RS Lvwg 2015/11/6 KLVwG-1156/2/2015

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Veröffentlicht am 06.11.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

06.11.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine  Erledigung der Erstinstanz, mit welcher der Beschwerdeführerin Parteiengehör zu einem beabsichtigten sog. forstpolizeilichen Auftrag eingeräumt wurde, stellt keinen Bescheid iSd §§ 58 f AVG dar. Eine  Erledigung der Erstinstanz, mit welcher der Beschwerdeführerin Parteiengehör zu einem beabsichtigten sog. forstpolizeilichen Auftrag eingeräumt wurde, stellt keinen Bescheid iSd Paragraphen 58, f AVG dar.

An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, muss hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab angelegt werden (vgl. VwGH v.14.06.1995, 95/12/0110 ua.). Fehlt nämlich der Behörde der Wille, hoheitliche Gewalt zu üben, dann kommt dem betreffenden Akt kein normativer Gehalt zu. An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, muss hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab angelegt werden vergleiche VwGH v.14.06.1995, 95/12/0110 ua.). Fehlt nämlich der Behörde der Wille, hoheitliche Gewalt zu üben, dann kommt dem betreffenden Akt kein normativer Gehalt zu.

Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die belangte Behörde mit dem als Parteiengehör benannten Schreiben der nunmehrigen Beschwerdeführerin gemäß § 37 AVG dahingehend Gelegenheit geben wollen, sich binnen vier Wochen nach Erhalt des Schreibens zum mitgeteilten Sachverhalt zu äußern, widrigenfalls angenommen werden sollte, dass sie dagegen keine Einwände erhebe. Für die Qualifikation als Bescheid wäre jedenfalls die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid von essentieller Bedeutung gewesen. Diese wurde jedoch nicht vorgenommen, weil die Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Schreiben ausdrücklich ein Parteiengehör einräumen und keinen Bescheid erlassen wollte.Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die belangte Behörde mit dem als Parteiengehör benannten Schreiben der nunmehrigen Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 37, AVG dahingehend Gelegenheit geben wollen, sich binnen vier Wochen nach Erhalt des Schreibens zum mitgeteilten Sachverhalt zu äußern, widrigenfalls angenommen werden sollte, dass sie dagegen keine Einwände erhebe. Für die Qualifikation als Bescheid wäre jedenfalls die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid von essentieller Bedeutung gewesen. Diese wurde jedoch nicht vorgenommen, weil die Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Schreiben ausdrücklich ein Parteiengehör einräumen und keinen Bescheid erlassen wollte.

Schlagworte

Bescheid, Parteiengehör, behördliche Erledigung, hoheitliche Gewalt, normativer Gehalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.1156.2.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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