Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.12.2015Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art10 Abs1 Z8Rechtssatz
Mit Erkenntnis vom 2.10.2013, Zahl: B 1316/2012, hat der VfGH festgestellt, dass gegen § 2 Abs 1 Z 22 GewO 1994, der die Vermittlung und den Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen (Tätigkeit Totalisateure und Buchmacher) vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausnimmt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Die Regelung der Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure fällt nicht unter den Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs 1 Z 8 B-VG „Gewerbe und Industrie“, sondern verbleibt gemäß Art. 15 Abs 1 B-VG in der Zuständigkeit der Länder.Mit Erkenntnis vom 2.10.2013, Zahl: B 1316 aus 2012,, hat der VfGH festgestellt, dass gegen Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, GewO 1994, der die Vermittlung und den Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen (Tätigkeit Totalisateure und Buchmacher) vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausnimmt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Die Regelung der Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure fällt nicht unter den Kompetenztatbestand des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG „Gewerbe und Industrie“, sondern verbleibt gemäß Artikel 15, Absatz eins, B-VG in der Zuständigkeit der Länder.
Bisweilen besteht eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers – ungeachtet einer unklaren oder fehlenden – gewerberechtlichen Kompetenzgrundlage Kraft ausdrücklicher diesbezüglicher Anordnung. Eine dementsprechende Anordnung ist im K-TBWG jedoch nicht vorhanden.
Im gegenständlichen Beschwerdefall ist daher eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers für Übertretungen nach dem K-TBWG nicht gegeben. Der Beschwerdeführer ist in seiner Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer für die ihm gegenständlich angelastete Übertretung nach dem K-TBWG nicht strafbar.
Schlagworte
Buchmacher, Totalisateur, Vermittlung von Wetten, gewerberechtlicher Geschäftsführer, VerantwortlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.1623.6.2015Zuletzt aktualisiert am
15.04.2016