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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Abweisung des Individualantrags eines Zivilingenieurs für Bauwesen auf Aufhebung einer Bestimmung der Wiener Bauordnung betreffend die Verpflichtung des Prüfingenieurs zur Meldung von im Zuge der Bauführung entstehenden Abweichungen von den Bauvorschriften; im Übrigen Zurückweisung des Antrags teils als zu weit gefasst, teils mangels Legitimation infolge Novellierung; Zurückweisung auch des Eventualantrags hinsichtlich von den Bauwerber (bzw Bauführer) verpflichtenden Bestimmungen betreffend Überprüfungen der Bauausführung mangels Eingriffs in die Rechtssphäre des AntragstellersRechtssatz
Zulässigkeit des Individualantrags auf Aufhebung der Wortfolge "und der Prüfingenieur (§127 Abs3)" im §125 Abs2 zweiter Satz Wr BauO "i.d.g.F." (betr die Verpflichtung des Prüfingenieurs zur Meldung von im Zuge der Bauführung entstehenden Abweichungen von den Bauvorschriften).
Der Gerichtshof geht davon aus, dass der Antragsteller mit der Formulierung "i.d.g.F." die Aufhebung der Bestimmungen der Wr BauO in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung beantragt.
Zurückweisung des Eventualantrags auf Aufhebung des §125 Abs2 zweiter Satz Wr BauO zur Gänze als zu weit gefasst.
Zurückweisung des Antrags hins §125 Abs2 dritter Satz Wr BauO (idF LGBl 10/2006).Zurückweisung des Antrags hins §125 Abs2 dritter Satz Wr BauO in der Fassung Landesgesetzblatt 10 aus 2006,).
Auch wenn die angefochtene Bestimmung (durch LGBl 61/2006) nur geringfügig verändert wurde [Entfall des Zitats "(§62a)"], fehlt dem Antragsteller die Legitimation zur Anfechtung der Bestimmung in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung.Auch wenn die angefochtene Bestimmung (durch Landesgesetzblatt 61 aus 2006,) nur geringfügig verändert wurde [Entfall des Zitats "(§62a)"], fehlt dem Antragsteller die Legitimation zur Anfechtung der Bestimmung in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung.
Zurückweisung des Eventualantrags betr §127 Abs2 und Abs3 Wr BauO.
§127 Abs3 Wr BauO richtet sich nicht an den Prüfingenieur, sondern verpflichtet den Bauwerber dazu, verschiedene Überprüfungen vornehmen zu lassen. Der Prüfingenieur ist von diesen Bestimmungen in seiner Rechtssphäre nicht unmittelbar betroffen. Dem Antragsteller fehlt daher die Legitimation zur Anfechtung des §127 Abs3 Wr BauO. Gleiches gilt für den Antrag auf Aufhebung einer Wortfolge in §127 Abs2 Wr BauO, die eine Verpflichtung des Bauwerbers und des Bauführers begründet.
Abweisung des Antrags auf Aufhebung der Wortfolge "und der Prüfingenieur (§127 Abs3)" im §125 Abs2 zweiter Satz Wr BauO idF LGBl 10/2006.Abweisung des Antrags auf Aufhebung der Wortfolge "und der Prüfingenieur (§127 Abs3)" im §125 Abs2 zweiter Satz Wr BauO in der Fassung Landesgesetzblatt 10 aus 2006,.
Mit dem Vorbringen, dass die Aufgaben des Prüfingenieurs Überwachungspflichten für die Behörde darstellen würden, bekämpft der Antragsteller der Sache nach die Verpflichtung des Bauwerbers, sich bei bestimmten Überprüfungen eines Prüfingenieurs zu bedienen und nicht einen Eingriff in seine Rechtsposition.
Möglichkeit, die Prüftätigkeit zu beenden und dies der Behörde mitzuteilen, wenn dem Prüfingenieur der Zutritt zur Baustelle verwehrt wird.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Baurecht, Auslegung eines AntragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:G225.2006Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010