TE Vwgh Erkenntnis 2013/8/7 2012/06/0039

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Veröffentlicht am 07.08.2013
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Index

L85007 Straßen Tirol;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §40 Abs1;
AVG §7;
AVG §8;
AVG §82 Abs7;
LStG Tir 1989 §37 Abs1 litc;
LStG Tir 1989 §37 Abs1;
LStG Tir 1989 §37 Abs2;
LStG Tir 1989 §42 Abs1;
LStG Tir 1989 §43 Abs2 lita;
LStG Tir 1989 §8 Abs1;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 40 heute
  2. AVG § 40 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 40 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 40 gültig von 18.08.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  5. AVG § 40 gültig von 01.02.1991 bis 17.08.1999
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. AVG § 82 heute
  2. AVG § 82 gültig ab 13.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 82 gültig von 25.07.2025 bis 12.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  4. AVG § 82 gültig von 28.12.2024 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  5. AVG § 82 gültig von 21.07.2023 bis 27.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  6. AVG § 82 gültig von 15.08.2018 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  7. AVG § 82 gültig von 15.08.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  8. AVG § 82 gültig von 01.08.2013 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  9. AVG § 82 gültig von 14.02.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  10. AVG § 82 gültig von 01.01.2012 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  11. AVG § 82 gültig von 22.11.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  12. AVG § 82 gültig von 31.12.2010 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  13. AVG § 82 gültig von 31.12.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. AVG § 82 gültig von 05.01.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  15. AVG § 82 gültig von 05.01.2008 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AVG § 82 gültig von 28.02.2004 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  17. AVG § 82 gültig von 10.08.2002 bis 27.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  18. AVG § 82 gültig von 20.04.2002 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  19. AVG § 82 gültig von 28.11.2001 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  20. AVG § 82 gültig von 01.06.2000 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  21. AVG § 82 gültig von 01.10.1998 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/06/0042 2012/06/0041

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag. Merl sowie den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerden 1. der T in V, vertreten durch Dr. Michael E. Sallinger LL.M., Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Sillgasse 21/III (2012/06/0039), 2. der I GmbH & Co KG in I, vertreten durch Dr. Odo Schrott, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Andechsstraße 65 (2012/06/0041), 3. der Dr. M K in S und 4. der G O in I, beide vertreten durch Dr. Klaus Neuner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 40 (2012/06/0042), gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 19. Jänner 2012, Zl. I-Präs-00282e/2011, betreffend eine Baubewilligung nach dem Tiroler Straßengesetz (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Innsbruck; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag. Merl sowie den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerden 1. der T in römisch fünf, vertreten durch Dr. Michael E. Sallinger LL.M., Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Sillgasse 21/III (2012/06/0039), 2. der I GmbH & Co KG in römisch eins, vertreten durch Dr. Odo Schrott, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Andechsstraße 65 (2012/06/0041), 3. der Dr. M K in S und 4. der G O in römisch eins, beide vertreten durch Dr. Klaus Neuner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 40 (2012/06/0042), gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 19. Jänner 2012, Zl. I-Präs-00282e/2011, betreffend eine Baubewilligung nach dem Tiroler Straßengesetz (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Innsbruck; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Innsbruck hat der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 und der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Gegenstand der Beschwerden ist der Umbau der G-Kreuzung im Stadtgebiet von Innsbruck. Dazu beantragte das Land Tirol gemäß § 41 Tiroler Straßengesetz bei der Tiroler Landesregierung als Straßenbehörde die Erteilung der Baubewilligung für eine Untertunnelung der G-Kreuzung (diesbezüglich sind beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerden zu den Zlen. 2012/06/0096, 0104, 0132 und 0203 anhängig).Gegenstand der Beschwerden ist der Umbau der G-Kreuzung im Stadtgebiet von Innsbruck. Dazu beantragte das Land Tirol gemäß Paragraph 41, Tiroler Straßengesetz bei der Tiroler Landesregierung als Straßenbehörde die Erteilung der Baubewilligung für eine Untertunnelung der G-Kreuzung (diesbezüglich sind beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerden zu den Zlen. 2012/06/0096, 0104, 0132 und 0203 anhängig).

Mit Eingabe vom 4. Juni 2010 beantragte die Stadtgemeinde Innsbruck (im Folgenden: Bauwerberin) die Erteilung einer Straßenbaubewilligung für den Umbau der G-Kreuzung für ihre Zuständigkeitsbereiche (gemeint: soweit Gemeindestraßen betroffen sind).

Laut Kundmachung vom 28. Juni 2010 umfasst das Straßenbauvorhaben folgende Bereiche:

"Beschreibung des Vorhabens:

Seitens des Landes Tirol soll die Untertunnelung der G(…)kreuzung umgesetzt werden. Der Planungsbereich der Stadt Innsbruck umfasst die Bereiche nord- und südseitig der B 174- I(…)straße (O(…)straße).

Nördlich der B 174 soll für den von Osten über die O(…)brücke kommenden Verkehr eine stadteinwärts führende Auffahrtsrampe am westseitigen Widerlage der O(…)brücke in Form eines 57 m langen Brückentragwerkes errichtet werden. Daran anschließend ist bahnseitig eine rund 70 m lange Stützmauer geplant. Auf Höhe der L(…)straße findet die neue Trasse in den Bestand der S(…)straße ein.

Weiters sollen zwei neue Fahrstreifen als Zufahrt zu der S(…)straße auf die B 174 in Richtung Osten und als Ausfahrt von der B 174 aus Richtung Westen über die G(…)straße in die S(…)straße als Rampen errichtet werden.

Der Einmündungsbereich der S(…)straße in die O(…)straße wird rund 50 m nach Osten verschoben.

Südlich der B 174 soll der Verkehr über Rampen in Form einer Wendel und zwei von Westen kommend über die G(…)straße zum westseitigen Widerlager der O(…)brücke stadteinwärts Richtung Hauptbahnhof und parallel stadtauswärts Richtung Osten geführt werden."

Gemeinsam mit dem Genehmigungsantrag übermittelte die Bauwerberin unter anderem auch das straßenbautechnische Gutachten von Dipl. Ing. S. vom 5. Mai 2010. Darin führte der Sachverständige aus, der Umbau der G-Kreuzung liege im öffentlichen Interesse und werde eine Verkehrsberuhigung im Zentrum von W. bei gleichzeitiger Bündelung des Verkehrs herbeiführen. In einem zukünftigen Schritt werde die Zufahrt in die B 174 in die Untertunnelung über eine rund 70 m lange "Verflechtungsstrecke" errichtet; nach Auskunft des "Amtes Tiefbau" (des Magistrates Innsbruck) werde festgestellt, dass im Projektgebiet derzeit keine rechtskräftigen Straßenfluchtlinien bestünden. Nach Ausführungen über die Fahrbahnbreiten und die Projektierungsgeschwindigkeiten führte der Gutachter als Schlussbemerkung wörtlich aus:

"Für die Anbindung der S(…)straße wurden mehrere Varianten, unter anderem auch ein signalgeregelter Anschluss über die K(...)gasse untersucht. Letzterer war jedoch aus verkehrstechnischen Gründen (Leistungsfähigkeitsprobleme) nicht umsetzbar.

In Verbindung mit dem Tiroler Straßengesetz 1988,

7. Abschnitt 'Bau und Erhaltung von Straßen' kann festgestellt werden, dass die vorliegende Planung die gemäß § 37-'Allgemeine Erfordernisse' unter Abs. 1 a bis c angeführten Auflagen erfüllt."7. Abschnitt 'Bau und Erhaltung von Straßen' kann festgestellt werden, dass die vorliegende Planung die gemäß Paragraph 37 -, ', A, l, l, g, e, m, e, i, n, e, Erfordernisse' unter Absatz eins, a bis c angeführten Auflagen erfüllt."

Die Beschwerdeführerinnen sind Grundeigentümerinnen, deren Gründe vom gegenständlichen Vorhaben in Teilbereichen in Anspruch genommen werden; sie wandten sich gegen das Straßenvorhaben.

Die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin brachten in ihren Einwendungen vom 15. Juli 2010 - soweit für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof relevant - vor, das gegenständliche Straßenvorhaben werde dem Erfordernis nach dem Tiroler Straßengesetz, dass die Inanspruchnahme fremder Grundstücke vermieden oder vermindert werden solle, nicht gerecht. Auch die Frage des Lärmschutzes sei im gegenständlichen Verfahren nicht geklärt worden. Im parallel anhängigen Straßenverfahren beim Amt der Tiroler Landesregierung habe am 14. Juli 2010 eine mündliche Verhandlung stattgefunden, bei der das Projekt vorgestellt worden sei. Die im gegenständlichen Verfahren umfassten Bauteile könnten nicht isoliert betrachtet werden, sondern nur im Rahmen eines Gesamtkonzeptes. Eine isolierte Betrachtung stehe auch mit den einschlägigen Bestimmungen des Straßengesetzes nicht im Einklang. Im Rahmen der Verhandlung am 14. Juli 2010 habe sich auch ergeben, dass durch das gegenständliche Projekt die bestehende Zufahrt zu den Liegenschaften der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin - wie im bisherigen Umfang bestehend - zur Gänze vereitelt werde, weil in diesem Bereich das Gelände um ca. 1 m abgesenkt und eine Stützmauer errichtet werde. Im Projekt fehlten jedoch Ausführungen darüber, wie die bestehende Zufahrt zur Liegenschaft der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin weiterhin gesichert sei. Sollte die Zufahrt im südlichen Bereich ihres Grundstückes angedacht sein, würde dies einen massiven Eingriff in ihr Grundeigentum darstellen.

Die Erstbeschwerdeführerin brachte in ihren Einwendungen vom 29. Juli 2010 vor, für den verfahrensgegenständlichen Straßenabschnitt liege kein Bescheid gemäß § 8 Tiroler Straßengesetz vor, daher sei dieser Teil als Bestandteil der Landesstraße anzusehen und die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck für die Genehmigung nicht zuständig; darüber hinaus beantragte die Erstbeschwerdeführerin eine Abänderung des Projekts dahin gehend, dass die Zubringerstraßen entlang der östlichen Grenze des Grundstückes 609/1 und über den unbedingt erforderlichen Bereich des Grundstückes 611 geführt würden, sowie geänderte Kurvenradien, wodurch eine geringere Grundinanspruchnahme der Erstbeschwerdeführerin erfolge; das Projekt entspreche auch nicht den Sicherheitsanforderungen des § 37 Tiroler Straßengesetz; eine mündliche Verhandlung werde beantragt; darüber hinaus würden Lärmschutzmaßnahmen verlangt.Die Erstbeschwerdeführerin brachte in ihren Einwendungen vom 29. Juli 2010 vor, für den verfahrensgegenständlichen Straßenabschnitt liege kein Bescheid gemäß Paragraph 8, Tiroler Straßengesetz vor, daher sei dieser Teil als Bestandteil der Landesstraße anzusehen und die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck für die Genehmigung nicht zuständig; darüber hinaus beantragte die Erstbeschwerdeführerin eine Abänderung des Projekts dahin gehend, dass die Zubringerstraßen entlang der östlichen Grenze des Grundstückes 609/1 und über den unbedingt erforderlichen Bereich des Grundstückes 611 geführt würden, sowie geänderte Kurvenradien, wodurch eine geringere Grundinanspruchnahme der Erstbeschwerdeführerin erfolge; das Projekt entspreche auch nicht den Sicherheitsanforderungen des Paragraph 37, Tiroler Straßengesetz; eine mündliche Verhandlung werde beantragt; darüber hinaus würden Lärmschutzmaßnahmen verlangt.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte in ihren Einwendungen vom 9. August 2010 im Wesentlichen vor, gemäß § 10 Tiroler Straßengesetz habe das Land Tirol die Straßenbaulast nur für den Straßenkörper für eine Straße mit höchstens zwei Fahrstreifen einschließlich der Ab- und Einbiegestreifen zu tragen; die in den gegenständlichen Projektplänen eingezeichneten Zu- und Abfahrten, die sich auf dem Grundstück der Zweitbeschwerdeführerin befänden, seien als Ein- und Abbiegestreifen auf die B 174 anzusehen; damit trage das Land Tirol und nicht die Stadt Innsbruck dafür die Straßenbaulast; die Stadt Innsbruck sei daher nicht antragsberechtigt, das Land Tirol werde um Erteilung der Straßenbaubewilligung bei der Tiroler Landesregierung ansuchen müssen; die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung werde beantragt, in der das straßenbautechnische Gutachten von Dipl. Ing. S. vom 5. Mai 2010 erörtert werden solle; darüber hinaus sei im Rahmen der mündlichen Verhandlung abzuklären, in welcher Länge und Höhe eine Lärmschutzmauer entlang des südlichen Radius der Rampe 3 notwendig sei; eine Straßenbaubewilligung gemäß § 44 Tiroler Straßengesetz könne nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Tiroler Straßengesetz vorlägen; da durch den Straßenverkehr und die straßenbautechnischen Maßnahmen gemäß dem Gutachten von Dipl. Ing. S. eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachbarn erfolge, werde der Antrag abzuweisen sein.Die Zweitbeschwerdeführerin brachte in ihren Einwendungen vom 9. August 2010 im Wesentlichen vor, gemäß Paragraph 10, Tiroler Straßengesetz habe das Land Tirol die Straßenbaulast nur für den Straßenkörper für eine Straße mit höchstens zwei Fahrstreifen einschließlich der Ab- und Einbiegestreifen zu tragen; die in den gegenständlichen Projektplänen eingezeichneten Zu- und Abfahrten, die sich auf dem Grundstück der Zweitbeschwerdeführerin befänden, seien als Ein- und Abbiegestreifen auf die B 174 anzusehen; damit trage das Land Tirol und nicht die Stadt Innsbruck dafür die Straßenbaulast; die Stadt Innsbruck sei daher nicht antragsberechtigt, das Land Tirol werde um Erteilung der Straßenbaubewilligung bei der Tiroler Landesregierung ansuchen müssen; die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung werde beantragt, in der das straßenbautechnische Gutachten von Dipl. Ing. S. vom 5. Mai 2010 erörtert werden solle; darüber hinaus sei im Rahmen der mündlichen Verhandlung abzuklären, in welcher Länge und Höhe eine Lärmschutzmauer entlang des südlichen Radius der Rampe 3 notwendig sei; eine Straßenbaubewilligung gemäß Paragraph 44, Tiroler Straßengesetz könne nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz vorlägen; da durch den Straßenverkehr und die straßenbautechnischen Maßnahmen gemäß dem Gutachten von Dipl. Ing. S. eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachbarn erfolge, werde der Antrag abzuweisen sein.

Die Behörde erster Instanz beauftragte sodann Dipl. Ing. S zu einer Ergänzung seines Gutachtens vom 5. Mai 2010 im Hinblick auf die Einwendungen der Beschwerdeführerinnen.

In seiner ersten Gutachtensergänzung vom 23. September 2010 führte Dipl. Ing. S zu den Einwendungen der Zweitbeschwerdeführerin aus, es handle sich nicht um "Zu- und Abfahrtsrampen zu kreuzenden Straßen" gemäß § 8 Abs. 5 Tiroler Straßengesetz, sondern um die getrennten Spuren der neu trassierten S-Straße zur Erzielung eines kreuzungsfreien Vollanschlusses derselben an die B 174. Die Bezeichnung "Rampe" könne auch durch "Spur" oder "Achse" ersetzt werden. Im Projekt seien von vornherein entsprechende bauliche Maßnahmen des Lärmschutzes entlang der einzelnen Straßenabschnitte in Form von Betonleitwänden zum Teil mit aufgesetzter Glas- bzw. Holzwandkonstruktion vorgesehen worden.In seiner ersten Gutachtensergänzung vom 23. September 2010 führte Dipl. Ing. S zu den Einwendungen der Zweitbeschwerdeführerin aus, es handle sich nicht um "Zu- und Abfahrtsrampen zu kreuzenden Straßen" gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Tiroler Straßengesetz, sondern um die getrennten Spuren der neu trassierten S-Straße zur Erzielung eines kreuzungsfreien Vollanschlusses derselben an die B 174. Die Bezeichnung "Rampe" könne auch durch "Spur" oder "Achse" ersetzt werden. Im Projekt seien von vornherein entsprechende bauliche Maßnahmen des Lärmschutzes entlang der einzelnen Straßenabschnitte in Form von Betonleitwänden zum Teil mit aufgesetzter Glas- bzw. Holzwandkonstruktion vorgesehen worden.

Zu den Einwendungen der Erstbeschwerdeführerin führte der Sachverständige ergänzend aus, die im Bereich der Grundparzellen 610 und 611 gewählte Linienführung entspreche "städtischen und auch landesstraßentauglichen Kriterien". Durch die Neutrassierung ändere sich nichts am derzeitigen Verkehrsaufkommen stadteinwärts oder stadtauswärts. Die neu geschaffene direkte Auffahrt in Richtung Osten erhöhe zwar teilweise das Verkehrsaufkommen in der S-Straße, trage aber wiederum zur Entlastung der L-Straße und der A-Straße bei. Ein Beginn der Neutrassierung der S-Straße nördlich des Stellwerkes der ÖBB sei aus bahntechnischen und auch eisenbahnrechtlichen Gründen nicht möglich.

Zu den Einwendungen der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin führte Dipl. Ing. S. aus, sein Gutachten beschränke sich auf den planlich festgelegten Zuständigkeitsbereich der Stadt und habe mit der vom Amt der Tiroler Landesregierung durchgeführten Verhandlung nichts zu tun. Der "Absteckungsplan" vom 15. März 2010 sei - was die Lage der Verkehrsflächen sowie die Abgrenzung Land/Stadt betreffe - identisch mit jenem, der dem Projekt des Landes Tirol zugrunde liege. Hinsichtlich des Eingriffs in die Eigentumsrechte der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin werde festgehalten, dass eine dreiecksförmige Fläche von 48 m2 aus der Grundparzelle 606/1 dauernd beansprucht werde. Die genannte Fläche sei seit Jahren öffentliche Verkehrsfläche. Hinsichtlich des Umbaus der bestehenden Zufahrt zur Grundparzelle 606/1 führte der Sachverständige aus, eine Einsichtnahme in die bei der Magistratsabteilung II aufliegenden Planunterlagen zeige, dass die neue Zufahrt nach Rücksprache mit den Grundeigentümerinnen an die Nordostecke des Wohnhauses K-Gasse 12 und somit außerhalb der künftigen Zufahrtsrampe zur neuen Fuß- und Radwegunterführung verlegt werde, wodurch die Erschließung der Liegenschaft 606/1 weiterhin gewährleistet sei.Zu den Einwendungen der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin führte Dipl. Ing. S. aus, sein Gutachten beschränke sich auf den planlich festgelegten Zuständigkeitsbereich der Stadt und habe mit der vom Amt der Tiroler Landesregierung durchgeführten Verhandlung nichts zu tun. Der "Absteckungsplan" vom 15. März 2010 sei - was die Lage der Verkehrsflächen sowie die Abgrenzung Land/Stadt betreffe - identisch mit jenem, der dem Projekt des Landes Tirol zugrunde liege. Hinsichtlich des Eingriffs in die Eigentumsrechte der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin werde festgehalten, dass eine dreiecksförmige Fläche von 48 m2 aus der Grundparzelle 606/1 dauernd beansprucht werde. Die genannte Fläche sei seit Jahren öffentliche Verkehrsfläche. Hinsichtlich des Umbaus der bestehenden Zufahrt zur Grundparzelle 606/1 führte der Sachverständige aus, eine Einsichtnahme in die bei der Magistratsabteilung römisch zwei aufliegenden Planunterlagen zeige, dass die neue Zufahrt nach Rücksprache mit den Grundeigentümerinnen an die Nordostecke des Wohnhauses K-Gasse 12 und somit außerhalb der künftigen Zufahrtsrampe zur neuen Fuß- und Radwegunterführung verlegt werde, wodurch die Erschließung der Liegenschaft 606/1 weiterhin gewährleistet sei.

Dazu nahmen die Erstbeschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Oktober 2010, die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Oktober 2010 und die Zweitbeschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Oktober 2010 sowie die Bauwerberin mit Schreiben vom 25. Oktober 2010 Stellung.

Dipl. Ing. S. erstellte sodann im Auftrag der Behörde erster Instanz seine zweite Gutachtensergänzung vom 30. November 2010, in der er unter anderem zu dem Vorbringen der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin, dass keine Rücksprache mit ihnen hinsichtlich einer geplanten Erschließung der Liegenschaft erfolgt sei, ausführte, die letztgültigen Pläne beinhalteten die neue Einfahrt auf Höhe der Nordostecke des Wohnhauses K.-Gasse 12 am oberen Ende der Rampe; ein entsprechender Vorschlag über die Art der Verschiebung der Einfahrt sei den Grundeigentümerinnen von der zuständigen Magistratsabteilung schriftlich zur Kenntnis gebracht worden; dieser garantiere die volle Erschließung des Grundstücks in gleicher Qualität; eine diesbezügliche Rückmeldung seitens der Grundeigentümerinnen liege bis dato nicht vor.

Auch zu dieser Gutachtensergänzung nahmen die Beschwerdeführerinnen ablehnend Stellung.

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck vom 6. Mai 2011 wurde die beantragte Baubewilligung nach Maßgabe des einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektes - soweit nicht Landesstraßen betroffen sind - unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dies begründete die Behörde erster Instanz in wesentlichen Bereichen mit einem Verweis auf das Gutachten des straßenbautechnischen Sachverständigen Dipl. Ing. S. vom 5. Mai 2010, ergänzt am 23. September 2010 und am 30. November 2010. Demnach seien die im Tiroler Straßengesetz geforderten technischen Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt, die Verkehrssicherheit gewährleistet und durch die projektierten Lärmschutzmaßnahmen sei nachgewiesen, dass ein ausreichender Schutz der Anrainer (§ 37 Abs. 1 lit. c Tiroler Straßengesetz) vorgesehen sei. Die gewählte Linienführung und die Radien entsprächen "städtischen und landesstraßentauglichen Kriterien".Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck vom 6. Mai 2011 wurde die beantragte Baubewilligung nach Maßgabe des einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektes - soweit nicht Landesstraßen betroffen sind - unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dies begründete die Behörde erster Instanz in wesentlichen Bereichen mit einem Verweis auf das Gutachten des straßenbautechnischen Sachverständigen Dipl. Ing. S. vom 5. Mai 2010, ergänzt am 23. September 2010 und am 30. November 2010. Demnach seien die im Tiroler Straßengesetz geforderten technischen Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt, die Verkehrssicherheit gewährleistet und durch die projektierten Lärmschutzmaßnahmen sei nachgewiesen, dass ein ausreichender Schutz der Anrainer (Paragraph 37, Absatz eins, Litera c, Tiroler Straßengesetz) vorgesehen sei. Die gewählte Linienführung und die Radien entsprächen "städtischen und landesstraßentauglichen Kriterien".

Zu ihrer Zuständigkeit führte die Behörde erster Instanz aus, eine Landesstraße werde durch Erklärung gemäß § 8 Abs. 1 Tiroler Straßengesetz und Aufnahme in das Landesstraßenverzeichnis zu einer solchen. Die S-Straße sei hingegen durch Verordnung der Stadtgemeinde Innsbruck und entsprechend der jahrzehntelangen Nutzung eine Gemeindestraße. Die Entscheidung über die teilweise Neutrassierung einer Gemeindestraße treffe ausschließlich die Gemeinde. Die S-Straße als Gemeindestraße müsse im Zuge der Untertunnelung der G-Kreuzung verlegt werden. Es erfolge eine neue Verkehrsanbindung, die aus topografischen Gründen nur östlich hergestellt werden könne. Die S-Straße diene weiterhin vorwiegend den Gemeindeinteressen des innerstädtischen Verkehrs, der Anbindung der einzelnen Stadtteile untereinander sowie dem stadtein- sowie stadtauswärts fließenden Ziel- und Quellverkehr. Sie weise dieselbe Verkehrsfunktion und denselben Nutzen auf wie die bestehende Gemeindestraße. Durch die geplanten Maßnahmen werde die B 174 weder in ihrem Verlauf noch in ihrer Länge der Fahrbahnen verändert. Daher seien alle Verbindungsfahrbahnen der S-Straße zur B 174 Gemeindestraßen und nicht als Zu- und Abfahrtsrampen zu kreuzenden Straßen als Bestandteile der Landesstraße gemäß § 8 Abs. 5 Tiroler Straßengesetz zu sehen. Die S-Straße sei eine einmündende Gemeindestraße und keinesfalls eine kreuzende Straße im Sinn dieser Bestimmung.Zu ihrer Zuständigkeit führte die Behörde erster Instanz aus, eine Landesstraße werde durch Erklärung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz und Aufnahme in das Landesstraßenverzeichnis zu einer solchen. Die S-Straße sei hingegen durch Verordnung der Stadtgemeinde Innsbruck und entsprechend der jahrzehntelangen Nutzung eine Gemeindestraße. Die Entscheidung über die teilweise Neutrassierung einer Gemeindestraße treffe ausschließlich die Gemeinde. Die S-Straße als Gemeindestraße müsse im Zuge der Untertunnelung der G-Kreuzung verlegt werden. Es erfolge eine neue Verkehrsanbindung, die aus topografischen Gründen nur östlich hergestellt werden könne. Die S-Straße diene weiterhin vorwiegend den Gemeindeinteressen des innerstädtischen Verkehrs, der Anbindung der einzelnen Stadtteile untereinander sowie dem stadtein- sowie stadtauswärts fließenden Ziel- und Quellverkehr. Sie weise dieselbe Verkehrsfunktion und denselben Nutzen auf wie die bestehende Gemeindestraße. Durch die geplanten Maßnahmen werde die B 174 weder in ihrem Verlauf noch in ihrer Länge der Fahrbahnen verändert. Daher seien alle Verbindungsfahrbahnen der S-Straße zur B 174 Gemeindestraßen und nicht als Zu- und Abfahrtsrampen zu kreuzenden Straßen als Bestandteile der Landesstraße gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Tiroler Straßengesetz zu sehen. Die S-Straße sei eine einmündende Gemeindestraße und keinesfalls eine kreuzende Straße im Sinn dieser Bestimmung.

Hinsichtlich des Eingriffs in die Eigentumsrechte der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin verwies die Behörde erster Instanz wiederum auf die Ausführungen des Sachverständigen, wonach die volle Erschließung der Liegenschaft 606/1 in gleicher Qualität weiterhin gewährleistet sei.

Zu den Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung führte die Behörde aus, gemäß § 82 Abs. 7 AVG sei § 42 Tiroler Straßengesetz seit 1. Jänner 1999 derogiert und somit eine mündliche Verhandlung nicht mehr zwingend vorgesehen.Zu den Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung führte die Behörde aus, gemäß Paragraph 82, Absatz 7, AVG sei Paragraph 42, Tiroler Straßengesetz seit 1. Jänner 1999 derogiert und somit eine mündliche Verhandlung nicht mehr zwingend vorgesehen.

Die beschwerdeführenden Parteien wiederholten in ihren Berufungen vom 16. Mai 2011 (Zweitbeschwerdeführerin), 20. Mai 2011 (Dritt- und Viertbeschwerdeführerin) sowie 25. Mai 2011 (Erstbeschwerdeführerin) im Wesentlichen ihre bisherigen Standpunkte.

Mit dem angefochtenen Bescheid (vom 19. Jänner 2012) gab die belangte Behörde den Berufungen der Beschwerdeführerinnen keine Folge und bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung vollinhaltlich.

Zum Erfordernis der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verwies die belangte Behörde ebenfalls auf die Derogationsbestimmung des § 82 Abs. 7 AVG, wonach nunmehr die verpflichtende Durchführung einer Straßenbauverhandlung und eines Ortsaugenscheines nicht mehr vorgesehen sei.Zum Erfordernis der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verwies die belangte Behörde ebenfalls auf die Derogationsbestimmung des Paragraph 82, Absatz 7, AVG, wonach nunmehr die verpflichtende Durchführung einer Straßenbauverhandlung und eines Ortsaugenscheines nicht mehr vorgesehen sei.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, die künftige Straßentrasse sei nicht so festgelegt worden, dass es zu einer Mehrbelastung des ÖBB-Grundstückes und zu einer wesentlich geringeren Fremdgrundbeanspruchung im Bereich der beschwerdeführenden Parteien komme, hielt die belangte Behörde entgegen, dass die Straßenplanung die Erfordernisse des Eisenbahnunternehmens habe berücksichtigen müssen.

Trassenänderungen, wie von den beschwerdeführenden Parteien begehrt, seien daher nicht möglich. § 43 Abs. 2 letzter Satz Tiroler Straßengesetz gebiete nämlich, dass bei einer beantragten Änderung der Trasse die sich daraus ergebende Beanspruchung anderer Grundstücke angemessen zu berücksichtigen sei.Trassenänderungen, wie von den beschwerdeführenden Parteien begehrt, seien daher nicht möglich. Paragraph 43, Absatz 2, letzter Satz Tiroler Straßengesetz gebiete nämlich, dass bei einer beantragten Änderung der Trasse die sich daraus ergebende Beanspruchung anderer Grundstücke angemessen zu berücksichtigen sei.

Zur Zuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde führte die belangte Behörde aus, aus dem Umstand, dass im Verlauf der B 174 zwei Kreuzungen unterführt würden, könne nicht abgeleitet werden, dass damit eine Umwidmung der anschließenden Gemeindestraßen zu Landesstraßen bedingt sei. Die Funktion der umgelegten S-Straße sei dieselbe wie jene der Bestandsstraße, daher sei auch weiterhin von einer Gemeindestraße auszugehen. Der ersatzweise Neubau liege im wesentlichen Interesse des städtischen Ziel- und Quellverkehrs und sei daher als Gemeindestraße zu qualifizieren. Bereits jetzt sei die B 174 an das untergeordnete Straßennetz der Gemeinde angebunden. Aus der funktional gleichwertigen Umlegung in eine weiter östliche Lage der S-Straße ergebe sich keine Änderung der Widmung als Gemeindestraße. Die Zu- und Abfahrten zur B 174 seien als Verlegung der derzeitigen S-Straße anzusehen und somit auch weiterhin als Gemeindestraßen zu qualifizieren. Daher sei gemäß § 75 Abs. 3 lit. a Tiroler Straßengesetz für die Erteilung der Straßenbaubewilligung in erster Instanz die Zuständigkeit des Bürgermeisters gegeben.Zur Zuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde führte die belangte Behörde aus, aus dem Umstand, dass im Verlauf der B 174 zwei Kreuzungen unterführt würden, könne nicht abgeleitet werden, dass damit eine Umwidmung der anschließenden Gemeindestraßen zu Landesstraßen bedingt sei. Die Funktion der umgelegten S-Straße sei dieselbe wie jene der Bestandsstraße, daher sei auch weiterhin von einer Gemeindestraße auszugehen. Der ersatzweise Neubau liege im wesentlichen Interesse des städtischen Ziel- und Quellverkehrs und sei daher als Gemeindestraße zu qualifizieren. Bereits jetzt sei die B 174 an das untergeordnete Straßennetz der Gemeinde angebunden. Aus der funktional gleichwertigen Umlegung in eine weiter östliche Lage der S-Straße ergebe sich keine Änderung der Widmung als Gemeindestraße. Die Zu- und Abfahrten zur B 174 seien als Verlegung der derzeitigen S-Straße anzusehen und somit auch weiterhin als Gemeindestraßen zu qualifizieren. Daher sei gemäß Paragraph 75, Absatz 3, Litera a, Tiroler Straßengesetz für die Erteilung der Straßenbaubewilligung in erster Instanz die Zuständigkeit des Bürgermeisters gegeben.

Durch § 37 Tiroler Straßengesetz würden keine subjektiven Rechte von Nachbarn begründet (§ 37 Abs. 2 leg. cit.). Die Nachbarn hätten daher kein subjektives Recht auf Einholung eines lärmtechnischen Sachverständigengutachtens. Im vorliegenden Fall sei bei der Prüfung der Straße ohnehin im hohen Ausmaß, insbesondere durch die geplante Errichtung von Lärmschutzwänden, auf den Schutz der Nachbarn vor Umweltbeeinträchtigungen geachtet worden.Durch Paragraph 37, Tiroler Straßengesetz würden keine subjektiven Rechte von Nachbarn begründet (Paragraph 37, Absatz 2, leg. cit.). Die Nachbarn hätten daher kein subjektives Recht auf Einholung eines lärmtechnischen Sachverständigengutachtens. Im vorliegenden Fall sei bei der Prüfung der Straße ohnehin im hohen Ausmaß, insbesondere durch die geplante Errichtung von Lärmschutzwänden, auf den Schutz der Nachbarn vor Umweltbeeinträchtigungen geachtet worden.

Zum Vorbringen der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin, dass ihr Grundstück durch das geplante Straßenbauvorhaben vom öffentlichen Wegenetz abgetrennt werde, verwies die belangte Behörde darauf, dass die angesprochene Teilfläche von 48 m2 bereits seit vielen Jahren von der Öffentlichkeit als Straßengrund benutzt werde. Auf Grund der adaptieren Unterführung werde die Zufahrt zum Grundstück verändert, es erfolge aber keinesfalls eine Abtrennung vom öffentlichen Wegenetz. Der "dem Verfahren beigezogene" straßenbautechnische Sachverständige Dipl. Ing. S. habe in seinem Gutachten sowie den beiden Ergänzungsgutachten bestätigt, dass die verkehrstechnische Erschließung des Grundstückes auch nach Realisierung des beantragten Straßenbauprojektes weiterhin in vollem Umfang gewährleistet sei.

Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Beschwerden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die drei Beschwerden wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden, und hat erwogen:

Im gegenständlichen Fall ist das Tiroler Straßengesetz, LGBl. Nr. 13/1989, in der Fassung LGBl. Nr. 101/2006, anzuwenden. Dessen § 2 Abs. 8, § 8, § 10 Abs. 1 und 2, § 13, § 37 und §§ 41 bis 44 sowie §78 lauten (auszugsweise):Im gegenständlichen Fall ist das Tiroler Straßengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2006,, anzuwenden. Dessen Paragraph 2, Absatz 8,, Paragraph 8,, Paragraph 10, Absatz eins und 2, Paragraph 13,, Paragraph 37 und Paragraphen 41 bis 44 sowie §78 lauten (auszugsweise):

"§ 2

Begriffsbestimmungen

  1. (1)Absatz eins,
  2. (8)Absatz 8,Die Straßenbaulast umfaßt die Kosten für den Bau (einschließlich der Grunderwerbskosten) und die Erhaltung einer Straße.
  3. (9)Absatz 9,

    Landesstraßen

§ 8 Paragraph 8

Widmung

  1. (1)Absatz eins,Die Erklärung einer Straße zur Landesstraße erfolgt durch ihre Aufnahme in das Landesstraßenverzeichnis (Anlagen 1 und 2). Dieses bildet einen Bestandteil dieses Gesetzes.
  2. (2)Absatz 2,Landesstraßen sind jene Straßen,

a) die für den überörtlichen Verkehr größerer Teile des Landes oder einzelner Täler mit Gemeinden oder größeren Ortschaften von Bedeutung sind oder

b) durch die einzelne Gemeinden oder einzelne größere Ortschaften an eine Bundes- oder Landesstraße angeschlossen werden.

  1. (3)Absatz 3,Eine Gemeinde oder eine Ortschaft gilt als an eine Bundes- oder Landesstraße angeschlossen, wenn eine solche Straße in jenes Gebiet oder durch jenes Gebiet der Gemeinde bzw. Ortschaft führt, in dem sich der überwiegende Teil der zentralen Einrichtungen des Gemeinbedarfes, wie Gemeindeamt, Schule, Kirche und dergleichen, oder das Zentrum des örtlichen Verkehrs befindet, oder in geringer Entfernung an diesem Gebiet vorbeiführt.
  2. (4)Absatz 4,Die Landesregierung hat durch Verordnung den Beginn und das Ende der einzelnen Landesstraßen genau festzusetzen sowie allfällige Benützungsbeschränkungen nach § 4 Abs. 2 festzulegen.Die Landesregierung hat durch Verordnung den Beginn und das Ende der einzelnen Landesstraßen genau festzusetzen sowie allfällige Benützungsbeschränkungen nach Paragraph 4, Absatz 2, festzulegen.
  3. (5)Absatz 5,An Landesstraßen B gelten auch die Zu- und Abfahrtsrampen zu kreuzenden Straßen als Bestandteile der Landesstraßen B.

§ 10 Paragraph 10

Straßenbaulast im Bauland

  1. (1)Absatz eins,Für Landesstraßen L im Bereich des Baulandes hat das Land die Straßenbaulast nur für den Straßenkörper für eine Straße mit höchstens zwei Fahrstreifen einschließlich der Ab- und Einbiegestreifen und der Haltestellenbuchten sowie der Straßenentwässerungsanlagen bis zum Sammelkanal, ferner bei Brücken und Über- und Unterführungen für beidseitige Gehsteige mit einer Breite von höchstens je 1,50 m zu tragen. Für Landesstraßen B im Bereich des Baulandes hat das Land zusätzlich die Straßenbaulast für zwei weitere Fahrstreifen zu tragen.
  2. (2)Absatz 2,Die Straßenbaulast für die im Abs. 1 nicht genannten Teile von Landesstraßen im Bereich des Baulandes, insbesondere für weitere Fahrstreifen, Radwege, Gehwege, Gehsteige mit Ausnahme der im Abs. 1 genannten Fälle, Parkflächen und Straßenbeleuchtungsanlagen, sowie die Kosten für die Beschaffung der zum Bau von Haltestellenbuchten erforderlichen Grundflächen hat die Gemeinde zu tragen.Die Straßenbaulast für die im Absatz eins, nicht genannten Teile von Landesstraßen im Bereich des Baulandes, insbesondere für weitere Fahrstreifen, Radwege, Gehwege, Gehsteige mit Ausnahme der im Absatz eins, genannten Fälle, Parkflächen und Straßenbeleuchtungsanlagen, sowie die Kosten für die Beschaffung der zum Bau von Haltestellenbuchten erforderlichen Grundflächen hat die Gemeinde zu tragen.
  3. (3)Absatz 3,

    Gemeindestraßen

§ 13 Paragraph 13

Widmung

  1. (1)Absatz eins,Die Erklärung einer Straße zur Gemeindestraße erfolgt durch Verordnung der Gemeinde.
  2. (2)Absatz 2,Zu Gemeindestraßen können jene Straßen erklärt werden, die überwiegend

a) für den örtlichen Verkehr der Gemeinde oder größerer Teile der Gemeinde,

b) für die Herstellung der Verbindung zwischen benachbarten Gemeinden oder zwischen größeren Teilen der Gemeinde oder

c) für eine Erschließung, die in einem örtlichen Raumordnungsinteresse der Gemeinde gelegen ist, von Bedeutung sind.

  1. (3)Absatz 3,Eine öffentliche Interessentenstraße, eine öffentliche Privatstraße nach § 34 Abs. 1 lit. b oder eine aufgelassene Bundes- oder Landesstraße im Sinne des § 34 Abs. 2 ist zur Gemeindestraße zu erklären, wenn diese Straße eine Verkehrsbedeutung nach Abs. 2 lit. a oder b hat.Eine öffentliche Interessentenstraße, eine öffentliche Privatstraße nach Paragraph 34, Absatz eins, Litera b, oder eine aufgelassene Bundes- oder Landesstraße im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, ist zur Gemeindestraße zu erklären, wenn diese Straße eine Verkehrsbedeutung nach Absatz 2, Litera a, oder b hat.
  2. (4)Absatz 4,In der Verordnung über die Erklärung einer Straße zur Gemeindestraße sind ihre Bezeichnung und ihr Verlauf sowie allfällige Benützungsbeschränkungen nach § 4 Abs. 2 festzulegen.In der Verordnung über die Erklärung einer Straße zur Gemeindestraße sind ihre Bezeichnung und ihr Verlauf sowie allfällige Benützungsbeschränkungen nach Paragraph 4, Absatz 2, festzulegen.
  3. (5)Absatz 5,Landesstraßen dürfen nicht zu Gemeindestraßen erklärt werden.
  4. (6)Absatz 6,Wird eine private Straße zur Gemeindestraße erklärt, so steht der Gemeingebrauch erst ab dem Erwerb des Eigentums oder eines entsprechenden sonstigen Verfügungsrechtes am Straßengrund durch die Gemeinde offen. Der Bürgermeister hat den Zeitpunkt des Beginnes des Gemeingebrauches durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen bekanntzumachen.

    Bau und Erhaltung von Straßen

§ 37 Paragraph 37

Allgemeine Erfordernisse

  1. (1)Absatz eins,Straßen müssen nach den Erfahrungen der Praxis und den Erkenntnissen der Wissenschaft so geplant und gebaut werden, daß

a) sie für den Verkehr, dem sie gewidmet sind, bei Beachtung der straßenpolizeilichen und der kraftfahrrechtlichen Vorschriften sowie bei Bedachtnahme auf die durch die Witterung oder durch Elementarereignisse hervorgerufenen Verhältnisse ohne besondere Gefahr benützt werden können,

b) sie im Hinblick auf die bestehenden und die abschätzbaren künftigen Verkehrsbedürfnisse den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entsprechen,

c) Beeinträchtigungen der angrenzenden Grundstücke durch den Bestand der Straße sowie Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten an der Straße, soweit solche Beeinträchtigungen nicht nach den örtlichen Verhältnissen und der Widmung des betreffenden Grundstückes zumutbar sind, so weit herabgesetzt werden, wie dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist und

d) sie mit den Zielen der überörtlichen und der örtlichen Raumordnung im Einklang stehen.

  1. (2)Absatz 2,Durch Abs. 1 lit. c werden subjektive Rechte der Nachbarn nicht begründet.Durch Absatz eins, Litera c, werden subjektive Rechte der Nachbarn nicht begründet.

§ 41 Paragraph 41

Ansuchen

  1. (1)Absatz eins,Um die Erteilung einer Straßenbaubewilligung hat der Straßenverwalter bei der Behörde schriftlich anzusuchen.
  2. (2)Absatz 2,Dem Ansuchen sind die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Jedenfalls anzuschließen sind:

a) ein Lageplan, aus dem die vom Bauvorhaben betroffenen sowie die an die geplante Straße bzw. an den vom Bauvorhaben betroffenen Teil der Straße angrenzenden Grundstücke hervorgehen,

  1. b)Litera b
    eine technische Beschreibung des Bauvorhabens,
  2. c)Litera c
    ein Verzeichnis der Eigentümer der vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jener Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht zusteht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt,
              d)              Grundbuchsauszüge über die vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke. Die Behörde kann die Vorlage weiterer Ausfertigungen der Planunterlagen verlangen, soweit dies für die Zwecke des Verfahrens erforderlich ist.
  1. (3)Absatz 3,Bei einem Ansuchen um die Erteilung der Straßenbaubewilligung für eine bauliche Änderung einer Straße können sich die im Abs. 2 genannten Unterlagen auf die von der Änderung betroffenen Teile der Straße beschränken. ...Bei einem Ansuchen um die Erteilung der Straßenbaubewilligung für eine bauliche Änderung einer Straße können sich die im Absatz 2, genannten Unterlagen auf die von der Änderung betroffenen Teile der Straße beschränken. ...

§ 42 Paragraph 42

Mündliche Verhandlung

  1. (1)Absatz eins,Die Behörde hat über jedes Ansuchen nach § 41, sofern es nicht zurückzuweisen ist, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Diese ist mit einem Augenschein an Ort und Stelle zu verbinden.Die Behörde hat über jedes Ansuchen nach Paragraph 41,, sofern es nicht zurückzuweisen ist, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Diese ist mit einem Augenschein an Ort und Stelle zu verbinden.
  2. (2)Absatz 2,...
  3. (3)Absatz 3,Der mündlichen Verhandlung sind die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Sachverständigen, jedenfalls ein straßenbautechnischer Sachverständiger, beizuziehen.
  4. (4)Absatz 4,...

§ 43 Paragraph 43

Rechte der betroffenen Grundeigentümer

  1. (1)Absatz eins,Die Eigentümer der von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht, können eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse - unbeschadet des § 44 Abs. 4 - und der technischen Ausgestaltung der Straße beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann.Die Eigentümer der von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht, können eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse - unbeschadet des Paragraph 44, Absatz 4, - und der technischen Ausgestaltung der Straße beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann.
  2. (2)Absatz 2,Die Behörde hat bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung einem Antrag nach Abs. 1 Rechnung zu tragen, soweit die beantragte ÄnderungDie Behörde hat bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung einem Antrag nach Absatz eins, Rechnung zu tragen, soweit die beantragte Änderung
    1. a)Litera a
      den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 entspricht undden Erfordernissen nach Paragraph 37, Absatz eins, entspricht und
    2. b)Litera b
      mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand durchgeführt werden kann. Die Behörde hat bei der Beurteilung eines Antrages nach Abs. 1 die aus der beantragten Änderung sich ergebende Beanspruchung anderer Grundstücke angemessen zu berücksichtigen.mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand durchgeführt werden kann. Die Behörde hat bei der Beurteilung eines Antrages nach Absatz eins, die aus der beantragten Änderung sich ergebende Beanspruchung anderer Grundstücke angemessen zu berücksichtigen.
    § 44Paragraph 44
    Straßenbaubewilligung
  3. (1)Absatz eins,Die Behörde hat über ein Ansuchen nach § 41 mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.Die Behörde hat über ein Ansuchen nach Paragraph 41, mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
  4. (2)Absatz 2,Das Ansuchen ist abzuweisen, wenn das Bauvorhaben den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 nicht entspricht.Das Ansuchen ist abzuweisen, wenn das Bauvorhaben den Erfordernissen nach Paragraph 37, Absatz eins, nicht entspricht.
  5. (3)Absatz 3,Liegt kein Grund für eine Zurückweisung oder für eine Abweisung vor, so ist die Straßenbaubewilligung entsprechend dem Ansuchen zu erteilen. Sie ist unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 entsprochen wird. In der Straßenbaubewilligung ist ferner über allfällige Verpflichtungen des Straßenverwalters nach den §§ 38 und 39 abzusprechen.Liegt kein Grund für eine Zurückweisung oder für eine Abweisung vor, so ist die Straßenbaubewilligung entsprechend dem Ansuchen zu erteilen. Sie ist unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den Erfordernissen nach Paragraph 37, Absatz eins, entsprochen wird. In der Straßenbaubewilligung ist ferner über allfällige Verpflichtungen des Straßenverwalters nach den Paragraphen 38 und 39 abzusprechen.
  6. (4)Absatz 4,...
  7. (6)Absatz 6,Bescheide, mit denen eine Straßenbaubewilligung erteilt wurde, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler, wenn der mündlichen Verhandlung nach § 42 kein straßenbautechnischer Sachverständiger beigezogen wurde.Bescheide, mit denen eine Straßenbaubewilligung erteilt wurde, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler, wenn der mündlichen Verhandlung nach Paragraph 42, kein straßenbautechnischer Sachverständiger beigezogen wurde.
  8. (7)Absatz 7,Ergibt sich nach der Erteilung der Straßenbaubewilligung, daß trotz Einhaltung der darin enthaltenen Auflagen das Leben oder die Gesundheit von Nachbarn durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten an der Straße gefährdet ist, so hat die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.
  9. (8)Absatz 8,...

§ 78 Paragraph 78

Bestehende Gemeindestraßen

  1. (1)Absatz eins,Als Gemeindestraßen im Sinne dieses Gesetzes gelten jene Straßen,

a) die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Verordnung der Gemeinde zu Gemeindestraßen erklärt wurden oder

b) zu deren Übernahme die Gemeinde nach § 5 Abs. 1 oder 2 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 1/1951, verpflichtet wurde. b) zu deren Übernahme die Gemeinde nach Paragraph 5, Absatz eins, oder 2 des Tiroler Straßengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1951,, verpflichtet wurde.

  1. (2)Absatz 2,Als Gemeindestraßen im Sinne dieses Gesetzes gelten ferner die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Grundbuch in der Einlage für das öffentliche Gut enthaltenen, als Straßen, Wege oder Plätze bezeichneten Grundstücke, die nicht zu einer Bundesstraße, einer Landesstraße oder einer öffentlichen Interessentenstraße gehören, sofern ihnen nicht nach § 33 Abs. 2 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 1/1951, die Eigenschaft als Gemeindestraße aberkannt wurde."Als Gemeindestraßen im Sinne dieses Gesetzes gelten ferner die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Grundbuch in der Einlage für das öffentliche Gut enthaltenen, als Straßen, Wege oder Plätze bezeichneten Grundstücke, die nicht zu einer Bundesstraße, einer Landesstraße oder einer öffentlichen Interessentenstraße gehören, sofern ihnen nicht nach Paragraph 33, Absatz 2, des Tiroler Straßengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1951,, die Eigenschaft als Gemeindestraße aberkannt wurde."

§ 7, § 39 Abs. 1 und 2, § 45, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 82 Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011, lauten (auszugsweise): Paragraph 7,, Paragraph 39, Absatz eins und 2, Paragraph 45,, Paragraph 52, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 82, Absatz 7, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, lauten (auszugsweise):

"Befangenheit von Verwaltungsorganen

§ 7. (1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:Paragraph 7, (1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:

1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind; 1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (Paragraph 36 a,) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;

2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;

3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;

4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben. 4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (Paragraph 64 a,) mitgewirkt haben.

  1. (2)Absatz 2,...

    § 39. (1) Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.Paragraph 39, (1) Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.

  2. (2)Absatz 2,Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
  3. (2a)Absatz 2 a,

    Allgemeine Grundsätze über den Beweis

    § 45. (1) Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.Paragraph 45, (1) Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.

  4. (2)Absatz 2,Im übrigen hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
  5. (3)Absatz 3,Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

    Sachverständige

    § 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.Paragraph 52, (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

  6. (2)Absatz 2,

    Inkrafttreten

§ 82. Paragraph 82,

  1. (1)Absatz eins,
  2. (7)Absatz 7,Alle in Vorschriften des Bundes und der Länder enthaltenen Bestimmungen, die von den §§ 13 Abs. 3 bis 8, 14, 18 Abs. 3 und 4, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 2 und 3, 42, 43, 44, 44a bis 44g, 59 Abs. 1 erster und zweiter Satz, 61 Abs. 1 zweiter Satz, 63 Abs. 2, 64a, 66 Abs. 1 und 2, 69 Abs. 2, 71 Abs. 1 Z 2, 73 Abs. 2 und 3 und 76 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 abweichen, treten mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn diese Bestimmungen nach dem 30. Juni 1998 kundgemacht worden sind.Alle in Vorschriften des Bundes und der Länder enthaltenen Bestimmungen, die von den Paragraphen 13, Absatz 3 bis 8, 14, 18 Absatz 3 und 4, 37 zweiter Satz, 39 Absatz 2 und 3, 42, 43, 44, 44 a bis 44 g, 59 Absatz eins, erster und zweiter Satz, 61 Absatz eins, zweiter Satz, 63 Absatz 2, 64 a, 66, Absatz eins und 2, 69 Absatz 2, 71, Absatz eins, Ziffer 2, 73, Absatz 2 und 3 und 76 Absatz eins, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, abweichen, treten mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn diese Bestimmungen nach dem 30. Juni 1998 kundgemacht worden sind.
  3. (8)Absatz 8,…"

    In allen Beschwerden wird - wie bereits während des Verwaltungsverfahrens - vorgebracht, das gegenständliche Straßenvorhaben bilde mit dem vom Land Tirol beantragten Vorhaben zur Untertunnelung der G-Kreuzung eine Einheit, die Stadt Innsbruck sei hinsichtlich des gegenständlichen Straßenvorhabens nicht antragslegitimiert und die Bürgermeisterin als Straßenbehörde erster Instanz nicht zuständig gewesen. Somit sei auch die belangte Behörde unzuständig. Die Zweitbeschwerdeführerin verweist weiter auf § 10 Abs. 1 Tiroler Straßengesetz, wonach das Land die Straßenbaulast nur für den Straßenkörper für eine Straße mit höchstens zwei Fahrstreifen einschließlich der Ab- und Einbiegestreifen habe; die Rampen 3 und 4 seien als Ein- und Abbiegestreifen auf die B 174 anzusehen, daher trage das Land Tirol dafür die Straßenbaulast.In allen Beschwerden wird - wie bereits während des Verwaltungsverfahrens - vorgebracht, das gegenständliche Straßenvorhaben bilde mit dem vom Land Tirol beantragten Vorhaben zur Untertunnelung der G-Kreuzung eine Einheit, die Stadt Innsbruck sei hinsichtlich des gegenständlichen Straßenvorhabens nicht antragslegitimiert und die Bürgermeisterin als Straßenbehörde erster Instanz nicht zuständig gewesen. Somit sei auch die belangte Behörde unzuständig. Die Zweitbeschwerdeführerin verweist weiter auf Paragraph 10, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz, wonach das Land die Straßenbaulast nur für den Straßenkörper für eine Straße mit höchstens zwei Fahrstreifen einschließlich der Ab- und Einbiegestreifen habe; die Rampen 3 und 4 seien als Ein- und Abbiegestreifen auf die B 174 anzusehen, daher trage das Land Tirol dafür die Straßenbaulast.

    Dazu ist Folgendes auszuführen:

    Gemäß § 8 Abs. 1 Tiroler Straßengesetz erfolgt die Erklärung einer Straße zur Landesstraße durch ihre Aufnahme in das einen Bestandteil dieses Gesetzes bildende Landesstraßenverzeichnis. In das die Anlage 2 zum Tiroler Straßengesetz bildende Landesstraßenverzeichnis B wurde die B 174 zwischen Innsbruck/Ost (A12 Inntal Autobahn, L 283 Ampasser Straße) bis Innsbruck/Höttinger Au (B 171-Tiroler Straße) aufgenommen. Diese Aufnahme in das Straßenverzeichnis hat normativen Charakter (vgl. dazu Gerhard Baumgartner, Straßenrecht, Rz 29, in:Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz erfolgt die Erklärung einer Straße zur Landesstraße durch ihre Aufnahme in das einen Bestandteil dieses Gesetzes bildende Landesstraßenverzeichnis. In das die Anlage 2 zum Tiroler Straßengesetz bildende Landesstraßenverzeichnis B wurde die B 174 zwischen Innsbruck/Ost (A12 Inntal Autobahn, L 283 Ampasser Straße) bis Innsbruck/Höttinger Au (B 171-Tiroler Straße) aufgenommen. Diese Aufnahme in das Straßenverzeichnis hat normativen Charakter vergleiche , dazu Gerhard Baumgartner, Straßenrecht, Rz 29, in:

Erich Pürgy (Herausgeber), Das Recht der Länder, Band II/2 Landesverwaltungsrecht). Die Widmung einer Gemeindestraße erfolgt hingegen gemäß § 13 Tiroler Straßengesetz durch Verordnung der Gemeinde. Als Gemeindestraßen gelten gemäß § 78 Abs. 2 leg. cit. auch jene Straßen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes (im Jahr 1988) im Grundbuch in der Einlage für das öffentliche Gut enthalten waren und als Straßen, Wege oder Plätze bezeichnet wurden, sofern sie nicht zu einer Bundesstraße, einer Landesstraße oder einer öffentlichen Interessentenstraße gehören und ihnen nicht die Eigenschaft als Gemeindestraße aberkannt wurde.Erich Pürgy (Herausgeber), Das Recht der Länder, Band II/2 Landesverwaltungsrecht). Die Widmung einer Gemeindestraße erfolgt hingegen gemäß Paragraph 13, Tiroler Straßengesetz durch Verordnung der Gemeinde. Als Gemeindestraßen gelten gemäß Paragraph 78, Absatz 2, leg. cit. auch jene Straßen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes (im Jahr 1988) im Grundbuch in der Einlage für das öffentliche Gut enthalten waren und als Straßen, Wege oder Plätze bezeichnet wurden, sofern sie nicht zu einer Bundesstraße, einer Landesstraße oder einer öffentlichen Interessentenstraße gehören und ihnen nicht die Eigenschaft als Gemeindestraße aberkannt wurde.

In den Bescheiden erster und zweiter Instanz wurde ausgeführt, dass die S-Straße eine Gemeindestraße sei und bereits zuvor in die B 174 gemündet habe; das gegenständliche Straßenvorhaben erfülle keine andere Funktion als der Bestand; die Änderung sei nur auf Grund der Untertunnelung der G-Kreuzung erforderlich gewesen; der Neubau liege jedoch weiterhin im wesentlichen Interesse des städtischen Ziel- und Quellverkehrs und sei daher auch als Gemeindestraße zu qualifizieren.

Aus dem öffentlichen Grundbuch ergibt sich, dass die S-Straße unter GSt. Nr. 1210/9, EZ 634, KG Wilten, unter "öffentliche Wege und Plätze" als Straße eingetragen ist. Das Straßenstück ist weder eine Bundes- noch eine Landesstraße. Es wurde zwar nicht durch Verordnung zur Gemeindestraße erklärt, gilt aber im Sinne des § 78 Abs. 2 Tiroler Straßengesetz als Gemeindestraße, weil es im Grundbuch als Straße eingetragen ist. Weder gibt es Hinweise dafür und noch wurde von den Beschwerdeführerinnen vorgebracht, dass der S-Straße diese Eigenschaft als Gemeindestraße von der zuständigen Behörde ausdrücklich aberkannt (§ 15 Tiroler Straßengesetz) worden wäre (vgl. dazu die Ausführungen in Gstöttner, Tiroler Straßengesetz, zu § 78 Abs. 2 leg. cit., wonach die im Grundbuch in der Einlage öffentliches Gut als Weg bezeichneten Grundparzellen, die nicht zu einer anderen Gruppe der öffentlichen Straßen gehörten, so lange als Gemeindestraßen zu gelten hätten, bis ihnen diese Eigenschaft aberkannt worden sei). Aus § 10 Tiroler Straßengesetz ist für die Zweitbeschwerdeführerin nichts zu gewinnen, weil dieser nur die Kostentragung für den Bau und die Erhaltung der Straßen (§ 2 Abs. 8 leg. cit.) regelt. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Behörden erster und zweiter Instanz angesichts dieser Rechtslage ihre Zuständigkeit für die geänderte Einmündung der S-Straße als Gemeindestraße nach Umbau der B 174 in Anspruch nahmen.Aus dem öffentlichen Grundbuch ergibt sich, dass die S-Straße unter GSt. Nr. 1210/9, EZ 634, KG Wilten, unter "öffentliche Wege und Plätze" als Straße eingetragen ist. Das Straßenstück ist weder eine Bundes- noch eine Landesstraße. Es wurde zwar nicht durch Verordnung zur Gemeindestraße erklärt, gilt aber im Sinne des Paragraph 78, Absatz 2, Tiroler Straßengesetz als Gemeindestraße, weil es im Grundbuch als Straße eingetragen ist. Weder gibt es Hinweise dafür und noch wurde von den Beschwerdeführerinnen vorgebracht, dass der S-Straße diese Eigenschaft als Gemeindestraße von der zuständigen Behörde ausdrücklich aberkannt (Paragraph 15, Tiroler Straßengesetz) worden wäre vergleiche , dazu die Ausführungen in Gstöttner, Tiroler Straßengesetz, zu Paragraph 78, Absatz 2, leg. cit., wonach die im Grundbuch in der Einlage öffentliches Gut als Weg bezeichneten Grundparzellen, die nicht zu einer anderen Gruppe der öffentlichen Straßen gehörten, so lange als Gemeindestraßen zu gelten hätten, bis ihnen diese Eigenschaft aberkannt worden sei). Aus Paragraph 10, Tiroler Straßengesetz ist für die Zweitbeschwerdeführerin nichts zu gewinnen, weil dieser nur die Kostentragung für den Bau und die Erhaltung der Straßen (Paragraph 2, Absatz 8, leg. cit.) regelt. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Behörden erster und zweiter Instanz angesichts dieser Rechtslage ihre Zuständigkeit für die geänderte Einmündung der S-Straße als Gemeindestraße nach Umbau der B 174 in Anspruch nahmen.

Sofern die Erstbeschwerdeführerin auch eine Befangenheit der (erstinstanzlichen) Behörde rügt, weil dieselbe Behörde im vorliegenden Verfahren auch den Antrag gestellt habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass nach ständiger hg. Rechtsprechung zu § 7 AVG nur der Mensch, der zur Ausübung der Kompetenzen eines bestimmten Organes berufen ist, befangen sein kann. Ein Befangenheitsgrund gemäß § 7 AVG kann sich daher weder auf eine Behörde noch auf eine Dienststelle beziehen.Sofern die Erstbeschwerdeführerin auch eine Befangenheit der (erstinstanzlichen) Behörde rügt, weil dieselbe Behörde im vorliegenden Verfahren auch den Antrag gestellt habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass nach ständiger hg. Rechtsprechung zu Paragraph 7, AVG nur der Mensch, der zur Ausübung der Kompetenzen eines bestimmten Organes berufen ist, befangen sein kann. Ein Befangenheitsgrund gemäß Paragraph 7, AVG kann sich daher weder auf eine Behörde noch auf eine Dienststelle beziehen.

Dennoch sind die Beschwerden berechtigt:

Zunächst ist festzuhalten, dass alle Beschwerdeführerinnen Eigentümerinnen von durch das gegenständliche Straßenvorhaben in Teilbereichen in Anspruch genommenen Grundstücken sind. Sie haben somit gemäß § 43 Tiroler Straßengesetz das Recht, eine Änderung des Bauvorhabens zu beantragen, wenn dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann. Diesem Antrag hat die Behörde Rechnung zu tragen, sofern die Änderung den allgemeinen Genehmigungserfordernissen des § 37 Abs. 1 leg. cit. entspricht, wirtschaftlich vertretbar ist und ausreichend berücksichtigt wurde, dass nunmehr andere Grundstücke beansprucht werden. Aus diesem Verweis in § 43 Abs. 2 lit. a Tiroler Straßengesetz auf § 37 Abs. 1 leg. cit. ergibt sich, dass die betroffenen Grundstückseigentümerinnen zumindest die in § 37 Abs. 1 lit. c leg. cit. genannte Beeinträchtigung ihrer Grundstücke durch den Bestand der Straße sowie Gefährdungen oder Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten als subjektiv-öffentliches Recht geltend machen können. Der in § 37 Abs. 2 Tiroler Straßengesetz vorgesehene Ausschluss subjektiver Rechte für Nachbarn kann daher jedenfalls für die betroffenen Grundeigentümerinnen nicht zur Anwendung kommen.Zunächst ist festzuhalten, dass alle Beschwerdeführerinnen Eigentümerinnen von durch das gegenständliche Straßenvorhaben in Teilbereichen in Anspruch genommenen Grundstücken sind. Sie haben somit gemäß Paragraph 43, Tiroler Straßengesetz das Recht, eine Änderung des Bauvorhabens zu beantragen, wenn dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann. Diesem Antrag hat die Behörde Rechnung zu tragen, sofern die Änderung den allgemeinen Genehmigungserfordernissen des Paragraph 37, Absatz eins, leg. cit. entspricht, wirtschaftlich vertretbar ist und ausreichend berücksichtigt wurde, dass nunmehr andere Grundstücke beansprucht werden. Aus diesem Verweis in Paragraph 43, Absatz 2, Litera a, Tiroler Straßengesetz auf Paragraph 37, Absatz eins, leg. cit. ergibt sich, dass die betroffenen Grundstückseigentümerinnen zumindest die in Paragraph 37, Absatz eins, Litera c, leg. cit. genannte Beeinträchtigung ihrer Grundstücke durch den Bestand der Straße sowie Gefährdungen oder Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten als subjektiv-öffentliches Recht geltend machen können. Der in Paragraph 37, Absatz 2, Tiroler Straßengesetz vorgesehene Ausschluss subjektiver Rechte für Nachbarn kann daher jedenfalls für die betroffenen Grundeigentümerinnen nicht zur Anwendung kommen.

Auf Grund der im Verwaltungsverfahren herrschenden Offizialmaxime hat die Behörde den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, Rz 19 zu § 39 AVG zitierte hg. Rechtsprechung). Sie hat im Sinn des § 39 AVG in der Regel einen Sachverständigen beizuziehen, wenn ihr dies notwendig erscheint. Hauptsächlich wird das dann der Fall sein, wenn Fachfragen zu beurteilen sind, für die Kenntnisse und Erfahrungen notwendig sind, die außerhalb des engeren Berufskreises der entscheidenden Organe liegen (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) E 20 zu § 52 AVG zitierte hg. Rechtsprechung). Bei dem Gutachten eines Sachverständigen im Sinn des § 52 AVG handelt es sich um ein Beweismittel, das gemäß § 45 Abs. 2 AVG der freien Beweiswürdigung durch die Behörde unterliegt (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, a.a.O., Rz 61 zu § 52 AVG zitierte hg. Judikatur). Die Behörde hat das Gutachten daher auf seine Vollständigkeit, auf Freiheit von Widersprüchen sowie insbesondere auf seine Schlüssigkeit, das heißt darauf hin zu überprüfen, ob es den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht. Die Behauptungen einer Partei, ein Gutachten sei widersprüchlich, können auch dann Gewicht haben, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten (vgl. Hengstschläger/Leeb, a.a.O., Rz 64 zu § 52 AVG).Auf Grund der im Verwaltungsverfahren herrschenden Offizialmaxime hat die Behörde den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen vergleiche , die bei Hengstschläger/Leeb, Rz 19 zu Paragraph 39, AVG zitierte hg. Rechtsprechung). Sie hat im Sinn des Paragraph 39, AVG in der Regel einen Sachverständigen beizuziehen, wenn ihr dies notwendig erscheint. Hauptsächlich wird das dann der Fall sein, wenn Fachfragen zu beurteilen sind, für die Kenntnisse und Erfahrungen notwendig sind, die außerhalb des engeren Berufskreises der entscheidenden Organe liegen vergleiche , dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) E 20 zu Paragraph 52, AVG zitierte hg. Rechtsprechung). Bei dem Gutachten eines Sachverständigen im Sinn des Paragraph 52, AVG handelt es sich um ein Beweismittel, das gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG der freien Beweiswürdigung durch die Behörde unterliegt vergleiche , die bei Hengstschläger/Leeb, a.a.O., Rz 61 zu Paragraph 52, AVG zitierte hg. Judikatur). Die Behörde hat das Gutachten daher auf seine Vollständigkeit, auf Freiheit von Widersprüchen sowie insbesondere auf seine Schlüssigkeit, das heißt darauf hin zu überprüfen, ob es den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht. Die Behauptungen einer Partei, ein Gutachten sei widersprüchlich, können auch dann Gewicht haben, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten vergleiche , Hengstschläger/Leeb, a.a.O., Rz 64 zu Paragraph 52, AVG).

Das gegenständliche Verfahren entspricht nicht den oben zitierten Grundsätzen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Sachverständigen Dipl. Ing. S. um den Privatsachverständigen der Bauwerberin handelt. Abgesehen davon, dass die durch den Sachverständigen erfolgte rechtliche Beurteilung (es könne festgestellt werden, "dass die vorliegende Planung die gemäß § 37 - 'allgemeine Erfordernisse' und der Abs. 1 a-c angeführten Auflagen erfüllt.") für die Behörde unbeachtlich ist (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, a.a.O., Rz 7 zu § 52 AVG zitierte hg. Judikatur), ist den vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu entnehmen, dass die Verwaltungsbehörden irgendwelche Ermittlungsschritte gesetzt hätten, um dieses von der Bauwerberin vorgelegte Gutachten zu überprüfen, obwohl die Beschwerdeführerinnen auch dessen Unvollständigkeit und mangelnde Nachvollziehbarkeit rügten. Vielmehr wurden die Einwendungen der Beschwerdeführerinnen und deren auf die erste Gutachtensergänzung replizierenden Stellungnahmen ausschließlich dem Gutachter der Bauwerberin zur insgesamt zweimaligen Ergänzung seines Gutachtens übermittelt. Sowohl die Behörde erster Instanz als auch die belangte Behörde verwiesen in ihren Begründungen wiederholt auf die Ausführungen von Dipl. Ing. S., ohne diese selbst oder etwa durch einen Amtssachverständigen auf ihre Vollständigkeit, auf Freiheit von Widersprüchen und insbesondere auf seine Schlüssigkeit zu überprüfen. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin wiesen beispielsweise bereits in ihrer Stellungnahme vom 25. Oktober 2010 und auch in ihrer Berufung vom 20. Mai 2011 darauf hin, dass die Äußerungen des Sachverständigen zu der Frage der verkehrstechnischen Anschließung ihres Grundstückes an das öffentliche Wegenetz widersprüchlich bzw. unrichtig seien. Dennoch führte die belangte Behörde neuerlich aus, der "beigezogene straßenbautechnische Sachverständige" habe in seinem Gutachten sowie dem Ergänzungsgutachten bestätigt, dass die verkehrstechnische Erschließung des Grundstückes auch nach Realisierung des beantragten Straßenbauprojektes weiterhin in vollem Umfang gewährleistet sei. Dieser Verweis im angefochtenen Bescheid gibt jedoch nicht den Letztstand der gutachterlichen Äußerungen wieder; Dipl. Ing. S. musste vielmehr in seiner zweiten Gutachtensergänzung vom 5. Mai 2010 - auf Grund des Hinweises der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin - seine Ausführungen dahin gehend ändern, "…, dass die letztgültigen Pläne die neue Einfahrt auf Höhe der Nordostecke des Wohnhauses K(…) 12 am oberen Ende der Rampe beinhalten. … Ein entsprechender Vorschlag über die Art der Verschiebung der Einfahrt wurde den Grundeigentümerinnen von der Magistratsabteilung III-Tiefbau schriftlich zur Kenntnis gebracht. Er garantiert volle Erschließung des Grundstücks in gleicher Qualität. Eine diesbezügliche Rückmeldung seitens der Grundeigentümerinnen liegt bis dato nicht vor." Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die verkehrstechnische Erschließung des Grundstücks der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin "auch weiterhin in vollem Umfang gewährleistet ist", weil offenbar noch unklar ist, ob dieser Vorschlag auch realisiert werden wird. In diesem Punkt erweisen sich die Ausführungen im angefochtenen Bescheid somit als aktenwidrig.Das gegenständliche Verfahren entspricht nicht den oben zitierten Grundsätzen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Sachverständigen Dipl. Ing. S. um den Privatsachverständigen der Bauwerberin handelt. Abgesehen davon, dass die durch den Sachverständigen erfolgte rechtliche Beurteilung (es könne festgestellt werden, "dass die vorliegende Planung die gemäß Paragraph 37, - 'allgemeine Erfordernisse' und der Absatz eins, a-c angeführten Auflagen erfüllt.") für die Behörde unbeachtlich ist vergleiche , die bei Hengstschläger/Leeb, a.a.O., Rz 7 zu Paragraph 52, AVG zitierte hg. Judikatur), ist den vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu entnehmen, dass die Verwaltungsbehörden irgendwelche Ermittlungsschritte gesetzt hätten, um dieses von der Bauwerberin vorgelegte Gutachten zu überprüfen, obwohl die Beschwerdeführerinnen auch dessen Unvollständigkeit und mangelnde Nachvollziehbarkeit rügten. Vielmehr wurden die Einwendungen der Beschwerdeführerinnen und deren auf die erste Gutachtensergänzung replizierenden Stellungnahmen ausschließlich dem Gutachter der Bauwerberin zur insgesamt zweimaligen Ergänzung seines Gutachtens übermittelt. Sowohl die Behörde erster Instanz als auch die belangte Behörde verwiesen in ihren Begründungen wiederholt auf die Ausführungen von Dipl. Ing. S., ohne diese selbst oder etwa durch einen Amtssachverständigen auf ihre Vollständigkeit, auf Freiheit von Widersprüchen und insbesondere auf seine Schlüssigkeit zu überprüfen. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin wiesen beispielsweise bereits in ihrer Stellungnahme vom 25. Oktober 2010 und auch in ihrer Berufung vom 20. Mai 2011 darauf hin, dass die Äußerungen des Sachverständigen zu der Frage der verkehrstechnischen Anschließung ihres Grundstückes an das öffentliche Wegenetz widersprüchlich bzw. unrichtig seien. Dennoch führte die belangte Behörde neuerlich aus, der "beigezogene straßenbautechnische Sachverständige" habe in seinem Gutachten sowie dem Ergänzungsgutachten bestätigt, dass die verkehrstechnische Erschließung des Grundstückes auch nach Realisierung des beantragten Straßenbauprojektes weiterhin in vollem Umfang gewährleistet sei. Dieser Verweis im angefochtenen Bescheid gibt jedoch nicht den Letztstand der gutachterlichen Äußerungen wieder; Dipl. Ing. S. musste vielmehr in seiner zweiten Gutachtensergänzung vom 5. Mai 2010 - auf Grund des Hinweises der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin - seine Ausführungen dahin gehend ändern, "…, dass die letztgültigen Pläne die neue Einfahrt auf Höhe der Nordostecke des Wohnhauses K(…) 12 am oberen Ende der Rampe beinhalten. … Ein entsprechender Vorschlag über die Art der Verschiebung der Einfahrt wurde den Grundeigentümerinnen von der Magistratsabteilung III-Tiefbau schriftlich zur Kenntnis gebracht. Er garantiert volle Erschließung des Grundstücks in gleicher Qualität. Eine diesbezügliche Rückmeldung seitens der Grundeigentümerinnen liegt bis dato nicht vor." Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die verkehrstechnische Erschließung des Grundstücks der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin "auch weiterhin in vollem Umfang gewährleistet ist", weil offenbar noch unklar ist, ob dieser Vorschlag auch realisiert werden wird. In diesem Punkt erweisen sich die Ausführungen im angefochtenen Bescheid somit als aktenwidrig.

Auch hinsichtlich anderer Genehmigungskriterien (§ 44 i.V.m. § 37 Abs. 1 Tiroler Straßengesetz) ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen, dass die Behörden ein Ermittlungsverfahren durchgeführt hätten. Die Zweitbeschwerdeführerin wies bereits in ihren Einwendungen vom 9. August 2010 darauf hin, dass die Zu- und Abfahrtsrampen - laut Beschwerde nur ca. 3,5 m - neben einem Gebäude auf ihrem Grundstück lägen, das Wohnzwecken diene. Die Verwaltungsbehörden verwiesen dazu auf die von der Bauwerberin vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen und beurteilten diese als ausreichend zum Schutz der Anrainer, ohne dazu einen lärmtechnischen Sachverständigen beizuziehen oder die zu beurteilenden Fachfragen aufgrund eigener Kenntnisse und Erfahrungen nachvollziehbar zu begründen. Dadurch wird nicht nur die Zweitbeschwerdeführerin daran gehindert, ihre Rechte zu verfolgen, sondern auch der Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides gemäß § 44 Abs. 2 Tiroler Straßengesetz im Hinblick auf den in § 37 Abs. 1 lit. c leg. cit. vorgesehenen Schutz u.a. von Nachbarn vor Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Straße gehindert.Auch hinsichtlich anderer Genehmigungskriterien (Paragraph 44, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz) ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen, dass die Behörden ein Ermittlungsverfahren durchgeführt hätten. Die Zweitbeschwerdeführerin wies bereits in ihren Einwendungen vom 9. August 2010 darauf hin, dass die Zu- und Abfahrtsrampen - laut Beschwerde nur ca. 3,5 m - neben einem Gebäude auf ihrem Grundstück lägen, das Wohnzwecken diene. Die Verwaltungsbehörden verwiesen dazu auf die von der Bauwerberin vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen und beurteilten diese als ausreichend zum Schutz der Anrainer, ohne dazu einen lärmtechnischen Sachverständigen beizuziehen oder die zu beurteilenden Fachfragen aufgrund eigener Kenntnisse und Erfahrungen nachvollziehbar zu begründen. Dadurch wird nicht nur die Zweitbeschwerdeführerin daran gehindert, ihre Rechte zu verfolgen, sondern auch der Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Tiroler Straßengesetz im Hinblick auf den in Paragraph 37, Absatz eins, Litera c, leg. cit. vorgesehenen Schutz u.a. von Nachbarn vor Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Straße gehindert.

Die Beschwerdeführerinnen machen weiterhin geltend, die Verwaltungsbehörden hätten eine mündliche Verhandlung durchführen müssen. Der Verweis der belangten Behörde - so die Erstbeschwerdeführerin - auf die §§ 44a bis 44g AVG sei nicht zielführend, weil kein Großverfahren im Sinn dieser Bestimmung durchgeführt worden sei. Die Zweitbeschwerdeführerin verweist darüber hinaus auf § 44 Abs. 6 Tiroler Straßengesetz, wonach die Bewilligung mit Nichtigkeit bedroht ist, wenn der mündlichen Verhandlung kein straßenbautechnischer Sachverständiger beigezogen wurde.Die Beschwerdeführerinnen machen weiterhin geltend, die Verwaltungsbehörden hätten eine mündliche Verhandlung durchführen müssen. Der Verweis der belangten Behörde - so die Erstbeschwerdeführerin - auf die Paragraphen 44 a bis 44 g AVG sei nicht zielführend, weil kein Großverfahren im Sinn dieser Bestimmung durchgeführt worden sei. Die Zweitbeschwerdeführerin verweist darüber hinaus auf Paragraph 44, Absatz 6, Tiroler Straßengesetz, wonach die Bewilligung mit Nichtigkeit bedroht ist, wenn der mündlichen Verhandlung kein straßenbautechnischer Sachverständiger beigezogen wurde.

Den Verwaltungsbehörden ist zwar zuzustimmen, dass der in § 42 Abs. 1 Tiroler Straßengesetz verpflichtend vorgesehenen Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch § 82 Abs. 7 AVG derogiert wurde (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. April 2002, Zl. 2000/06/0152, sowie vom 31. März 2004, Zl. 2002/06/0060, zu einer insofern vergleichbaren Rechtslage nach dem Steiermärkischen Baugesetz 1995). Dies hat jedoch zur Folge, dass die Behörden nach der allgemeinen Regelung des § 39 Abs. 2 AVG zu prüfen gehabt hätten, ob die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis erforderlich gewesen wäre. Aus den Verwaltungsakten ist nicht ersichtlich, dass eine solche Abwägung erfolgte. Wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, hat die Behörde zu begründen, warum sie eine Verhandlung nicht für erforderlich hält, wenn sie diesem Antrag nicht entspricht (vgl. die bei Walter/Thienel, a. a.O., E 67 zu § 39 AVG zitierte hg. Judikatur). Angesichts dessen, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hatten, um - so die Zweitbeschwerdeführerin -Den Verwaltungsbehörden ist zwar zuzustimmen, dass der in Paragraph 42, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz verpflichtend vorgesehenen Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Paragraph 82, Absatz 7, AVG derogiert wurde vergleiche , dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. April 2002, Zl. 2000/06/0152, sowie vom 31. März 2004, Zl. 2002/06/0060, zu einer insofern vergleichbaren Rechtslage nach dem Steiermärkischen Baugesetz 1995). Dies hat jedoch zur Folge, dass die Behörden nach der allgemeinen Regelung des Paragraph 39, Absatz 2, AVG zu prüfen gehabt hätten, ob die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis erforderlich gewesen wäre. Aus den Verwaltungsakten ist nicht ersichtlich, dass eine solche Abwägung erfolgte. Wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, hat die Behörde zu begründen, warum sie eine Verhandlung nicht für erforderlich hält, wenn sie diesem Antrag nicht entspricht vergleiche , die bei Walter/Thienel, a. a.O., E 67 zu Paragraph 39, AVG zitierte hg. Judikatur). Angesichts dessen, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hatten, um - so die Zweitbeschwerdeführerin -

das Gutachten von Dipl. Ing. S. zu erörtern und abzuklären, in welcher Länge und Höhe eine Lärmschutzmauer notwendig sei, kann in Ermangelung diesbezüglicher Ausführungen in den Verwaltungsbescheiden nicht beurteilt werden, ob im vorliegenden Fall das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung mit den in § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG genannten Grundsätzen im Einklang steht. das Gutachten von Dipl. Ing. S. zu erörtern und abzuklären, in welcher Länge und Höhe eine Lärmschutzmauer notwendig sei, kann in Ermangelung diesbezüglicher Ausführungen in den Verwaltungsbescheiden nicht beurteilt werden, ob im vorliegenden Fall das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung mit den in Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz AVG genannten Grundsätzen im Einklang steht.

Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, die belangte Behörde habe ihre Verpflichtung zur Beiziehung eines Amtssachverständigen im Sinn des § 52 Abs. 1 AVG nicht erfüllt, die insbesondere dann bestehe, wenn der betroffene Grundstückseigentümer als Partei des Straßenbaubewilligungsverfahrens das Vorliegen der allgemeinen Erfordernisse für die Bewilligung der Straße im Sinn des § 37 Tiroler Straßengesetz bestreite und zugleich einen Antrag gemäß § 43 Tiroler Straßengesetz auf Verlegung der Straße stelle, ist im Hinblick auf die obigen Ausführungen ebenfalls zielführend. Nach dieser Bestimmung können u.a. Grundstückseigentümer eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse und der technischen Ausgestaltung der Straße beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann. Die Behörde hat einem solchen Antrag stattzugeben, soweit die beantragte Änderung einerseits den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 leg. cit. entspricht und andererseits mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand durchgeführt werden kann. Dabei hat die Behörde die sich aus der beantragten Änderung ergebende Beanspruchung anderer Grundstücke angemessen zu berücksichtigen.Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, die belangte Behörde habe ihre Verpflichtung zur Beiziehung eines Amtssachverständigen im Sinn des Paragraph 52, Absatz eins, AVG nicht erfüllt, die insbesondere dann bestehe, wenn der betroffene Grundstückseigentümer als Partei des Straßenbaubewilligungsverfahrens das Vorliegen der allgemeinen Erfordernisse für die Bewilligung der Straße im Sinn des Paragraph 37, Tiroler Straßengesetz bestreite und zugleich einen Antrag gemäß Paragraph 43, Tiroler Straßengesetz auf Verlegung der Straße stelle, ist im Hinblick auf die obigen Ausführungen ebenfalls zielführend. Nach dieser Bestimmung können u.a. Grundstückseigentümer eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse und der technischen Ausgestaltung der Straße beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann. Die Behörde hat einem solchen Antrag stattzugeben, soweit die beantragte Änderung einerseits den Erfordernissen nach Paragraph 37, Absatz eins, leg. cit. entspricht und andererseits mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand durchgeführt werden kann. Dabei hat die Behörde die sich aus der beantragten Änderung ergebende Beanspruchung anderer Grundstücke angemessen zu berücksichtigen.

Zu der nach § 43 Abs. 2 letzter Satz Tiroler Straßengesetz gebotenen angemessenen Berücksichtigung der sich aus der beantragten Änderung ergebenden Beanspruchung anderer Grundstücke führte die belangte Behörde zwar aus, die Straßenplanung habe "Erfordernisse des Eisenbahnunternehmens" berücksichtigen müssen, daher seien die von der Erstbeschwerdeführerin vorgeschlagenen "technischen Alternativen (Trassenänderungen)" nicht möglich gewesen. Weder aus der Bescheidbegründung noch aus den Verwaltungsakten geht jedoch hervor, auf welche Ermittlungsergebnisse sich die belangte Behörde dabei stützt und ob diese den Beschwerdeführerinnen zur Wahrung ihres Parteiengehörs übermittelt wurden. Somit kann auch nicht überprüft werden, ob die Beanspruchung des Grundstückes der ÖBB der Stattgebung des Antrags der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 43 Tiroler Straßengesetz tatsächlich entgegensteht.Zu der nach Paragraph 43, Absatz 2, letzter Satz Tiroler Straßengesetz gebotenen angemessenen Berücksichtigung der sich aus der beantragten Änderung ergebenden Beanspruchung anderer Grundstücke führte die belangte Behörde zwar aus, die Straßenplanung habe "Erfordernisse des Eisenbahnunternehmens" berücksichtigen müssen, daher seien die von der Erstbeschwerdeführerin vorgeschlagenen "technischen Alternativen (Trassenänderungen)" nicht möglich gewesen. Weder aus der Bescheidbegründung noch aus den Verwaltungsakten geht jedoch hervor, auf welche Ermittlungsergebnisse sich die belangte Behörde dabei stützt und ob diese den Beschwerdeführerinnen zur Wahrung ihres Parteiengehörs übermittelt wurden. Somit kann auch nicht überprüft werden, ob die Beanspruchung des Grundstückes der ÖBB der Stattgebung des Antrags der Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 43, Tiroler Straßengesetz tatsächlich entgegensteht.

Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelte, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelte, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG Abstand genommen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG Abstand genommen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 7. August 2013Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Wien, am 7. August 2013

Schlagworte

Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012060039.X00

Im RIS seit

24.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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