TE Vwgh Erkenntnis 2010/2/25 2008/09/0185

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Veröffentlicht am 25.02.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28a Abs1;
AVG §63 Abs1;
B-VG Art131 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
VStG §45 Abs1 Z1;
VStG §51 Abs7 idF 1998/I/158;
VStG §51 Abs7 idF 1998/I/158;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. AuslBG § 28a heute
  2. AuslBG § 28a gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 28a gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 28a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  5. AuslBG § 28a gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  6. AuslBG § 28a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  7. AuslBG § 28a gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  8. AuslBG § 28a gültig von 02.06.1996 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. AuslBG § 28a gültig von 01.01.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  10. AuslBG § 28a gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. AuslBG § 28a gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie Senatspräsidentin Dr. Händschke und Hofrat Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des Bundesministers für Finanzen, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 1. April 2008, Zl. UVS-07/A/5/7893/2006-2, betreffend Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Dr. F N P in W; weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den AB und AC Bezirk, vom 31. August 2006 wurde das durch Strafantrag des Zollamtes S vom 18. November 2005 gegen den Mitbeteiligten eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren betreffend den Vorwurf, er habe am 14. Juli 2005 beim Umbau seiner Wohnung in S drei namentlich genannte ungarische Staatsangehörige mit Umbauarbeiten (Fliesen- und Installationsarbeiten) beschäftigt, obwohl für diese weder Beschäftigungsbewilligungen für diese Beschäftigung bzw. Zulassungen als Schlüsselkraft oder Entsendebewilligungen erteilt noch Anzeigebestätigungen oder EU-Entsendebestätigungen ausgestellt worden seien und diese Ausländer auch keine für diese Beschäftigung gültigen Arbeitserlaubnisse oder Befreiungsscheine oder Niederlassungsnachweise besessen hätten, er habe dadurch § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verletzt, gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den Ausschussbericht , und AC Bezirk, vom 31. August 2006 wurde das durch Strafantrag des Zollamtes S vom 18. November 2005 gegen den Mitbeteiligten eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren betreffend den Vorwurf, er habe am 14. Juli 2005 beim Umbau seiner Wohnung in S drei namentlich genannte ungarische Staatsangehörige mit Umbauarbeiten (Fliesen- und Installationsarbeiten) beschäftigt, obwohl für diese weder Beschäftigungsbewilligungen für diese Beschäftigung bzw. Zulassungen als Schlüsselkraft oder Entsendebewilligungen erteilt noch Anzeigebestätigungen oder EU-Entsendebestätigungen ausgestellt worden seien und diese Ausländer auch keine für diese Beschäftigung gültigen Arbeitserlaubnisse oder Befreiungsscheine oder Niederlassungsnachweise besessen hätten, er habe dadurch Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verletzt, gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob das Zollamt S Berufung, welche am 28. September 2006 bei der Behörde erster Instanz einlangte.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. April 2008 wurde der erstinstanzliche Bescheid wegen örtlicher Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz im Wesentlichen mit der Begründung behoben, es habe sich im Verfahren kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass der Mitbeteiligte die Beschäftigung der drei Ausländer in S am 14. Juli 2005 im Rahmen eines Unternehmens, welches seinen Sitz in Wien hätte, zu verantworten habe. Die Regelung, wonach im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers Tatort sei, komme nur zur Geltung, wenn als Arbeitgeber ein Unternehmen auftrete. Dafür habe sich im vorliegenden Fall aber kein Anhaltspunkt ergeben, vielmehr sei die Renovierung einer Wohnung eine Privatangelegenheit gewesen. Damit liege der Tatort aber in S; der Magistrat der Stadt Wien sei daher örtlich unzuständig gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde des Bundesministers für Finanzen, die am 6. Juni 2008 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt ist.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand, sondern beantragte lediglich die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In Verwaltungsstrafverfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz steht nicht nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zu (§ 28a Abs. 1 AuslBG).In Verwaltungsstrafverfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz steht nicht nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zu (Paragraph 28 a, Absatz eins, AuslBG).

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6. November 2008, G 86, 87/08-15, die Wortfolge ", indem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht," in § 51 Abs. 7 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 158/1998, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung trat mit Ablauf des 31. Oktober 2009 in Kraft.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6. November 2008, G 86, 87/08-15, die Wortfolge ", indem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht," in Paragraph 51, Absatz 7, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung trat mit Ablauf des 31. Oktober 2009 in Kraft.

Der Verfassungsgerichtshof hat des Weiteren ausgesprochen, dass die genannte Wortfolge auf die am 9. Oktober 2008 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren, denen ein Bescheid zugrunde liegt, der nach Ablauf der 15-monatigen Frist des § 51 Abs. 7 VStG erlassen wurde, (mit Ausnahme von Privatanklagesachen), nicht mehr anzuwenden ist.Der Verfassungsgerichtshof hat des Weiteren ausgesprochen, dass die genannte Wortfolge auf die am 9. Oktober 2008 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren, denen ein Bescheid zugrunde liegt, der nach Ablauf der 15-monatigen Frist des Paragraph 51, Absatz 7, VStG erlassen wurde, (mit Ausnahme von Privatanklagesachen), nicht mehr anzuwenden ist.

Die nach dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes anzuwendende bereinigte Fassung des § 51 Abs. 7 erster Satz VStG lautet demnach:Die nach dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes anzuwendende bereinigte Fassung des Paragraph 51, Absatz 7, erster Satz VStG lautet demnach:

"Sind in einem Verfahren seit dem Einlangen der Berufung gegen ein Straferkenntnis 15 Monate vergangen, so tritt das Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen."

Dass dies auch dann gilt, wenn die Behörde erster Instanz die Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 VStG verfügt hat und dagegen von einer Amtspartei Berufung erhoben wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 26. Februar 2009, Zl. 2007/09/0245, ausgesprochen, auf dessen Begründung im Übrigen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird.Dass dies auch dann gilt, wenn die Behörde erster Instanz die Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG verfügt hat und dagegen von einer Amtspartei Berufung erhoben wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 26. Februar 2009, Zl. 2007/09/0245, ausgesprochen, auf dessen Begründung im Übrigen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird.

Nach der durch die Aufhebung der genannten Wortfolge durch den Verfassungsgerichtshof geschaffenen Fassung des § 51 Abs. 7 VStG ist eine Berufung gegen ein Straferkenntnis somit auch in jenen Fällen binnen 15 Monaten zu erledigen, in denen - wie im gegenständlichen Verfahren nach dem AuslBG - nicht nur der Beschuldigte ein Berufungsrecht hat.Nach der durch die Aufhebung der genannten Wortfolge durch den Verfassungsgerichtshof geschaffenen Fassung des Paragraph 51, Absatz 7, VStG ist eine Berufung gegen ein Straferkenntnis somit auch in jenen Fällen binnen 15 Monaten zu erledigen, in denen - wie im gegenständlichen Verfahren nach dem AuslBG - nicht nur der Beschuldigte ein Berufungsrecht hat.

Im vorliegenden Fall endete die 15-monatige Frist des § 51 Abs. 7 VStG mit Ablauf des 28. Dezember 2007; der angefochtene Bescheid wurde aber erst am 7. April 2008 von der belangten Behörde abgefertigt und der Behörde erster Instanz am 8. April 2008 zugestellt.Im vorliegenden Fall endete die 15-monatige Frist des Paragraph 51, Absatz 7, VStG mit Ablauf des 28. Dezember 2007; der angefochtene Bescheid wurde aber erst am 7. April 2008 von der belangten Behörde abgefertigt und der Behörde erster Instanz am 8. April 2008 zugestellt.

Entscheidet die Berufungsbehörde über ein nach Ablauf der 15- monatigen Frist des § 51 Abs. 7 VStG als aufgehoben geltendes erstinstanzliches Straferkenntnis (bzw. ein Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG einstellende Verfügung), so belastet sie dadurch ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (vgl. die in Walter/Thienel Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), Seite 1008, E 270 ff wiedergegebene ständige hg. Rechtsprechung). Dies gilt nicht nur für Bescheide in der Sache selbst, sondern auch für Formalentscheidungen, wie es etwa die vorliegende Unzuständigkeitsentscheidung darstellt.Entscheidet die Berufungsbehörde über ein nach Ablauf der 15- monatigen Frist des Paragraph 51, Absatz 7, VStG als aufgehoben geltendes erstinstanzliches Straferkenntnis (bzw. ein Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG einstellende Verfügung), so belastet sie dadurch ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes vergleiche , die in Walter/Thienel Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), Seite 1008, E 270 ff wiedergegebene ständige hg. Rechtsprechung). Dies gilt nicht nur für Bescheide in der Sache selbst, sondern auch für Formalentscheidungen, wie es etwa die vorliegende Unzuständigkeitsentscheidung darstellt.

Der angefochtene Bescheid war aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war aus diesen Gründen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Ein Kostenzuspruch hatte gemäß § 47 Abs. 4 VwGG zu unterbleiben.Ein Kostenzuspruch hatte gemäß Paragraph 47, Absatz 4, VwGG zu unterbleiben.

Wien, am 25. Februar 2010

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Besondere Rechtsgebiete Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008090185.X00

Im RIS seit

11.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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