Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.09.2014Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §78Rechtssatz
Ist die Partei im Spruch des endgültigen Bescheides nicht als Empfängerin genannt, so ist der Bescheid an die Partei nicht ergangen und ist sie auch nicht zur Einbringung der Berufung befugt (vgl. VwGH vom 19.02.1998, 96/16/0072). Ist die Partei im Spruch des endgültigen Bescheides nicht als Empfängerin genannt, so ist der Bescheid an die Partei nicht ergangen und ist sie auch nicht zur Einbringung der Berufung befugt vergleiche VwGH vom 19.02.1998, 96/16/0072).
Daraus folgt, dass derjenige auch zur Einbringung eines Antrages um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Einbringung einer Berufung gegen den an ihn nicht ergangenen Bescheid nicht legitimiert ist.
Schlagworte
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Abgabeverfahren, Abgabenschuldner, ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.1764.2.2014Zuletzt aktualisiert am
19.02.2015