RS Vwgh 2004/7/1 99/12/0321

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Veröffentlicht am 01.07.2004
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

UFG Wr 1967 §2 Z10 lita;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/12/0091 E 1. Juli 2004 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Fallgruppe, die für die Theorie der wesentlichen Bedingung herangezogen wird, sind die so genannten Anlagefälle (vgl. dazu näher Tomandl in Tomandl (Hrsg.), System des österreichischen Sozialversicherungsrechts, 2.3.4.1.4. A). Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27. September 1990, Zl. 88/12/0137, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ausgeführt, dass dann, wenn eine krankhafte Veranlagung und ein Unfallereignis bei Entstehung einer Körperschädigung zusammenwirken, zu beurteilen ist, ob das Unfallereignis eine wesentlich mitwirkende Bedingung für die Schädigung gewesen ist oder ob die krankhafte Veranlagung alleinige oder überragende Ursache war. Letzteres ist anzunehmen, wenn die Krankheitsanlage so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern jedes andere alltäglich vorkommende ähnlich gelagerte Ereignis zur selben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte. Eine krankhafte Veranlagung hindert also für sich genommen nicht die Kausalität eines Unfalls für eine eingetretene Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Eine solche kann auch vorliegen, wenn eine vorhandene krankhafte Veranlagung zu einer plötzlichen, in absehbarer Zeit nicht zu erwartenden Entwicklung gebracht oder eine bereits bestehende Erkrankung verschlimmert worden ist. Für die Frage, ob die Auswirkungen des Unfalles eine rechtlich wesentliche Teilursache des nach dem Unfall eingetretenen Leidenszustandes sind, ist in erster Linie von Bedeutung, ob dieser Leidenszustand auch ohne den Unfall etwa zum gleichen Zeitpunkt eingetreten wäre oder durch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis hätte ausgelöst werden können, ob also die äußere Einwirkung (Unfall) wesentliche Teilursache oder nur Gelegenheitsursache war.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999120321.X10

Im RIS seit

04.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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