RS Vfgh 2008/6/19 G225/06

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Veröffentlicht am 19.06.2008
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Wr BauO 1930 §125, §127
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Abweisung des Individualantrags eines Zivilingenieurs für Bauwesen auf Aufhebung einer Bestimmung der Wiener Bauordnung betreffend die Verpflichtung des Prüfingenieurs zur Meldung von im Zuge der Bauführung entstehenden Abweichungen von den Bauvorschriften; im Übrigen Zurückweisung des Antrags teils als zu weit gefasst, teils mangels Legitimation infolge Novellierung; Zurückweisung auch des Eventualantrags hinsichtlich von den Bauwerber (bzw Bauführer) verpflichtenden Bestimmungen betreffend Überprüfungen der Bauausführung mangels Eingriffs in die Rechtssphäre des Antragstellers

Rechtssatz

Zulässigkeit des Individualantrags auf Aufhebung der Wortfolge "und der Prüfingenieur (§127 Abs3)" im §125 Abs2 zweiter Satz Wr BauO "i.d.g.F." (betr die Verpflichtung des Prüfingenieurs zur Meldung von im Zuge der Bauführung entstehenden Abweichungen von den Bauvorschriften).

Der Gerichtshof geht davon aus, dass der Antragsteller mit der Formulierung "i.d.g.F." die Aufhebung der Bestimmungen der Wr BauO in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung beantragt.

Zurückweisung des Eventualantrags auf Aufhebung des §125 Abs2 zweiter Satz Wr BauO zur Gänze als zu weit gefasst.

Zurückweisung des Antrags hins §125 Abs2 dritter Satz Wr BauO (idF LGBl 10/2006).Zurückweisung des Antrags hins §125 Abs2 dritter Satz Wr BauO in der Fassung Landesgesetzblatt 10 aus 2006,).

Auch wenn die angefochtene Bestimmung (durch LGBl 61/2006) nur geringfügig verändert wurde [Entfall des Zitats "(§62a)"], fehlt dem Antragsteller die Legitimation zur Anfechtung der Bestimmung in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung.Auch wenn die angefochtene Bestimmung (durch Landesgesetzblatt 61 aus 2006,) nur geringfügig verändert wurde [Entfall des Zitats "(§62a)"], fehlt dem Antragsteller die Legitimation zur Anfechtung der Bestimmung in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung.

Zurückweisung des Eventualantrags betr §127 Abs2 und Abs3 Wr BauO.

§127 Abs3 Wr BauO richtet sich nicht an den Prüfingenieur, sondern verpflichtet den Bauwerber dazu, verschiedene Überprüfungen vornehmen zu lassen. Der Prüfingenieur ist von diesen Bestimmungen in seiner Rechtssphäre nicht unmittelbar betroffen. Dem Antragsteller fehlt daher die Legitimation zur Anfechtung des §127 Abs3 Wr BauO. Gleiches gilt für den Antrag auf Aufhebung einer Wortfolge in §127 Abs2 Wr BauO, die eine Verpflichtung des Bauwerbers und des Bauführers begründet.

Abweisung des Antrags auf Aufhebung der Wortfolge "und der Prüfingenieur (§127 Abs3)" im §125 Abs2 zweiter Satz Wr BauO idF LGBl 10/2006.Abweisung des Antrags auf Aufhebung der Wortfolge "und der Prüfingenieur (§127 Abs3)" im §125 Abs2 zweiter Satz Wr BauO in der Fassung Landesgesetzblatt 10 aus 2006,.

Mit dem Vorbringen, dass die Aufgaben des Prüfingenieurs Überwachungspflichten für die Behörde darstellen würden, bekämpft der Antragsteller der Sache nach die Verpflichtung des Bauwerbers, sich bei bestimmten Überprüfungen eines Prüfingenieurs zu bedienen und nicht einen Eingriff in seine Rechtsposition.

Möglichkeit, die Prüftätigkeit zu beenden und dies der Behörde mitzuteilen, wenn dem Prüfingenieur der Zutritt zur Baustelle verwehrt wird.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Baurecht, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:G225.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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