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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art10 Abs1 Z12Leitsatz
Verstoß der Bestimmungen über die Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen über den Schutz der persönlichen Freiheit sowie über die Aufsicht über die Träger von Pflegeheimen und einer Strafbestimmung im Vorarlberger Pflegeheimgesetz gegen die bundesverfassungsgesetzliche Kompetenzverteilung; Zugehörigkeit einer solchen allgemeinen im Interesse des Schutzes des Lebens und der Gesundheit stehenden Regelung zum Kompetenztatbestand GesundheitswesenSpruch
I. Im Vorarlberger Pflegeheimgesetz, LGBl. Nr. 16/2002, werden als verfassungswidrig aufgehoben:römisch eins. Im Vorarlberger Pflegeheimgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2002,, werden als verfassungswidrig aufgehoben:
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Vorarlberg ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
II. Der Antrag auf Aufhebung der Wortfolge "der Schutz der persönlichen Freiheit," in §1 des Vorarlberger Pflegeheimgesetzes, LGBl. Nr. 16/2002, wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Aufhebung der Wortfolge "der Schutz der persönlichen Freiheit," in §1 des Vorarlberger Pflegeheimgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2002,, wird zurückgewiesen.
III. Im übrigen wird der Antrag abgewiesen.römisch drei. Im übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Das am 17. April 2002 in Kraft getretene Vorarlberger Pflegeheimgesetz, LGBl. Nr. 16/2002 (künftig: Pflegeheimgesetz), lautet auszugsweise wie folgt (die in Prüfung stehenden Teile sind hervorgehoben):römisch eins. Das am 17. April 2002 in Kraft getretene Vorarlberger Pflegeheimgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2002, (künftig: Pflegeheimgesetz), lautet auszugsweise wie folgt (die in Prüfung stehenden Teile sind hervorgehoben):
"§1
Allgemeines
Dieses Gesetz schützt die Rechte und Interessen der Bewohner von Pflegeheimen. Grundsatz ist die Wahrung der Menschenwürde, der Schutz der persönlichen Freiheit, die Wahrung und Förderung der Selbständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung der Bewohner und die Sicherung der Pflegequalität.
§2
Begriffe
...
§4
Heimvertrag
(2)-(7) ...
§5
Bewohnerrechte
a) entsprechend ihren Bedürfnissen und unter Beachtung ihrer vertraglichen Rechte gepflegt werden,
b) respektvoll behandelt werden und ihre Selbständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung gewahrt wird,
c) ihren individuellen Lebensrhythmus nach Möglichkeit fortführen können,
d) in ihrer Privat- und Intimsphäre geschützt werden,
e) jederzeit besucht werden dürfen,
f) in Unterlagen, die sie betreffen, Einsicht nehmen können,
g) hinsichtlich ihrer persönlichen Angelegenheiten ein Recht auf Vertraulichkeit und
h) Zugang zur Informations- und Beschwerdestelle und zur Patientenanwaltschaft haben.
§6
Allgemeine Pflichten des Heimträgers
§7
Personal
§8
Pflegedokumentation