RS Lvwg 2014/12/10 KLVwG-1653/19/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.12.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Nur ein Mensch, der zur Ausübung der Kompetenzen eines bestimmten Organes berufen ist, kann befangen sein.

Im gegenständlichen Fall befürchtet der Beschwerdeführer eine „institutionelle Befangenheit“ des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, da auf Grund des vorgenommenen Besetzungsverfahrens für die (mit 01.01.2014 eingetretenen) Richter nur ehemalige Mitarbeiter aus den Verwaltungsbehörden des Landes aufgenommen worden sind. Ein Befangenheitsgrund gemäß § 7 AVG kann sich daher weder auf eine Behörde, noch eine Dienststelle, noch – wie im konkreten Fall – auf ein Gericht, beziehen (vgl. VwGH v. 7.8.2013,  2012/06/0039).Im gegenständlichen Fall befürchtet der Beschwerdeführer eine „institutionelle Befangenheit“ des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, da auf Grund des vorgenommenen Besetzungsverfahrens für die (mit 01.01.2014 eingetretenen) Richter nur ehemalige Mitarbeiter aus den Verwaltungsbehörden des Landes aufgenommen worden sind. Ein Befangenheitsgrund gemäß Paragraph 7, AVG kann sich daher weder auf eine Behörde, noch eine Dienststelle, noch – wie im konkreten Fall – auf ein Gericht, beziehen vergleiche VwGH v. 7.8.2013,  2012/06/0039).

Schlagworte

Befangenheit, Landesverwaltungsgericht, Landesverwaltungsrichter, Behörde, Dienststelle, Organ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.1653.19.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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