RS Lvwg 2014/10/9 KLVwG-2585/2/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2014
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.10.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Anmerkung

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 2015, Zahl: Ra 2014/02/0157-11, wurde das Verfahren gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 09. Oktober 2014, Zahl: KLVwG- 2585/2/2014, eingestellt.

Rechtssatz

Eine „Zahlungsaufforderung“  stellt keinen Bescheid dar (vgl. VwGH v. 29.4.2003, 2001/02/0181). Eine „Zahlungsaufforderung“  stellt keinen Bescheid dar vergleiche VwGH v. 29.4.2003, 2001/02/0181).

Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die an die Beschwerdeführerin adressierte Zahlungsaufforderung der Bezirkshauptmannschaft xxx keine Rechtswirkungen als Bescheid entfaltet. Die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin war im Ergebnis somit als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Zahlungsaufforderung, Bescheid, Zurückweisung, Verfahrensanordnung, Rechtswirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.2585.2.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten