RS Vwgh 2004/7/5 2002/14/0123

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Veröffentlicht am 05.07.2004
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Index

23/01 Konkursordnung

Norm

KO §1 Abs2;
KO §140;
KO §156;
KO §193;
KO §196 Abs2;
KO §197;
KO §51;

Rechtssatz

In den Konkurs - und damit auch in den im Laufe eines Konkursverfahrens abgeschlossenen Zwangsausgleich - fallen grundsätzlich nur solche vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Gemeinschuldner, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung schon bestanden haben. Die Gruppe der Konkursgläubiger ist mit dem Tag der Verfahrenseröffnung abgeschlossen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Jänner 1997, 95/15/0173). Dies gilt entsprechend für den Falle des Abschlusses eines Zahlungsplanes iSd § 193 KO. Nach herrschender Auffassung fällt es nicht in die Zuständigkeit des Konkursgerichts, über die Quote abzusprechen, mit der eine nicht angemeldete Konkursforderung bei Erfüllung eines bestätigten Zahlungsplanes zu berücksichtigen ist (Hinweis Kodek, ZIK 2001/7).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002140123.X01

Im RIS seit

04.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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