RS Lvwg 2015/5/13 KLVwG-1608-1609/7/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.05.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Rechtssatz

Die bloße Übergabe einer Visitenkarte an den Geschädigten stellt keinen im Sinne des § 4 Abs 5 StVO geforderten Identitätsnachweis dar.Die bloße Übergabe einer Visitenkarte an den Geschädigten stellt keinen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, StVO geforderten Identitätsnachweis dar.

Unbekannten Personen gegenüber kann der Identitätsnachweis nur durch Vorlage eines Lichtbildausweises erfolgen (vgl. VwGH v. 21.09.1984, 83/02/0411). Der vom Gesetzgeber geforderte Nachweis der Identität hat in der Regel durch Vorweis des Führerscheines oder sonstiger geeigneter amtlicher Urkunden (öffentlicher Urkunden) zu erfolgen (vgl. VwGH  v. 24.11.2006, 2006/02/0266). Entscheidend für die Qualifikation als öffentliche Urkunde iSd § 47 AVG ist, dass die beurkundende Stelle eine inländische Behörde ist (VwGH 22.10.1999, 99/02/0148-5).Unbekannten Personen gegenüber kann der Identitätsnachweis nur durch Vorlage eines Lichtbildausweises erfolgen vergleiche VwGH v. 21.09.1984, 83/02/0411). Der vom Gesetzgeber geforderte Nachweis der Identität hat in der Regel durch Vorweis des Führerscheines oder sonstiger geeigneter amtlicher Urkunden (öffentlicher Urkunden) zu erfolgen vergleiche VwGH  v. 24.11.2006, 2006/02/0266). Entscheidend für die Qualifikation als öffentliche Urkunde iSd Paragraph 47, AVG ist, dass die beurkundende Stelle eine inländische Behörde ist (VwGH 22.10.1999, 99/02/0148-5).

Schlagworte

Visitenkarte, Identitätsnachweis, öffentliche Urkunde, Lichtbildausweis, Verkehrsunfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.1608.1609.7.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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