Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
07.04.2015Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Es liegt eine Verletzung des Art. 5 EMRK und des § 1 Abs 3 PersFrBVG vor, wenn ein Exekutivbeamte die rechte Hand auf die linke Schulter des Beschwerdeführers, welcher weder einer Verwaltungsübertretung noch einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtigt wird, legt, um ihn zur Expositur zu führen.Es liegt eine Verletzung des Artikel 5, EMRK und des Paragraph eins, Absatz 3, PersFrBVG vor, wenn ein Exekutivbeamte die rechte Hand auf die linke Schulter des Beschwerdeführers, welcher weder einer Verwaltungsübertretung noch einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtigt wird, legt, um ihn zur Expositur zu führen.
Somit wurde eine beliebige Ortsveränderung des Beschwerdeführers durch das Exekutivorgan unterbunden und damit in das Schutzgut „körperliche Bewegungsfreiheit“ eingegriffen.
Als wesentliche Kriterien eines Freiheitsentzuges gelten die Allseitigkeit der Beschränkung sowie der Einsatz physischer Mittel (einschließlich des erkennbaren Androhens derartiger Mittel). Die maßgebliche Fragestellung geht immer dahin, ob der Betroffene ungehindert von äußerem Zwang seinen Aufenthaltsort nach freiem Willen verlassen kann oder mit einem physischen Zugriff rechnen muss (vgl. VfGH v. 28.06.2003, G208/02).Als wesentliche Kriterien eines Freiheitsentzuges gelten die Allseitigkeit der Beschränkung sowie der Einsatz physischer Mittel (einschließlich des erkennbaren Androhens derartiger Mittel). Die maßgebliche Fragestellung geht immer dahin, ob der Betroffene ungehindert von äußerem Zwang seinen Aufenthaltsort nach freiem Willen verlassen kann oder mit einem physischen Zugriff rechnen muss vergleiche VfGH v. 28.06.2003, G208/02).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde, Unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt, körperliche Bewegungsfreiheit, Ortsveränderung, FreiheitsentzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.2751.14.2014Zuletzt aktualisiert am
29.10.2015