RS Vwgh 2004/7/5 2000/14/0174

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Veröffentlicht am 05.07.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §10;
BewG 1955 §12;
EStG 1988 §6 Z1;

Rechtssatz

Beim Teilwert im Sinne des § 6 Z 1 EStG handelt es sich ebenso wie beim gemeinen Wert um einen objektiven Wert, bei dem subjektive Umstände unmaßgeblich sind. Persönliche Verhältnisse sind bei Ermittlung des Teilwertes nicht zu berücksichtigen (Hinweis E 28. April 1994, 93/16/0186). Der im Gesellschaftsvertrag festgelegte Gesellschaftszweck gehört zu den subjektiven Verhältnissen, welche nicht mit der Beschaffenheit des zu bewertenden Wirtschaftsgutes zusammenhängen, dem Wirtschaftsgut also nicht eigen sind und daher bei dessen Bewertung außer Betracht zu bleiben haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000140174.X01

Im RIS seit

06.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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