Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.12.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7Rechtssatz
Nur ein Mensch, der zur Ausübung der Kompetenzen eines bestimmten Organes berufen ist, kann befangen sein.
Im gegenständlichen Fall befürchtet der Beschwerdeführer eine „institutionelle Befangenheit“ des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, da auf Grund des vorgenommenen Besetzungsverfahrens für die (mit 01.01.2014 eingetretenen) Richter nur ehemalige Mitarbeiter aus den Verwaltungsbehörden des Landes aufgenommen worden sind. Ein Befangenheitsgrund gemäß § 7 AVG kann sich daher weder auf eine Behörde, noch eine Dienststelle, noch – wie im konkreten Fall – auf ein Gericht, beziehen (vgl. VwGH v. 7.8.2013, 2012/06/0039).Im gegenständlichen Fall befürchtet der Beschwerdeführer eine „institutionelle Befangenheit“ des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, da auf Grund des vorgenommenen Besetzungsverfahrens für die (mit 01.01.2014 eingetretenen) Richter nur ehemalige Mitarbeiter aus den Verwaltungsbehörden des Landes aufgenommen worden sind. Ein Befangenheitsgrund gemäß Paragraph 7, AVG kann sich daher weder auf eine Behörde, noch eine Dienststelle, noch – wie im konkreten Fall – auf ein Gericht, beziehen vergleiche VwGH v. 7.8.2013, 2012/06/0039).
Schlagworte
Befangenheit, Landesverwaltungsgericht, Landesverwaltungsrichter, Behörde, Dienststelle, OrganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.1653.19.2014Zuletzt aktualisiert am
19.05.2015