Entscheidungsdatum
07.08.2026Norm
AuslBG §28bText
Beschluss
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Sara Kofler, BSc, über die Beschwerde der XY GmbH, L, vertreten durch
Thurnher Wittwer Pfefferkorn & Partner Rechtsanwälte GmbH, Dornbirn, gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 04.05.2026, GZ, betreffend Feststellung nach § 28b Abs 1 und 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), den Beschluss gefasst:Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Sara Kofler, BSc, über die Beschwerde der XY GmbH, L, vertreten durch , Thurnher Wittwer Pfefferkorn & Partner Rechtsanwälte GmbH, Dornbirn, gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 04.05.2026, GZ, betreffend Feststellung nach Paragraph 28 b, Absatz eins und 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), den Beschluss gefasst:
Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde wegen sachlicher Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde wegen sachlicher Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Begründung
1. Mit Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 04.05.2026, Zl, wurden die Anträge der XY GmbH auf Feststellung nach § 28b Abs 1 und 2 AuslBG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben.1. Mit Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 04.05.2026, Zl, wurden die Anträge der XY GmbH auf Feststellung nach Paragraph 28 b, Absatz eins und 2 AuslBG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben.
2. Gemäß § 6 Abs 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.2. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Diese Bestimmung gilt gemäß § 17 VwGVG für das vom Landesverwaltungsgericht durchzuführende Beschwerdeverfahren.Diese Bestimmung gilt gemäß Paragraph 17, VwGVG für das vom Landesverwaltungsgericht durchzuführende Beschwerdeverfahren.
3. Mit Erledigung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 24.06.2026, Zl, wurde die gegenständliche Beschwerde gemäß § 6 Abs 1 AVG iVm § 17 VwGVG an das Landesverwaltungsgericht weitergeleitet. 3. Mit Erledigung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 24.06.2026, Zl, wurde die gegenständliche Beschwerde gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an das Landesverwaltungsgericht weitergeleitet.
Begründet wurde dies damit, dass sich die Zuständigkeit des BVwG im Bereich der Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes aus § 20g AuslBG ergebe. Demnach entscheide das BVwG über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice. Da die bescheiderlassende Behörde gegenständlich das Amt für Betrugsbekämpfung sei, welches den bekämpften Bescheid auf § 28b Abs 1 und 2 AuslBG gestützt habe, sei somit keine Zuständigkeit des BVwG gegeben. Begründet wurde dies damit, dass sich die Zuständigkeit des BVwG im Bereich der Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes aus Paragraph 20 g, AuslBG ergebe. Demnach entscheide das BVwG über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice. Da die bescheiderlassende Behörde gegenständlich das Amt für Betrugsbekämpfung sei, welches den bekämpften Bescheid auf Paragraph 28 b, Absatz eins und 2 AuslBG gestützt habe, sei somit keine Zuständigkeit des BVwG gegeben.
4. Diese Rechtsansicht wird – nach Prüfung der Sach- und Rechtslage – vom Landesverwaltungsgericht Vorarlberg aus folgenden Gründen nicht geteilt:
4.1. Gemäß Art 131 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen, soweit sich aus Abs 2 und 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art 130 Abs 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.4.1. Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen, soweit sich aus Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, die Verwaltungsgerichte der Länder.
Gemäß Art 131 Abs 2 B-VG erkennt, soweit sich aus Abs 3 nicht anderes ergibt, das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Nach Art 102 Abs 2 B-VG können folgende Angelegenheiten im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereiches unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden:Nach Artikel 102, Absatz 2, B-VG können folgende Angelegenheiten im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereiches unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden:
[…]; Arbeitsrecht; […]
4.2. Der § 28b Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) lautet wie folgt:4.2. Der Paragraph 28 b, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) lautet wie folgt:
„Zentrale Verwaltungsstrafevidenz§ 28b. (1) Das Amt für Betrugsbekämpfung hat öffentlichen Auftraggebern für die Zwecke der Auftragsvergabe auf Verlangen binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, ob dem im Auskunftsersuchen genannten Unternehmen (Bewerber, Bieter, Subunternehmer) eine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 zuzurechnen ist. In dieser Auskunft ist entweder die Anzahl der nach Abs. 2 zu berücksichtigenden Bestrafungen einschließlich der maßgeblichen Daten der Strafbescheide (Strafbehörde, Aktenzahl, Entscheidungs- und Rechtskraftdatum, Name und Geburtsdatum des Bestraften, Tatzeit, Zahl der beschäftigten Ausländer, verhängte Geldstrafen) anzugeben oder festzustellen, daß keine zu berücksichtigende Bestrafung vorliegt.Paragraph 28 b, (1) Das Amt für Betrugsbekämpfung hat öffentlichen Auftraggebern für die Zwecke der Auftragsvergabe auf Verlangen binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, ob dem im Auskunftsersuchen genannten Unternehmen (Bewerber, Bieter, Subunternehmer) eine rechtskräftige Bestrafung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, zuzurechnen ist. In dieser Auskunft ist entweder die Anzahl der nach Absatz 2, zu berücksichtigenden Bestrafungen einschließlich der maßgeblichen Daten der Strafbescheide (Strafbehörde, Aktenzahl, Entscheidungs- und Rechtskraftdatum, Name und Geburtsdatum des Bestraften, Tatzeit, Zahl der beschäftigten Ausländer, verhängte Geldstrafen) anzugeben oder festzustellen, daß keine zu berücksichtigende Bestrafung vorliegt.
(2) Eine Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 ist dem im Auskunftsersuchen genannten Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Bestrafung entweder gegen den Bewerber, Bieter oder Subunternehmer selbst oder gegen ein verantwortliches Organ (§ 9 Abs. 1 VStG) oder einen verantwortlichen Beauftragten (§ 9 Abs. 2 oder 3 VStG) rechtskräftig verhängt wurde. Die erste registrierte rechtskräftige Bestrafung ist dabei nicht zu berücksichtigen. Die zweite Bestrafung ist nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft, jede weitere jeweils nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft nicht mehr zu berücksichtigen. Rechtskräftige Bestrafungen wegen unberechtigter Beschäftigung mehrerer Ausländer zählen als eine Bestrafung, wenn diese Ausländer gleichzeitig oder in zeitlichem Zusammenhang am selben Ort beschäftigt wurden.(2) Eine Bestrafung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, ist dem im Auskunftsersuchen genannten Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Bestrafung entweder gegen den Bewerber, Bieter oder Subunternehmer selbst oder gegen ein verantwortliches Organ (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) oder einen verantwortlichen Beauftragten (Paragraph 9, Absatz 2, oder 3 VStG) rechtskräftig verhängt wurde. Die erste registrierte rechtskräftige Bestrafung ist dabei nicht zu berücksichtigen. Die zweite Bestrafung ist nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft, jede weitere jeweils nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft nicht mehr zu berücksichtigen. Rechtskräftige Bestrafungen wegen unberechtigter Beschäftigung mehrerer Ausländer zählen als eine Bestrafung, wenn diese Ausländer gleichzeitig oder in zeitlichem Zusammenhang am selben Ort beschäftigt wurden.
(3) Für Zwecke der Erteilung von Auskünften nach Abs. 1 und § 30 Abs. 3 sowie für Zwecke der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 hat das Amt für Betrugsbekämpfung eine zentrale Evidenz verwaltungsbehördlicher Strafverfahren gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 zu führen. Diese kann automationsunterstützt geführt werden.(3) Für Zwecke der Erteilung von Auskünften nach Absatz eins und Paragraph 30, Absatz 3, sowie für Zwecke der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 hat das Amt für Betrugsbekämpfung eine zentrale Evidenz verwaltungsbehördlicher Strafverfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, zu führen. Diese kann automationsunterstützt geführt werden.
(4) Die Verwaltungsstrafbehörden und die Verwaltungsgerichte der Länder haben Ausfertigungen rechtskräftiger Entscheidungen, die sie in Strafverfahren gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 erlassen haben, unverzüglich dem Amt für Betrugsbekämpfung zu übermitteln. Desgleichen haben sie Ausfertigungen rechtskräftiger Entscheidungen, mit denen eine Strafe gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 gegen verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 Abs. 2 letzter Satz und 3 VStG verhängt wurde, jenem Unternehmen zuzustellen, dem diese Bestrafung gemäß Abs. 2 zuzurechnen ist. In die Entscheidung ist ein Hinweis darauf aufzunehmen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die Verwaltungsstrafevidenz verbunden ist.(4) Die Verwaltungsstrafbehörden und die Verwaltungsgerichte der Länder haben Ausfertigungen rechtskräftiger Entscheidungen, die sie in Strafverfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, erlassen haben, unverzüglich dem Amt für Betrugsbekämpfung zu übermitteln. Desgleichen haben sie Ausfertigungen rechtskräftiger Entscheidungen, mit denen eine Strafe gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, gegen verantwortliche Beauftragte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz und 3 VStG verhängt wurde, jenem Unternehmen zuzustellen, dem diese Bestrafung gemäß Absatz 2, zuzurechnen ist. In die Entscheidung ist ein Hinweis darauf aufzunehmen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die Verwaltungsstrafevidenz verbunden ist.
(5) Das Amt für Betrugsbekämpfung hat Unternehmen, die sich um öffentliche Aufträge im Ausland bewerben, auf Antrag mitzuteilen, ob ihnen rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 zuzurechnen sind. In der Auskunft gemäß § 30b Abs. 3 sind die Anzahl der rechtskräftigen Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 und der jeweils betroffenen Ausländer anzugeben. Gemäß § 55 Abs. 1 VStG getilgte Bestrafungen sind nicht mehr zu berücksichtigen.(5) Das Amt für Betrugsbekämpfung hat Unternehmen, die sich um öffentliche Aufträge im Ausland bewerben, auf Antrag mitzuteilen, ob ihnen rechtskräftige Bestrafungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, zuzurechnen sind. In der Auskunft gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3, sind die Anzahl der rechtskräftigen Bestrafungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins und der jeweils betroffenen Ausländer anzugeben. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, VStG getilgte Bestrafungen sind nicht mehr zu berücksichtigen.
(6) Abs. 4 gilt sinngemäß auch für Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 6.“(6) Absatz 4, gilt sinngemäß auch für Bestrafungen gemäß Paragraph 28, Absatz 6,
4.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Bezugnahme auf die Materialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 (RV 1618 BlgNR 24. GP 15) ausgesprochen, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Art 131 Abs 2 B-VG daran anknüpft, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Art 102 B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art 102 Abs 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt (vgl VwGH 21.12.2016, Ro 2016/10/004). In Angelegenheiten, die schon von Verfassungs wegen nicht „unmittelbar von Bundesbehörden“ – anstelle des nach Art 102 Abs 1 B-VG grundsätzlich vorgesehenen Landeshauptmannes und der ihm unterstellten Landesbehörden – besorgt werden dürfen, kann von vornherein keine Besorgung unmittelbar durch Bundesbehörden iSd Art 131 Abs 2 erster Satz B-VG, der offenbar an die Begrifflichkeit des Art 102 Abs 2 B-VG (arg. „Folgende Angelegenheiten können … unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden“) anknüpft, vorliegen. Nur dann, wenn eine bundesverfassungsrechtliche Ermächtigung für die Besorgung einer Angelegenheit der Bundesvollziehung unmittelbar durch Bundesbehörden besteht, kommt es für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art 131 Abs 2 erster Satz B-VG – und damit der Zuständigkeit des BVwG – zusätzlich darauf an, ob der Bundesgesetzgeber eine solche Besorgung unmittelbar durch (dem Bundesminister unterstellte) Bundesbehörden auch tatsächlich vorgesehen hat (vgl VwGH 12.10.2020, Ro 2019/10/0019). 4.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Bezugnahme auf die Materialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 Regierungsvorlage 1618 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 15) ausgesprochen, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG daran anknüpft, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Artikel 102, B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt vergleiche VwGH 21.12.2016, Ro 2016/10/004). In Angelegenheiten, die schon von Verfassungs wegen nicht „unmittelbar von Bundesbehörden“ – anstelle des nach Artikel 102, Absatz eins, B-VG grundsätzlich vorgesehenen Landeshauptmannes und der ihm unterstellten Landesbehörden – besorgt werden dürfen, kann von vornherein keine Besorgung unmittelbar durch Bundesbehörden iSd Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG, der offenbar an die Begrifflichkeit des Artikel 102, Absatz 2, B-VG (arg. „Folgende Angelegenheiten können … unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden“) anknüpft, vorliegen. Nur dann, wenn eine bundesverfassungsrechtliche Ermächtigung für die Besorgung einer Angelegenheit der Bundesvollziehung unmittelbar durch Bundesbehörden besteht, kommt es für das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG – und damit der Zuständigkeit des BVwG – zusätzlich darauf an, ob der Bundesgesetzgeber eine solche Besorgung unmittelbar durch (dem Bundesminister unterstellte) Bundesbehörden auch tatsächlich vorgesehen hat vergleiche VwGH 12.10.2020, Ro 2019/10/0019).
Die vom Verwaltungsgerichtshof genannten Kriterien sind in diesem Fall erfüllt. Das AuslBG im Gesamten sowie auch die Bestimmung des § 28b AuslBG wurde im Rahmen des Kompetenztatbestandes „Arbeitsrecht“ (Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG) erlassen (vgl RV 1451 BlgNR 13. GP 17f; RV 973 BlgNR 18. GP 3). Das Arbeitsrecht gehört auch zu jenen Angelegenheiten, die gemäß Art 102 Abs 2 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden können.Die vom Verwaltungsgerichtshof genannten Kriterien sind in diesem Fall erfüllt. Das AuslBG im Gesamten sowie auch die Bestimmung des Paragraph 28 b, AuslBG wurde im Rahmen des Kompetenztatbestandes „Arbeitsrecht“ (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11, B-VG) erlassen vergleiche Regierungsvorlage 1451 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 17f; Regierungsvorlage 973 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 3). Das Arbeitsrecht gehört auch zu jenen Angelegenheiten, die gemäß Artikel 102, Absatz 2, B-VG unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden können.
Von dieser Möglichkeit hat der Bundesgesetzgeber im konkreten Fall tatsächlich auch Gebrauch gemacht. So werden wesentliche Aufgaben nach dem AuslBG, insbesondere die Ausstellung von Sicherheitsbescheinigungen oder Anzeigebestätigungen bzw die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen oder Entsendungsbewilligungen, durch das Arbeitsmarktservice als Beliehener des Bundes und damit als funktionelle Bundesbehörde wahrgenommen (vgl VfGH 30.06.2022, G334/2021 ua). Eine Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaften und damit eine Vollziehung in mittelbarer Bundesverwaltung besteht lediglich im Hinblick auf die Vollziehung der Strafbestimmungen des § 28 AuslBG sowie im Hinblick auf eine allfällige Untersagung der Beschäftigung gemäß § 30 AuslBG (vgl auch VwGH 20.03.2018, Ko 2018/03/0001).Von dieser Möglichkeit hat der Bundesgesetzgeber im konkreten Fall tatsächlich auch Gebrauch gemacht. So werden wesentliche Aufgaben nach dem AuslBG, insbesondere die Ausstellung von Sicherheitsbescheinigungen oder Anzeigebestätigungen bzw die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen oder Entsendungsbewilligungen, durch das Arbeitsmarktservice als Beliehener des Bundes und damit als funktionelle Bundesbehörde wahrgenommen vergleiche VfGH 30.06.2022, G334/2021 ua). Eine Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaften und damit eine Vollziehung in mittelbarer Bundesverwaltung besteht lediglich im Hinblick auf die Vollziehung der Strafbestimmungen des Paragraph 28, AuslBG sowie im Hinblick auf eine allfällige Untersagung der Beschäftigung gemäß Paragraph 30, AuslBG vergleiche auch VwGH 20.03.2018, Ko 2018/03/0001).
Im konkreten Fall handelt es sich um eine Angelegenheit im Zusammenhang mit der zentralen Verwaltungsstrafevidenz nach § 28b AuslBG. Darin wird dem Amt für Betrugsbekämpfung – bis zur Novelle BGBl I Nr 72/2013 handelte es sich um eine Aufgabe des jeweils zuständigen Bundesministers – die Aufgabe übertragen, öffentlichen Auftraggebern für die Zwecke der Auftragsvergabe Auskünfte über rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG zu erteilen. Gemäß § 28b Abs 3 AuslBG hat das Amt für Betrugsbekämpfung für Zwecke der Erteilung von Auskünften nach Abs 1 eine zentrale Evidenz verwaltungsbehördlicher Strafverfahren gemäß § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG zu führen. Aus § 28b Abs 4 AuslBG ergibt sich die Verpflichtung der Verwaltungsstrafbehörden und Verwaltungsgerichte der Länder, Ausfertigungen rechtskräftiger Entscheidungen, die sie in Strafverfahren gemäß § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG erlassen haben, unverzüglich dem Amt für Betrugsbekämpfung zu übermitteln. Ein weiterer Konnex zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren besteht nicht. Auch dient die zentrale Verwaltungsstrafevidenz nicht der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren, sondern der Auskunftserteilung zum Zweck der Durchführung von Vergabeverfahren durch öffentliche Auftraggeber.Im konkreten Fall handelt es sich um eine Angelegenheit im Zusammenhang mit der zentralen Verwaltungsstrafevidenz nach Paragraph 28 b, AuslBG. Darin wird dem Amt für Betrugsbekämpfung – bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 72 aus 2013, handelte es sich um eine Aufgabe des jeweils zuständigen Bundesministers – die Aufgabe übertragen, öffentlichen Auftraggebern für die Zwecke der Auftragsvergabe Auskünfte über rechtskräftige Bestrafungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG zu erteilen. Gemäß Paragraph 28 b, Absatz 3, AuslBG hat das Amt für Betrugsbekämpfung für Zwecke der Erteilung von Auskünften nach Absatz eins, eine zentrale Evidenz verwaltungsbehördlicher Strafverfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG zu führen. Aus Paragraph 28 b, Absatz 4, AuslBG ergibt sich die Verpflichtung der Verwaltungsstrafbehörden und Verwaltungsgerichte der Länder, Ausfertigungen rechtskräftiger Entscheidungen, die sie in Strafverfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG erlassen haben, unverzüglich dem Amt für Betrugsbekämpfung zu übermitteln. Ein weiterer Konnex zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren besteht nicht. Auch dient die zentrale Verwaltungsstrafevidenz nicht der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren, sondern der Auskunftserteilung zum Zweck der Durchführung von Vergabeverfahren durch öffentliche Auftraggeber.
Beim Amt für Betrugsbekämpfung handelt es sich um eine Bundesbehörde (Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung - ABBG). Die Anträge der Beschwerdeführerin beziehen sich auf die Tätigkeit des Amtes für Betrugsbekämpfung im Zuge der Führung der zentralen Verwaltungsstrafevidenz nach § 28b AuslBG und die Auskunftserteilung aus dieser. In diesem Zusammenhang hat das Amt für Betrugsbekämpfung auch den verfahrensgegenständlichen – im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehenen – Bescheid erlassen. Da dieser Bescheid somit in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung durch eine Bundesbehörde erlassen wurde, besteht gemäß Art 131 Abs 2 erster Satz B-VG eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes. Beim Amt für Betrugsbekämpfung handelt es sich um eine Bundesbehörde (Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung - ABBG). Die Anträge der Beschwerdeführerin beziehen sich auf die Tätigkeit des Amtes für Betrugsbekämpfung im Zuge der Führung der zentralen Verwaltungsstrafevidenz nach Paragraph 28 b, AuslBG und die Auskunftserteilung aus dieser. In diesem Zusammenhang hat das Amt für Betrugsbekämpfung auch den verfahrensgegenständlichen – im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehenen – Bescheid erlassen. Da dieser Bescheid somit in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung durch eine Bundesbehörde erlassen wurde, besteht gemäß Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes.
Aus den dargelegten Gründen erachtet sich das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg in der gegenständlichen Beschwerdesache für unzuständig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist darüber ein Zurückweisungsbeschluss zu fassen (vgl VwGH vom 18.02.2015, Ko 2015/03/0001).Aus den dargelegten Gründen erachtet sich das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg in der gegenständlichen Beschwerdesache für unzuständig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist darüber ein Zurückweisungsbeschluss zu fassen vergleiche VwGH vom 18.02.2015, Ko 2015/03/0001).
5. Da es sich bei der Frage der Zuständigkeit um eine bloße Rechtsfrage handelt und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, konnte von der Durchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden (§ 24 Abs 4 VwGVG).5. Da es sich bei der Frage der Zuständigkeit um eine bloße Rechtsfrage handelt und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, konnte von der Durchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG).
6. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehlt. Zwar lassen sich aus der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Anhaltspunkte für die Zuständigkeitsfrage entnehmen, soweit ersichtlich hat sich der Verwaltungsgerichtshof bislang aber noch nicht mit Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nach dem AuslBG beschäftigt. Darüber hinaus steht der Beschwerdeführerin, solange das Bundesverwaltungsgericht nicht formell über seine Unzuständigkeit entschieden hat, keine Möglichkeit offen einen Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes gemäß Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG zu stellen (vlg VwGH vom 18.02.2015, Ko 2015/03/0001).6. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehlt. Zwar lassen sich aus der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Anhaltspunkte für die Zuständigkeitsfrage entnehmen, soweit ersichtlich hat sich der Verwaltungsgerichtshof bislang aber noch nicht mit Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nach dem AuslBG beschäftigt. Darüber hinaus steht der Beschwerdeführerin, solange das Bundesverwaltungsgericht nicht formell über seine Unzuständigkeit entschieden hat, keine Möglichkeit offen einen Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG zu stellen (vlg VwGH vom 18.02.2015, Ko 2015/03/0001).
Schlagworte
Ausländerbeschäftigungsgesetz. Bescheid Amt für Betrugsbekämpfung, BVwG für Beschwerde zuständigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.490.1.2026.R23Zuletzt aktualisiert am
25.08.2026