Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.05.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §47Rechtssatz
Die bloße Übergabe einer Visitenkarte an den Geschädigten stellt keinen im Sinne des § 4 Abs 5 StVO geforderten Identitätsnachweis dar.Die bloße Übergabe einer Visitenkarte an den Geschädigten stellt keinen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, StVO geforderten Identitätsnachweis dar.
Unbekannten Personen gegenüber kann der Identitätsnachweis nur durch Vorlage eines Lichtbildausweises erfolgen (vgl. VwGH v. 21.09.1984, 83/02/0411). Der vom Gesetzgeber geforderte Nachweis der Identität hat in der Regel durch Vorweis des Führerscheines oder sonstiger geeigneter amtlicher Urkunden (öffentlicher Urkunden) zu erfolgen (vgl. VwGH v. 24.11.2006, 2006/02/0266). Entscheidend für die Qualifikation als öffentliche Urkunde iSd § 47 AVG ist, dass die beurkundende Stelle eine inländische Behörde ist (VwGH 22.10.1999, 99/02/0148-5).Unbekannten Personen gegenüber kann der Identitätsnachweis nur durch Vorlage eines Lichtbildausweises erfolgen vergleiche VwGH v. 21.09.1984, 83/02/0411). Der vom Gesetzgeber geforderte Nachweis der Identität hat in der Regel durch Vorweis des Führerscheines oder sonstiger geeigneter amtlicher Urkunden (öffentlicher Urkunden) zu erfolgen vergleiche VwGH v. 24.11.2006, 2006/02/0266). Entscheidend für die Qualifikation als öffentliche Urkunde iSd Paragraph 47, AVG ist, dass die beurkundende Stelle eine inländische Behörde ist (VwGH 22.10.1999, 99/02/0148-5).
Schlagworte
Visitenkarte, Identitätsnachweis, öffentliche Urkunde, Lichtbildausweis, VerkehrsunfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.1608.1609.7.2014Zuletzt aktualisiert am
25.08.2015