Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.10.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §7Anmerkung
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 2015, Zahl: Ra 2014/02/0157-11, wurde das Verfahren gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 09. Oktober 2014, Zahl: KLVwG- 2585/2/2014, eingestellt.Rechtssatz
Eine „Zahlungsaufforderung“ stellt keinen Bescheid dar (vgl. VwGH v. 29.4.2003, 2001/02/0181). Eine „Zahlungsaufforderung“ stellt keinen Bescheid dar vergleiche VwGH v. 29.4.2003, 2001/02/0181).
Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die an die Beschwerdeführerin adressierte Zahlungsaufforderung der Bezirkshauptmannschaft xxx keine Rechtswirkungen als Bescheid entfaltet. Die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin war im Ergebnis somit als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Zahlungsaufforderung, Bescheid, Zurückweisung, Verfahrensanordnung, RechtswirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.2585.2.2014Zuletzt aktualisiert am
26.05.2015