Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.11.2015Index
20/01 Allgemeines bürgerliches GesetzbuchRechtssatz
Wenn der Beschwerdeführer lediglich vorbringt, dass der Mensch xxx keine Rechte und Pflichten der Person xxx in Anspruch nimmt, so ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Dem Beschwerdeführer ist darin Recht zu geben, dass die Rechtsordnung zwischen Mensch und Person unterscheidet (vgl. § 16 ABGB: „Jeder Mensch hat angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten“). Der Begriff Person bezeichnet den Träger von Rechten und Pflichten; dieser kann eine natürliche oder eine juristische Person sein.Dem Beschwerdeführer ist darin Recht zu geben, dass die Rechtsordnung zwischen Mensch und Person unterscheidet vergleiche Paragraph 16, ABGB: „Jeder Mensch hat angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten“). Der Begriff Person bezeichnet den Träger von Rechten und Pflichten; dieser kann eine natürliche oder eine juristische Person sein.
Es ist (auch) eine Frage der Rechtsordnung, inwieweit künstliche Gebilde, aber auch Menschen, mit Rechten (und Pflichten) ausgestattet werden. Erst im 19. Jahrhundert wurde es zu einem Ziel der verfassungsrechtlichen Kodifikationen, dem Einzelnen – in Abkehr von der bis dahin als „gottgegeben“ bezeichneten Ordnung (dem Untertanenverhältnis) - gegenüber dem Staat Abwehrrechte einzuräumen. Unsere Rechtsordnung sieht Mensch und Person als Einheit an und ist es daher nicht denkbar, dass ein Mensch die von seiner Person zu vertretenden Handlungen nicht verantwortet.
Schlagworte
Person, Mensch, angeborene Rechte, Vernunft, Rechtsordnung, VerantwortungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.1824.6.2015Zuletzt aktualisiert am
25.01.2017