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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AuslBG §28a Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie Senatspräsidentin Dr. Händschke und Hofrat Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des Bundesministers für Finanzen, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 1. April 2008, Zl. UVS-07/A/5/7893/2006-2, betreffend Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Dr. F N P in W; weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den AB und AC Bezirk, vom 31. August 2006 wurde das durch Strafantrag des Zollamtes S vom 18. November 2005 gegen den Mitbeteiligten eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren betreffend den Vorwurf, er habe am 14. Juli 2005 beim Umbau seiner Wohnung in S drei namentlich genannte ungarische Staatsangehörige mit Umbauarbeiten (Fliesen- und Installationsarbeiten) beschäftigt, obwohl für diese weder Beschäftigungsbewilligungen für diese Beschäftigung bzw. Zulassungen als Schlüsselkraft oder Entsendebewilligungen erteilt noch Anzeigebestätigungen oder EU-Entsendebestätigungen ausgestellt worden seien und diese Ausländer auch keine für diese Beschäftigung gültigen Arbeitserlaubnisse oder Befreiungsscheine oder Niederlassungsnachweise besessen hätten, er habe dadurch § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verletzt, gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den Ausschussbericht , und AC Bezirk, vom 31. August 2006 wurde das durch Strafantrag des Zollamtes S vom 18. November 2005 gegen den Mitbeteiligten eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren betreffend den Vorwurf, er habe am 14. Juli 2005 beim Umbau seiner Wohnung in S drei namentlich genannte ungarische Staatsangehörige mit Umbauarbeiten (Fliesen- und Installationsarbeiten) beschäftigt, obwohl für diese weder Beschäftigungsbewilligungen für diese Beschäftigung bzw. Zulassungen als Schlüsselkraft oder Entsendebewilligungen erteilt noch Anzeigebestätigungen oder EU-Entsendebestätigungen ausgestellt worden seien und diese Ausländer auch keine für diese Beschäftigung gültigen Arbeitserlaubnisse oder Befreiungsscheine oder Niederlassungsnachweise besessen hätten, er habe dadurch Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verletzt, gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob das Zollamt S Berufung, welche am 28. September 2006 bei der Behörde erster Instanz einlangte.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. April 2008 wurde der erstinstanzliche Bescheid wegen örtlicher Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz im Wesentlichen mit der Begründung behoben, es habe sich im Verfahren kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass der Mitbeteiligte die Beschäftigung der drei Ausländer in S am 14. Juli 2005 im Rahmen eines Unternehmens, welches seinen Sitz in Wien hätte, zu verantworten habe. Die Regelung, wonach im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers Tatort sei, komme nur zur Geltung, wenn als Arbeitgeber ein Unternehmen auftrete. Dafür habe sich im vorliegenden Fall aber kein Anhaltspunkt ergeben, vielmehr sei die Renovierung einer Wohnung eine Privatangelegenheit gewesen. Damit liege der Tatort aber in S; der Magistrat der Stadt Wien sei daher örtlich unzuständig gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde des Bundesministers für Finanzen, die am 6. Juni 2008 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt ist.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand, sondern beantragte lediglich die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In Verwaltungsstrafverfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz steht nicht nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zu (§ 28a Abs. 1 AuslBG).In Verwaltungsstrafverfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz steht nicht nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zu (Paragraph 28 a, Absatz eins, AuslBG).
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6. November 2008, G 86, 87/08-15, die Wortfolge ", indem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht," in § 51 Abs. 7 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 158/1998, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung trat mit Ablauf des 31. Oktober 2009 in Kraft.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6. November 2008, G 86, 87/08-15, die Wortfolge ", indem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht," in Paragraph 51, Absatz 7, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung trat mit Ablauf des 31. Oktober 2009 in Kraft.
Der Verfassungsgerichtshof hat des Weiteren ausgesprochen, dass die genannte Wortfolge auf die am 9. Oktober 2008 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren, denen ein Bescheid zugrunde liegt, der nach Ablauf der 15-monatigen Frist des § 51 Abs. 7 VStG erlassen wurde, (mit Ausnahme von Privatanklagesachen), nicht mehr anzuwenden ist.Der Verfassungsgerichtshof hat des Weiteren ausgesprochen, dass die genannte Wortfolge auf die am 9. Oktober 2008 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren, denen ein Bescheid zugrunde liegt, der nach Ablauf der 15-monatigen Frist des Paragraph 51, Absatz 7, VStG erlassen wurde, (mit Ausnahme von Privatanklagesachen), nicht mehr anzuwenden ist.
Die nach dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes anzuwendende bereinigte Fassung des § 51 Abs. 7 erster Satz VStG lautet demnach:Die nach dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes anzuwendende bereinigte Fassung des Paragraph 51, Absatz 7, erster Satz VStG lautet demnach:
"Sind in einem Verfahren seit dem Einlangen der Berufung gegen ein Straferkenntnis 15 Monate vergangen, so tritt das Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen."
Dass dies auch dann gilt, wenn die Behörde erster Instanz die Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 VStG verfügt hat und dagegen von einer Amtspartei Berufung erhoben wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 26. Februar 2009, Zl. 2007/09/0245, ausgesprochen, auf dessen Begründung im Übrigen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird.Dass dies auch dann gilt, wenn die Behörde erster Instanz die Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG verfügt hat und dagegen von einer Amtspartei Berufung erhoben wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 26. Februar 2009, Zl. 2007/09/0245, ausgesprochen, auf dessen Begründung im Übrigen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird.
Nach der durch die Aufhebung der genannten Wortfolge durch den Verfassungsgerichtshof geschaffenen Fassung des § 51 Abs. 7 VStG ist eine Berufung gegen ein Straferkenntnis somit auch in jenen Fällen binnen 15 Monaten zu erledigen, in denen - wie im gegenständlichen Verfahren nach dem AuslBG - nicht nur der Beschuldigte ein Berufungsrecht hat.Nach der durch die Aufhebung der genannten Wortfolge durch den Verfassungsgerichtshof geschaffenen Fassung des Paragraph 51, Absatz 7, VStG ist eine Berufung gegen ein Straferkenntnis somit auch in jenen Fällen binnen 15 Monaten zu erledigen, in denen - wie im gegenständlichen Verfahren nach dem AuslBG - nicht nur der Beschuldigte ein Berufungsrecht hat.
Im vorliegenden Fall endete die 15-monatige Frist des § 51 Abs. 7 VStG mit Ablauf des 28. Dezember 2007; der angefochtene Bescheid wurde aber erst am 7. April 2008 von der belangten Behörde abgefertigt und der Behörde erster Instanz am 8. April 2008 zugestellt.Im vorliegenden Fall endete die 15-monatige Frist des Paragraph 51, Absatz 7, VStG mit Ablauf des 28. Dezember 2007; der angefochtene Bescheid wurde aber erst am 7. April 2008 von der belangten Behörde abgefertigt und der Behörde erster Instanz am 8. April 2008 zugestellt.
Entscheidet die Berufungsbehörde über ein nach Ablauf der 15- monatigen Frist des § 51 Abs. 7 VStG als aufgehoben geltendes erstinstanzliches Straferkenntnis (bzw. ein Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG einstellende Verfügung), so belastet sie dadurch ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (vgl. die in Walter/Thienel Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), Seite 1008, E 270 ff wiedergegebene ständige hg. Rechtsprechung). Dies gilt nicht nur für Bescheide in der Sache selbst, sondern auch für Formalentscheidungen, wie es etwa die vorliegende Unzuständigkeitsentscheidung darstellt.Entscheidet die Berufungsbehörde über ein nach Ablauf der 15- monatigen Frist des Paragraph 51, Absatz 7, VStG als aufgehoben geltendes erstinstanzliches Straferkenntnis (bzw. ein Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG einstellende Verfügung), so belastet sie dadurch ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes vergleiche , die in Walter/Thienel Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), Seite 1008, E 270 ff wiedergegebene ständige hg. Rechtsprechung). Dies gilt nicht nur für Bescheide in der Sache selbst, sondern auch für Formalentscheidungen, wie es etwa die vorliegende Unzuständigkeitsentscheidung darstellt.
Der angefochtene Bescheid war aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war aus diesen Gründen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Ein Kostenzuspruch hatte gemäß § 47 Abs. 4 VwGG zu unterbleiben.Ein Kostenzuspruch hatte gemäß Paragraph 47, Absatz 4, VwGG zu unterbleiben.
Wien, am 25. Februar 2010
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Besondere Rechtsgebiete Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008090185.X00Im RIS seit
11.04.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015