Index
58 Berg- und EnergierechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Aufhebung von Bestimmungen des Ökostromgesetzes betreffend die Berücksichtigung der Kosten für den Betrieb von KWK (Kraft-Wärme-Kopplungs)-Anlagen bei der Ermittlung des Systemnutzungstarifes wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot und gegen den GleichheitssatzSpruch
Der vierte und fünfte Satz des §13 Abs1 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, werden als verfassungswidrig aufgehoben. Der vierte und fünfte Satz des §13 Abs1 Ökostromgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist ein zu V132/03 protokolliertes Verfahren anhängig über den Antrag der Wienstrom GmbH, gemäß Art139 Abs1 B-VG verschiedene Bestimmungen der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 9. Oktober 2003 kundgemacht) als gesetzwidrig aufzuheben.römisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist ein zu V132/03 protokolliertes Verfahren anhängig über den Antrag der Wienstrom GmbH, gemäß Art139 Abs1 B-VG verschiedene Bestimmungen der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 9. Oktober 2003 kundgemacht) als gesetzwidrig aufzuheben.
2. Die zu V132/03 antragstellende Gesellschaft behauptet u. a., die SNT-VO 2003 sei infolge Widerspruchs zu §13 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002 (idF ÖkostromG), gesetzwidrig und bringt in diesem Zusammenhang vor: 2. Die zu V132/03 antragstellende Gesellschaft behauptet u. a., die SNT-VO 2003 sei infolge Widerspruchs zu §13 Ökostromgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002, in der Fassung ÖkostromG), gesetzwidrig und bringt in diesem Zusammenhang vor:
Gemäß §13 ÖkostromG seien jene Netzkosten, die durch den Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) vermieden werden, in die Systemnutzungstarife einzurechnen. Im Netz der antragstellenden Gesellschaft würden Netzkosten durch den Einsatz von KWK-Anlagen vermieden, einerseits weil durch den Betrieb der KWK-Anlagen gegenüber deren Stillstand weniger Energie und Leistung aus dem vorgelagerten Netz der Austrian Power Grid (APG) bezogen würden und andererseits der notwendige Netzausbau zur vollständigen Versorgung des Netzbereiches Wien über das vorgelagerte Netz der APG nicht durchgeführt worden sei. Auch im Prüfungsbericht der Energie-Control GmbH vom 4. September 2003 fehle eine Rechtfertigung für die Nichtberücksichtigung dieser Kosten. Gerade weil §13 Abs1 ÖkostromG nach dem §25 Abs1 ElWOG erlassen worden und in Kraft getreten sei, sei die von der Energie-Control GmbH und wohl auch von der verordnungserlassenden Behörde geteilte Auffassung unvertretbar, §13 Abs1 ÖkostromG habe den nämlichen Inhalt wie §25 Abs1 ElWOG. Wäre dem so, so hätte der Gesetzgeber die spätere Anordnung gar nicht treffen müssen. Überflüssige Regelungen aufzustellen, dürfe dem Gesetzgeber nie zugesonnen werden.
Das 380kV-Netzausbaukonzept der antragstellenden Gesellschaft sehe eine 380kV diametrale Energieschiene durch Wien vor. Erst dadurch werde die vollständige Versorgung von Wien und der niederösterreichischen Umlandgemeinden durch das überlagerte Netz der APG möglich. Das Vorhandensein der regionalen Kraftwerke habe dazu geführt, dass man im Netz weitere 380kV-Ausbaustufen bisher nicht realisieren musste. Es ergäben sich durch den Betrieb der KWK-Anlagen gegenüber deren Stillstand vermiedene Netzkosten der Ebene 1 in Höhe von jährlich rund 20 Mio €, da bei Stillstand der KWK-Anlagen nahezu die gesamte im Netz der antragstellenden Gesellschaft benötigte Energie und Leistung vom vorgelagerten Netz der APG bezogen werden müsste. Gemäß §13 ÖkostromG habe die antragstellende Gesellschaft daher zusätzlich die jährlich vermiedenen Netzkosten in Höhe von 30,38 Mio € beantragt, die jedoch gesetzwidrigerweise (§25 Abs2 Satz 1 ElWOG) nicht in die Tarife des Netznutzungsentgelts (§19 Abs1 Z3 liti, Z4 litl, Z5 litm, Z6 litm, Z7 litm) eingeflossen seien.
3. Den vorgetragenen Bedenken hält die Energie-Control Kommission Folgendes entgegen:
Die antragstellende Gesellschaft behaupte, dass gemäß §13 ÖkostromG jene Netzkosten, welche durch den Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) vermieden werden, in die Systemnutzungstarife einzurechnen seien.
Diese Ansicht werde von der Energie-Control Kommission nicht geteilt. §13 Abs1 ÖkostromG bestimme, dass Betreibern von KWK-Anlagen unter Berücksichtigung der Strom- und Fernwärmeerlöse, die für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Kosten in einem jährlich durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu ermittelnden Betrag in Cents pro kWh Stromerzeugung durch die Energie-Control GmbH abgegolten werden. Diese Kosten bestünden aus den Kostenkomponenten Brennstoffkosten, Kosten der Instandhaltung und Betriebskosten; ausgenommen seien bei bestehenden KWK-Anlagen die Kosten für angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitales, Pensionszahlungen, Verwaltungskosten und Steuern. Bei modernisierten KWK-Anlagen würden die Kosten für eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitales berücksichtigt. Bei der Kostenermittlung seien auch die beim Betrieb einer KWK-Anlage gegenüber dem Stillstand sich ergebenden Auswirkungen auf die Systemnutzungskosten des Netzbetreibers, in dessen Netz die KWK-Anlage einspeist, mit einzurechnen. Diese Kosten seien bei der Ermittlung des Systemnutzungstarifes hinzuzurechnen.
Gemäß der von der antragstellenden Gesellschaft offenkundig vertretenen Rechtsansicht seien die beiden letzten Sätze folgendermaßen zu interpretieren: Durch die Stromeinspeisung aus einer KWK-Anlage senkten sich für den Netzbetreiber die Kosten für den Bezug von Strom aus vorgelagerten Netzen. Diese Kosten sollten jedoch bei der Festsetzung der Systemnutzungstarife trotzdem berücksichtigt werden. Der Netzbetreiber würde demnach andere (höhere) Tarife verrechnen, als dies seinen tatsächlichen Kosten entspricht. Diese Mehreinnahmen wären dann den KWK-Anlagenbetreibern zu überlassen.
Eine solche Interpretation des §13 Abs1 ÖkostromG erscheine in mehrfacher Hinsicht problematisch: Zunächst sei dem ÖkostromG keine Vorgabe zu entnehmen, nach welcher der Netzbetreiber verpflichtet wäre, diese Zahlungen an die KWK-Anlagenbetreiber zu entrichten. Gemäß den Vorgaben von §13 Abs10 ÖkostromG erfolge die Finanzierung des Mehraufwandes für KWK-Anlagen (und somit des Unterstützungstarifs) durch einen einheitlichen KWK-Zuschlag, welcher von den Netzbetreibern gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von allen Endverbrauchern einzuheben sei. Die Höhe dieses Zuschlages sei mit einem Höchstbetrag beschränkt; sollte mit diesen Zuschlägen nicht das Auslangen gefunden werden, so sei der Unterstützungstarif für alle Anlagen anteilsmäßig zu kürzen. Weitere Unterstützungsmittel seien - wie erwähnt - im ÖkostromG für KWK-Anlagen nicht vorgesehen.
Die Kostenbasis für die Ermittlung des KWK-Unterstützungstarifs sei vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (in der Folge: BMWA) zu ermitteln. Eine Bindung der Energie-Control Kommission bei der Ermittlung des Systemnutzungstarifes an die vom BMWA festgestellten Auswirkungen auf die Systemnutzungskosten des Netzbetreibers sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Zudem erscheine die von der antragstellenden Gesellschaft gewählte Auslegung als verfassungswidrig. Es sei vor dem verfassungsgesetzlich geschützten Gleichheitsgebot nicht zu rechtfertigen, dass eine solche Unterstützung durch die Netzbetreiber lediglich KWK-Anlagenbetreibern zukommen sollte. Jede andere dezentrale Erzeugungsanlage bewirke ebenfalls eine Senkung der Kosten des Netzbetreibers für den Bezug aus vorgelagerten Netzebenen. Auch könne in diesem Fall nicht mit einer Ausnahme aus Umweltschutzgründen argumentiert werden, da diese Argumentation auch auf andere Ökostromanlagen, etwa Kleinwasserkraftanlagen, zutreffe. Würde man dieser Bestimmung diese Auslegung zuschreiben, so wäre sie als verfassungswidrig anzusehen.
Die Energie-Control Kommission habe §13 Abs1 ÖkostromG daher unter der Beachtung einer verfassungskonformen Interpretation angewendet:
Die Kostenersparnis des Netzbetreibers werde bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Berechnung des Unterstützungstarifs als Kostenbestandteil eingerechnet. Damit werde die Kostenbasis der jeweiligen KWK-Anlage rechnerisch erhöht. Der KWK-Anlagenbetreiber könne daher mit einem entsprechend höheren Unterstützungstarif rechnen. Die Vorgabe, dass "diese Kosten bei der Ermittlung des Systemnutzungstarifs hinzuzurechnen sind", sei so zu interpretieren, dass ihr lediglich deklarativer Charakter zukomme. Das heiße, es werde damit lediglich klargestellt, dass bei der Festsetzung der Systemnutzungstarife die Auswirkungen des KWK-Anlagenbetriebs auf die Systemnutzungskosten des Netzbetreibers bei der Systemnutzungstarifierung mit zu berücksichtigen seien. Dies sei eine Regelung, welche sich ohnehin aus §25 ElWOG ergebe.
Die Energie-Control Kommission habe bei der Bestimmung der Systemnutzungstarife §13 ÖkostromG in verfassungskonformer Art und Weise berücksichtigt.
4. Der Verfassungsgerichtshof ersuchte das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst sowie den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Behauptung, die angefochtene Verordnung widerspreche §13 ÖkostromG, Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2005 teilte der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit, "dass im Hinblick auf die Qualifikation der Energie-Control Kommission als unabhängige Behörde mit richterlichem Einschlag, die der Weisungs- und Leitungsbefugnis des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit nicht unterliegt, von einer Stellungnahme zur Gesetzmäßigkeit der SNT-VO 2003 Abstand genommen wird."
Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst teilte mit Schreiben vom 27. Juni 2005 mit, dass es "nach wie vor davon Abstand nimmt, die ihm im vorliegenden Beschwerdeverfahren (gemeint wohl Verordnungsprüfungsverfahren) eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme wahrzunehmen."
II. 1. Aus Anlass der Behandlung dieses Individualantrages beschloss der Verfassungsgerichthof am 11. Oktober 2005, die Verfassungsmäßigkeit des vierten und fünften Satzes des §13 Abs1 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, von Amts wegen zu prüfen.römisch zwei. 1. Aus Anlass der Behandlung dieses Individualantrages beschloss der Verfassungsgerichthof am 11. Oktober 2005, die Verfassungsmäßigkeit des vierten und fünften Satzes des §13 Abs1 Ökostromgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, von Amts wegen zu prüfen.
2. §13 ÖkostromG lautet auszugsweise (die in Prüfung gezogenen Sätze sind hervorgehoben):
"Kostenersatz für KWK-Energie
§13. (1) Betreibern von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen werden unter Berücksichtigung der Strom- und Fernwärmeerlöse die für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Kosten in einem jährlich durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu ermittelnden Betrag in Cents pro kWh Stromerzeugung (Unterstützungstarif für KWK-Strom) durch die Energie-Control GmbH abgegolten. Diese Kosten bestehen aus den Kostenkomponenten Brennstoffkosten, Kosten der Instandhaltung und Betriebskosten; ausgenommen sind bei bestehenden KWK-Anlagen die Kosten für eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals, Pensionszahlungen, Verwaltungskosten und Steuern. Bei modernisierten KWK-Anlagen werden die Kosten für eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals berücksichtigt. Bei der Kostenermittlung sind auch die beim Betrieb einer KWK-Anlage gegenüber dem Stillstand sich ergebenden Auswirkungen auf die Systemnutzungskosten des Netzbetreibers, in dessen Netz die KWK-Anlage einspeist, mit einzurechnen. Diese Kosten sind bei der Ermittlung des Systemnutzungstarifes hinzuzurechnen. Für die Strommengen, die nicht unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt bei der Erzeugung von Fernwärme hergestellt werden, werden keine Kostenabgeltungen gewährt. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Feststellung des für die Bestimmung des Unterstützungstarifes maßgeblichen Sachverhalts insbesondere auch Sachverständige beiziehen, die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie der Energie-Control GmbH zur Verfügung stehen.
[...]
[...]
[...]"
3. Der Verfassungsgerichtshof nahm im Prüfungsbeschluss vorläufig an, dass der Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge
"1. jedenfalls die §19 Abs1 Z3 liti, §19 Abs1 Z4 litl, §19 Abs1 Z5 litm, §19 Abs1 Z6 litm, §19 Abs1 Z7 litm [Netznutzungsentgelt für den Netzbereich Wien und die Netzebenen 3 bis 7], §20 Z14 und §23 Abs3 der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 9.10.2003 kundgemacht),"
als gesetzwidrig aufheben, aus folgenden Gründen zulässig sein dürfte:
"[...] Der Verfassungsgerichtshof hat zur grundsätzlichen Zulässigkeit eines Individualantrages eines Netzbetreibers gegen die SNT-VO 2003 in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt:
Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zu Verfügung steht (VfSlg. 11.726/1988, 13.944/1994).
Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 8974/1980, 10.353/1985, 11.730/1988, 16.140/2001). Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert vergleiche zB VfSlg. 8594/1979, 8974/1980, 10.353/1985, 11.730/1988, 16.140/2001).
Zur Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit des Individualantrages eines Netzbetreibers gegen die SNT-VO 2003 sei auf das Erkenntnis vom 17. März 2005, V120/03 ua. verwiesen. Die Legitimation der antragstellenden Gesellschaft als Netzbetreiber zur Anfechtung der SNT-VO 2003 dürfte aus eben diesen Gründen grundsätzlich gegeben sein.
An der aktuellen Betroffenheit dürfte auch die Tatsache nichts ändern, dass die angefochtenen Tarife - soweit sie den Tarif Wien betreffen - mit Wirkung vom 1. April 2005 geändert wurden. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Tarife in der Stammfassung der SNT-VO 2003 auf frühere Sachverhalte noch anzuwenden sind, dürfte die antragstellende Gesellschaft noch aktuell in ihrer Rechtssphäre betroffen sein (vgl. VfSlg. 15.888/2000, 17.094/2003). An der aktuellen Betroffenheit dürfte auch die Tatsache nichts ändern, dass die angefochtenen Tarife - soweit sie den Tarif Wien betreffen - mit Wirkung vom 1. April 2005 geändert wurden. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Tarife in der Stammfassung der SNT-VO 2003 auf frühere Sachverhalte noch anzuwenden sind, dürfte die antragstellende Gesellschaft noch aktuell in ihrer Rechtssphäre betroffen sein vergleiche VfSlg. 15.888/2000, 17.094/2003).
Gemäß §57 Abs1 VfGG muss jeder Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig auf[zu]heben, 'begehren, dass entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalt nach oder dass bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden', und außerdem die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung bzw. der bekämpften Verordnungsstellen sprechenden Bedenken 'im einzelnen dar[zu]legen'. Wenn - wie im vorliegenden Fall - mehrere Bedenken vorgetragen werden und verschiedene Verordnungsstellen (und sei es nur eventualiter) bekämpft werden, ist es Sache des Antragstellers, die jeweiligen Bedenken den verschiedenen Aufhebungsbegehren zuzuordnen. Es kann nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes sein, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und so - gleichsam stellvertretend - das Vorbringen für den Antragsteller zu präzisieren, zumal es dessen Aufgabe ist, den Umfang der zu prüfenden Bestimmungen derart abzugrenzen, dass eine behauptete Gesetzwidrigkeit, sollte sie sich als zutreffend erweisen, zwar beseitigt wird, der Sinn der verbleibenden Regelung aber durch die Aufhebung nicht mehr verändert wird, als es zur Bereinigung der Rechtslage erforderlich ist (vgl. zu all dem VfGH vom 14. Dezember 2004, V35/04, vom 17. März 2005, V120/03 ua. und für Anträge auf Gesetzesprüfung VfSlg. 16.507/2002 mwN). Gemäß §57 Abs1 VfGG muss jeder Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig auf[zu]heben, 'begehren, dass entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalt nach oder dass bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden', und außerdem die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung bzw. der bekämpften Verordnungsstellen sprechenden Bedenken 'im einzelnen dar[zu]legen'. Wenn - wie im vorliegenden Fall - mehrere Bedenken vorgetragen werden und verschiedene Verordnungsstellen (und sei es nur eventualiter) bekämpft werden, ist es Sache des Antragstellers, die jeweiligen Bedenken den verschiedenen Aufhebungsbegehren zuzuordnen. Es kann nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes sein, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und so - gleichsam stellvertretend - das Vorbringen für den Antragsteller zu präzisieren, zumal es dessen Aufgabe ist, den Umfang der zu prüfenden Bestimmungen derart abzugrenzen, dass eine behauptete Gesetzwidrigkeit, sollte sie sich als zutreffend erweisen, zwar beseitigt wird, der Sinn der verbleibenden Regelung aber durch die Aufhebung nicht mehr verändert wird, als es zur Bereinigung der Rechtslage erforderlich ist vergleiche zu all dem VfGH vom 14. Dezember 2004, V35/04, vom 17. März 2005, V120/03 ua. und für Anträge auf Gesetzesprüfung VfSlg. 16.507/2002 mwN).
Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Eventualanträge hat der Verfassungsgerichtshof daher zu beurteilen, ob die geltend gemachten Bedenken jeweils einem Eventualantrag zugeordnet sind, dessen Stattgabe zur Beseitigung der behaupteten Gesetzwidrigkeit im oben geschilderten Sinn führen würde.
Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden Gesetzes- oder Verordnungsvorschrift sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normenprüfungsverfahren (vgl. zB VfSlg. 8155/1977, 8461/1978, 12.464/1990) schon wiederholt darlegte, notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzes- oder Verordnungsteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzes- oder Verordnungsstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden. Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzes- oder Verordnungsprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. für Gesetzesprüfungen zB VfSlg. 8155/1977, 12.235/1989, 13.629/1993, 14.740/1997, 15.964/2000, 16.212/2001, 16.693/2002, 16.756/2002, VfGH vom 23. Jänner 2004, G359/02; für Verordnungsprüfungen vgl. zB VfGH vom 14. Dezember 2004, V35/04). Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden Gesetzes- oder Verordnungsvorschrift sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normenprüfungsverfahren vergleiche zB VfSlg. 8155/1977, 8461/1978, 12.464/1990) schon wiederholt darlegte, notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzes- oder Verordnungsteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzes- oder Verordnungsstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden. Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzes- oder Verordnungsprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf vergleiche für Gesetzesprüfungen zB VfSlg. 8155/1977, 12.235/1989, 13.629/1993, 14.740/1997, 15.964/2000, 16.212/2001, 16.693/2002, 16.756/2002, VfGH vom 23. Jänner 2004, G359/02; für Verordnungsprüfungen vergleiche zB VfGH vom 14. Dezember 2004, V35/04).
[...] Im Hauptantrag begehrt die antragstellende Gesellschaft die Aufhebung der
1. §§19 Abs1 Z3 liti, Z4 litl, Z5 litm, Z6 litm, Z7 litm, 20 Z14 und §23 Abs3 der SNT-VO 2003, das heißt die Aufhebung aller die antragstellende Gesellschaft betreffenden Festsetzungen der Systemnutzungstarife mit Ausnahme des in §18 Abs1 geregelten Netzbereitstellungsentgelts,
2. sowie die Aufhebung der §§12 Abs1, 13 und 16 der SNT-VO 2003.
Die antragstellende Gesellschaft bringt der Sache nach vor, die beim Betrieb einer KWK-Anlage gegenüber dem Stillstand sich ergebenden Auswirkungen auf die Systemnutzungskosten des Netzbetreibers, in dessen Netz die KWK-Anlage einspeist (Kosteneinsparungen), seien bei der Ermittlung des Systemnutzungstarifes nicht berücksichtigt (hinzugerechnet) worden."
4. Der Verfassungsgerichtshof gelangte zu der vorläufigen Beurteilung, dass er die in Prüfung gezogenen Bestimmungen im Verordnungsprüfungsverfahren anzuwenden haben dürfte, und hegte gegen sie folgende Bedenken:
"Gemäß der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (etwa VfSlg. 8395/1978, 10.296/1984, 16.204/2001) sind in Ermittlung des Inhaltes eines Gesetzes alle zur Verfügung stehenden Auslegungsmöglichkeiten auszuschöpfen; nur wenn sich nach Heranziehung aller Interpretationsmethoden immer noch nicht beurteilen lässt, was im konkreten Fall rechtens ist, verletzt die Norm die in Art18 B-VG statuierten rechtsstaatlichen Erfordernisse.
Der Gleichheitsgrundsatz verbietet es dem Gesetzgeber, andere als sachlich begründbare Differenzierungen zu schaffen (VfSlg. 16.849/2003 uva.) bzw. Regelungen zu treffen (vgl. etwa VfSlg. 13.781/1994 uva.). In VfSlg. 13.492/1993 und 15.785/2000 hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Gesetzesvorschrift (jedenfalls auch) gegen das Gleichheitsgebot verstößt, wenn sie wegen ihrer weitgehenden inhaltlichen Unbestimmtheit gar nicht auf ihre Gleichheitskonformität beurteilt werden kann. Der Gleichheitsgrundsatz verbietet es dem Gesetzgeber, andere als sachlich begründbare Differenzierungen zu schaffen (VfSlg. 16.849/2003 uva.) bzw. Regelungen zu treffen vergleiche etwa VfSlg. 13.781/1994 uva.). In VfSlg. 13.492/1993 und 15.785/2000 hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Gesetzesvorschrift (jedenfalls auch) gegen das Gleichheitsgebot verstößt, wenn sie wegen ihrer weitgehenden inhaltlichen Unbestimmtheit gar nicht auf ihre Gleichheitskonformität beurteilt werden kann.
Für den Verfassungsgerichtshof scheint der Inhalt der in Prüfung gezogenen Bestimmung einerseits nicht eindeutig bestimmbar und andererseits dürften verschiedene Auslegungen zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis führen:
Das Gesetz dürfte davon ausgehen, dass sich die Netzkosten infolge des Betriebes von in das Netz einspeisenden KWK-Anlagen verringern, während sie ohne KWK-Anlagen oder bei still stehenden KWK-Anlagen infolge Strombezuges über ein anderes Netz höher sind. Der Betrieb von KWK-Anlagen innerhalb eines Netzes dürfte also zu einer Kostenverringerung des Netzbetriebes führen. Wenn nun im fünften Satz des §13 Abs1 ÖkostromG angeordnet wird, dass 'diese Kosten' bei der Ermittlung des Systemnutzungstarifes 'hinzuzurechnen' sind, scheint völlig unklar zu bleiben, in welcher Weise diese Hinzurechnung erfolgen soll.
Geht man davon aus, dass die für den Betrieb eines Netzes gemäß §25 ElWOG ermittelten und der Berechnung der Systemnutzungstarife zugrunde zu legenden Kosten um jenen Betrag wieder zu erhöhen sind, der der tatsächlich durch den Betrieb von KWK-Anlagen erzielten Kosteneinsparung entspricht, so dürfte dieses Ergebnis den allgemeinen Grundsatz der Kostenorientiertheit der Systemnutzungstarife in sein Gegenteil verkehren. Es dürfte auch kein sachlicher Grund dafür zu erkennen sein, den Netzbetreibern Kosten zu ersetzen, die sie sich erspart haben. Es dürfte aber auch keinen sachlichen Grund dafür geben, bei der Berechnung der Systemnutzungstarife nur die Kosteneinsparungen durch KWK-Anlagen zu berücksichtigen und nicht auch jene, die durch den Betrieb anderer netzeinspeisender Kraftwerke entstehen. Schließlich bleibt auch der Begriff der 'Kostenermittlung' im vierten Satz des §13 Abs1 Ökostromgesetz unklar.
Gegen eine Deutung der in Prüfung gezogenen Bestimmung, die Netzbetreiber hätten die ihnen im Wege der Systemnutzungstarife ersetzten Kosteneinsparungen an die KWK-Anlagen weiter zu geben, spricht, dass sich für eine Verpflichtung zur Weitergabe der so erzielten Einnahmen im Gesetz kein Hinweis findet. Andererseits könnte das Verhältnis zwischen dem Unterstützungsbetrag für KWK-Anlagen und der Überlassung eines Teils der Systemnutzungsentgelte an die Betreiber von KWK-Anlagen zu einem unsachlichen Ergebnis führen.
Die mögliche Auslegung, die Kostenersparnis für den Netzbetreiber sei beim Unterstützungsbetrag für die KWK-Anlagen abzuziehen und den Systemnutzungstarifen hinzuzurechnen, dürfte ebenfalls sachlich nicht zu begründen sein."
5. Sowohl die Bundesregierung, als auch zunächst die Energie-Control Kommission nahmen von einer Äußerung im Gesetzesprüfungsverfahren ausdrücklich Abstand.
6. Die im Verfahren V132/03 antragstellende Gesellschaft äußerte sich im Gesetzesprüfungsverfahren wie folgt:
"1.3.1 Vorausgeschickt werden muss, dass die Bestimmung des '13 Abs1 ÖkostromG eine Begünstigung für den Betrieb von KWK-Anlagen vorsieht, wie auch das Gesetz überhaupt eine Reihe von Begünstigungen für andere Arten umweltschonender Erzeugung elektrischer Energie vorsieht. Die Umweltschonung der KWK-Anlagen beruht darauf, dass ein Teil der bei der Erzeugung von Strom in kalorischen Kraftwerken zwangsläufig entstehenden Wärme, durch KWK-Anlagen dazu benutzt wird, um die Wärmegewinnung zu optimieren und die Wärme weiter zu transportieren, was die Beheizung von Räumen durch eigene Öfen bzw. durch Erdgasthermen hintanhält, wodurch insgesamt unzweifelhaft ein positiver Einfluss auf die Umwelt ausgeübt wird; dies im Sinne des BVG über den umfassenden Umweltschutz, BGBl 1984/491.
Auch europarechtlich ist die Erlassung einer derartigen Rechtsvorschrift geboten (RL 2001/77/EG vom 27.9.2001, ABl L 283,33). Insbesondere sei darauf verwiesen, dass gem Art14 Abs7 der RL 2003/54/EG angeordnet wird, dass ein Verteilernetzbetreiber bei der Planung seines Netzes insbesondere dezentrale Erzeugungsanlagen zu berücksichtigen hat (durch die sich die Notwendigkeit der Nachrüstung oder eines Kapazitätsersatzes erübrigt), ferner dass gem Art14 Abs4 die Verteilernetzbetreiber, KWK-Anlagen und Anlagen, die erneuerbare Energie einsetzen, der Vorzug einzuräumen habe. Schließlich kann auf die RL 2004/8/EG vom 11.2.2004 (umzusetzen bis 21.2.2006) über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt verwiesen werden. Nach deren Art7 Abs1 haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass sich eine Förderung der KWK in bestehenden und künftigen Blöcken am Nutzwärmebedarf und an den Primärenergieeinsparungen orientiert, wobei auch die Möglichkeit der Senkung der Energienachfrage durch andere wirtschaftlich tragbare oder dem Umweltschutz förderliche Maßnahmen und andere Maßnahmen im Bereich der Energieeffizienz zu berücksichtigen sind.
Die Regelung des ÖkostromG in Bezug auf die KWK-Energie beinhaltet in §13 Abs1 eine Norm, die ab dem Jahre 2005 für die Betreiber von KWK-Anlagen eine Förderung vorsieht, die von den beweglichen Kosten ausgeht, die in der Stromerzeugungsanlage dadurch anfallen, dass zusätzlich zu den Kosten für die Stromerzeugung, Kosten für die Wärmeerzeugung entstehen (wenn eine KWK-Stromerzeugungsanlage besteht, ist zur Erreichung der gleichen Stromerzeugung ein höherer Einsatz von Brennstoff erforderlich, wenn gleichzeitig damit Wärme erzeugt werden soll, oder umgekehrt, würde die Anlage ohne Wärmeerzeugungseinrichtung gebaut und betrieben, so würde bei gleichem Brennstoffeinsatz eine höhere Strommenge aus der Anlage gewonnen werden können als beim Kopplungsbetrieb.)
Diese Unterstützungstarife, die in Cent/kWh vorgesehen werden müssen, sind im Jahr 2003 und 2004 durch §13 Abs3 ÖkostromG iS einer pauschalierten (niedrigeren) Abgeltung geregelt. In der Regelung, die den Unterstützungstarif für KWK-Strom ab 2005 an sich zum Gegenstand hat, wird der zitierte 4. und 5. Satz einbezogen. Verständlich wird das Regelwerk dadurch, dass für den Unterstützungsta