDG darauf ankommt, dass die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichtes ohne die sofortige Zuweisung der Lehrer:in nicht möglich wäre (und den Schülern hiedurch ein erheblicher Nachteil erwachsen würde). Das Tatbestandsmerkmal der „Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichtes“ bezieht sich dabei erkennbar auf jene (andere) Schule, an die die Lehrer:in versetzt werden, dh zugewiesen werden soll (arg auch Paragraph 19, Absatz 2, LDG, der die Versetzung als eine unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung erfolgende anderweitige Zuweisung an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve definiert). Es geht dabei um den Bedarf an der Lehrperson in der „neuen“ Schule, etwa wegen Personalmangel.
Im gegenständlichen Fall vermag das Landesverwaltungsgericht, auch unter Einbeziehung der weiteren Begründung sowie den Akteninhalt, nicht zu erkennen, und darauf weist die Beschwerde zu Recht hin, warum die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichtes ohne die (im Zeitpunkt der Bescheiderlassung) sofortige Zuweisung der Beschwerdeführerin nicht möglich ist, was Voraussetzung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wäre.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.4. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Landeslehrer-Dienstrecht, Versetzung, Ausschluss aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2021:LVwG.478.5.2021.R21Zuletzt aktualisiert am
18.11.2021