Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.11.2014Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §77Rechtssatz
Geht aus dem Auflagenpunkt 8 des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides hervor, dass das Laufenlassen von Motoren zum Zweck der Motor- und /oder Innenraumwärmung verboten ist, so macht sich der Beschwerdeführer nicht gemäß § 77 GewO iVm § 367 Z 25 GewO verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn er die Motoren zum Zweck der Kühlung des Fahrzeuges laufen lässt.Geht aus dem Auflagenpunkt 8 des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides hervor, dass das Laufenlassen von Motoren zum Zweck der Motor- und /oder Innenraumwärmung verboten ist, so macht sich der Beschwerdeführer nicht gemäß Paragraph 77, GewO in Verbindung mit Paragraph 367, Ziffer 25, GewO verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn er die Motoren zum Zweck der Kühlung des Fahrzeuges laufen lässt.
Auflagen müssen konkrete Gebote oder Verbote enthalten und sie müssen so klar gefasst sein, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen.
Aus dem Wesen der Auflage in dem Sinn, ein konkretes Gebot oder Verbot auszusprechen, ist im gegenständlichen Fall abzuleiten, dass eine Interpretation in der Richtung, dass auch das Laufenlassen des Motors zur Kühlung des Fahrzeuges verboten sei, unzulässig ist.
Schlagworte
Auflage, Betriebsanlagengenehmigung, Laufenlassen von Motoren, Gebote, VerboteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.2438.4.2014Zuletzt aktualisiert am
06.03.2015