RS Lvwg 2014/10/9 KUVS-1477-1479/7/2013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.10.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Sind seit dem Einlangen der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx mehr als fünfzehn Monate vergangen, so ist das angefochtene Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft getreten und das Verfahren einzustellen. Entscheidet das Verwaltungsgericht über ein außer Kraft getretenes Straferkenntnis, so ist die Entscheidung inhaltlich rechtswidrig (vgl. VwGH 25.2.2010, 2008/09/0185).Sind seit dem Einlangen der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx mehr als fünfzehn Monate vergangen, so ist das angefochtene Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft getreten und das Verfahren einzustellen. Entscheidet das Verwaltungsgericht über ein außer Kraft getretenes Straferkenntnis, so ist die Entscheidung inhaltlich rechtswidrig vergleiche VwGH 25.2.2010, 2008/09/0185).

Schlagworte

Außer Kraft, Rechtswidrig, Straferkenntnis, Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2014:KUVS.1477.1479.7.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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