Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.07.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13aRechtssatz
Die Anleitungspflicht gemäß § 13a AVG geht nicht so weit, dass eine Person, die unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 AVG zu einer mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen wurde, vom Verhandlungsleiter ausdrücklich zur Erhebung von Einwendungen und deren inhaltlichen Ausgestaltung angeleitet bzw. darauf hingewiesen werden müsste einen Vertagungsantrag zu stellen (vgl. VwGH v. 27.11.1990, 90/05/0122).Die Anleitungspflicht gemäß Paragraph 13 a, AVG geht nicht so weit, dass eine Person, die unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß Paragraph 42, AVG zu einer mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen wurde, vom Verhandlungsleiter ausdrücklich zur Erhebung von Einwendungen und deren inhaltlichen Ausgestaltung angeleitet bzw. darauf hingewiesen werden müsste einen Vertagungsantrag zu stellen vergleiche VwGH v. 27.11.1990, 90/05/0122).
Schlagworte
Präklusion, Anleitungspflicht, mündliche Verhandlung, Verlust der ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.3151.3153.8.2014Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016