Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.07.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs4Rechtssatz
Die Begünstigung des § 10 Abs 4 AVG befreit von einer Vollmachtsvorlage, aber nicht von der Offenlegung. Nach dieser Bestimmung kann die Behörde auch dann von einer ausdrücklichen Vollmacht, also von einer Urkunde absehen, wenn amtsbekannte Familienmitglieder in Vertretung des Beteiligten zu handeln behaupten.Die Begünstigung des Paragraph 10, Absatz 4, AVG befreit von einer Vollmachtsvorlage, aber nicht von der Offenlegung. Nach dieser Bestimmung kann die Behörde auch dann von einer ausdrücklichen Vollmacht, also von einer Urkunde absehen, wenn amtsbekannte Familienmitglieder in Vertretung des Beteiligten zu handeln behaupten.
Im gegenständlichen Beschwerdefall hat dies der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren aber niemals behauptet. Die Anleitungspflicht der Behörde geht nicht so weit, Parteien, die im eigenen Namen handeln, auf die Vorlage entsprechender Urkunden hinzuweisen. Ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG wäre lediglich dann angebracht gewesen, wenn der Beschwerdeführer das Bestehen eines Vertretungsverhältnisses behauptet, die Behörde aber Zweifel daran gehegt und die entsprechenden Nachweise angefordert hätte (vgl. VwGH v. 29.01.2008, 2005/05/0252).Im gegenständlichen Beschwerdefall hat dies der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren aber niemals behauptet. Die Anleitungspflicht der Behörde geht nicht so weit, Parteien, die im eigenen Namen handeln, auf die Vorlage entsprechender Urkunden hinzuweisen. Ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG wäre lediglich dann angebracht gewesen, wenn der Beschwerdeführer das Bestehen eines Vertretungsverhältnisses behauptet, die Behörde aber Zweifel daran gehegt und die entsprechenden Nachweise angefordert hätte vergleiche VwGH v. 29.01.2008, 2005/05/0252).
Schlagworte
Offenlegungsgrundsatz, Vollmacht, Vertretung, NachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.S5.1203.4.2015Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016