TE Lvwg Erkenntnis 2026/8/13 LVwG-318-25/2026-R19

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.08.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

13.08.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L82008 Bauordnung Vorarlberg

Norm

AVG §68 Abs1
BauG Vlbg 2001 §24 Abs1
BauG Vlbg 2001 §39 Abs3

Text

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Mag. Manuel Fleisch über die Beschwerde des R M, FL-T, und des W N, E, beide vertreten durch die Sutterlüty Klagian Brändle Gisinger Lingehöle Rechtsanwälte GmbH, Dornbirn, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 06.02.2026, Zl, betreffend einen Zurückweisungsbescheid wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Mag. Manuel Fleisch über die Beschwerde des R M, FL-T, und des W N, E, beide vertreten durch die Sutterlüty Klagian Brändle Gisinger Lingehöle Rechtsanwälte GmbH, Dornbirn, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 06.02.2026, Zl, betreffend einen Zurückweisungsbescheid wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1.   Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführer vom 23.04.2025 auf Erteilung einer Nutzungsbewilligung zu Wohnzwecken für das auf den Liegenschaften GST-NRN .AAA und BBBB/B, KG XXXXX S, errichtete Alpgebäudegemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführer vom 23.04.2025 auf Erteilung einer Nutzungsbewilligung zu Wohnzwecken für das auf den Liegenschaften GST-NRN .AAA und BBBB/B, KG XXXXX S, errichtete Alpgebäudegemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

2.   Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringen sie im Wesentlichen vor, es werde ausdrücklich bestritten, dass eine entschiedene Sache vorliege. Über einen Antrag der Beschwerdeführer mit demselben Inhalt wie jener vom 23.04.2025 sei bislang nicht abgesprochen worden, sodass bereits aus diesem Grund keine res iudicata vorliegen könne.

Die Untersagung der Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken mit Bescheid vom 11.06.2024 habe die belangte Behörde damit begründet, dass aufgrund des Umstandes, dass das Gebäude insgesamt 16 statt 8 Betten und 4 statt 2 Wohneinheiten beherberge, und weiter die Ausführung von Fluchtwegen und Brandschutzmaßnahmen direkt mit der Anzahl der Personen im Gebäude und der vorhandenen Wohneinheiten verbunden sei, eine Gefährdung von den anwesenden Personen nicht ausgeschlossen werden könne.

Vor dem Antrag vom 23.04.2025 hätten die Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt einen Antrag auf Erteilung einer Nutzungsbewilligung für das Alpgebäude zu Wohnzwecken gestellt – weder allgemein noch für zumindest acht Personen. Weder die belangte Behörde noch das LVwG Vorarlberg hätten über einen derartigen Antrag entschieden.

Es liege somit keine entschiedene Sache (res iudicata) vor, da über einen Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung einer Nutzungsbewilligung bislang nicht abgesprochen worden sei. Bereits die Voraussetzung der Identität des Begehrens sei daher nicht erfüllt.

Identität der Sache liege außerdem nur dann vor, wenn bei gleich gebliebener maßgeblicher Sach- und Rechtslage auch das neue Parteienbegehren im Wesentlichen, dh abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich seien (VwGH 21.12.2000, 98/06/0219; 25.04.2006, 2006/06/0038; 19.12.2006, 2003/06/0169), mit dem früheren Begehren übereinstimme (VwGH 29.06.2005, 2003/08/0060), also in derselben „Sache“ eine nochmalige Entscheidung fordere (VwGH 16.11.1993, 92/08/0191; 30.09.1994, 94/08/0183; 24.01.2006, 2003/08/0162; vgl auch Rz 21) (vgl Hengstschläger/Leeb , AVG § 68 Rz 36 [Stand 1.3.2018, rdb.at]).Identität der Sache liege außerdem nur dann vor, wenn bei gleich gebliebener maßgeblicher Sach- und Rechtslage auch das neue Parteienbegehren im Wesentlichen, dh abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich seien (VwGH 21.12.2000, 98/06/0219; 25.04.2006, 2006/06/0038; 19.12.2006, 2003/06/0169), mit dem früheren Begehren übereinstimme (VwGH 29.06.2005, 2003/08/0060), also in derselben „Sache“ eine nochmalige Entscheidung fordere (VwGH 16.11.1993, 92/08/0191; 30.09.1994, 94/08/0183; 24.01.2006, 2003/08/0162; vergleiche auch Rz 21) vergleiche Hengstschläger/Leeb , AVG Paragraph 68, Rz 36 [Stand 1.3.2018, rdb.at]).

Mangels Übereinstimmung der Begehren – ein entsprechender Antrag sei erstmals gestellt worden – fehle es an der Identität der Sache und damit an einer Voraussetzung für das Vorliegen von res iudicata. Dem Bescheid vom 11.06.2024 sei kein Antrag auf Erteilung einer Nutzungsbewilligung zu Wohnzwecken – auch nicht für zumindest acht Personen – zugrunde gelegen; eine Entscheidung hierüber, insbesondere über den Inhalt des Eventualantrages, sei daher nie erfolgt.

Zudem werde bestritten, dass keine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten sei. Eine solche liege bereits darin, dass nunmehr erstmals ein Antrag auf Erteilung einer Nutzungsbewilligung zu Wohnzwecken – samt Eventualantrag für zumindest acht Personen – gestellt worden sei.

Die Bescheide über die Anträge auf nachträgliche Bewilligung des Alpgebäudes seien nicht in Rechtskraft erwachsen, da die Beschwerdeführer gegen beide Bescheide Rechtsmittel erhoben habe.

Aufgrund der obigen Ausführungen ergebe sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.

Es liege kein aliud vor: Unabhängig davon, dass die Frage, ob ein aliud errichtet worden sei, nicht im angefochtenen Bescheid behandelt worden sei, werde betont, dass mit der Errichtung eines Wohn- und Wirtschaftstraktes mit exakt der bewilligten Kubatur genau das errichtet worden sei, was genehmigt worden sei, ein Alpgebäude bestehend aus Wirtschafts- und Wohntrakt.

3.   Folgender Sachverhalt steht fest:

3.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.07.2012, Zl, wurde den Beschwerdeführern die Baubewilligung für die Errichtung eines Alpgebäudes mit Wohngebäude für Alpfamilie, Senn und Jäger sowie für den Abbruch des bestehenden Alpgebäudes „XY“ auf GST-NRN .AAA und BBBB/B, KG S, unter Auflagen erteilt. Das bewilligte Bauvorhaben umfasste eine für Wohnzwecke vorgesehene Nutzfläche von insgesamt 202,6 m².

3.2. Bei einem am 13.02.2024 durchgeführten Lokalaugenschein stellte die Baubehörde fest, dass das Alpgebäude in mehrfacher Hinsicht abweichend von der Baubewilligung vom 18.07.2012 ausgeführt worden war. Insbesondere beträgt die tatsächlich für Wohnzwecke vorgesehene Nutzfläche 461 m² und damit mehr als das Doppelte der bewilligten Wohnnutzfläche.

3.3. Mit Eingabe vom 05.06.2024 beantragten die Beschwerdeführer die Genehmigung von Planabweichungen einschließlich der Errichtung eines Löschwasserteiches nach Maßgabe der Planunterlagen vom 15.05.2024 und der Beschreibungsunterlagen vom 04.06.2024.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.06.2024, Zl, wurde der Antrag der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt I. gemäß § 13 Abs 1 AVG als mangelhaft zurückgewiesen. Die belangte Behörde vertrat die Auffassung, dass die Ausführung des Objektes als sogenanntes „aliud“ zu beurteilen sei. Die Berechtigung zur Ausführung des Vorhabens gemäß Bescheid vom 18.07.2012, Zl, sei gemäß § 31 Abs 1 BauG erloschen. Da die Gültigkeit des Bescheides vom 18.07.2012 erloschen sei, sei der gegenständliche Antrag als mangelhaft zu beurteilen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.06.2024, Zl, wurde der Antrag der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AVG als mangelhaft zurückgewiesen. Die belangte Behörde vertrat die Auffassung, dass die Ausführung des Objektes als sogenanntes „aliud“ zu beurteilen sei. Die Berechtigung zur Ausführung des Vorhabens gemäß Bescheid vom 18.07.2012, Zl, sei gemäß Paragraph 31, Absatz eins, BauG erloschen. Da die Gültigkeit des Bescheides vom 18.07.2012 erloschen sei, sei der gegenständliche Antrag als mangelhaft zu beurteilen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Weiters wurde unter Spruchpunkt II. desselben Bescheides gemäß § 39 Abs 3 Baugesetz mit sofortiger Wirkung die Nutzung des Gebäudes auf den Liegenschaften GST-NRN .AAA und BBBB/B, beide KG S, zu Wohnzwecken untersagt. Weiters wurde unter Spruchpunkt römisch zwei. desselben Bescheides gemäß Paragraph 39, Absatz 3, Baugesetz mit sofortiger Wirkung die Nutzung des Gebäudes auf den Liegenschaften GST-NRN .AAA und BBBB/B, beide KG S, zu Wohnzwecken untersagt.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren schränkten sie ihre Beschwerde auf Spruchpunkt I. des Bescheides ein. In der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2024 zogen sie überdies ihren Antrag vom 05.06.2024 auf Genehmigung der Planabweichungen einschließlich des Löschwasserteiches zurück.Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren schränkten sie ihre Beschwerde auf Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides ein. In der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2024 zogen sie überdies ihren Antrag vom 05.06.2024 auf Genehmigung der Planabweichungen einschließlich des Löschwasserteiches zurück.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2024, Zl, wurde Spruchpunkt I. des Bescheides vom 11.06.2024 ersatzlos behoben. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde eingestellt. Die in Spruchpunkt II. verfügte Nutzungsuntersagung blieb damit im Rechtsbestand.Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2024, Zl, wurde Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 11.06.2024 ersatzlos behoben. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde eingestellt. Die in Spruchpunkt römisch zwei. verfügte Nutzungsuntersagung blieb damit im Rechtsbestand.

3.4. Die Beschwerdeführer haben mit verfahrensgegenständlicher Eingabe vom 23.04.2025 um die Erteilung einer Benützungsbewilligung für das auf den Liegenschaften GST-NRN .AAA und BBBB/B, KG S, errichtete Alpgebäude zu Wohnzwecken angesucht.

Nachdem über diesen Antrag nicht entschieden worden war, erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.12.2025 Säumnisbeschwerde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag vom 23.04.2025 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Sie begründete dies damit, dass den Beschwerdeführern die Benützung des Gebäudes zu Wohnzwecken bereits mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 11.06.2024 rechtskräftig untersagt worden sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag vom 23.04.2025 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Sie begründete dies damit, dass den Beschwerdeführern die Benützung des Gebäudes zu Wohnzwecken bereits mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 11.06.2024 rechtskräftig untersagt worden sei.

3.5. Daneben wurden bzw werden betreffend das tatsächlich errichtete Alpgebäude zwei weitere Baubewilligungsverfahren geführt:

Mit einer gesonderten, von der unter Punkt 3.3. angeführten Eingabe verschiedenen Eingabe vom 05.06.2024 beantragten die Beschwerdeführer die nachträgliche Baubewilligung für das auf den GST-NRN .AAA und BBBB/B, KG S, bereits errichtete Gebäude nach Maßgabe der eingereichten Plan- und Beschreibungsunterlagen vom 15.05.2024. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.02.2026, Zl, wurde dieser Antrag gemäß § 13 Abs 3 AVG wegen nicht behobener Mängel zurückgewiesen. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde.Mit einer gesonderten, von der unter Punkt 3.3. angeführten Eingabe verschiedenen Eingabe vom 05.06.2024 beantragten die Beschwerdeführer die nachträgliche Baubewilligung für das auf den GST-NRN .AAA und BBBB/B, KG S, bereits errichtete Gebäude nach Maßgabe der eingereichten Plan- und Beschreibungsunterlagen vom 15.05.2024. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.02.2026, Zl, wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG wegen nicht behobener Mängel zurückgewiesen. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde.

Mit einer weiteren Eingabe vom 28.04.2025 beantragten die Beschwerdeführer die nachträgliche baubehördliche Bewilligung des errichteten Gebäudes nach Maßgabe der Plan- und Beschreibungsunterlagen vom 24.04.2025. Auch diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 06.02.2026, Zl, gemäß § 13 Abs 3 AVG wegen nicht behobener Mängel zurück. Die Beschwerdeführer erhoben auch gegen diesen Bescheid Beschwerde.Mit einer weiteren Eingabe vom 28.04.2025 beantragten die Beschwerdeführer die nachträgliche baubehördliche Bewilligung des errichteten Gebäudes nach Maßgabe der Plan- und Beschreibungsunterlagen vom 24.04.2025. Auch diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 06.02.2026, Zl, gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG wegen nicht behobener Mängel zurück. Die Beschwerdeführer erhoben auch gegen diesen Bescheid Beschwerde.

4.   Dieser Sachverhalt wird auf Grund des Behördenaktes als erwiesen angenommen und ist unstrittig.

5.1. Gemäß § 68 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, idF BGBl I Nr 33/2013, sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.5.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Nach § 18 Abs 1 Baugesetz (BauG) bedürfen die dort angeführten Bauvorhaben einer Baubewilligung. Gemäß § 24 Abs 1 BauG ist die Erteilung der Baubewilligung bei der Behörde schriftlich zu beantragen.Nach Paragraph 18, Absatz eins, Baugesetz (BauG) bedürfen die dort angeführten Bauvorhaben einer Baubewilligung. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, BauG ist die Erteilung der Baubewilligung bei der Behörde schriftlich zu beantragen.

Gemäß § 39 Abs 3 BauG hat die Behörde, wenn Interessen der Sicherheit, der Gesundheit von Menschen oder des Schutzes vor Schäden an Nachbarbauwerken es erfordern, dem Bauherrn oder den Bauausführenden mit Bescheid die zur Abwehr der Gefahren notwendigen Maßnahmen aufzutragen. Abs 1 letzter Satz und Abs 2 letzter Satz gelten sinngemäß.Gemäß Paragraph 39, Absatz 3, BauG hat die Behörde, wenn Interessen der Sicherheit, der Gesundheit von Menschen oder des Schutzes vor Schäden an Nachbarbauwerken es erfordern, dem Bauherrn oder den Bauausführenden mit Bescheid die zur Abwehr der Gefahren notwendigen Maßnahmen aufzutragen. Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, letzter Satz gelten sinngemäß.

5.2. Hat die Verwaltungsbehörde einen Antrag zurückgewiesen, beschränkt sich die Sache des Beschwerdeverfahrens auf die Prüfung, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Gelangt das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass der von der Behörde herangezogene Zurückweisungsgrund nicht vorliegt, hat es den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Eine inhaltliche Entscheidung über den zurückgewiesenen Antrag ist dem Verwaltungsgericht in diesem Fall verwehrt (vgl VwGH 15.12.2025, Ra 2024/05/0071, mwN).5.2. Hat die Verwaltungsbehörde einen Antrag zurückgewiesen, beschränkt sich die Sache des Beschwerdeverfahrens auf die Prüfung, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Gelangt das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass der von der Behörde herangezogene Zurückweisungsgrund nicht vorliegt, hat es den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Eine inhaltliche Entscheidung über den zurückgewiesenen Antrag ist dem Verwaltungsgericht in diesem Fall verwehrt vergleiche VwGH 15.12.2025, Ra 2024/05/0071, mwN).

5.3. Der tragende Grundsatz der Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt (vgl VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/03/0050, Rz 7). "Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist dabei stets der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat (VwGH 17.11.2020, Ra 2018/07/0487).5.3. Der tragende Grundsatz der Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt vergleiche VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/03/0050, Rz 7). "Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist dabei stets der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat (VwGH 17.11.2020, Ra 2018/07/0487).

5.4. Parteienerklärungen und damit auch Anbringen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist nicht die vom Einschreiter gewählte Bezeichnung, sondern der aus der Erklärung erkennbare Inhalt und das damit verfolgte Rechtsschutzziel (vgl VwGH 14.03.2024, Ra 2022/07/0069, mwN).5.4. Parteienerklärungen und damit auch Anbringen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist nicht die vom Einschreiter gewählte Bezeichnung, sondern der aus der Erklärung erkennbare Inhalt und das damit verfolgte Rechtsschutzziel vergleiche VwGH 14.03.2024, Ra 2022/07/0069, mwN).

Die Eingabe der Beschwerdeführer vom 23.04.2025 ist als Antrag auf Erteilung einer „Nutzungsbewilligung“ bezeichnet. Nach ihrem Inhalt ist sie darauf gerichtet, das tatsächlich ausgeführte Alpgebäude zu Wohnzwecken nutzen zu dürfen.

Eine gesonderte, auf Antrag durch Bescheid zu erteilende Nutzungsbewilligung sieht das hier maßgebliche BauG nicht vor. Die Eingabe ist daher nach ihrem objektiven Erklärungswert als Bauantrag gemäß § 24 iVm § 18 Abs 1 BauG auf Erteilung einer Baubewilligung für die angestrebte Wohnnutzung zu verstehen.Eine gesonderte, auf Antrag durch Bescheid zu erteilende Nutzungsbewilligung sieht das hier maßgebliche BauG nicht vor. Die Eingabe ist daher nach ihrem objektiven Erklärungswert als Bauantrag gemäß Paragraph 24, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, BauG auf Erteilung einer Baubewilligung für die angestrebte Wohnnutzung zu verstehen.

Ob der Antrag den gesetzlichen Inhaltserfordernissen entspricht und ob die beantragte Wohnnutzung bewilligungsfähig ist, war im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen.

5.5. Mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 11.06.2024, Zl, wurde den Beschwerdeführern auf der Grundlage des § 39 Abs 3 BauG die Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken untersagt. Dieser Ausspruch ist seinem normativen Gehalt nach eine baupolizeiliche Gefahrenabwehrmaßnahme. Er verpflichtet die Beschwerdeführer, die Wohnnutzung zu unterlassen, spricht jedoch weder über einen Bauantrag ab noch entscheidet er über die baurechtliche Bewilligungsfähigkeit des tatsächlich ausgeführten Vorhabens.5.5. Mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 11.06.2024, Zl, wurde den Beschwerdeführern auf der Grundlage des Paragraph 39, Absatz 3, BauG die Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken untersagt. Dieser Ausspruch ist seinem normativen Gehalt nach eine baupolizeiliche Gefahrenabwehrmaßnahme. Er verpflichtet die Beschwerdeführer, die Wohnnutzung zu unterlassen, spricht jedoch weder über einen Bauantrag ab noch entscheidet er über die baurechtliche Bewilligungsfähigkeit des tatsächlich ausgeführten Vorhabens.

Demgegenüber ist die verfahrensgegenständliche Eingabe vom 23.04.2025 auf die Erteilung der für die Wohnnutzung des tatsächlich ausgeführten Alpgebäudes erforderlichen Baubewilligung gerichtet. Sie bezweckt weder die Abänderung noch die Aufhebung der mit Bescheid vom 11.06.2024 ausgesprochenen Nutzungsuntersagung.

Die beiden Verfahren unterscheiden sich somit sowohl hinsichtlich ihres Gegenstands als auch hinsichtlich der jeweils angestrebten Rechtsfolge. Dass sie dasselbe Gebäude und dessen Verwendung zu Wohnzwecken betreffen, vermag die erforderliche Identität der Rechtssache nicht zu begründen. Die Nutzungsuntersagung bleibt, solange sie nicht beseitigt wird, verbindlich; sie bildet jedoch kein Prozesshindernis für die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens.

5.6. Auch die Baubewilligung vom 18.07.2012, Zl, begründet keine entschiedene Sache. Mit diesem Bescheid wurde eine Wohnnutzung im Ausmaß von 202,6 m² bewilligt. Der verfahrensgegenständliche Antrag ist demgegenüber auf die Wohnnutzung des tatsächlich ausgeführten Alpgebäudes gerichtet, dessen Wohnnutzfläche 461 m² beträgt. Die beantragte Wohnnutzung geht somit über den Umfang der mit Bescheid vom 18.07.2012 bewilligten Wohnnutzung hinaus.

Mangels Identität der jeweiligen Verfahrensgegenstände kann dahingestellt bleiben, ob die mit Bescheid vom 18.07.2012 erteilte Baubewilligung gemäß § 31 Abs 1 BauG erloschen und das tatsächlich ausgeführte Gebäude als „aliud“ anzusehen ist. Eine Beurteilung dieser Fragen war für die Entscheidung über das Vorliegen entschiedener Sache nicht erforderlich.Mangels Identität der jeweiligen Verfahrensgegenstände kann dahingestellt bleiben, ob die mit Bescheid vom 18.07.2012 erteilte Baubewilligung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, BauG erloschen und das tatsächlich ausgeführte Gebäude als „aliud“ anzusehen ist. Eine Beurteilung dieser Fragen war für die Entscheidung über das Vorliegen entschiedener Sache nicht erforderlich.

5.7. Spruchpunkt I. des Bescheides vom 11.06.2024, Zl, vermag schon deshalb keine entschiedene Sache zu begründen, weil er mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2024, Zl, ersatzlos behoben wurde.5.7. Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 11.06.2024, Zl, vermag schon deshalb keine entschiedene Sache zu begründen, weil er mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2024, Zl, ersatzlos behoben wurde.

Auch aus den auf § 13 Abs 3 AVG gestützten Bescheiden vom 06.02.2026 lässt sich die Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Zurückweisung nicht ableiten. Eine Zurückweisung nach § 13 Abs 3 AVG erledigt grundsätzlich nur den konkreten Antrag wegen der nicht behobenen Mängel, nicht hingegen die dahinterstehende materiell-rechtliche Bewilligungsfrage. Auch aus den auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG gestützten Bescheiden vom 06.02.2026 lässt sich die Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Zurückweisung nicht ableiten. Eine Zurückweisung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG erledigt grundsätzlich nur den konkreten Antrag wegen der nicht behobenen Mängel, nicht hingegen die dahinterstehende materiell-rechtliche Bewilligungsfrage.

5.8. Da über den mit Eingabe vom 23.04.2025 gestellten Bauantrag bislang nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, lagen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG nicht vor. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.5.8. Da über den mit Eingabe vom 23.04.2025 gestellten Bauantrag bislang nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, lagen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht vor. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.

Ob der Bauantrag vollständig ist, ob das Vorhaben bewilligt werden kann und welche Bedeutung der Baubewilligung vom 18.07.2012 im fortzusetzenden Bauverfahren zukommt, ist nicht Gegenstand dieses Erkenntnisses.

6.   Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden. Darüber hinaus hätte eine mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache iSd § 24 Abs 4 VwGVG nicht erwarten lassen.6. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden. Darüber hinaus hätte eine mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht erwarten lassen.

7.              Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Baurecht, Entschiedene Sache, res iudicata, Untersagung der Nutzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.318.25.2026.R19

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten