RS Lvwg 2015/11/27 KLVwG-1824/6/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.11.2015

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Rechtssatz

Wenn der Beschwerdeführer lediglich vorbringt, dass der Mensch xxx keine Rechte und Pflichten der Person xxx in Anspruch nimmt, so ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Dem Beschwerdeführer ist darin Recht zu geben, dass die Rechtsordnung zwischen Mensch und Person unterscheidet (vgl. § 16 ABGB: „Jeder Mensch hat angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten“). Der Begriff Person bezeichnet den Träger von Rechten und Pflichten; dieser kann eine natürliche oder eine juristische Person sein.Dem Beschwerdeführer ist darin Recht zu geben, dass die Rechtsordnung zwischen Mensch und Person unterscheidet vergleiche Paragraph 16, ABGB: „Jeder Mensch hat angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten“). Der Begriff Person bezeichnet den Träger von Rechten und Pflichten; dieser kann eine natürliche oder eine juristische Person sein.

Es ist (auch) eine Frage der Rechtsordnung, inwieweit künstliche Gebilde, aber auch Menschen, mit Rechten (und Pflichten) ausgestattet werden. Erst im 19. Jahrhundert wurde es zu einem Ziel der verfassungsrechtlichen Kodifikationen, dem Einzelnen – in Abkehr von der bis dahin als „gottgegeben“ bezeichneten Ordnung (dem Untertanenverhältnis) - gegenüber dem Staat Abwehrrechte einzuräumen. Unsere Rechtsordnung sieht Mensch und Person als Einheit an und ist es daher nicht denkbar, dass ein Mensch die von seiner Person zu vertretenden Handlungen nicht verantwortet.

Schlagworte

Person, Mensch, angeborene Rechte, Vernunft, Rechtsordnung, Verantwortung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.1824.6.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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