Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.02.2014Index
90/02 Kraftfahrgesetz 1967, FührerscheingesetzRechtssatz
Gegenständlich wendet der Beschwerdeführer ein, es sei im angefochtenen Straferkenntnis davon die Rede, dass Container Ladungsträger und nicht Ladung selbst im Sinne des § 101 Abs. 1 lit. a KFG seien. Somit seien Container Beförderungsbehältnisse, was rechtlich zur Folge habe, dass es sich bei diesen Containern um einen Teil eines Kraftfahrzeuges nach § 4 KFG handle. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher ein Verstoß nach § 4 Abs. 2 KFG angenommen werden müssen. Die Behörde habe somit mit der Erhebung eines Strafvorwurfes nach § 101 Abs. 1 lit. e KFG gegen das Konkretisierungsgebot verstoßen, der auf Grund eingetretener Verfolgungsverjährung nicht mehr saniert werden dürfe.Gegenständlich wendet der Beschwerdeführer ein, es sei im angefochtenen Straferkenntnis davon die Rede, dass Container Ladungsträger und nicht Ladung selbst im Sinne des Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG seien. Somit seien Container Beförderungsbehältnisse, was rechtlich zur Folge habe, dass es sich bei diesen Containern um einen Teil eines Kraftfahrzeuges nach Paragraph 4, KFG handle. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher ein Verstoß nach Paragraph 4, Absatz 2, KFG angenommen werden müssen. Die Behörde habe somit mit der Erhebung eines Strafvorwurfes nach Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG gegen das Konkretisierungsgebot verstoßen, der auf Grund eingetretener Verfolgungsverjährung nicht mehr saniert werden dürfe.
Dazu ist auszuführen, dass der gegenständliche Wechselaufbaucontainer als Beladung zu qualifizieren ist, weil dieser auf das Fahrzeug aufgesetzt und nicht fix am Fahrzeug angebracht und verankert wird. Nur im zweiten Fall wäre der Container als Teil eines Kraftfahrzeuges nach § 4 KFG zu qualifizieren. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Container selbst ein Beförderungsbehältnis ist. Die Behörde hat somit zu Recht einen Tatvorwurf nach § 102 Abs. 1 KFG iVm § 101 Abs. 1 lit. e KFG erhoben und nicht gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG verstoßen.Dazu ist auszuführen, dass der gegenständliche Wechselaufbaucontainer als Beladung zu qualifizieren ist, weil dieser auf das Fahrzeug aufgesetzt und nicht fix am Fahrzeug angebracht und verankert wird. Nur im zweiten Fall wäre der Container als Teil eines Kraftfahrzeuges nach Paragraph 4, KFG zu qualifizieren. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Container selbst ein Beförderungsbehältnis ist. Die Behörde hat somit zu Recht einen Tatvorwurf nach Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG erhoben und nicht gegen das Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG verstoßen.
Schlagworte
Beförderung, Beförderungsgut, Beförderungsbehältnis, Ladung, Ladungsträger, Container, Wechselaufbaucontainer, KonkretisierungsgebotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KUVS.181.4.2013Zuletzt aktualisiert am
22.05.2014