Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.01.2015Index
90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG §7 Abs1 Z1Rechtssatz
Nach § 26 Abs 5 FSG gilt eine Übertretung gemäß § 26 Abs 1 als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung der neuerlichen Übertretung getilgt ist. Sofern gemäß § 26 Abs 5 FSG eine vorher begangene Übertretung als getilgt anzusehen ist, wird in Übereinstimmung mit der Judikatur der Höchstgerichte auf die fünfjährige Tilgungsfrist abgestellt.Nach Paragraph 26, Absatz 5, FSG gilt eine Übertretung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung der neuerlichen Übertretung getilgt ist. Sofern gemäß Paragraph 26, Absatz 5, FSG eine vorher begangene Übertretung als getilgt anzusehen ist, wird in Übereinstimmung mit der Judikatur der Höchstgerichte auf die fünfjährige Tilgungsfrist abgestellt.
Hat der Beschwerdeführer am 20.12.2001 ein Alkoholdelikt begangen, so liegt das begangene Alkoholdelikt beinahe 13 Jahre zurück und ist bzw. war daher längst getilgt.
Aufgrund des ausdrücklichen Gesetzeswortlautes ist somit von einer erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO 1960 auszugehen.Aufgrund des ausdrücklichen Gesetzeswortlautes ist somit von einer erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 auszugehen.
Schlagworte
Tilgungsfrist, Alkoholdelikt, Entzug der Lenkberechtigung, erstmalige ÜbertretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.3111.4.2014Zuletzt aktualisiert am
21.05.2015