Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.10.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Sind seit dem Einlangen der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx mehr als fünfzehn Monate vergangen, so ist das angefochtene Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft getreten und das Verfahren einzustellen. Entscheidet das Verwaltungsgericht über ein außer Kraft getretenes Straferkenntnis, so ist die Entscheidung inhaltlich rechtswidrig (vgl. VwGH 25.2.2010, 2008/09/0185).Sind seit dem Einlangen der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx mehr als fünfzehn Monate vergangen, so ist das angefochtene Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft getreten und das Verfahren einzustellen. Entscheidet das Verwaltungsgericht über ein außer Kraft getretenes Straferkenntnis, so ist die Entscheidung inhaltlich rechtswidrig vergleiche VwGH 25.2.2010, 2008/09/0185).
Schlagworte
Außer Kraft, Rechtswidrig, Straferkenntnis, BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KUVS.1477.1479.7.2013Zuletzt aktualisiert am
21.01.2015